Rechtsprechung
VK Thüringen, 10.03.2016 - 250-4002-2350/2016-N-003-SOK |
Zitiervorschläge
VK Thüringen, Entscheidung vom 10.03.2016 - 250-4002-2350/2016-N-003-SOK (https://dejure.org/2016,25419)
VK Thüringen, Entscheidung vom 10. März 2016 - 250-4002-2350/2016-N-003-SOK (https://dejure.org/2016,25419)
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Volltextveröffentlichungen (5)
- VK Thüringen
VOB/A § 14 Abs. 3 Nr. 2
Verstoß gegen Kennzeichnungspflicht - VERIS(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
- Reguvis VergabePortal - Veris(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Angebote sind im Eröffnungstermin zu kennzeichnen!
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Besprechungen u.ä. (2)
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Angebote sind im Eröffnungstermin zu kennzeichnen (VPR 2016, 206)
- ibr-online (Entscheidungsbesprechung)
Angebote sind im Eröffnungstermin zu kennzeichnen! (IBR 2016, 600)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- VK Sachsen, 24.05.2007 - 1/SVK/029-07
Unterlassene Kennzeichnung: Gravierender Vergaberechtsverstoß
Auszug aus VK Thüringen, 10.03.2016 - 250-4002-2350/2016-N-003-SOK
Die unterlassene Kennzeichnung der Angebote stellt einen gravierenden Vergaberechtsverstoß dar, siehe hierzu u. a. Beschluss der Vergabekammer Sachsen vom 24.05.2007, Az. 1/SVK/029-07.
- VK Thüringen, 10.07.2020 - 250-4002-3505/2020-N-005-GTH Die unterlassene Kennzeichnung von Angeboten oder einzelnen Bestandteilen stellt einen gravierenden Vergaberechtsverstoß dar, siehe hierzu u. a. Beschluss der Vergabekammer Sachsen vom 24.05.2007, Az. 1/SVK/029-07 sowie Beschlüsse der Vergabekammer Thüringen vom 10.03.2016, Az. 250-4002-2350/2016-N-003-SOK und 09.06.2016, Az. 250- 4002-4702/2016-N-005-KYF.