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   VK Sachsen-Anhalt, 02.03.2016 - 2 VK LSA 41/15   

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https://dejure.org/2016,19423
VK Sachsen-Anhalt, 02.03.2016 - 2 VK LSA 41/15 (https://dejure.org/2016,19423)
VK Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 02.03.2016 - 2 VK LSA 41/15 (https://dejure.org/2016,19423)
VK Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 02. März 2016 - 2 VK LSA 41/15 (https://dejure.org/2016,19423)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    § 112 Abs 1 S 2 Alt 1 GWB
    Vergabenachprüfungsverfahren: Begriff der Dienstleistungskonzession

  • VERIS(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • ams-rae.de

    Nachprüfungsverfahren: Vergabe von Dienstleistungen im Bereich der Straßenreinigung, Abgrenzung Dienstleistungskonzession/Dienstleistungsauftrag

  • VK Sachsen-Anhalt PDF

    § 112 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 GWB
    Abgrenzung Dienstleistungskonzession/Dienstleistungsauftrag

  • Reguvis VergabePortal - Veris(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Abrechnung erfolgt direkt zwischen Auftragnehmer und Verursacher: Dienstleistungskonzession!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Abrechnung erfolgt zwischen Auftragnehmer und Verursacher: Dienstleistungskonzession! (VPR 2016, 216)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZfBR 2016, 830
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (9)

  • VK Sachsen-Anhalt, 21.12.2015 - 2 VK LSA 33/15

    Dienstleistungskonzession

    Auszug aus VK Sachsen-Anhalt, 02.03.2016 - 2 VK LSA 41/15
    Der Nachprüfungsantrag wurde der Antragsgegnerin am selben Tag übermittelt (Az. 2 VK LSA 33 - 39/15; zusammengefasst mit Beschluss v. 15.12.2015 zu 2 VK LSA 33/15).

    Die Vergabekammer hat über den Nachprüfungsantrag am 21.12.2015, bezogen auf das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb für das Los 5, gesondert entschieden (Az. 2 VK LSA 33/15).

    Angesichts des zu diesem Zeitpunkt noch offenen Nachprüfungsverfahrens (Az. 2 VK LSA 33/15) beabsichtige sie die interimsweise Vergabe der Ölspurbeseitigung für das Los 5 (Basisnetz Regionalbereich Süd) begrenzt für ein Jahr.

    Wie bereits in dem Beschluss vom 21.12.2015 (Az.: 2 VK LSA 33/15) ausgeführt, unterliegt nur die Vergabe öffentlicher Aufträge der Nachprüfung durch die Vergabekammern (vgl. § 102 GWB).

    Wie bereits in dem Beschluss vom 21.12.2015 (Az.: 2 VK LSA 33/15) ausgeführt, ist angesichts dieser klaren Regelungen anhand der vorgenannten objektiven Voraussetzungen zu bestimmen, ob es sich um einen Dienstleistungsauftrag oder eine Dienstleistungskonzession handelt.

    Es besteht somit im Wesentlichen bei der Interimsvergabe die gleiche Sachlage wie bei dem Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb (vgl. 2 VK LSA 33/15 v. 21.12.2015).

    Ebenso wie bei dem Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb hat der Ausführende bei der Verwertung der Leistungen eine Vielzahl von Risiken zu tragen (vgl. auch Az.: 2 VK LSA 33/15).

    Diesbezüglich wird auf den Beschluss Az.: 2 VK LSA 33/15 verwiesen.

    Es trifft zwar zu, dass die Vergabekammer der Antragsgegnerin den Nachprüfungsantrag der Antragstellerin zum Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb am 14.10.2015 (Az. 2 VK LSA 33/15) übermittelt hatte.

    Die Vergabekammer sieht aufgrund des Beschleunigungsgebotes im Sinne des § 113 Abs. 1 GWB auch davon ab, das Verfahren bis zu einer Entscheidung des OLG Naumburg über die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss 2 VK LSA 33/15 auszusetzen.

  • EuGH, 10.11.2011 - C-348/10

    Norma-A und Dekom - Öffentliche Aufträge - Richtlinie 2004/17/EG - Art. 1 Abs. 3

    Auszug aus VK Sachsen-Anhalt, 02.03.2016 - 2 VK LSA 41/15
    Eine Dienstleistungskonzession ist dadurch gekennzeichnet, dass die Gegenleistung für die geschuldeten Dienste in dem Recht zur Verwertung der vertragsgegenständlichen Dienstleistungen auf eigene Verantwortung und überwiegend auf eigenes Risiko besteht, sei es ohne oder zuzüglich der Zahlung eines Preises (siehe EuGH, 10. September 2009, C-206/08, EuGH, 10. November 2011, C-348/10, OLG Brandenburg, 28. August 2012, Verg W 19/11, Vergabekammer Ansbach, 2. August 2006, 21.VK-3194-22/06).(Rn.70)(Rn.71).

