Rechtsprechung
VK Westfalen, 20.02.2020 - VK 1-41/19 |
Verfahrensgang
- VK Westfalen, 20.02.2020 - VK 1-41/19
- OLG Düsseldorf, 13.03.2020 - Verg 10/20
- OLG Düsseldorf, 24.03.2021 - Verg 10/20
Wird zitiert von ... (2)
- OLG Düsseldorf, 13.03.2020 - Verg 10/20
Zuschlag für die Fahrbahnerneuerung einer Bundesautobahn Vorabgestattung eines …
Der Antragsgegner beantragt, 1. die Entscheidung der Vergabekammer Münster vom 20.02.2020, Az. VK 1 - 41/19, wird aufgehoben und der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin kostenpflichtig zurückgewiesen, wobei der Antragstellerin die Kosten der notwendigen Rechtsverfolgung des Antragsgegners auferlegt werden und ausgesprochen wird, dass für den Antragsgegner die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Nachprüfungsverfahren notwendig war und ist, 2. - ergänzend und rein vorsorglich hilfsweise zum Antrag auf vorzeitige Zuschlagsgestattung gem. § 169 Abs. 2 Satz 6 GWB vom 10.02.2020 - die vorzeitige Gestattung des Zuschlags gem. § 176 Abs. 1 GWB.Der Antragsgegner hat beantragt, 1. die Entscheidung der Vergabekammer Münster vom 20. Februar 2020, Az. VK 1 - 41/19, wird aufgehoben und der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin kostenpflichtig zurückgewiesen, wobei der Antragstellerin die Kosten der notwendigen Rechtsverfolgung des Antragsgegners auferlegt werden und ausgesprochen wird, dass für den Antragsgegner die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Nachprüfungsverfahren notwendig war und ist, 2. - ergänzend und rein vorsorglich hilfsweise zum Antrag auf vorzeitige Zuschlagsgestattung gem. § 169 Abs. 2 Satz 6 GWB vom 10. Februar 2020 - die vorzeitige Gestattung des Zuschlags gem. § 176 Abs. 1 GWB.
- OLG Düsseldorf, 24.03.2021 - Verg 10/20
Keine Wiederholungsgefahr, kein Feststellungsinteresse!
die Entscheidung der Vergabekammer Münster vom 20. Februar 2020, Az. VK 1-41/19, wird aufgehoben und der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin kostenpflichtig zurückgewiesen, wobei der Antragstellerin die Kosten der notwendigen Rechtsverfolgung des Antragsgegners auferlegt werden und ausgesprochen wird, dass für den Antragsgegner die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Nachprüfungsverfahren notwendig war und ist,.