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   VK Südbayern, 04.09.2017 - Z3-3-3194-1-31-06/17   

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VK Südbayern, 04.09.2017 - Z3-3-3194-1-31-06/17 (https://dejure.org/2017,38951)
VK Südbayern, Entscheidung vom 04.09.2017 - Z3-3-3194-1-31-06/17 (https://dejure.org/2017,38951)
VK Südbayern, Entscheidung vom 04. September 2017 - Z3-3-3194-1-31-06/17 (https://dejure.org/2017,38951)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • BAYERN | RECHT

    § 99 Nr. 2 GWB; § 58 Abs. 1 VgV
    Vergabeverfahren: Privater Träger einer Einrichtung für soziale Leistung als öffentlicher Auftraggeber

  • Reguvis VergabePortal - Veris(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • rewis.io

    Vergabeverfahren: Privater Träger einer Einrichtung für soziale Leistung als öffentlicher Auftraggeber

  • ra.de
  • winheller.com PDF
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Fachaufsicht durch öffentliche Hand: gGmbH ist öffentlicher Auftraggeber!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Besprechungen u.ä. (2)

  • winheller.com PDF, S. 9 (Entscheidungsbesprechung)

    Träger öffentlicher Einrichtungen: Vergaberecht beachten!

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Fachaufsicht durch öffentliche Hand: gGmbH ist öffentlicher Auftraggeber! (VPR 2018, 12)

Papierfundstellen

  • NZBau 2018, 59
  • ZfBR 2018, 102
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (31)

  • EuGH, 01.02.2001 - C-237/99

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus VK Südbayern, 04.09.2017 - Z3-3-3194-1-31-06/17
    Dafür ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass die Leitung einer Aufsicht der öffentliche Hand untersteht, die es dieser ermöglicht, die Entscheidungen des Antragsgegners auch in Bezug auf öffentliche Aufträge zu beeinflussen (vgl. EuGH, Urteil vom 01.02.2001, Az.: C-237/99 Tz. 48-49; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.06.2013, Az. Verg 55/12).

    Nach der Rechtsprechung des EuGH ist der Begriff des öffentlichen Auftraggebers wie auch das Tatbestandsmerkmal der staatlichen Aufsicht über die Leitung eines potentiellen öffentlichen Auftraggebers funktional und damit unabhängig von den formellen Modalitäten seiner Anwendung zu verstehen (vgl. u.a. EuGH, Urteil vom 01.02.2001. Rs C-237/99 "OPAC", sowie Urteil vom 12.09.2013, Rs C-526/11 "Ärztekammer Westfalen-Lippe).

    Dieser besteht darin, die Gefahr einer Bevorzugung einheimischer Bieter oder Bewerber bei der Auftragsvergabe durch öffentliche Auftraggeber zu vermeiden und zugleich die Möglichkeit auszuschließen, dass eine vom Staat, von Gebietskörperschaften oder anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts finanzierte oder kontrollierte Stelle sich von anderen als von wirtschaftlichen Überlegungen leiten lässt (vgl. u.a. EuGH, Urteil vom 15.01.1998 - Rs C-44/96, Mannesmann Anlagenbau Austria; Urteil vom 03.10.2000, Rs C-380/98 "University of Cambridge"; Urteil vom 01.02.2001, Rs C-237/99, "OPAC" sowie Urteil vom 13.12.2007, Rs C-337/06 "öffentlich rechtliche Rundfunkanstalten).

    Es ist daher für den jeweiligen Einzelfall zu prüfen, ob die der staatlichen Stelle eingeräumte Aufsicht eine Verbindung mit der staatlichen Stelle schafft, die es dieser ermöglicht, die Entscheidungen einer Einrichtung in Bezug öffentliche Aufträge zu beeinflussen (vgl. EuGH Urteil vom 01.02.2001, Rs. C-237/99 "OPAC").

