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   VK Südbayern, 27.03.2014 - Z3-3-3194-1-01-01/14   

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VK Südbayern, 27.03.2014 - Z3-3-3194-1-01-01/14 (https://dejure.org/2014,8195)
VK Südbayern, Entscheidung vom 27.03.2014 - Z3-3-3194-1-01-01/14 (https://dejure.org/2014,8195)
VK Südbayern, Entscheidung vom 27. März 2014 - Z3-3-3194-1-01-01/14 (https://dejure.org/2014,8195)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einstufung des Bayerischen Roten Kreuzes als öffentlicher Auftraggeber gem. § 98 Nr. 2 GWB; Frage der Erfüllung des Kriteriums der Aufsicht über die Leitung i.S.v. § 98 Nr. 2 GWB; Ausschluss eines Bieters gem. § 19 Abs. 3 Buchst. D VOL/A/EG i.V.m. § 13 Abs. 4 VOL/A/EG aufgrund ...

  • VERIS(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • Reguvis VergabePortal - Veris(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • mkrg.com PDF
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Bayerisches Rotes Kreuz ist öffentlicher Auftraggeber!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    BRK ist öffentlicher Auftraggeber (VPR 2014, 178)

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (18)

  • BayObLG, 10.09.2002 - Verg 23/02

    Öffentliche Auftraggeber im Wettbewerbsrecht - überwiegende Finanzierung einer

    Auszug aus VK Südbayern, 27.03.2014 - Z3-3-3194-1-01-01/14
    Das Bayerische Rote Kreuz ist öffentlicher Auftraggeber gem. § 98 Nr. 2 GWB, da Stellen, die unter § 98 Nr. 1 GWB fallen, über seine Leitung die Aufsicht ausüben (entgegen BayObLG B. v. 10.09.2002, Az.: Verg 23/02).*).

    Dies sei bereits in dem Beschluss des BayObLG vom 10.09.2002, Az.: Verg 23/02 diskutiert worden.

    Was die Frage einer persönlichen Beherrschung des Antragsgegners durch staatliche Stellen angehe, beziehe sich die Beigeladene auf die Ausführungen im Rahmen des Beschlusses des BayObLG vom 10.09.2002, Az.: Verg 23/02.

    Dies wurde auch bereits im Beschluss des Bayerischen Obersten Landgerichts vom 10.09.2002, Az: Verg 23/02 festgestellt und daran hat sich insoweit nichts geändert.

    Vorab wird darauf hingewiesen, dass angesichts der seither ergangenen Rechtsprechung des EuGH der Beschluss des Bayerischen Obersten Landgerichts von 10.09.2002 Az.: Verg 23/02, in dem festgestellt wurde, dass der Antragsgegner zur damaligen Zeit nicht als öffentlicher Auftraggeber anzusehen war, aus Sicht der Vergabekammer Südbayern nicht in allen Punkten übernommen werden kann.

    Wie allerdings bereits das Bayerische Oberste Landgericht in seinem Beschluss vom 10.09.2002 Az.: Verg 23/02 entschieden hat, reichen die Aufsichtsbefugnisse des Bayerischen Staatsministeriums des Innern gemäß Art. 3 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Rechtstellung des bayerischen Roten Kauzes in der Fassung vom 27. Dezember 1999 (BRK-Gesetz) für die Annahme einer staatlichen Aufsicht gemäß § 98 Nr. 2 Satz 1 Alt. 2 GWB nicht aus.

    Wie bereits das BayObLG in seinem Beschluss vom 10.09.2002, Az.: Verg 23/02, betont hat, ist auch bei der Frage der Aufsicht auf den Rechtsträger selbst und nicht auf die einzelne von der juristischen Person durchgeführte Vergabe abzustellen.

    Wenn auch die Rechtsaufsicht nach Art. 3 Abs. 2 BRK-Gesetz stark präventiv zur Vermeidung von rechtswidrigen Handlungen ausgestaltet ist (BayObLG Beschluss vom 10.09.2002 Az.: Verg 23/02), weil das zuständige Innenministerium Berichte und Akten anfordern, an den Sitzungen der satzungsmäßigen Gremien teilnehmen und dort auch das Wort ergreifen kann, sind doch die staatlichen Aufsichtsbefugnisse nach dem BRK Gesetzes letztlich auf eine bloß nachträgliche Kontrolle beschränkt.

