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   VK Rheinland-Pfalz, 06.02.2018 - VK 1-31/17   

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VK Rheinland-Pfalz, 06.02.2018 - VK 1-31/17 (https://dejure.org/2018,20921)
VK Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 06.02.2018 - VK 1-31/17 (https://dejure.org/2018,20921)
VK Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 06. Februar 2018 - VK 1-31/17 (https://dejure.org/2018,20921)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Reguvis VergabePortal - Veris(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Ist das Einräumen von Fischereirechten ausschreibungspflichtig?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • KG, 22.01.2015 - 2 U 14/14

    Pachtvertrag ist keine Dienstleistungskonzession!

    Auszug aus VK Rheinland-Pfalz, 06.02.2018 - VK 1-31/17
    Im Lichte der Entscheidungen des OLG München (Beschl. v. 19.01.2012, Verg 17/11) und des Kammergerichts Berlin (Urt. v. 22.01.2015, 2 U 14/14 Kart) könne es sich auch bei der Verpachtung von Fischereirechten nicht um Beschaffungsmaßnahmen im Sinne des GWB handeln.

    Nur die bloße Vermietung oder Verpachtung als solche unterliegt nicht dem Vergaberechtsregime (vgl. KG Berlin, Urt. v. 22.01.2015, 2 U 14/14 Kart; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 28.03.2012, VII-Verg 37/11).

    Das KG Berlin fordert, dass der Private den öffentlichen Auftraggeber "bei der Erfüllung der ihm obliegenden öffentlichen Aufgabe unterstützt" (Urt. v. 22.01.2015, 2 U 14/14 Kart).

  • OLG München, 22.01.2012 - Verg 17/11

    Vergaberecht: Einräumung des exklusiven Bierlieferungsrechts einer Brauerei an

    Auszug aus VK Rheinland-Pfalz, 06.02.2018 - VK 1-31/17
    Im Lichte der Entscheidungen des OLG München (Beschl. v. 19.01.2012, Verg 17/11) und des Kammergerichts Berlin (Urt. v. 22.01.2015, 2 U 14/14 Kart) könne es sich auch bei der Verpachtung von Fischereirechten nicht um Beschaffungsmaßnahmen im Sinne des GWB handeln.

    Nach der Spruchpraxis des OLG München reicht es nicht aus, dass die übertragene Tätigkeit (hier Erlaubnis zur Belieferung von Festwirten mit Getränken) in irgendeiner Weise im öffentlichen Interesse liegt, sondern es muss um die Wahrnehmung von dem Auftraggeber obliegenden nennenswerten Aufgaben, insbesondere im Bereich der Daseinsvorsorge, gehen (Beschl. v. 19.01.2012, Verg 17/11).

  • OLG Düsseldorf, 28.03.2012 - Verg 37/11

    Zulässigkeit eines Vergabenachprüfungsantrags betreffend den Abschluss eines

    Auszug aus VK Rheinland-Pfalz, 06.02.2018 - VK 1-31/17
    Nur die bloße Vermietung oder Verpachtung als solche unterliegt nicht dem Vergaberechtsregime (vgl. KG Berlin, Urt. v. 22.01.2015, 2 U 14/14 Kart; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 28.03.2012, VII-Verg 37/11).
  • EuGH, 25.03.2010 - C-451/08

    Helmut Müller - Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge - Öffentliche

    Auszug aus VK Rheinland-Pfalz, 06.02.2018 - VK 1-31/17
    Der EuGH hat den Beschaffungszweck in seiner Entscheidung vom 25. März 2010 (Rs. C-451/08 "Helmut Müller") in dem Sinne interpretiert, dass im Rahmen von Bauaufträgen darunter Leistungen zu subsumieren sind, die ein "unmittelbares wirtschaftliches Interesse für den öffentlichen Auftraggeber bedeuten" oder zu "wirtschaftlichen Vorteilen" führen.
  • OLG Frankfurt, 30.08.2011 - 11 Verg 3/11

    Eigentum an Ausschließlichkeitsrecht i. S. v. § 3 a Nr. 2 lit. c) VOL/A

    Auszug aus VK Rheinland-Pfalz, 06.02.2018 - VK 1-31/17
    Solche gemischten Verträge sind allenfalls dann der Anwendung des Vergaberechts entzogen, wenn es sich bei dem Dienstleistungsanteil nur um eine unwesentliche Nebenabrede handelt (vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 20.08.2011, 11 Verg 3/11; Summa in: Heiermann/Zeiss/Summa, jurisPK-Vergaberecht, 5. Aufl. 2016, § 107 GWB, Rn. 17).
  • OLG Koblenz, 25.03.2015 - Verg 11/14

    Stadtbusverkehr Idar-Oberstein - Vergabe von ÖPNV-Leistungen: Abgrenzung

    Auszug aus VK Rheinland-Pfalz, 06.02.2018 - VK 1-31/17
    Der Konzessionsnehmer muss nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalls den Marktrisiken derart ausgesetzt sein, dass ein Ungleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage zu der Gefahr führen kann, dass er die Leistungen nicht kostendeckend erbringen kann (OLG Koblenz, Beschl. v. 25.03.2015, Verg 11/14).
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