    Grund ist wiederum die Überlegung, dass eine Gleichstellung von juristischen Personen mit staatlichen Stellen nur dann stattfinden kann, wenn die juristische Person ähnlich wie eine staatliche Stelle handelt (in diesem Sinne auch EuGH Urteil vom 01.02.2001, Rs. C-237/99, Urteil vom 27.02.2003, Rs. C-373/00, "Adolf Truley, Urteil vom 12.09.2013, Rs. C-526/11, "Ärztekammer Westfalen Lippe").

    Gerade letztere Befugnisse sind vom EuGH als Indizien für eine qualifizierte Staatsnähe i.S.d. § 98 Nr. 2 GWB herangezogen worden (vgl. EuGH, Urt. v. 01.02.2001. Rs C-237/99 "OPAC").

  • OLG Düsseldorf, 15.07.2015 - Verg 11/15

    Begriff des öffentlichen Auftraggebers

    Auszug aus VK Südbayern, 04.09.2017 - Z3-3-3194-1-31-06/17
    Die jüngere nationale Rechtsprechung (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.07.2015, Verg 11/15 und OLG Celle, Beschluss vom 13.10.2016, 13 Verg 6/16) habe sich mit den Thema nicht auseinander gesetzt.

    Er ist aber dahingehend zu verstehen, dass im Allgemeininteresse liegende Aufgaben solche sind, welche hoheitliche Befugnisse, die Wahrnehmung der Belange des Staates und damit letztlich Aufgaben betreffen, welche der Staat selbst erfüllen oder bei denen er einen entscheidenden Einfluss behalten möchte (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.07.2015, Az. Verg 11/15; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 10.09.2002, Az. Verg 23/02; Dreher in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht Band 2, § 98 Rn. 66 ff.; Werner in: Byok/Jaeger/Werner Vergaberecht, 3. Aufl., § 98 Rn. 41 ff.; Eschenbruch in: Kulartz/Kus/Portz/Prieß, GWB-Vergaberecht, § 99 Rn.107 ff.; vgl. auch EuGH, Urteil vom 22.05.2003, Rs. C-18/01).

    Um festzustellen, ob die Aufgaben nichtgewerblicher Art sind, sind die Umstände, die zur Gründung der Gesellschaft geführt haben, und die Voraussetzungen, unter denen sie ihre Tätigkeit ausübt, zu würdigen, wobei insbesondere das Fehlen einer Gewinnerzielungsabsicht, das Fehlen der Übernahme der mit der Tätigkeit verbundenen Risiken und die etwaige Finanzierung der Tätigkeit aus öffentlichen Mitteln zu berücksichtigen sind (EuGH, a.a.O.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.07.2015, Az. Verg 11/15 und Beschluss vom 13.08.2007, Az. VII-Verg 16/07).

    Bei einer solchen Sachlage ist Nichtgewerblichkeit anzunehmen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.07.2015, Az. Verg 11/15).

    Weit über 50% ihrer Einkünfte erhält die Antragsgegnerin vom Bezirk O... als Träger der Sozialhilfe auf der Basis von Leistungsvereinbarungen gem. § 75 ff. SGB XII. Im Einzelnen handelt es sich dabei um Maßnahmenpauschalen nach § 76 Abs. 2 SGB XII für das Kurzzeitwohnen auf der Rechtsgrundlage der §§ 53 Abs. 1, 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i.V.m. § 55 Abs. 1 SGB IX, für die Förderstätte nach §§ 53, 54 Abs. 1 S. 1 SGB XII i.V.m. 55 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 SGB IX und für das Wohnheim nach §§ 53, 54 Abs. 1 S. 1 SGB XII i.V.m. § 55 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 6 SGB IX, um Grundpauschalen für das Kurzzeitwohnen nach §§ 53 Abs. 1, 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i.V.m. § 55 Abs. 1 SGB IX, für die Förderstätte nach §§ 53, 54 Abs. 1 S. 1 SGB XII i.V.m. 55 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 SGB IX und für das Wohnheim nach §§ 53, 54 Abs. 1 S. 1 SGB XII i.V.m. § 55 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 6 SGB IX sowie um den sog. Investitionsbetrag auf der Rechtsgrundlage von §§ 53 Abs. 1, 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i.V.m. § 55 Abs. 1 SGB IX, für die Förderstätte nach §§ 53, 54 Abs. 1 S. 1 SGB XII i.V.m. 55 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 SGB IX und für das Wohnheim auf der Rechtsgrundlage von §§ 53, 54 Abs. 1 S. 1 SGB XII i.V.m. § 55 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 6 SGB IX Bei diesen von der Antragsgegnerin erbrachten Leistungen handelt es sich um spezifische Gegenleistungen für die von ihr erbrachten Vertragsleistungen (siehe - insoweit übereinstimmend - OLG Celle, Beschluss vom 13.10.2016, Az. 13 Verg 6/16; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15. Juli 2015, Az. VII-Verg 11/15).