  • EuGH, 01.02.2001 - C-237/99

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus VK Südbayern, 27.03.2014 - Z3-3-3194-1-01-01/14
    Bei der gebotenen richtlinienkonformen Auslegung des § 98 Nr. 2 GWB unter Beachtung der Rechtsprechung des EuGH ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass die Leitung einer Aufsicht der öffentliche Hand untersteht, die es dieser ermöglicht, die Entscheidungen des Antragsgegners auch in Bezug auf öffentliche Aufträge zu beeinflussen (vgl. EuGH, Urteil vom 01.02.2001, Az.: C-237/99 Tz. 48-49; Beschluss des OLG Düsseldorf vom 19.06.2013, Verg 55/12).

    Nach der Rechtsprechung des EuGH ist der Begriff des öffentlichen Auftraggebers wie auch das Tatbestandsmerkmal der staatlichen Aufsicht über die Leitung eines potentiellen öffentlichen Auftraggebers funktional und damit unabhängig von den formellen Modalitäten seiner Anwendung zu verstehen (vgl. u.a. EuGH, Urt. v. 01.02.2001. Rs C-237/99 "OPAC" Rz. 43, sowie Urt. v. 12.09.2013, Rs C-526/11 "Ärztekammer Westfalen-Lippe", Rz. 21).

    Dieser besteht darin, die Gefahr einer Bevorzugung einheimischer Bieter oder Bewerber bei der Auftragsvergabe durch öffentliche Auftraggeber zu vermeiden und zugleich die Möglichkeit auszuschließen, dass eine vom Staat, von Gebietskörperschaften oder anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts finanzierte oder kontrollierte Stelle sich von anderen als von wirtschaftlichen Überlegungen leiten lässt (vgl. u.a. EuGH, Urt. v. 15.01.1998 - Rs C-44/96, Mannesmann Anlagenbau Austria sowie Urt. v. 03.10.2000, Rs C-380/98 "University of Cambridge" sowie Urt. v. 01.02.2001, Rs C-237/99, "OPAC", sowie Urt. v. 13.12.2007, Rs C-337/06 "öffentlich rechtliche Rundfunkanstalten).

    Es ist daher für den jeweiligen Einzelfall zu prüfen, ob die der staatlichen Stelle eingeräumte Aufsicht eine Verbindung mit der staatlichen Stelle schafft, die es dieser ermöglicht, die Entscheidungen einer Einrichtung in Bezug öffentliche Aufträge zu beeinflussen (vgl. EuGH Urt, v. 01.02.2001, Rs. C-237/99 "OPAC" Rz. 48; EuGH).

    Grund ist wiederum die Überlegung, dass eine Gleichstellung von juristischen Personen mit staatlichen Stellen nur dann stattfinden kann, wenn die juristische Person ähnlich wie eine staatliche Stelle handelt (in diesem Sinne auch EuGH Urt, v. 01.02.2001, Rs. C-237/99, Urt. v. 27.02.2003, Rs. C-373/00, "Adolf Truley" Rz. 69, Urt. v. 12.092013, Rs. C-526/11, "Ärztekammer Westfalen Lippe", Rz. 20).

    Gerade letztere Befugnisse sind vom EuGH als Indizien für eine qualifizierte Staatsnähe i.S.d. § 98 Nr. 2 GWB herangezogen worden (vgl. EuGH, Urt. v. 01.02.2001. Rs C-237/99 "OPAC").

  • EuGH, 03.10.2000 - C-380/98

    University of Cambridge

    Auszug aus VK Südbayern, 27.03.2014 - Z3-3-3194-1-01-01/14
    Vorab wurde zu der Problematik "keine überwiegende Finanzierung durch staatliche Stellen" ausgeführt, dass nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 12.09.2013, Rs. C-526/11, Urteil vom 13.12.2007, Rs. C-337/06, Urteil vom 03.10.2000, Rs. C-380/98) unter dem Begriff der Finanzierung in § 98 Nr. 2 GWB ein Transfer von Finanzmitteln zu verstehen sei, der ohne spezifische Gegenleistung mit dem Ziel vorgenommen werde, die Tätigkeit der betreffenden Einrichtung zu unterstützen.

