Rechtsprechung
   VK Arnsberg, 23.10.2012 - VK 15/12   

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https://dejure.org/2012,32572
VK Arnsberg, 23.10.2012 - VK 15/12 (https://dejure.org/2012,32572)
VK Arnsberg, Entscheidung vom 23.10.2012 - VK 15/12 (https://dejure.org/2012,32572)
VK Arnsberg, Entscheidung vom 23. Oktober 2012 - VK 15/12 (https://dejure.org/2012,32572)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens gegen die Vergabe von Rettungsdienstleistungen und des Krankentransports ohne gemeinschaftsrechtskonforme Ausschreibung im Ennepe-Ruhr-Kreis

  • forum-vergabe.de

    Rechtswidrige de-facto Vergabe

  • VERIS(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)

Kurzfassungen/Presse

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Absehen von EU-weiter Ausschreibung für Rettungsdienstleistungen unter Direktvergabe von Interimsverträgen ist unzulässig

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZfBR 2013, 103 (Ls.)
  • ZfBR 2014, 415
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Celle, 13.12.2011 - 13 Verg 9/11

    Rüge der Vermischung von Eignungskriterien und Zuschlagskriterien bei einer

    Auszug aus VK Arnsberg, 23.10.2012 - VK 15/12
    Vielmehr kommen gemäß § 1 Abs. 3 EG VOL/A i. V. m. § 4 Abs. 4 VgV nur die Vorschriften der §§ 8, 15 Abs. 10 und 23 EG VOL/A sowie alle Regelungen des 1. Abschnitts der VOL/A mit Ausnahme von § 7 VOL/A zur Anwendung (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 12.01.2012-13 Verg 9/11; Müller-Wrede, VOL/A, 3. Auflage, § 1 EG, Rdnr. 134; Marx in Kulartz/Marx/Portz/Prieß, VOL/A, 2. Auflage, § 1 EG, Rdnr. 44, 46).
  • OLG Düsseldorf, 01.08.2012 - Verg 10/12

    Voraussetzungen der Ausnahme vom Vergaberecht wegen überwiegender

    Auszug aus VK Arnsberg, 23.10.2012 - VK 15/12
    Die nach der Rechtsprechung erforderlichen Schritte (OLG Düsseldorf vom 1.8.2012, VII Verg 10/12) des internen Beschaffungsentschlusses und der Erfassung von Maßnahmen zur Bestimmung der Auftragnehmer sind durch das Vorgehen der Antraggegners nach Auffassung der Kammer erfüllt.
  • OLG Düsseldorf, 10.03.2014 - Verg 11/14

    Zulässigkeit der Durchsetzung der Verpflichtung zur öffentlichen Ausschreibung

    Mit angefochtenem Beschluss vom 6. Februar 2014 (VK 22/13//15/12V) hat die Vergabekammer dem Antragsgegner ein Zwangsgeld von monatlich 850.000 Euro angedroht, weil dieser der Verpflichtung unter 4. des Ausspruchs des in einem Nachprüfungsverfahren ergangenen, bestandskräftigen Beschlusses der Vergabekammer vom 23. Oktober 2012 (VK 15/12) in Verbindung mit dem Berichtigungsbeschluss vom 30. Oktober 2012 (VK 15/12) nicht nachgekommen sei.

    Der Beschluss der Vergabekammer vom 23.Oktober 2012 (VK 15/12) in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 30.Oktober 2012 ist im Prinzip fähig, mit Zwangsmitteln durchgesetzt zu werden.

    a) Die der Zwangsgeldandrohung zugrunde liegende Nachprüfungsentscheidung der Vergabekammer vom 23. Oktober 2012 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 30. Oktober 2012 (VK 15/12) ist nichtig, soweit dem Antragsgegner unter 4. des Ausspruchs aufgegeben worden ist, umgehend mit einer Vergabebekanntmachung ein förmliches Vergabeverfahren zu beginnen.