    Auf die vom OLG Düsseldorf im Beschluss vom 15.07.2015, Verg 11/15 und vom OLG Celle im Beschluss vom 13.10.2016, Az. 13 Verg 6/16 (ohne Divergenzvorlage an den BGH) diametral unterschiedlich entschiedene Frage, ob die Antragsgegnerin aufgrund des "effet utile" des europäischen Vergaberechts als öffentliche Auftraggeberin sui generis anzusehen ist, kommt es damit nicht an.

  • EuGH, 03.10.2000 - C-380/98

    University of Cambridge

    Auszug aus VK Südbayern, 04.09.2017 - Z3-3-3194-1-31-06/17
    Dabei ist "überwiegend" in einem rein quantitativen Sinne zu verstehen und meint, dass die öffentliche Finanzierung 50% an der Gesamtfinanzierung übersteigt (EuGH, Urteil vom 03.10.2000, Rs. C-380/98; Dörr in Burgi/Dreher, Beck"scher Vergaberechtskommentar § 99 Rn. 54).

    Dabei ist aber zu beachten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 12.09.2013, Rs. C-526/11, Urteil vom 13.12.2007, Rs. C-337/06, Urteil vom 03.10.2000, Rs. C-380/98) unter dem Begriff der Finanzierung in § 98 Nr. 2 GWB ein Transfer von Finanzmitteln zu verstehen ist, der ohne spezifische Gegenleistung mit dem Ziel vorgenommen werde, die Tätigkeit der betreffenden Einrichtung zu unterstützen.

    Zahlungen, die im Rahmen eines Leistungsaustausches gewährt werden, stellen keine öffentliche Finanzierung dar (EuGH, Urteil vom 03.10.2000 - Rs. C-380/98).

    Dieser besteht darin, die Gefahr einer Bevorzugung einheimischer Bieter oder Bewerber bei der Auftragsvergabe durch öffentliche Auftraggeber zu vermeiden und zugleich die Möglichkeit auszuschließen, dass eine vom Staat, von Gebietskörperschaften oder anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts finanzierte oder kontrollierte Stelle sich von anderen als von wirtschaftlichen Überlegungen leiten lässt (vgl. u.a. EuGH, Urteil vom 15.01.1998 - Rs C-44/96, Mannesmann Anlagenbau Austria; Urteil vom 03.10.2000, Rs C-380/98 "University of Cambridge"; Urteil vom 01.02.2001, Rs C-237/99, "OPAC" sowie Urteil vom 13.12.2007, Rs C-337/06 "öffentlich rechtliche Rundfunkanstalten).