    Dabei ist aber zu beachten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 12.09.2013, Rs. C-526/11, Urteil vom 13.12.2007, Rs. C-337/06, Urteil vom 03.10.2000, Rs. C-380/98) unter dem Begriff der Finanzierung in § 98 Nr. 2 GWB ein Transfer von Finanzmitteln zu verstehen ist, der ohne spezifische Gegenleistung mit dem Ziel vorgenommen werde, die Tätigkeit der betreffenden Einrichtung zu unterstützen.

    Zahlungen, die im Rahmen eines Leistungsaustausches gewährt werden, stellen keine öffentliche Finanzierung dar (s. auch EuGH, Urteil vom 03.10.2000 - Rs. C-380/98).

    Die Vergabekammer Südbayern geht aus Praktikabilitätsgründen, trotz der Entscheidung des EuGH vom 03.10.2000, Az: C-380/98, der zufolge die überwiegende öffentliche Finanzierung auf der Grundlage der zu Beginn des Haushaltsjahres verfügbaren, gegebenenfalls auch nur veranschlagten Zahlen vorzunehmen ist, von den vorgelegten Zahlen von 2012 aus und nicht von einer Prognose von voraussichtlicher Zahlen im Jahre 2013/14. Die Vergabekammer geht davon aus, dass sich die Zahlen von 2013/14 nicht derart grundlegend von denen der Vergangenheit unterscheiden, dass sich hieraus eine abweichende rechtliche Beurteilung ergäbe.

    Dieser besteht darin, die Gefahr einer Bevorzugung einheimischer Bieter oder Bewerber bei der Auftragsvergabe durch öffentliche Auftraggeber zu vermeiden und zugleich die Möglichkeit auszuschließen, dass eine vom Staat, von Gebietskörperschaften oder anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts finanzierte oder kontrollierte Stelle sich von anderen als von wirtschaftlichen Überlegungen leiten lässt (vgl. u.a. EuGH, Urt. v. 15.01.1998 - Rs C-44/96, Mannesmann Anlagenbau Austria sowie Urt. v. 03.10.2000, Rs C-380/98 "University of Cambridge" sowie Urt. v. 01.02.2001, Rs C-237/99, "OPAC", sowie Urt. v. 13.12.2007, Rs C-337/06 "öffentlich rechtliche Rundfunkanstalten).

  • EuGH, 12.09.2013 - C-526/11

    IVD - Öffentliche Aufträge - Richtlinie 2004/18/EG - Art. 1 Abs. 9 Unterabs. 2

    Auszug aus VK Südbayern, 27.03.2014 - Z3-3-3194-1-01-01/14
    Vorab wurde zu der Problematik "keine überwiegende Finanzierung durch staatliche Stellen" ausgeführt, dass nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 12.09.2013, Rs. C-526/11, Urteil vom 13.12.2007, Rs. C-337/06, Urteil vom 03.10.2000, Rs. C-380/98) unter dem Begriff der Finanzierung in § 98 Nr. 2 GWB ein Transfer von Finanzmitteln zu verstehen sei, der ohne spezifische Gegenleistung mit dem Ziel vorgenommen werde, die Tätigkeit der betreffenden Einrichtung zu unterstützen.

    Dabei ist aber zu beachten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 12.09.2013, Rs. C-526/11, Urteil vom 13.12.2007, Rs. C-337/06, Urteil vom 03.10.2000, Rs. C-380/98) unter dem Begriff der Finanzierung in § 98 Nr. 2 GWB ein Transfer von Finanzmitteln zu verstehen ist, der ohne spezifische Gegenleistung mit dem Ziel vorgenommen werde, die Tätigkeit der betreffenden Einrichtung zu unterstützen.

