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   VK Sachsen, 14.08.2020 - 1/SVK/022-20   

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VK Sachsen, 14.08.2020 - 1/SVK/022-20 (https://dejure.org/2020,32405)
VK Sachsen, Entscheidung vom 14.08.2020 - 1/SVK/022-20 (https://dejure.org/2020,32405)
VK Sachsen, Entscheidung vom 14. August 2020 - 1/SVK/022-20 (https://dejure.org/2020,32405)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wann erscheint ein Angebotspreis ungewöhnlich niedrig?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä. (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Wann erscheint ein Angebotspreis ungewöhnlich niedrig? (VPR 2021, 17)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Wann erscheint ein Angebotspreis ungewöhnlich niedrig? (IBR 2021, 38)

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (19)

  • OLG Düsseldorf, 11.07.2018 - Verg 19/18

    Auskömmlichkeitsprüfung darf sich auf Wirtschaftsprüfer-Erklärung stützen!

    Auszug aus VK Sachsen, 14.08.2020 - 1/SVK/022-20
    Der öffentliche Auftraggeber ist jedenfalls dann verpflichtet, in die Prüfung der Preisbildung einzutreten, wenn der Abstand zwischen dem Angebot des bestplatzierten und dem Angebot des zweitplatzierten Bieters mindestens 20% beträgt (OLG Düsseldorf, B. v. 11.07.2018 - Verg 19/18, unter Verweis auf BGH, B. v. 31.01.2017, X ZB 10/16; VK Bund, B. v. 12.01.2018 - VK 2-148/17), wobei diese Schwelle von 20% nicht als unverrückbare Untergrenze anzusehen ist, worauf die Antragstellerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung zu Recht hingewiesen hat, sondern im Einzelfall ein Aufklärungsbedarf auch bei geringeren Abständen indiziert sein kann.

    Wenn dem Auftraggeber so viele Anhaltspunkte vorliegen, dass diese in ihrer Gesamtheit stimmig für die Auskömmlichkeit des Angebotes sprechen, bleibt die Entscheidung des Auftraggebers bestehen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.7.2018 - Verg 19/18).

  • OLG München, 12.11.2012 - Verg 23/12

    Vergabenachprüfungsverfahren: Vergleichbarkeit einer Referenzleistung

    Auszug aus VK Sachsen, 14.08.2020 - 1/SVK/022-20
    Insoweit wäre nach Auffassung der Vergabekammer eine Vergleichbarkeit zwischen ausgeschriebener Leistung und anzugebenden Leistung schon dann gegeben, wenn die Angaben einen tragbaren Rückschluss auf die Leistungsfähigkeit der Beigeladene für die ausgeschriebene Leistung zulassen würden (OLG München, B. v. 12.11.2012 - Verg 23/12,VK Südbayern, B. v. 28.10.2019 - Z3-3-3194-1-32-09/19, VK Bund, B. v. 18.09.2017 - VK 2-96/17).

    Vor dem Hintergrund, dass hier das Anforderungsprofil nicht sonderlich konkretisiert war und im Hinblick darauf, dass die Gewährung eines bestmöglichen Wettbewerbs keine allzu restriktive Auslegung des Begriffes der "vergleichbaren Angaben" erlaubt (vgl. OLG München, B. v. 12.11.2012 - Verg 23/12), war die Bejahung der Eignung der Beigeladenen durch die Auftraggeberin seitens der Vergabekammer nicht anzuzweifeln.

  • VK Sachsen, 16.01.2020 - 1/SVK/040-19

    Müssen Nachweise und Erklärungen vorsorglich eingeholt werden?

    Auszug aus VK Sachsen, 14.08.2020 - 1/SVK/022-20
    Zutreffend konnte sich der Auftraggeber im Rahmen der Angemessenheitsprüfung auch auf seine eigene Kostenschätzung beziehen zu der das Angebot der Beigeladenen eine Differenz von 6, 5% ausweist (vgl. VK Sachsen, B. v. 16.01.2020 - 1/SVK/040-19).
  • VK Niedersachsen, 02.11.2018 - VgK-40/18

    Vergabeverfahren darf nicht komplett "outgesourct" werden!

