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   VK Nordbayern, 31.05.2022 - RMF-SG21-3194-7-15   

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https://dejure.org/2022,24736
VK Nordbayern, 31.05.2022 - RMF-SG21-3194-7-15 (https://dejure.org/2022,24736)
VK Nordbayern, Entscheidung vom 31.05.2022 - RMF-SG21-3194-7-15 (https://dejure.org/2022,24736)
VK Nordbayern, Entscheidung vom 31. Mai 2022 - RMF-SG21-3194-7-15 (https://dejure.org/2022,24736)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Eilrechtsschutz gegen Interimsvergabe! (VPR 2023, 39)

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • VK Rheinland, 28.01.2020 - VK 3/20

    Kein Eilrechtsschutz gegen erfolgte Interimsvergabe!

    Auszug aus VK Nordbayern, 31.05.2022 - RMF-SG21-3194-7-15
    Geht es bei einer unwirksamen de-facto-Interimsbeauftragung auch darum, dass der öffentliche Auftraggeber die in dem Interimsvertrag vereinbarte Option noch in Anspruch nehmen muss, kann die Vergabekammer die Fortsetzung der unwirksamen Interimsvereinbarung nach § 169 Abs. 3 GWB unterbinden (Abgrenzung zu VK Südbayern, Beschluss vom 03.05.2021 - 3194.Z3-3_01-21-26, IBRRS 2021, 2286; VK Bremen, Beschluss vom 10.02.2021 - 16-VK 1/21, IBRRS 2021, 2895; VK Rheinland, Beschluss vom 28.01.2020 - VK 3/20, IBRRS 2020, 0735).

    Die VK Rheinland (Beschluss vom 28.01.2020, VK 3/20) und die VK Südbayern (Beschluss vom 03.05.2021, 3194.Z3-3_01-21-26) hätten daher richtigerweise entschieden, dass eine Gefährdung im Sinne des § 169 Abs. 3 Satz 1 GWB in einem laufenden Vergabeverfahren nicht vorliegen würde.

    Der erkennenden Kammer ist bewusst, dass insbesondere die VK Rheinland (Beschluss vom 28.01.2020, VK 3/20), die VK Südbayern (Beschluss vom 03.05.2021, 3194.Z33_01-21-26) und die VK Bremen (Beschluss vom 10.02.2021, 16-VK 1/21), vorläufige Maßnahmen nicht für zulässig erachtet haben, wenn ein Interimsvertrag geschlossen wurde, denn es dürfe nur in ein "laufendes Vergabeverfahren" nach § 169 Abs. 3 GWB eingegriffen werden.

  • VK Nordbayern, 31.05.2022 - RMF-SG21-3194-7-13

    Rechtsanwalt darf nicht auf zwei Hochzeiten tanzen!

    Auszug aus VK Nordbayern, 31.05.2022 - RMF-SG21-3194-7-15
    Dieses Nachprüfungsverfahren wird bei der Vergabekammer Nordbayern unter dem Az. RMF-SG21-3194-7-13 geführt.

    Nachdem am 25.04.2022 der Vergabestelle der Nachprüfungsantrag in der Hautsache unter dem Az. der Vergabekammer RMF-SG21-3194-7-13 zugestellt worden sei, habe die Vergabestelle am gleichen Tag das Angebot der Beigeladenen zur interimsweisen Leistungserbringung angenommen.

  • VK Bremen, 10.02.2021 - 16-VK 1/21

    Verteilung von kostenlosen Masken in der Corona-Pandemie

    Auszug aus VK Nordbayern, 31.05.2022 - RMF-SG21-3194-7-15
    Geht es bei einer unwirksamen de-facto-Interimsbeauftragung auch darum, dass der öffentliche Auftraggeber die in dem Interimsvertrag vereinbarte Option noch in Anspruch nehmen muss, kann die Vergabekammer die Fortsetzung der unwirksamen Interimsvereinbarung nach § 169 Abs. 3 GWB unterbinden (Abgrenzung zu VK Südbayern, Beschluss vom 03.05.2021 - 3194.Z3-3_01-21-26, IBRRS 2021, 2286; VK Bremen, Beschluss vom 10.02.2021 - 16-VK 1/21, IBRRS 2021, 2895; VK Rheinland, Beschluss vom 28.01.2020 - VK 3/20, IBRRS 2020, 0735).