  • EuGH, 12.09.2013 - C-526/11

    IVD - Öffentliche Aufträge - Richtlinie 2004/18/EG - Art. 1 Abs. 9 Unterabs. 2

    Auszug aus VK Südbayern, 04.09.2017 - Z3-3-3194-1-31-06/17
    Dabei ist aber zu beachten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 12.09.2013, Rs. C-526/11, Urteil vom 13.12.2007, Rs. C-337/06, Urteil vom 03.10.2000, Rs. C-380/98) unter dem Begriff der Finanzierung in § 98 Nr. 2 GWB ein Transfer von Finanzmitteln zu verstehen ist, der ohne spezifische Gegenleistung mit dem Ziel vorgenommen werde, die Tätigkeit der betreffenden Einrichtung zu unterstützen.

    Nach der Rechtsprechung des EuGH ist der Begriff des öffentlichen Auftraggebers wie auch das Tatbestandsmerkmal der staatlichen Aufsicht über die Leitung eines potentiellen öffentlichen Auftraggebers funktional und damit unabhängig von den formellen Modalitäten seiner Anwendung zu verstehen (vgl. u.a. EuGH, Urteil vom 01.02.2001. Rs C-237/99 "OPAC", sowie Urteil vom 12.09.2013, Rs C-526/11 "Ärztekammer Westfalen-Lippe).

    Grund ist wiederum die Überlegung, dass eine Gleichstellung von juristischen Personen mit staatlichen Stellen nur dann stattfinden kann, wenn die juristische Person ähnlich wie eine staatliche Stelle handelt (in diesem Sinne auch EuGH Urteil vom 01.02.2001, Rs. C-237/99, Urteil vom 27.02.2003, Rs. C-373/00, "Adolf Truley, Urteil vom 12.09.2013, Rs. C-526/11, "Ärztekammer Westfalen Lippe").

    Die allenfalls nachträgliche Kontrolle von bereits umgesetzten Entscheidungen genügt dagegen nicht um die erforderliche Verbindung zu staatlichen Stellen annehmen zu können (EuGH, Urteil vom 27.02.2003, Rs. C-373/00 Adolf Truley, Urteil vom 12.09.2013, Rs. C-526/11 "Ärztekammer Westfalen Lippe").

  • BayObLG, 10.09.2002 - Verg 23/02

    Öffentliche Auftraggeber im Wettbewerbsrecht - überwiegende Finanzierung einer

    Auszug aus VK Südbayern, 04.09.2017 - Z3-3-3194-1-31-06/17
    Er ist aber dahingehend zu verstehen, dass im Allgemeininteresse liegende Aufgaben solche sind, welche hoheitliche Befugnisse, die Wahrnehmung der Belange des Staates und damit letztlich Aufgaben betreffen, welche der Staat selbst erfüllen oder bei denen er einen entscheidenden Einfluss behalten möchte (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.07.2015, Az. Verg 11/15; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 10.09.2002, Az. Verg 23/02; Dreher in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht Band 2, § 98 Rn. 66 ff.; Werner in: Byok/Jaeger/Werner Vergaberecht, 3. Aufl., § 98 Rn. 41 ff.; Eschenbruch in: Kulartz/Kus/Portz/Prieß, GWB-Vergaberecht, § 99 Rn.107 ff.; vgl. auch EuGH, Urteil vom 22.05.2003, Rs. C-18/01).

    Wie bereits das BayObLG in seinem Beschluss vom 10.09.2002, Az.: Verg 23/02, betont hat, ist auch bei der Frage der Aufsicht auf den Rechtsträger selbst und nicht auf die einzelne von der juristischen Person durchgeführte Vergabe abzustellen.

    Da auf die Antragsgegnerin und nicht auf die einzelne von der juristischen Person durchgeführte Aufgabe abzustellen ist (BayObLG, Beschluss vom 10.09.2002, Az. Verg 23/02) kommt es auch nicht darauf an, dass die Durchführung der Schülerbeförderung selbst möglicherweise gar keiner staatlichen Aufsicht unterliegt.