    Im so verstandenen Sinn ist an der Entscheidung der Vergabekammer vom 23. Oktober 2012 (VK 15/12) ein offenkundiger Fehler zu bemängeln.

    b) Unabhängig von den vorstehenden Ausführungen ist der Antragsteller der Anordnung unter 4. des Tenors des Beschlusses der Vergabekammer vom 23. Oktober 2012 (VK 15/12) in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 30. Oktober 2012 nachgekommen, indem er bezüglich der in Rede stehenden Dienstleistungen die Vergabebekanntmachung vom 30. November 2012 herausgegeben und damit ein Vergabeverfahren eingeleitet hat.

    Ohnedies bürdet der Beschluss der Vergabekammer vom 23. Oktober 2012 (VK 15/12) in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 30. Oktober 2012 zu Unrecht auf, bis zu welchem, von ihm nicht beherrschbaren Zeitpunkt das Vergabeverfahren durch einen Zuschlag beendet sein und die Dienstleistung aufgenommen sein soll.

  • VK Arnsberg, 06.02.2014 - VK 22/13

    VK-Entscheidung nicht befolgt: 850.000 Euro Zwangsgeld monatlich!

    VK Arnsberg, 23.10.2012 - VK 15/12.

    VK Amsberg, 23.10.2012 - VK 15/12 .

    wegen Nichteinhaltung der vergaberechtlichen Vorgaben bei der geplante und erfolgten Direktvergabe von Rettungsdienste ab 01.01.2013 an die bisherigen Leistungserbringer in ständiger Folge entsprechend dem Beschluss der Vergabekammer Amsberg vom 23.10.2012, Az.: VK 15/12 in der Fassung des Beschlusses vom 30.10.2012.

    dem Antragsgegner wird, um ihn zur sofortigen Befolgung des Beschlusses der Vergabekammer Arnsberg vom 23.10./30.10.2012 zu der Ziff. 4 im Verfahren VK 15/12 anzuhalten, für jeden Fall der weiteren Zuwiderhandlung ab dem 15.3.2014 gegen Ziffer 4 des Tenors des Korrekturbeschlusses der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Amsberg vom 30.10.2012, Az.: 15/12 monatlich ein Zwangsgeld in Höhe von 850.000.,-- Euro angedroht.

    Zum Streitwert der im Verfahren VK 15/12 liegen mangels Angeboten keine genaueren Erkenntnisse vor als die Schätzung der fachkundigen Antragstellerin im Verfahren.

    der Berichtigung vom 30.10.2012 - VK 15/12 -.

    Dies hat der Antragsgegner in dem zugrunde liegenden Vergabeverfahren VK 15/12 ebenso unmissverständlich bestritten.

  • VK Arnsberg, 06.02.2013 - VK 21/12

    Welche Frist ist für die Angebotsbearbeitung ausreichend?

    Mit nachgelassenem Schriftsatz vom 25.1.2013 hat der Antragsgegner auf die Begründung der Kammer zu den Maßnahmen nach § 114 Ans.1 GWB im Beschluss vom 23.10.2012 (VK 15/12) zu Länge der möglichen Interimsbeauftragung hingewiesen, aus der er schließt, dass die Frist einer zulässigen Interimsvergabe vom 1.1.

    Dies ist vom Antragsgegner auch angestrebt, denn wie der Kammer aus dem Vorverfahren und dem Verfahren VK 15/2012 bekannt ist, hat der Antragsgegner die Abkehr von der Ausschreibung seinerzeit u.a. damit begründet, dass eine Nichtausschreibung zum Schutz der derzeitigen Leistungserbringer erforderlich sei.

  • VK Arnsberg, 09.04.2014 - VK 2/14

    Notwendiger Interimsbedarf abschätzbar: Keine Stückelung der Interimsverträge!

    Damit sei eine marktbeherrschende Stellung der Beteiligten gegeben und wie aus dem Verfahren bei der Vergabekammer Arnsberg mit dem Aktenzeichen VK 15/12 bekannt sei, strebe der Antragsgegner das Fernhatten der Antragstellerin von seinem Markt zugunsten des Monopolisten XXX an.

    Dies entspricht dem eigenen Sachvortrag des Antragsgegners in diesem und im Verfahren VK 15/12.

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