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   VK Südbayern, 11.12.2018 - Z3-3-3194-1-45-11/16   

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https://dejure.org/2018,47974
VK Südbayern, 11.12.2018 - Z3-3-3194-1-45-11/16 (https://dejure.org/2018,47974)
VK Südbayern, Entscheidung vom 11.12.2018 - Z3-3-3194-1-45-11/16 (https://dejure.org/2018,47974)
VK Südbayern, Entscheidung vom 11. Dezember 2018 - Z3-3-3194-1-45-11/16 (https://dejure.org/2018,47974)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • BAYERN | RECHT

    GWB § 125 Abs. 1 Nr. 2; GWB § 182 Abs. 2
    Qualifizierungssystem

  • rewis.io

    Qualifizierungssystem

  • ra.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Bieter muss nach Selbstreinigung Entscheidungen der Kartellbehörden vorlegen!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (2)

  • vergabeblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Bußgeldbescheid der Kartellbehörde ist öffentlichem Auftraggeber zum Nachweis der Selbstreinigung vorzulegen ("Vossloh-Laeis")

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Zur Selbstreinigung muss Bieter aktiv mit Auftraggeber kooperieren! (VPR 2019, 48)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 24.10.2018 - C-124/17

    Vossloh Laeis - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2014/24/EU - Art. 57 -

    Auszug aus VK Südbayern, 11.12.2018 - Z3-3-3194-1-45-11/16
    § 125 Abs. 1 Nr. 2 GWB bedarf einer europarechtskonformen Auslegung nach dem Urteil des EuGH vom 24.10.2018, Rs. C-124/17.

    Mit Urteil vom 24.10.2018 - Rs. C-124/17 entschied der Gerichtshof:.

    Zur Begründung führt die Antragstellerin aus, dass gerade auch unter Berücksichtigung des Urteils des EuGH vom 24.10.2018 - Rs. C-124/17 der Ausschluss aus dem Prüfsystem rechtswidrig war, da die Antragstellerin die Voraussetzungen für eine Selbstreinigung erfolgreich nachgewiesen hätte.

    2.3 Die Antragstellerin erfüllt jedoch nicht das Erfordernis der Zusammenarbeit mit dem öffentlichen Auftraggeber des § 125 Abs. 1 Nr. 2 GWB in der erforderlichen europarechtskonformen Auslegung nach dem Urteil des EuGH vom 24.10.2018, Rs. C-124/17.

    Nach dem Urteil des EuGH vom 24.10.2018, Rs. C-124/17 (Rz. 27 ff.) muss ein Wirtschaftsteilnehmer, der trotz des Vorliegens eines einschlägigen Ausschlussgrundes seine Zuverlässigkeit nachweisen möchte, dem öffentlichen Auftraggeber den Nachweis dafür erbringen, dass seine Selbstreinigungsmaßnahmen für seine Zulassung zum Vergabeverfahren ausreichend sind.

    2.4 Nach dem Urteil des EuGH vom 24.10.2018, Rs. C-124/17 steht auch fest, dass im Zeitpunkt des Ausschlusses auch die Frist des § 126 Nr. 2 GWB nicht abgelaufen war.

  • VK Bund, 27.01.2015 - VK 2-123/14

    Nachprüfungsverfahren: Baumaßnahmen

    Auszug aus VK Südbayern, 11.12.2018 - Z3-3-3194-1-45-11/16
    (VK Bund, Beschluss vom 27.01.2015 - VK 2-123/14; Opitz, in: Eschenbruch/Opitz, a.a.O., § 24 Rn. 31; Greb/Müller, Kommentar zur SektVO, 2010, § 24 Rn. 38; Hänsel, in: Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 2. Aufl. (2013), § 24 SektVO, Rn. 22).

    Zur Gewährleistung eines effektiven Rechtschutzes ist es daher geboten, beim Ausschluss aus einem Qualifizierungssystem die Anwendbarkeit des vierten Teils des GWB auch dann zu bejahen, wenn nicht festgestellt werden kann, ob der maßgebliche Schwellenwert erreicht ist (VK Bund, Beschluss vom 27.01.2015 - VK 2-123/14).

    Da es sich bei der Auferlegung von Gebühren um einen Eingriff zu Lasten des jeweiligen Antragstellers handelt, muss in Ermangelung von tauglichen Anknüpfungspunkten für die Bemessung des Auftragswertes und unter Heranziehung der soeben dargestellten Erwägungen der Sachverhalt unterstellt werden, welcher für die Antragstellerin am günstigsten ist, und dies ist das Anknüpfen an den für die Mindestgebühr maßgeblichen Auftragswert in Höhe von 80.000,- EUR (ebenso VK Bund, Beschluss vom 24.04.2015, VK 2 - 123/14).

  • BGH, 18.03.2014 - X ZB 12/13

    Vergabenachprüfungsverfahren: Streitwertbemessung für ein Beschwerdeverfahren

    Auszug aus VK Südbayern, 11.12.2018 - Z3-3-3194-1-45-11/16
    Gibt es aber Unsicherheiten darüber, ob der jeweilige Antragsteller im Nachprüfungsverfahren einen Auftrag überhaupt erlangen kann, so ist dies auch gebührentechnisch zu berücksichtigen (so BGH, Urteil vom 18. März 2014, X ZB 12/13, bezüglich einer Verlängerungsoption, bei der die Unsicherheit, ob sie nach Ablauf der regulären Vertragslaufzeit vom Auftraggeber gezogen werden wird, durch einen 50%-igen Abschlag bei der Berechnung des für die Gebührenhöhe maßgeblichen Auftragswerts zu berücksichtigen ist).
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