  • OLG Celle, 13.10.2016 - 13 Verg 6/16

    Anforderungen an die Form der Vergabe von Fahrdienstleistungen durch eine

    Auszug aus VK Südbayern, 04.09.2017 - Z3-3-3194-1-31-06/17
    Die jüngere nationale Rechtsprechung (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.07.2015, Verg 11/15 und OLG Celle, Beschluss vom 13.10.2016, 13 Verg 6/16) habe sich mit den Thema nicht auseinander gesetzt.

    Weit über 50% ihrer Einkünfte erhält die Antragsgegnerin vom Bezirk O... als Träger der Sozialhilfe auf der Basis von Leistungsvereinbarungen gem. § 75 ff. SGB XII. Im Einzelnen handelt es sich dabei um Maßnahmenpauschalen nach § 76 Abs. 2 SGB XII für das Kurzzeitwohnen auf der Rechtsgrundlage der §§ 53 Abs. 1, 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i.V.m. § 55 Abs. 1 SGB IX, für die Förderstätte nach §§ 53, 54 Abs. 1 S. 1 SGB XII i.V.m. 55 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 SGB IX und für das Wohnheim nach §§ 53, 54 Abs. 1 S. 1 SGB XII i.V.m. § 55 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 6 SGB IX, um Grundpauschalen für das Kurzzeitwohnen nach §§ 53 Abs. 1, 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i.V.m. § 55 Abs. 1 SGB IX, für die Förderstätte nach §§ 53, 54 Abs. 1 S. 1 SGB XII i.V.m. 55 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 SGB IX und für das Wohnheim nach §§ 53, 54 Abs. 1 S. 1 SGB XII i.V.m. § 55 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 6 SGB IX sowie um den sog. Investitionsbetrag auf der Rechtsgrundlage von §§ 53 Abs. 1, 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i.V.m. § 55 Abs. 1 SGB IX, für die Förderstätte nach §§ 53, 54 Abs. 1 S. 1 SGB XII i.V.m. 55 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 SGB IX und für das Wohnheim auf der Rechtsgrundlage von §§ 53, 54 Abs. 1 S. 1 SGB XII i.V.m. § 55 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 6 SGB IX Bei diesen von der Antragsgegnerin erbrachten Leistungen handelt es sich um spezifische Gegenleistungen für die von ihr erbrachten Vertragsleistungen (siehe - insoweit übereinstimmend - OLG Celle, Beschluss vom 13.10.2016, Az. 13 Verg 6/16; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15. Juli 2015, Az. VII-Verg 11/15).

    Auf die vom OLG Düsseldorf im Beschluss vom 15.07.2015, Verg 11/15 und vom OLG Celle im Beschluss vom 13.10.2016, Az. 13 Verg 6/16 (ohne Divergenzvorlage an den BGH) diametral unterschiedlich entschiedene Frage, ob die Antragsgegnerin aufgrund des "effet utile" des europäischen Vergaberechts als öffentliche Auftraggeberin sui generis anzusehen ist, kommt es damit nicht an.

  • EuGH, 27.02.2003 - C-373/00

    Adolf Truley

    Auszug aus VK Südbayern, 04.09.2017 - Z3-3-3194-1-31-06/17
    Grund ist wiederum die Überlegung, dass eine Gleichstellung von juristischen Personen mit staatlichen Stellen nur dann stattfinden kann, wenn die juristische Person ähnlich wie eine staatliche Stelle handelt (in diesem Sinne auch EuGH Urteil vom 01.02.2001, Rs. C-237/99, Urteil vom 27.02.2003, Rs. C-373/00, "Adolf Truley, Urteil vom 12.09.2013, Rs. C-526/11, "Ärztekammer Westfalen Lippe").

    Die allenfalls nachträgliche Kontrolle von bereits umgesetzten Entscheidungen genügt dagegen nicht um die erforderliche Verbindung zu staatlichen Stellen annehmen zu können (EuGH, Urteil vom 27.02.2003, Rs. C-373/00 Adolf Truley, Urteil vom 12.09.2013, Rs. C-526/11 "Ärztekammer Westfalen Lippe").

