Rechtsprechung
   VK Westfalen, 15.02.2017 - VK 1-51/16   

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VK Westfalen, 15.02.2017 - VK 1-51/16 (https://dejure.org/2017,4017)
VK Westfalen, Entscheidung vom 15.02.2017 - VK 1-51/16 (https://dejure.org/2017,4017)
VK Westfalen, Entscheidung vom 15. Februar 2017 - VK 1-51/16 (https://dejure.org/2017,4017)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • bezreg-muenster.de PDF
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Keine Bereichsausnahme für qualifizierte Krankentransportfahrten!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • staufer.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Keine Bereichsausnahme im Krankentransport

  • staufer.de (Kurzinformation)

    Keine Bereichsausnahme im Krankentransport

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Keine Bereichsausnahme für qualifizierten Krankentransport! (VPR 2017, 150)

Papierfundstellen

  • NZBau 2017, 445
  • ZfBR 2017, 414
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 11.12.2014 - C-113/13

    Dringende Krankentransportdienste dürfen vorrangig und im Wege der Direktvergabe

    Auszug aus VK Westfalen, 15.02.2017 - VK 1-51/16
    Darüber hinaus tragen die Antragstellerinnen vor, dass auch die Entscheidungen des EuGH (Urteil vom 11.12.2014, Rs C-113/13 (Spezzino) und Urteil vom 28.1.2016, Rs. C-50/14 (Casta) keine Direktvergabe von Rettungsdienstaufgaben an Hilfsorganisationen rechtfertigen.

    2.4.1 In der Entscheidung vom 11.12.2014, Rs. C-113/13 (Spezzino) und vom 28.1.2016, C-50714 (Casta) stellt der EuGH zunächst fest, dass die Richtlinie 2004/18 jedenfalls dann gilt, wenn der festgelegte Schwellenwert und der Wert der Transportdienstleistungen den der medizinischen Dienstleistungen überschreitet.

  • BGH, 08.02.2011 - X ZB 4/10

    S-Bahn-Verkehr Rhein/Ruhr

    Auszug aus VK Westfalen, 15.02.2017 - VK 1-51/16
    Die vorrangig am objektiven Sinn und Zweck des Gesetzes zu orientierende Auslegung kann durch Motive, die im Gesetzgebungsverfahren dargelegt wurden, im Gesetzeswortlaut aber keinen Ausdruck gefunden haben, nicht gebunden werden, so BGH, Beschluss vom 8.2.2011, X ZB 4/10.

    Nationale Gesetze können gegenüber dem Vergaberecht keinen Vorrang unter dem Gesichtspunkt der Spezialität haben, weil ansonsten der Anwendungsbereich des GWB durch eine außerhalb des GWB liegende Gesetzesnorm definiert und abgeändert würde, was unzulässig ist, in diesem Sinne auch BGH, Beschluss vom 8.2.2011, X ZB 4/10 für Schienenpersonennahverkehrsleistungen; als auch VK Münster, Beschluss vom 18.11.2010, VK 8/10, soweit es um Verträge oder Änderungen von Bedarfsplänen im Rettungswesen geht.

  • EuGH, 28.01.2016 - C-50/14

    CASTA u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge - Art. 49 AEUV

    Auszug aus VK Westfalen, 15.02.2017 - VK 1-51/16
    Darüber hinaus tragen die Antragstellerinnen vor, dass auch die Entscheidungen des EuGH (Urteil vom 11.12.2014, Rs C-113/13 (Spezzino) und Urteil vom 28.1.2016, Rs. C-50/14 (Casta) keine Direktvergabe von Rettungsdienstaufgaben an Hilfsorganisationen rechtfertigen.
  • VK Münster, 18.11.2010 - VK 8/10

    Änderung bestehender Altverträge ohne Beachten des Vergaberechts?

    Auszug aus VK Westfalen, 15.02.2017 - VK 1-51/16
    Nationale Gesetze können gegenüber dem Vergaberecht keinen Vorrang unter dem Gesichtspunkt der Spezialität haben, weil ansonsten der Anwendungsbereich des GWB durch eine außerhalb des GWB liegende Gesetzesnorm definiert und abgeändert würde, was unzulässig ist, in diesem Sinne auch BGH, Beschluss vom 8.2.2011, X ZB 4/10 für Schienenpersonennahverkehrsleistungen; als auch VK Münster, Beschluss vom 18.11.2010, VK 8/10, soweit es um Verträge oder Änderungen von Bedarfsplänen im Rettungswesen geht.
  • VK Westfalen, 21.12.2017 - VK 1-40/17

    Nachprüfungsverfahren auch für Interims-Direktvergaben!