    Wesentlich für eine solche Konzession ist, dass die Gegenleistung für die geschuldeten Dienste in dem Recht zur Verwertung der vertragsgegenständlichen Dienstleistungen auf eigene Verantwortung und überwiegend auf eigenes Risiko besteht, sei es ohne oder zuzüglich der Zahlung eines Preises (siehe EuGH v. 10.09.2009 - Rs. C-206/08, EuGH v. 10.11.2011 - Rs. C-348/10, OLG Brandenburg v. 28.08.2012 - Verg W 19/11, VK Nordbayern v. 02.08.2006 21 .VK-3194-22/06).

    Es ist unschädlich, wenn dem Ausführenden das Recht zur Verwertung der Leistung zuzüglich zur Zahlung eines Preises gewährt wird (vergl EuGH v.10.11.2011 - Rs. C- 348/10).

    Dies sind hier vor allem Risiken, wie ein Ungleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage, das Risiko einer nicht vollständigen Deckung der Betriebsausgaben sowie das Risiko der Haftung für ein Fehlverhalten bei der Erbringung der Dienstleistungen (vgl. EuGH v. 10.11.2011 - C-348/10).

  • EuGH, 10.09.2009 - C-206/08

    Eurawasser - Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich

    Auszug aus VK Sachsen-Anhalt, 02.03.2016 - 2 VK LSA 41/15
    Eine Dienstleistungskonzession ist dadurch gekennzeichnet, dass die Gegenleistung für die geschuldeten Dienste in dem Recht zur Verwertung der vertragsgegenständlichen Dienstleistungen auf eigene Verantwortung und überwiegend auf eigenes Risiko besteht, sei es ohne oder zuzüglich der Zahlung eines Preises (siehe EuGH, 10. September 2009, C-206/08, EuGH, 10. November 2011, C-348/10, OLG Brandenburg, 28. August 2012, Verg W 19/11, Vergabekammer Ansbach, 2. August 2006, 21.VK-3194-22/06).(Rn.70)(Rn.71).

    Wesentlich für eine solche Konzession ist, dass die Gegenleistung für die geschuldeten Dienste in dem Recht zur Verwertung der vertragsgegenständlichen Dienstleistungen auf eigene Verantwortung und überwiegend auf eigenes Risiko besteht, sei es ohne oder zuzüglich der Zahlung eines Preises (siehe EuGH v. 10.09.2009 - Rs. C-206/08, EuGH v. 10.11.2011 - Rs. C-348/10, OLG Brandenburg v. 28.08.2012 - Verg W 19/11, VK Nordbayern v. 02.08.2006 21 .VK-3194-22/06).

    Im vorliegenden Fall ist allein die Tatsache, dass eine unmittelbare Entgeltzahlung des Auftraggebers an den Auftragnehmer nicht erfolgt, sondern der Auftragnehmer das Recht erhält Entgelte von Dritten zu erheben, ein gewichtiges Indiz für das Vorliegen einer Dienstleistungskonzession (vgl. EuGH v. 10.09.2009 a.a.O.).

  • OLG Frankfurt, 10.11.2015 - 11 Verg 8/15

    Dokumentationspflicht bei bekanntgemachter Absicht zur Direktvergabe; Umfang

    Auszug aus VK Sachsen-Anhalt, 02.03.2016 - 2 VK LSA 41/15
    Selbst bei anderer Betrachtungsweise unterläge nach einem Urteil des OLG Frankfurt a. M. (11 Verg 8/15 v. 10.11.2015) auch die Vergabe einer Dienstleistungskonzession der Nachprüfung durch die Vergabekammer.

    10.11.2015, 11 Verg 8/15).