  • EuGH, 13.12.2007 - C-337/06

    Bayerischer Rundfunk u.a. - Richtlinien 92/50/EWG und 2004/18/EG - Öffentliche

    Auszug aus VK Südbayern, 04.09.2017 - Z3-3-3194-1-31-06/17
    Dabei ist aber zu beachten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 12.09.2013, Rs. C-526/11, Urteil vom 13.12.2007, Rs. C-337/06, Urteil vom 03.10.2000, Rs. C-380/98) unter dem Begriff der Finanzierung in § 98 Nr. 2 GWB ein Transfer von Finanzmitteln zu verstehen ist, der ohne spezifische Gegenleistung mit dem Ziel vorgenommen werde, die Tätigkeit der betreffenden Einrichtung zu unterstützen.

    Dieser besteht darin, die Gefahr einer Bevorzugung einheimischer Bieter oder Bewerber bei der Auftragsvergabe durch öffentliche Auftraggeber zu vermeiden und zugleich die Möglichkeit auszuschließen, dass eine vom Staat, von Gebietskörperschaften oder anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts finanzierte oder kontrollierte Stelle sich von anderen als von wirtschaftlichen Überlegungen leiten lässt (vgl. u.a. EuGH, Urteil vom 15.01.1998 - Rs C-44/96, Mannesmann Anlagenbau Austria; Urteil vom 03.10.2000, Rs C-380/98 "University of Cambridge"; Urteil vom 01.02.2001, Rs C-237/99, "OPAC" sowie Urteil vom 13.12.2007, Rs C-337/06 "öffentlich rechtliche Rundfunkanstalten).

  • OLG München, 05.11.2009 - Verg 15/09

    Vergabeverfahren: Notwendiger Bestandteil einer Rüge; Behandlung der

    Auszug aus VK Südbayern, 04.09.2017 - Z3-3-3194-1-31-06/17
    An den Inhalt einer Rüge dürfen aber ansonsten, um die Gewährung effektiven Rechtschutzes sicherzustellen, nur geringe Anforderungen gestellt werden (OLG München, Beschluss vom 05.11.2009, Verg 15/09).
  • BGH, 31.01.2017 - X ZB 10/16

    Notärztliche Dienstleistungen - Vergabenachprüfungsverfahren: Pflicht der

    Auszug aus VK Südbayern, 04.09.2017 - Z3-3-3194-1-31-06/17
    Der BGH hat in seinem Beschluss vom 31.01.2017, Az. X ZB 10/16 festgestellt, dass jeder Bieter nach § 97 Abs. 6 GWB einen Rechtsanspruch auf Einhaltung der preisprüfungsrelevanten Bestimmungen hat.
  • OLG Frankfurt, 26.03.2004 - 11 Verg 2/04

    Vergabeverfahren: Qualitative Reduzierung der geforderten Leistung

  • OLG München, 26.06.2007 - Verg 6/07

    Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz

  • OLG Karlsruhe, 27.07.2009 - 15 Verg 3/09

    Vergabenachprüfungsverfahren: Auffälliges Missverhältnis von Preis und Leistung;

  • OLG Düsseldorf, 16.12.2015 - Verg 25/15

    Anforderungen an das Verfahren vor der Vergabekammer; Anforderungen an die

  • OLG Düsseldorf, 19.06.2013 - Verg 55/12

    Begriff des öffentlichen Auftraggebers i.S. von § 97 Abs. 1 GWB

  • OLG Frankfurt, 05.10.2010 - 11 Verg 7/10

    Vergabenachprüfung: Wirksamkeit einer unvollständigen Rüge bei verzögerter

  • EuGH, 15.01.1998 - C-44/96

    Mannesmann Anlagenbau Austria u.a.

