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   VK Sachsen-Anhalt, 21.12.2015 - 2 VK LSA 33/15   

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VK Sachsen-Anhalt, 21.12.2015 - 2 VK LSA 33/15 (https://dejure.org/2015,50890)
VK Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 21.12.2015 - 2 VK LSA 33/15 (https://dejure.org/2015,50890)
VK Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 21. Dezember 2015 - 2 VK LSA 33/15 (https://dejure.org/2015,50890)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Reguvis VergabePortal - Veris(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Auftrag über Beseitigung von Öl, Kraft- und Schadstoffen: Dienstleistungskonzession!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 10.11.2011 - C-348/10

    Rettungsdienstleistungen III

    Auszug aus VK Sachsen-Anhalt, 21.12.2015 - 2 VK LSA 33/15
    Eine Dienstleistungskonzession ist dadurch gekennzeichnet, dass die Gegenleistung für die geschuldeten Dienste in dem Recht zur Verwertung der vertragsgegenständlichen Dienstleistungen auf eigene Verantwortung und überwiegend auf eigenes Risiko besteht, sei es ohne oder zuzüglich der Zahlung eines Preises (siehe EuGH, 10. September 2009, C-206/08, EuGH, 10. November 2011, C-348/10, OLG Brandenburg, 28. August 2012, Verg W 19/11, Vergabekammer Ansbach, 2. August 2006, 21.VK-3194-22/06).(Rn.106).

    Eine Dienstleistungskonzession ist dadurch gekennzeichnet, dass die Gegenleistung für die geschuldeten Dienste in dem Recht zur Verwertung der vertragsgegenständlichen Dienstleistungen auf eigene Verantwortung und überwiegend auf eigenes Risiko besteht, sei es ohne oder zuzüglich der Zahlung eines Preises (siehe EuGH v. 10.09.2009 - Rs. C-206/08, EuGH v. 10.11.2011 - Rs. C-348/10, OLG Brandenburg v. 28.02.2012 - Verg W 19/11, VK Nordbayern v. 02.08.2006 21.VK-3194-22/06).

    Vielmehr ist es unschädlich, wenn dem Ausführenden das Recht zur Verwertung der Leistung zuzüglich zur Zahlung eines Preises gewährt wird (vergl. EuGH v.10.11.2011 - Rs. C-348/10).

    In Betracht kommen grundsätzlich Risiken wie ein Ungleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage, das Risiko einer nicht vollständigen Deckung der Betriebsausgaben sowie das Risiko der Haftung für ein Fehlverhalten bei der Erbringung der Dienstleistungen (vgl. EuGH v. 10.11.2011 - C-348/10).

  • EuGH, 10.09.2009 - C-206/08

    Dienstleistungskonzession unterliegt nicht dem Vergaberecht

    Auszug aus VK Sachsen-Anhalt, 21.12.2015 - 2 VK LSA 33/15
    Eine Dienstleistungskonzession ist dadurch gekennzeichnet, dass die Gegenleistung für die geschuldeten Dienste in dem Recht zur Verwertung der vertragsgegenständlichen Dienstleistungen auf eigene Verantwortung und überwiegend auf eigenes Risiko besteht, sei es ohne oder zuzüglich der Zahlung eines Preises (siehe EuGH, 10. September 2009, C-206/08, EuGH, 10. November 2011, C-348/10, OLG Brandenburg, 28. August 2012, Verg W 19/11, Vergabekammer Ansbach, 2. August 2006, 21.VK-3194-22/06).(Rn.106).

    Eine Dienstleistungskonzession ist dadurch gekennzeichnet, dass die Gegenleistung für die geschuldeten Dienste in dem Recht zur Verwertung der vertragsgegenständlichen Dienstleistungen auf eigene Verantwortung und überwiegend auf eigenes Risiko besteht, sei es ohne oder zuzüglich der Zahlung eines Preises (siehe EuGH v. 10.09.2009 - Rs. C-206/08, EuGH v. 10.11.2011 - Rs. C-348/10, OLG Brandenburg v. 28.02.2012 - Verg W 19/11, VK Nordbayern v. 02.08.2006 21.VK-3194-22/06).

    Im vorliegenden Fall ist allein die Tatsache, dass eine unmittelbare Entgeltzahlung des Auftraggebers an den Auftragnehmer nicht erfolgt, sondern der Auftragnehmer das Recht erhält, Entgelte von Dritten zu erheben, ein gewichtiges Indiz für das Vorliegen einer Dienstleistungskonzession (vgl. EuGH v. 10.09.2009 a.a.O.).

