Rechtsprechung
VK Rheinland-Pfalz, 01.02.2005 - VK 01/05 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Voraussetzungen für die Rechtswegeröffnung zur Vergabekammer; Anforderungen an die Vergabe eines Auftrags zur textilen Vollversorgung einer Klinik europaweit im Offenen Verfahren; Voraussetzungen des Verstoßes gegen das Nachverhandlungsverbot; Qualifizierung der ...
- VERIS(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
- Reguvis VergabePortal - Veris(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Berufsgenossenschaften = Öffentliche Auftraggeber?
Besprechungen u.ä. (2)
- gleisslutz.com (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)
Die Anwendbarkeit des Vergaberechts im Gesundheitsbereich (RA Dr. Olaf Otting / Dr. Laura Sormani-Bastian, ZMGR 2005, 243)
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Wann liegt eine Beherrschung im Sinne von § 98 Nr. 2 GWB vor? (IBR 2005, 1187)
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (1)
- BayObLG, 24.05.2004 - Verg 6/04
Status der AOK Bayern im Vergabeverfahren
Auszug aus VK Rheinland-Pfalz, 01.02.2005 - VK 1/05
Er wird von der "überwiegenden Meinung dahin verstanden, dass im Allgemeininteresse liegende Aufgaben solche sind, welche hoheitliche Befugnisse, die Wahrnehmung der Belange des Staates und damit letztlich Aufgaben betreffen, welche der Staat selbst erfüllen oder bei denen er einen entscheidenden Einfluss behalten möchte (BayObLG, Beschl. v. 24.05.2004, Verg 6/04, m.w.N., in www.vergabedatenbank.de).
- VK Südbayern, 07.03.2014 - Z3-3-3194-1-02-01/14
Berufsgenossenschaften sind öffentliche Auftraggeber!
In dieser Vorschrift spiegelt sich der funktionale Auftraggeberbegriff des Gemeinschaftsrechts wieder, der dem Umstand Rechnung trägt, dass die öffentliche Hand sich durch die Wahl von privatrechtlich organisierten Einrichtungen nicht den Bindungen des Vergaberechts entziehen können soll (VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 01.02.2005 - Az. VK 01/05).Jeder Beschäftigte, der sich in einem Arbeits-, Dienst- oder Ausbildungsverhältnis befindet, ist Pflichtmitglied in der gesetzlichen Unfallversicherung (VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 01.02.2005, VK 01/05).
Der Nennung kann lediglich eine Indizwirkung zukommen (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 11.06.2009, C-300/07, Oymanns; EuGH, Urteil vom 12.09.2013, C-526/11, Ärztekammer Westfalen-Lippe; VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 01.02.2005, VK 01/05).
Sie dienen damit nicht dem Interesse eines Einzelnen oder einer Gruppe von Menschen, sondern liegen im öffentlichen Interesse (VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 01.02.2005, VK 01/05).
Die vom Antragsgegner angeführte Entscheidung der Vergabekammer Rheinland-Pfalz (Beschluss v. 01.02.2005 - Az. VK 01/05) führt zu keiner anderen Einschätzung.
- VK Mecklenburg-Vorpommern, 08.05.2007 - 3 VK 4/07
IHK ist kein öffentlicher Auftraggeber!
2005 VK 1/05 ; VK Hamburg, Beschluss vom 21. Apr.Es bedarf zur Klärung der Zuordnung als Öffentliche Auftraggeberin stets einer Einzelfallprüfung, ob die Begriffsmerkmale zu § 98 GWB, vorliegend zu § 98 Nr. 2 GWB gegeben sind (so auch VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 1. Feb. 2005 VK 1/05 ; VK Arnsberg, Beschluss vom 25. Nov. 2003 VK 2-26/2003 ).
Die Tatsache einer überwiegenden Finanzierung einer Selbstverwaltungskörperschaft, wie im Falle der Antragsgegnerin durch Beiträge ihrer Mitglieder, stehen dem Merkmal einer staatlichen Finanzierung entgegen (so auch das BayObLG, Beschluss vom 24. Mai 2004 Verg 6/04 am Beispiel einer gesetzlichen Krankenkasse; VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 1. Feb. 2005 VK 1/05 am Beispiel einer Unfallberufsgenossenschaft; VK Arnsberg, Beschluss vom 25. Nov. 2003 VK 2-26/2003 am Beispiel einer 100%igen gemeinsamen Tochtergesellschaft von 71 deutschen IHK und dem deutschen Industrie- und Handelskammertag).
- VK Südbayern, 27.03.2014 - Z3-3-3194-1-01-01/14
Bayerisches Rotes Kreuz ist öffentlicher Auftraggeber!
In dieser Vorschrift spiegelt sich der funktionale Auftraggeberbegriff des Gemeinschaftsrechts wieder, der dem Umstand Rechnung trägt, dass die öffentliche Hand sich durch die Wahl von privatrechtlich organisierten Einrichtungen nicht den Bindungen des Vergaberechts entziehen können soll (VK Rheinland-Pfalz v. 01.02.2005, VK 01/05).