    Nach der Rechtsprechung des EuGH ist der Begriff des öffentlichen Auftraggebers wie auch das Tatbestandsmerkmal der staatlichen Aufsicht über die Leitung eines potentiellen öffentlichen Auftraggebers funktional und damit unabhängig von den formellen Modalitäten seiner Anwendung zu verstehen (vgl. u.a. EuGH, Urt. v. 01.02.2001. Rs C-237/99 "OPAC" Rz. 43, sowie Urt. v. 12.09.2013, Rs C-526/11 "Ärztekammer Westfalen-Lippe", Rz. 21).

    Grund ist wiederum die Überlegung, dass eine Gleichstellung von juristischen Personen mit staatlichen Stellen nur dann stattfinden kann, wenn die juristische Person ähnlich wie eine staatliche Stelle handelt (in diesem Sinne auch EuGH Urt, v. 01.02.2001, Rs. C-237/99, Urt. v. 27.02.2003, Rs. C-373/00, "Adolf Truley" Rz. 69, Urt. v. 12.092013, Rs. C-526/11, "Ärztekammer Westfalen Lippe", Rz. 20).

    Die allenfalls nachträgliche Kontrolle von bereits umgesetzten Entscheidungen genügt dagegen nicht um die erforderliche Verbindung zu staatlichen Stellen annehmen zu können (EuGH, Urteil vom 27.02.2003, Rs. C-373/00 Adolf Truley, Rz. 70, Urt. vom 12.092013, Rs. C-526/11 "Ärztekammer Westfalen Lippe", Rz. 29).

  • EuGH, 27.02.2003 - C-373/00

    Adolf Truley

    Auszug aus VK Südbayern, 27.03.2014 - Z3-3-3194-1-01-01/14
    Grund ist wiederum die Überlegung, dass eine Gleichstellung von juristischen Personen mit staatlichen Stellen nur dann stattfinden kann, wenn die juristische Person ähnlich wie eine staatliche Stelle handelt (in diesem Sinne auch EuGH Urt, v. 01.02.2001, Rs. C-237/99, Urt. v. 27.02.2003, Rs. C-373/00, "Adolf Truley" Rz. 69, Urt. v. 12.092013, Rs. C-526/11, "Ärztekammer Westfalen Lippe", Rz. 20).

    Die allenfalls nachträgliche Kontrolle von bereits umgesetzten Entscheidungen genügt dagegen nicht um die erforderliche Verbindung zu staatlichen Stellen annehmen zu können (EuGH, Urteil vom 27.02.2003, Rs. C-373/00 Adolf Truley, Rz. 70, Urt. vom 12.092013, Rs. C-526/11 "Ärztekammer Westfalen Lippe", Rz. 29).

  • OLG Düsseldorf, 19.06.2013 - Verg 55/12

    Begriff des öffentlichen Auftraggebers i.S. von § 97 Abs. 1 GWB

    Auszug aus VK Südbayern, 27.03.2014 - Z3-3-3194-1-01-01/14
    Bei der gebotenen richtlinienkonformen Auslegung des § 98 Nr. 2 GWB unter Beachtung der Rechtsprechung des EuGH ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass die Leitung einer Aufsicht der öffentliche Hand untersteht, die es dieser ermöglicht, die Entscheidungen des Antragsgegners auch in Bezug auf öffentliche Aufträge zu beeinflussen (vgl. EuGH, Urteil vom 01.02.2001, Az.: C-237/99 Tz. 48-49; Beschluss des OLG Düsseldorf vom 19.06.2013, Verg 55/12).
  • BGH, 10.06.2008 - X ZR 78/07

    Nachunternehmererklärung

    Auszug aus VK Südbayern, 27.03.2014 - Z3-3-3194-1-01-01/14
    Dies setzte wie bereits der Bundesgerichtshof ausgeführt habe (BGH, U. v. 10.06.2008 - X ZR 78/07) voraus, dass die Anforderungen in den Vergabeunterlagen klar und eindeutig seien und dass für das Verständnis der Vergabeunterlagen des von dem Angebotsausschluss bedrohten Bieters kein Raum bleibe.
  • EuGH, 15.01.1998 - C-44/96

    Mannesmann Anlagenbau Austria u.a.