  • VK Nordbayern, 02.08.2006 - 21.VK-3194-22/06

    Norma-A und Dekom - Öffentliche Aufträge - Richtlinie 2004/17/EG - Art. 1 Abs. 3

    Auszug aus VK Sachsen-Anhalt, 21.12.2015 - 2 VK LSA 33/15
    Eine Dienstleistungskonzession ist dadurch gekennzeichnet, dass die Gegenleistung für die geschuldeten Dienste in dem Recht zur Verwertung der vertragsgegenständlichen Dienstleistungen auf eigene Verantwortung und überwiegend auf eigenes Risiko besteht, sei es ohne oder zuzüglich der Zahlung eines Preises (siehe EuGH, 10. September 2009, C-206/08, EuGH, 10. November 2011, C-348/10, OLG Brandenburg, 28. August 2012, Verg W 19/11, Vergabekammer Ansbach, 2. August 2006, 21.VK-3194-22/06).(Rn.106).

    Eine Dienstleistungskonzession ist dadurch gekennzeichnet, dass die Gegenleistung für die geschuldeten Dienste in dem Recht zur Verwertung der vertragsgegenständlichen Dienstleistungen auf eigene Verantwortung und überwiegend auf eigenes Risiko besteht, sei es ohne oder zuzüglich der Zahlung eines Preises (siehe EuGH v. 10.09.2009 - Rs. C-206/08, EuGH v. 10.11.2011 - Rs. C-348/10, OLG Brandenburg v. 28.02.2012 - Verg W 19/11, VK Nordbayern v. 02.08.2006 21.VK-3194-22/06).

  • BGH, 05.02.1998 - I ZR 211/95

    Rabattvertrag; Zuschlagskriterien; Zusammenhang mit dem Auftragsgegenstand;

    Auszug aus VK Sachsen-Anhalt, 21.12.2015 - 2 VK LSA 33/15
    Eine solche Vorwirkung käme nur in Betracht, wenn diese Richtlinien den Mitgliedsstaaten bei deren Umsetzung keine Alternativen oder Normierungsfreiraum ließen (vgl. BGH v. 05.02.1998 Az.: I ZR 211/95, Rd. 47, 48 und OLG Düsseldorf v. 19.11.2014 Az.: Verg 30/14).
  • OLG Düsseldorf, 19.11.2014 - Verg 30/14

    S-Bahn-Verkehr Rhein/Ruhr

    Auszug aus VK Sachsen-Anhalt, 21.12.2015 - 2 VK LSA 33/15
    Eine solche Vorwirkung käme nur in Betracht, wenn diese Richtlinien den Mitgliedsstaaten bei deren Umsetzung keine Alternativen oder Normierungsfreiraum ließen (vgl. BGH v. 05.02.1998 Az.: I ZR 211/95, Rd. 47, 48 und OLG Düsseldorf v. 19.11.2014 Az.: Verg 30/14).
  • VK Sachsen-Anhalt, 02.03.2016 - 2 VK LSA 41/15

    Testpreis-Angebot - Vergleichende Werbung; Sonderpreis

    Auszug aus VK Sachsen-Anhalt, 21.12.2015 - 2 VK LSA 33/15
    Dieser Nachprüfungsantrag ist Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens Az.: 2 VK LSA 41/15.
  • BGH, 08.02.2011 - X ZB 4/10

    Eurawasser - Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich

    Auszug aus VK Sachsen-Anhalt, 21.12.2015 - 2 VK LSA 33/15
    Für diese finden die Vorschriften des Kartellvergaberechts keine Anwendung (siehe BGH v. 08.02.2011 - X ZB 4/10, BGH v. 23.01.2012 - X ZB 5/11).
  • BGH, 23.01.2012 - X ZB 5/11
    Auszug aus VK Sachsen-Anhalt, 21.12.2015 - 2 VK LSA 33/15
    Für diese finden die Vorschriften des Kartellvergaberechts keine Anwendung (siehe BGH v. 08.02.2011 - X ZB 4/10, BGH v. 23.01.2012 - X ZB 5/11).
  • VK Sachsen-Anhalt, 02.03.2016 - 2 VK LSA 41/15

    Vergabenachprüfungsverfahren: Begriff der Dienstleistungskonzession

    Der Nachprüfungsantrag wurde der Antragsgegnerin am selben Tag übermittelt (Az. 2 VK LSA 33 - 39/15; zusammengefasst mit Beschluss v. 15.12.2015 zu 2 VK LSA 33/15).

    Die Vergabekammer hat über den Nachprüfungsantrag am 21.12.2015, bezogen auf das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb für das Los 5, gesondert entschieden (Az. 2 VK LSA 33/15).

    Angesichts des zu diesem Zeitpunkt noch offenen Nachprüfungsverfahrens (Az. 2 VK LSA 33/15) beabsichtige sie die interimsweise Vergabe der Ölspurbeseitigung für das Los 5 (Basisnetz Regionalbereich Süd) begrenzt für ein Jahr.