    Auszug aus VK Sachsen, 14.08.2020 - 1/SVK/022-20
    Bezugspunkt für die Berechnung der prozentuale Abweichung ist dabei nach Überzeugung der Vergabekammer das nächst höhere Angebot (= 100%) (vgl. Horn in Müller-Wrede, GWB-Kommentar; Rnr. 19 zu § 60 VgV; VK Niedersachsen, B. v. 02.11.2018 - VgK-40/2018 sowie B. v. 13.7.2017 - VgK-17/2017).
  • VK Sachsen, 09.12.2005 - 1/SVK/141-05
    Auszug aus VK Sachsen, 14.08.2020 - 1/SVK/022-20
    Die Bezugnahme auf die eigene Kostenschätzung und deren Hinterfragung hält die Vergabekammer insoweit für richtig, als dass sie der Auffassung ist, dass der prozentuale Abstand zu Angebotspreisen anderer Bieter für sich allein nichts darüber besagt, ob ein ungewöhnlich niedriger Angebotspreis im Verhältnis zur abgeforderten Leistung vorliegt (so schon VK Sachsen, Beschluss vom 09.12.2005 - 1/SVK/141-05).
  • VK Sachsen, 01.11.2016 - 1/SVK/020-16

    Eignungsprüfung abgeschlossen: Wiedereinstieg ist möglich!

    Auszug aus VK Sachsen, 14.08.2020 - 1/SVK/022-20
    Diese Prognoseentscheidung, bei der der Auftraggeber über einen Beurteilungsspielraum verfügt, unterliegt nur einer eingeschränkten Nachprüfbarkeit durch die Nachprüfungsbehörden und Gerichte (Opitz in: Beck'scher Vergaberechtskommentar, VOB/A EU, § 16d Rn. 36 m. w. N.; VK Sachsen, Beschluss vom 1.11.2016 - 1/SVK/020-16).
  • VK Thüringen, 08.08.2017 - 250-4002-5960/2017-E-011-SM

    Auftragswert ist ohne Kostenpuffer zu schätzen!

    Auszug aus VK Sachsen, 14.08.2020 - 1/SVK/022-20
    Die Kostenschätzung basierte also auf aktuellen Zahlen des Jahres 2019, u.a. aus einem anderen Bauabschnitt desselben Bauvorhabens und wurde zudem noch mit einem beträchtlicher Aufschlag ("Kostensteigerungspuffer") von 5% berechnet, offensichtlich einstellend, dass es sich bei einer Kostenschätzung immer um einen Vorgang mit hohem Prognoseanteil handelt (vgl. VK Rheinland, B. v. 23.04.2019 - VK 6/19; a. A. VK Thüringen, B. v. 08.08.2017 - 250-4002-5960/2017-E-011-SM).
  • VK Niedersachsen, 13.07.2017 - VgK-17/17

    Auftraggeber muss ungewöhnlich niedrigen Preisen nachgehen!

    Auszug aus VK Sachsen, 14.08.2020 - 1/SVK/022-20
    Bezugspunkt für die Berechnung der prozentuale Abweichung ist dabei nach Überzeugung der Vergabekammer das nächst höhere Angebot (= 100%) (vgl. Horn in Müller-Wrede, GWB-Kommentar; Rnr. 19 zu § 60 VgV; VK Niedersachsen, B. v. 02.11.2018 - VgK-40/2018 sowie B. v. 13.7.2017 - VgK-17/2017).
  • VK Rheinland, 23.04.2019 - VK 6/19

    Aufhebung wegen Unwirtschaftlichkeit setzt ordnungsgemäße Kostenschätzung voraus!