    Der erkennenden Kammer ist bewusst, dass insbesondere die VK Rheinland (Beschluss vom 28.01.2020, VK 3/20), die VK Südbayern (Beschluss vom 03.05.2021, 3194.Z33_01-21-26) und die VK Bremen (Beschluss vom 10.02.2021, 16-VK 1/21), vorläufige Maßnahmen nicht für zulässig erachtet haben, wenn ein Interimsvertrag geschlossen wurde, denn es dürfe nur in ein "laufendes Vergabeverfahren" nach § 169 Abs. 3 GWB eingegriffen werden.

  • VK Rheinland-Pfalz, 22.05.2014 - VK 1-7/14

    Interimsvergaben: Bieterkreis kann nicht beliebig eingeschränkt werden!

    Auszug aus VK Nordbayern, 31.05.2022 - RMF-SG21-3194-7-15
    Bei sehr kurzen Laufzeiten bis zu drei Monaten könne der Bieterkreis bei einer Interimsvergabe auf ein Unternehmen beschränkt werden (VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22.05.2014, VK 1-7/14).
  • OLG Koblenz, 24.03.2015 - Verg 1/15

    Interimsauftrag - Nachprüfungsverfahren bei Interimsvergabe: Wertes eines

    Auszug aus VK Nordbayern, 31.05.2022 - RMF-SG21-3194-7-15
    Bei der Auftragswertberechnung einer zukünftigen Interimsbeauftragung muss die Vergabestelle unter Beachtung des Umgehungsverbotes des § 3 Abs. 2 Satz 2 VgV den Zeitraum der zukünftigen Interimsvergabe zutreffend berücksichtigen, insbesondere wenn eine sofortige Beschwerde in der Hauptsache im Verfahren RMF-SG213194-7-13 eingelegt werden sollte (siehe dazu OLG Koblenz, Beschluss vom 24.03.2015, Verg 1/15).
  • VK Südbayern, 03.05.2021 - 3194.Z3-3_01-21-26

    Laufendes Vergabeverfahren, Beendetes Vergabeverfahren, Laufendes

    Auszug aus VK Nordbayern, 31.05.2022 - RMF-SG21-3194-7-15
    Geht es bei einer unwirksamen de-facto-Interimsbeauftragung auch darum, dass der öffentliche Auftraggeber die in dem Interimsvertrag vereinbarte Option noch in Anspruch nehmen muss, kann die Vergabekammer die Fortsetzung der unwirksamen Interimsvereinbarung nach § 169 Abs. 3 GWB unterbinden (Abgrenzung zu VK Südbayern, Beschluss vom 03.05.2021 - 3194.Z3-3_01-21-26, IBRRS 2021, 2286; VK Bremen, Beschluss vom 10.02.2021 - 16-VK 1/21, IBRRS 2021, 2895; VK Rheinland, Beschluss vom 28.01.2020 - VK 3/20, IBRRS 2020, 0735).
  • VK Rheinland-Pfalz, 16.12.2022 - VK 1-4/22

    Keine Marktanalyse durchgeführt: Direktvergabe unzulässig!

    Da der Auftrag im vorliegenden Fall aber bereits erteilt wurde, stellt sich die bereits aufgeworfene Frage (vgl. oben Rn. 17), ob schon dieser Verfahrensverstoß die Möglichkeit ausschließt, ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung den Auftrag zu erteilen (vgl. VK Nordbayern, Beschluss vom 31.05.2022, RMF-SG21-3194-7-15, nach der ein Verstoß gegen § 6 VgV zur Unwirksamkeit eines geschlossenen (Interims-)Vertrages führt; kritisch dazu Summa, in: VPR-online, Werkstatt-Beitrag vom 02.11.2022, wonach ein Verstoß gegen § 6 VgV als "normaler" Vergaberechtsverstoß nie zur Unwirksamkeit des Vertrages führen könne.).
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