    Wie bereits in dem Beschluss vom 21.12.2015 (Az.: 2 VK LSA 33/15) ausgeführt, unterliegt nur die Vergabe öffentlicher Aufträge der Nachprüfung durch die Vergabekammern (vgl. § 102 GWB).

    Wie bereits in dem Beschluss vom 21.12.2015 (Az.: 2 VK LSA 33/15) ausgeführt, ist angesichts dieser klaren Regelungen anhand der vorgenannten objektiven Voraussetzungen zu bestimmen, ob es sich um einen Dienstleistungsauftrag oder eine Dienstleistungskonzession handelt.

    Es besteht somit im Wesentlichen bei der Interimsvergabe die gleiche Sachlage wie bei dem Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb (vgl. 2 VK LSA 33/15 v. 21.12.2015).

    Ebenso wie bei dem Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb hat der Ausführende bei der Verwertung der Leistungen eine Vielzahl von Risiken zu tragen (vgl. auch Az.: 2 VK LSA 33/15).

    Diesbezüglich wird auf den Beschluss Az.: 2 VK LSA 33/15 verwiesen.

    Es trifft zwar zu, dass die Vergabekammer der Antragsgegnerin den Nachprüfungsantrag der Antragstellerin zum Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb am 14.10.2015 (Az. 2 VK LSA 33/15) übermittelt hatte.

    Die Vergabekammer sieht aufgrund des Beschleunigungsgebotes im Sinne des § 113 Abs. 1 GWB auch davon ab, das Verfahren bis zu einer Entscheidung des OLG Naumburg über die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss 2 VK LSA 33/15 auszusetzen.

  • OLG Naumburg, 17.06.2016 - 7 Verg 2/16

    Vergabenachprüfungsverfahren: Abgrenzung zwischen Dienstleistungsauftrag und

    In dem ebenfalls das Los 5 betreffenden vorangegangenen Nachprüfungsverfahren 2 VK LSA 33/15 hat die 2. Vergabekammer mit Beschluss vom 21. Dezember 2015 den Nachprüfungsantrag der Antragstellerin als unzulässig verworfen.

    Außerdem könne nicht hingenommen werden, dass der Antragsgegner das aus den anhängigen Nachprüfungsverfahren vom 08. September 2015 (2 VK LSA 16/15 bis 22/15) und vom 14. Oktober 2015 (2 VK LSA 33/15 bis 39/15) resultierende Zuschlagsverbot missachtet habe.

  • VK Sachsen-Anhalt, 27.04.2016 - 2 VK LSA 44/15

    Fristgemäße Rügeobliegenheit einer Bietergemeinschaft liegt bei den

    Auch gegen dieses Verfahren wendete sich das vorgenannte andere Unternehmen am 14.10.2015 mit einem Nachprüfungsantrag (Az. 2 VK LSA 33-39/15; zusammengefasst von der Vergabekammer zu 2 VK LSA 33/15 in Bezug auf Los 5; in Bezug auf die übrigen Lose zu 2 VK LSA 34/15).

    Die Vergabekammer hat in Bezug auf Los 5 mit Beschluss vom 21.12.2015 (Az. 2 VK LSA 33/15) diesen Nachprüfungsantrag verworfen.

    Unter Bezugnahme auf die strittige Grundsatzfrage aus den vorangegangenen Nachprüfungsanträgen des anderen Unternehmens und den beiden vorliegenden Beschlüssen (2 VK LSA 33/15, 2 VK LSA 41/15), ob es sich um Dienstleistungsaufträge oder Dienstleistungskonzessionen handele, folgert die Antragstellerin, dass die Vergabekammer im streitgegenständigen Fall wohl von einem Dienstleistungsauftrag ausgehe.

  • OLG Naumburg, 15.04.2016 - 7 Verg 1/16

    Vergabenachprüfungsverfahren: Abgrenzung zwischen Dienstleistungsauftrag und

    Die Vergabekammer hat darauf hin am 15. Dezember 2015 beschlossen, dass sie die in Fortsetzungsfeststellungsanträge umgestellten Nachprüfungsanträge hinsichtlich der Lose 1 bis 4 und 6 bis 7 abtrennt und zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung gesondert in dem Verfahren 2 VK 34/15 fortführt und dies damit begründet, dass die Antragstellerin mit den Fortsetzungsfeststellungsanträgen bezüglich der Lose 1 bis 4 und 6 bis 7 ein anderes Rechtschutzziel verfolge als mit dem Nachprüfungsantrag zu 5), der unter der hiesigen Geschäftsnummer 2 VK LSA 33/15 weiter geführt werde.
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