  • OLG Düsseldorf, 25.04.2012 - Verg 61/11

    Ablehnung des Ausschlusses eines Angebots von der Wertung, da die Angebotspreise

  • OLG Naumburg, 17.03.2005 - 1 Verg 3/05

    "Krankenhaus-Catering II"; Vorläufiger Rechtsschutz gegen Vollstreckungsmaßnahmen

  • OLG Düsseldorf, 08.03.2017 - Verg 39/16

    Zulässigkeit eines Schulnotensystems bei der Bewertung von Angeboten

  • OLG München, 22.01.2016 - Verg 13/15

    Eindeutige und widerspruchsfreie Vergabeunterlagen

  • OLG Düsseldorf, 30.04.2014 - Verg 41/13

    Überprüfung der Einleitung eines Prüfungsverfahrens nach § 19 Abs. 6 VOL/A -EG im

  • OLG Düsseldorf, 11.05.2011 - Verg 10/11

    Kostenentscheidung nach Erledigung im Vergabenachprüfungsverfahren

  • OLG Düsseldorf, 10.05.2012 - Verg 5/12

    Kostenentscheidung nach Erledigung des Vergabenachprüfungsverfahrens

  • OLG Naumburg, 25.09.2008 - 1 Verg 3/08

    Wirtschaftlichkeitsbewertung im Vergabeverfahren nach Punktsystem -

  • OLG München, 10.12.2009 - Verg 16/09

    Vergabenachprüfungsverfahren betreffend Bauleistungen für den Ausbau einer

  • EuGH, 22.05.2003 - C-18/01

    Korhonen u.a.

  • VK Bund, 14.07.2015 - VK 2-57/15

    Nachprüfungsverfahren: Erfordernis einer § 101a GWB-Mitteilung bei Rahmenvertrag

  • BGH, 04.04.2017 - X ZB 3/17

    Entscheidung über Divergenzvorlage im Vergabenachprüfungsverfahren: Vergabe von

  • OLG Düsseldorf, 13.08.2007 - Verg 16/07

    DBE ist öffentlicher Auftraggeber!

  • OLG Düsseldorf, 11.09.2000 - Verg 7/00

    Befristete Vorabzuschlagsgestattung

  • VK Niedersachsen, 25.04.2018 - VgK-07/18

    Katholische Kirche ist kein öffentlicher Auftraggeber!

    Solche Entgelte für eine konkrete Dienstleistung stellen nach herrschender Meinung keine öffentliche Finanzierung dar (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 13.10.2016, 13 Verg 6/16, zu Pflegeentgelten; a. A. VK Südbayern, Beschluss vom 04.09.2017 - Z3-3-3194-1-31-06/17).
  • VK Südbayern, 30.05.2022 - 3194.Z3-3_01-21-70

    Bayerisches Oberstes Landesgericht, Nachprüfungsverfahren,

    Die Vergabekammer halte insoweit ihre Rechtsauffassung im Beschluss vom 05.09.2017 - Z3-3-3194-1-31-06/17 zur öffentlichen Auftraggebereigenschaft aufgrund der Aussichtsbefugnisse nach dem PfleWoqG nicht mehr aufrecht.

    Die angekündigte Abkehr der Kammer von ihrer Rechtsauffassung im Beschluss vom 05.09.2017 Az.: Z3-3-3194-1-31-06/17 sei nicht ohne weiteres nachvollziehbar.

    Die Vergabekammer hält insoweit ihre anderweitige Rechtsauffassung im Beschluss vom 05.09.2017 - Z3-3-3194-1-31-06/17 den o.g. Gründen für die Aussichtsbefugnisse nach dem PfleWoqG nicht aufrecht.

  • VK Niedersachsen, 08.06.2020 - VgK-09/20

    Ausschreibung von Rohbauarbeiten zum Bauvorhaben Neu- und Umbau der

    Solche Entgelte für eine konkrete Dienstleistung stellen nach herrschender Meinung keine öffentliche Finanzierung dar (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 13.10.2016, 13 Verg 6/16 , zu Pflegeentgelten; a. A. VK Südbayern, Beschluss vom 04.09.2017 - Z3-3-3194-1-31-06/17).
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