    Auszug aus VK Sachsen, 14.08.2020 - 1/SVK/022-20
    Die Kostenschätzung basierte also auf aktuellen Zahlen des Jahres 2019, u.a. aus einem anderen Bauabschnitt desselben Bauvorhabens und wurde zudem noch mit einem beträchtlicher Aufschlag ("Kostensteigerungspuffer") von 5% berechnet, offensichtlich einstellend, dass es sich bei einer Kostenschätzung immer um einen Vorgang mit hohem Prognoseanteil handelt (vgl. VK Rheinland, B. v. 23.04.2019 - VK 6/19; a. A. VK Thüringen, B. v. 08.08.2017 - 250-4002-5960/2017-E-011-SM).
  • VK Bund, 18.09.2017 - VK 2-96/17

    Einzug Beiträge

    Auszug aus VK Sachsen, 14.08.2020 - 1/SVK/022-20
    Insoweit wäre nach Auffassung der Vergabekammer eine Vergleichbarkeit zwischen ausgeschriebener Leistung und anzugebenden Leistung schon dann gegeben, wenn die Angaben einen tragbaren Rückschluss auf die Leistungsfähigkeit der Beigeladene für die ausgeschriebene Leistung zulassen würden (OLG München, B. v. 12.11.2012 - Verg 23/12,VK Südbayern, B. v. 28.10.2019 - Z3-3-3194-1-32-09/19, VK Bund, B. v. 18.09.2017 - VK 2-96/17).
  • VK Südbayern, 28.10.2019 - Z3-3-3194-1-32-09/19

    Vergabe der Bewachungsdienstleistungen

  • BGH, 31.01.2017 - X ZB 10/16

    Notärztliche Dienstleistungen - Vergabenachprüfungsverfahren: Pflicht der

  • VK Bund, 12.01.2018 - VK 2-148/17

    Ungewöhnlich niedriges Angebot bzgl. Angebotsteils; Gesamtpreis ist maßgeblich;

  • OLG München, 21.05.2010 - Verg 2/10

    Vergabenachprüfungsverfahren: Sofortige Beschwerde eines Beigeladenen gegen die

  • VK Bund, 03.06.2018 - VK 2-44/18

    Instandsetzung von Tragpfählen; Prognosefehler bei der Eignungsprüfung; fehlende

  • VK Südbayern, 16.10.2017 - Z3-3-3194-1-30-06/17

    Anforderungen an die Auftragsbekanntmachung

  • OLG Düsseldorf, 09.04.2014 - Verg 12/14

    Zurückweisung der Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen

  • OLG Karlsruhe, 27.07.2009 - 15 Verg 3/09

    Vergabenachprüfungsverfahren: Auffälliges Missverhältnis von Preis und Leistung;

  • VK Südbayern, 20.04.2018 - Z3-3-3194-1-59-12/17

    Fehler der unzureichenden Bekanntmachung der Eignungsanforderungen im

  • VK Sachsen, 14.06.2022 - 1/SVK/006-22

    Preis angemessen: Aufklärungsverlangen rechtswidrig!

    Der Preis oder die Kosten eines Angebots erscheinen im Verhältnis zu der zu erbringenden Leistung dann ungewöhnlich niedrig, wenn sie erheblich unterhalb der eingegangenen Konkurrenzangebote, einer qualifizierten Kostenschätzung oder Erfahrungswerten des Auftraggebers mit wettbewerblicher Preisbildung aus anderen Ausschreibungen liegen (VK Sachsen, B. v. 14.8. 2020 - 1/SVK/022-20, VK Sachsen, B. v. 28.3. 2022 - 1/SVK/041-21).

    Wenn dem Auftraggeber so viele Anhaltspunkte vorliegen, dass diese in ihrer Gesamtheit stimmig für die Auskömmlichkeit oder wie hier auch Unauskömmlichkeit des Angebotes sprechen, hat die Vergabekammer keine Veranlassung und keine Befugnis die Entscheidung des Auftraggebers zu revidieren (VK Sachsen, B. v. 14.08.2020 - 1/SVK/022-20; VK Sachsen, B. v. 16.01.2020 - 1/SVK/040-19, jew. m. Verw a. OLG Düsseldorf, B. v. 11. Juli 2018 - Verg 19/18; vgl. ebenso: VK Sachsen, B. v. 1.11.2016 - 1/SVK/020-16).