    Mit Beschluss vom 15.2.2017 (VK 1 - 51/16) wurde der Antragsgegnerin aufgegeben, diese Leistungen unter Beachtung des § 130 Abs. 2 GWB europaweit auszuschreiben.

    2.1 Die erkennende Kammer hat bereits mit Beschluss vom 15.2.2017 (VK 1 - 51/16) der Antragsgegnerin aufgegeben, die Leistungen im Zusammenhang mit dem qualifizierten Krankentransport europaweit auszuschreiben.

    Damit einhergehend obliegt der Antragsgegnerin die Pflicht, die Leistungen entweder erneut auszuschreiben oder Interimsbeauftragungen unter Einbeziehung aller Bieter durchzuführen, wobei sie bis auf Weiteres die Vorgaben aus dem Beschluss der erkennenden Kammer vom 15.2.2017, VK 1- 51/16, zu beachten hat.

  • VK Niedersachsen, 22.01.2019 - VgK-01/19

    Einsätze von Krankenwagen zur Patientenbeförderung sind vergabepflichtig!

    Sogenannte Regel-Rettungsdienstleistungen gehören nicht zum Katastrophenschutz (so auch VK Westfalen, Beschluss vom 15.02.2017, VK 1-51/16; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.06.2017, VII-Verg 34/16) oder dem ihm gleichstehenden Zivilschutz gem. § 1 ZSG, weil es sich nach der Definition des Katastrophenschutzes in § 1 Abs. 2 NKatSG um Großschadensereignisse oberhalb einer bestimmten Schwelle handelt.
  • VK Westfalen, 18.06.2018 - VK 1-18/18

    Interimsvereinbarung ist europaweit auszuschreiben!

    Die Kammer hatte bereits mit Beschluss vom 15.02.2017 (VK 1- 51/16) und Beschluss vom 21.12.2017 (VK 1 - 40/17) darauf hingewiesen, dass die streitgegenständlichen Leistungen im Bereich des Rettungsdienstes, und zwar in Bezug auf den qualifizierten Krankentransport, in der BRD in tatsächlicher Hinsicht nicht differenziert angeboten werden.
  • VK Sachsen-Anhalt, 27.06.2018 - 2 VK LSA 20/17

    Vergabenachprüfungsverfahren: Rügeobliegenheit bei Erkennbarkeit eines

    Es kann in diesem Zusammenhang offenbleiben, ob die Leistungen des Regelrettungsdienstes der Gefahrenabwehr zuzuordnen sind (verneinend: VK Münster vom 15.02.2017, Az.: VK 1 - 51/16, bejahend: VK Südbayern vom 16.03.2017, Az.: Z 3 - 3 - 3194 -1 - 54 - 12/16; OLG Düsseldorf vom 12.06.2017, Az.: VII - Verg 34/16).
  • VK Sachsen-Anhalt, 31.05.2018 - 2 VK LSA 15/17

    Vergabenachprüfungsverfahren: Antragsbefugnis für einen Nachprüfungsantrag

    Es kann in diesem Zusammenhang offenbleiben, ob die Leistung des Regelrettungsdienstes der Gefahrenabwehr zuzuordnen sind (verneinend: VK Münster vom 15.02.2017, Az.: VK 1 - 51/16, bejahend: VK Südbayern vom 16.03.2017, Az.: Z 3 - 3 - 3194 -1 - 54 - 12/16; OLG Düsseldorf vom 12.06.2017, Az.: VII - Verg 34/16).
  • VK Brandenburg, 31.08.2018 - VK 14/18

    Auch die öffentliche Hand kann Bieter sein!

    Hinzu kommt, dass qualifizierte Krankentransporte teils im Voraus planbar sind und keine einem Notfallpatienten vergleichbare Patientengruppe (vgl. auch VK Westfalen, Beschluss vom 15. Februar 2017, VK 1- 51/16) betreffen.
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