    Auszug aus VK Südbayern, 27.03.2014 - Z3-3-3194-1-01-01/14
    Dieser besteht darin, die Gefahr einer Bevorzugung einheimischer Bieter oder Bewerber bei der Auftragsvergabe durch öffentliche Auftraggeber zu vermeiden und zugleich die Möglichkeit auszuschließen, dass eine vom Staat, von Gebietskörperschaften oder anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts finanzierte oder kontrollierte Stelle sich von anderen als von wirtschaftlichen Überlegungen leiten lässt (vgl. u.a. EuGH, Urt. v. 15.01.1998 - Rs C-44/96, Mannesmann Anlagenbau Austria sowie Urt. v. 03.10.2000, Rs C-380/98 "University of Cambridge" sowie Urt. v. 01.02.2001, Rs C-237/99, "OPAC", sowie Urt. v. 13.12.2007, Rs C-337/06 "öffentlich rechtliche Rundfunkanstalten).
  • OLG München, 06.12.2012 - Verg 25/12

    Vergabenachprüfungsverfahren: Aufhebung der Ausschreibung wegen grundlegender

    Auszug aus VK Südbayern, 27.03.2014 - Z3-3-3194-1-01-01/14
    Insgesamt sind aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes an die Schlüssigkeit keine übertriebenen Anforderungen zu stellen; dafür, dass dem Antragstellerin infolge der Missachtung von bieterschützenden Rechten ein Schaden zu entstehen droht, genügt, dass der behauptete Vergaberechtsverstoß geeignet ist, die Aussichten auf den Zuschlag zu beeinträchtigen (OLG München, Beschluss vom 06.12.2012, Verg 25/12).
  • VK Rheinland-Pfalz, 01.02.2005 - VK 1/05

    Berufsgenossenschaften = Öffentliche Auftraggeber?

    Auszug aus VK Südbayern, 27.03.2014 - Z3-3-3194-1-01-01/14
    In dieser Vorschrift spiegelt sich der funktionale Auftraggeberbegriff des Gemeinschaftsrechts wieder, der dem Umstand Rechnung trägt, dass die öffentliche Hand sich durch die Wahl von privatrechtlich organisierten Einrichtungen nicht den Bindungen des Vergaberechts entziehen können soll (VK Rheinland-Pfalz v. 01.02.2005, VK 01/05).
  • OLG Düsseldorf, 23.05.2007 - Verg 50/06

    Ausschreibungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen

  • EuGH, 11.06.2009 - C-300/07

    Hans & Christophorus Oymanns - Richtlinie 2004/18/EG - Öffentliche Lieferaufträge

  • OVG Rheinland-Pfalz, 23.02.2006 - 2 E 10208/06
  • VK Nordbayern, 24.07.2001 - 320.VK-3194-21/01

    Ordensgemeinschaft als Öffentlicher Auftraggeber

  • OLG Düsseldorf, 30.04.2003 - Verg 67/02

    Rechtsfolgen der Übertragung des Bekleidungswesens der Bundeswehr auf eine

  • BGH, 18.06.2012 - X ZB 9/11

    Abfallentsorgung II

  • OLG Saarbrücken, 29.01.2014 - 1 Verg 3/13

    Vergabeverfahren: Wirksamkeit einer Auftragsvergabe bei nur nationaler anstatt

  • EuGH, 13.12.2007 - C-337/06

    Bayerischer Rundfunk u.a. - Richtlinien 92/50/EWG und 2004/18/EG - Öffentliche

  • VK Schleswig-Holstein, 24.07.2015 - VK-SH 7/15

    Auftraggeber darf Wertungsfehler auch nach bereits abgeschlossener Wertung

    In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die 15-Tage-Frist des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB nur dann zu laufen beginnt, wenn die Vergabebekanntmachung genaue Hinweise, in Bezug auf die Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen bzw. gegebenenfalls Name, Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse des Dienstes, bei dem diese Auskünfte eingeholt werden können, enthält (VK Südbayern, Beschluss vom 27.03.2014 - Z3-3-3194-1-01-01/14, VK Brandenburg, Beschluss vom 14.03.2014 - VK 2/14).
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