  • VK Sachsen, 25.05.2022 - 1/SVK/005-22

    20% Preisabstand löst Aufklärungspflicht aus!

    Die Vergabekammer Sachsen geht wie andere davon aus, dass der öffentliche Auftraggeber - unabhängig von anderen konkreten Umständen des Einzelfalls - jedenfalls dann verpflichtet ist, in die Prüfung der Preisbildung einzutreten, wenn der Abstand zwischen dem Angebot des bestplatzierten und dem Angebot des zweitplatzierten Bieters mindestens 20% beträgt (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18. September 2019 - Verg 10/19, OLG Celle, Beschluss vom 19. Februar 2015 - 13 Verg 11/14; OLG München, Beschluss vom 7. März 2013 - Verg 36/12, VK Bund, Beschluss vom 15. November 2021 - VK 1-112/21, VK Sachsen, Beschluss vom 14. August 2020 - 1/SVK/022-20, VK Sachsen, Beschluss vom 28. März 2022 - 1/SVK/041-21 - noch nicht veröffentlicht).

    Dieses wird mit 100 % angesetzt und ausgehend davon der Abstand zum günstigsten Angebot (hier das der Beigeladenen) berechnet (vgl. VK Sachsen Beschluss vom 14. August 2020 - 1/SVK/022-20, VK Niedersachsen, Beschluss vom 2. November 2018 - VgK- 40/2018, Horn in: Müller-Wrede, § 60 VgV Rn. 19, Steck in: Ziekow/Völlink, § 60 VgV Rn. 4 und zuletzt VK Sachsen, Beschluss vom 28. März 2022 - 1/SVK/041-21 -).

  • VK Sachsen, 28.03.2022 - 1/SVK/041-21

    Bieterreihenfolge ändert sich nicht: Wertungsfehler sind unbeachtlich!

    Die Vergabekammer Sachsen geht wie andere davon aus, dass der öffentliche Auftraggeber jedenfalls dann verpflichtet ist, in die Prüfung der Preisbildung einzutreten, wenn der Abstand zwischen dem Angebot des bestplatzierten und dem Angebot des zweitplatzierten Bieters mindestens 20 % beträgt (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18. September 2019 - Verg 10/19 -, OLG Celle, Beschluss vom 19. Februar 2015 - 13 Verg 11/14 - OLG München, Beschluss vom 7. März 2013 - Verg 36/12 -, VK Bund, Beschluss vom 15. November 2021 - VK 1-112/21 -, VK Sachsen, Beschluss vom 14. August 2020 - 1/SVK/022-20 -).

    Soweit man zutreffend und anders als die Auftraggeberin als Bezugspunkt für die prozentuale Abweichung das nächsthöhere Angebot mit 100 % ansetzt und ausgehend davon den Abstand zum günstigsten Angebot berechnet (vgl. VK Sachsen Beschluss vom 14. August 2020 - 1/SVK/022-20 -, VK Niedersachsen, Beschluss vom 2. November 2018 - VgK-40/2018 -, Horn in: Müller-Wrede, § 60 VgV Rn. 19, Steck in: Ziekow/Völlink, § 60 VgV Rn. 4), ergibt sich vorliegend ein Abstand der nochmals höher ausfällt und umso mehr eine Aufklärungspflicht begründet.

  • VK Sachsen, 07.12.2020 - 1/SVK/030-20

    Auftraggeber darf auf Bieterangaben vertrauen!

    Dies ist zunächst möglich und zulässig (vgl. Steck, in: Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 3. Aufl., § 60 VgV Rn. 3; VK Sachsen, B. v. 14.8.2020 - 1/SVK/022-20), im Ergebnis jedoch nicht ausreichend, da die Auftraggeberin , soweit sie sodann als Bezugspunkt das deutlich teurere Angebot der Antragstellerin heranzog, eine tatsächliche Prüfung unterlies und sich auf die spekulative Annahme zurückzog, dass der Preisunterschied hier erwartbar gewesen sei, weil Antragstellerin - im Gegensatz zur Beigeladene auf Videodolmetschen spezialisiert sei und insoweit mit anderer Technik "kalkulieren würde".
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