  • OLG Düsseldorf, 23.12.2015 - Verg 34/15

    Zulässigkeit der Vergabe von Busverkehrsdienstleistungen ohne Ausschreibung

    Auszug aus VK Sachsen-Anhalt, 02.03.2016 - 2 VK LSA 41/15
    Schließlich kann sich die Antragstellerin auch nicht mit Erfolg auf die Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 23.12.2015, VII - Verg 34/15, berufen.
  • BGH, 08.02.2011 - X ZB 4/10

    S-Bahn-Verkehr Rhein/Ruhr

    Auszug aus VK Sachsen-Anhalt, 02.03.2016 - 2 VK LSA 41/15
    Für eine Dienstleistungskonzession finden die Vorschriften des Kartellvergaberechts keine Anwendung (siehe BGH v. 08.02.2011 - X ZB 4/10, BGH v. 23.01.2012 - X ZB 5/11).
  • BGH, 23.01.2012 - X ZB 5/11

    Rettungsdienstleistungen III

    Auszug aus VK Sachsen-Anhalt, 02.03.2016 - 2 VK LSA 41/15
    Für eine Dienstleistungskonzession finden die Vorschriften des Kartellvergaberechts keine Anwendung (siehe BGH v. 08.02.2011 - X ZB 4/10, BGH v. 23.01.2012 - X ZB 5/11).
  • OLG Naumburg, 15.04.2016 - 7 Verg 1/16

    Vergabenachprüfungsverfahren: Abgrenzung zwischen Dienstleistungsauftrag und

    Auszug aus VK Sachsen-Anhalt, 02.03.2016 - 2 VK LSA 41/15
    - die laufenden Verfahren bis zu einer Entscheidung über die sofortige Beschwerde in dem Verfahren 7 Verg 1/16 auszusetzen, da die in dem Verfahren des OLG Naumburg angesprochenen Rechtsfragen auch für das vorliegende Verfahren vorgreiflich wären.
  • VK Nordbayern, 02.08.2006 - 21.VK-3194-22/06

    Dienstleistungskonzession unterliegt nicht dem Vergaberecht

    Auszug aus VK Sachsen-Anhalt, 02.03.2016 - 2 VK LSA 41/15
    Eine Dienstleistungskonzession ist dadurch gekennzeichnet, dass die Gegenleistung für die geschuldeten Dienste in dem Recht zur Verwertung der vertragsgegenständlichen Dienstleistungen auf eigene Verantwortung und überwiegend auf eigenes Risiko besteht, sei es ohne oder zuzüglich der Zahlung eines Preises (siehe EuGH, 10. September 2009, C-206/08, EuGH, 10. November 2011, C-348/10, OLG Brandenburg, 28. August 2012, Verg W 19/11, Vergabekammer Ansbach, 2. August 2006, 21.VK-3194-22/06).(Rn.70)(Rn.71).
  • OLG Naumburg, 17.06.2016 - 7 Verg 2/16

    Vergabenachprüfungsverfahren: Abgrenzung zwischen Dienstleistungsauftrag und

    den Beschluss der 2. Vergabekammer des Landes Sachsen-Anhalt vom 02. März 2016 (2 VK LSA 41/15) aufzuheben;.
  • VK Sachsen-Anhalt, 27.04.2016 - 2 VK LSA 44/15

    Fristgemäße Rügeobliegenheit einer Bietergemeinschaft liegt bei den

    Gegen diese Vergabe wendete sich das vorgenannte andere Unternehmen mit einem weiteren Nachprüfungsantrag (Az.: 2 VK LSA 41/15).

    Unter Bezugnahme auf die strittige Grundsatzfrage aus den vorangegangenen Nachprüfungsanträgen des anderen Unternehmens und den beiden vorliegenden Beschlüssen (2 VK LSA 33/15, 2 VK LSA 41/15), ob es sich um Dienstleistungsaufträge oder Dienstleistungskonzessionen handele, folgert die Antragstellerin, dass die Vergabekammer im streitgegenständigen Fall wohl von einem Dienstleistungsauftrag ausgehe.

  • VK Sachsen-Anhalt, 12.04.2017 - 3 VK LSA 7/17

    Öffentliche Auftragsvergabe: Freihändige Vergabe eines Kooperationsvertrages

    Bei einer Dienstleistungskonzession ist es wesentlich, dass die Gegenleistung für die geschuldeten Dienste in dem Recht zur Verwertung der vertragsgegenständlichen Dienstleistungen auf eigene Verantwortung und überwiegend auf eigenes Risiko besteht, sei es ohne oder zuzüglich der Zahlung eines Preises (siehe EuGH v. 10.09.2009 - Rs. C-206/08, EuGH v. 10.11.2011 - C-348/10, OLG Brandenburg v. 28.02.2012 - Verg W 19/11, OLG Düsseldorf v. 23.12.2015 - Verg 24/15, 2 VK LSA 41/15 - Beschluss v. 02.03.2016).
  • VK Sachsen-Anhalt, 21.12.2015 - 2 VK LSA 33/15
    Dieser Nachprüfungsantrag ist Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens Az.: 2 VK LSA 41/15.
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