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   VK Brandenburg, 25.08.2016 - VK 13/16   

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https://dejure.org/2016,54266
VK Brandenburg, 25.08.2016 - VK 13/16 (https://dejure.org/2016,54266)
VK Brandenburg, Entscheidung vom 25.08.2016 - VK 13/16 (https://dejure.org/2016,54266)
VK Brandenburg, Entscheidung vom 25. August 2016 - VK 13/16 (https://dejure.org/2016,54266)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • VERIS(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • Reguvis VergabePortal - Veris(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wohnungsbaugesellschaft ist öffentlicher Auftraggeber!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (10)

  • VK Brandenburg, 27.07.2015 - VK 12/15

    Versorgung mit TV- und Radioprogrammen: Dienstleistungsauftrag oder -konzession?

    Auszug aus VK Brandenburg, 25.08.2016 - VK 13/16
    Entscheidend ist dabei, ob Gemeinwohlbelange gefördert werden sollen (VK Brandenburg, Beschluss vom 27. Juli 2015 - VK 12/15 m.w.N.).

    Zur Bestimmung der öffentlichen Auftraggebereigenschaft ist nicht allein auf den Wortlaut der Satzung abzustellen, zu berücksichtigen sind daneben die tatsächlichen Umstände, unter denen ein Wohnungsunternehmen am Markt agiert (so: VK Brandenburg, Beschluss vom 27. Juli 2015 - VK 12/15 m.w.N.).

  • OLG Düsseldorf, 19.07.2006 - Verg 26/06

    Vergaberecht: Unzulässige De-facto-Vergabe eines öffentlichen

    Auszug aus VK Brandenburg, 25.08.2016 - VK 13/16
    Eine aus § 242 BGB abgeleitete Rügeobliegenheit zu Lasten desjenigen Bieters, der sich in Kenntnis der Erforderlichkeit eines regulären Vergabeverfahrens an einer De-facto-Vergabe beteiligt, ohne den Auftraggeber auf den Rechtsverstoß hinzuweisen, ist zu verneinen, weil damit nicht nur die grundsätzliche Nichtanwendbarkeit des § 107 Abs. 3 S.1 GWB auf De-facto-Vergaben unterlaufen, sondern auch eine einseitige Belastung der Bieterseite bei gleichzeitiger Privilegierung des öffentlichen Auftraggebers einhergehen würde, die schon deshalb nicht gerechtfertigt ist, weil der öffentliche Auftraggeber und nicht der Bieter der verantwortliche Normadressat für die Beachtung des Vergaberechts ist (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19. Juli 2006, Verg 26/06).

    Wenn sich der öffentliche Auftraggeber, wie auch vorliegend, auf den Standpunkt stellt, zu einer Direktvergabe berechtigt gewesen zu sein, wäre es ein nicht zu recht-fertigender Wertungswiderspruch, den Nachprüfungsantrag unter Hinweis auf eine Beanstandungsobliegenheit des Antragstellers als rechtsmissbräuchlich zurückzuweisen, während sich der öffentliche Auftraggeber gegen die Einhaltung der Vergabevorschriften entschieden hat und von dieser Entscheidung auch im Nachprüfungsverfahren nicht abrückt (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19. Juli 2006, Verg 26/06).

  • BGH, 01.02.2005 - X ZB 27/04

    Rechte der Beteiligten im Vergabeverfahren; Begriff der Dienstleistung

    Auszug aus VK Brandenburg, 25.08.2016 - VK 13/16
    Wegen des verfassungsrechtlichen Gebots, den Bietern einen effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, sind an diese Zulässigkeitsvoraussetzungen keine allzu hohen Anforderungen zu stellen (BGH, Beschluss vom 1. Februar 2005, X ZB 27/04).

    Die Erhebung einer Rüge erst nach dem Absageschreiben nach einem rügelosen Mitbieten kann daher rechtsmissbräuchlich sein (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Februar 2005, X ZB 27/04).

  • OLG Düsseldorf, 13.04.2016 - Verg 52/15

    Ausschließung eines Angebots wegen eines Fehlers bei Anbringung der

    Auszug aus VK Brandenburg, 25.08.2016 - VK 13/16
    Weiterhin ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass die Rügeobliegenheit nach der Rechtsprechung in umgekehrter Hinsicht nach Treu und Glauben bzw. in entsprechender Anwendung des Rechtsgedankens des § 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB entfallen kann, wenn der Auftraggeber von vornherein nicht gewillt ist, der Rüge nachzugehen (vgl. u.a. OLG Düsseldorf, Beschlüsse vom 13. April 2016, VII Verg 52/15 und 11. Januar 2012 VII Verg 67/11 sowie OLG Brandenburg, Beschluss vom 2. Dezember 2003, Verg W 6/03); eine Rüge kann demnach verzichtbar sein, wenn der Auftraggeber zu erkennen gibt, von seiner Entscheidung unter keinen Umständen abrücken zu wollen.
  • OLG Brandenburg, 02.12.2003 - Verg W 6/03

    Kompetenz des Gesetz- bzw. Verordnungsgebers im Vergabeverfahren

    Auszug aus VK Brandenburg, 25.08.2016 - VK 13/16
    Weiterhin ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass die Rügeobliegenheit nach der Rechtsprechung in umgekehrter Hinsicht nach Treu und Glauben bzw. in entsprechender Anwendung des Rechtsgedankens des § 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB entfallen kann, wenn der Auftraggeber von vornherein nicht gewillt ist, der Rüge nachzugehen (vgl. u.a. OLG Düsseldorf, Beschlüsse vom 13. April 2016, VII Verg 52/15 und 11. Januar 2012 VII Verg 67/11 sowie OLG Brandenburg, Beschluss vom 2. Dezember 2003, Verg W 6/03); eine Rüge kann demnach verzichtbar sein, wenn der Auftraggeber zu erkennen gibt, von seiner Entscheidung unter keinen Umständen abrücken zu wollen.
  • BGH, 10.11.2009 - X ZB 8/09

    Endoskopiesystem

    Auszug aus VK Brandenburg, 25.08.2016 - VK 13/16
    In Bezug auf ein zu Unrecht gewähltes Verhandlungsverfahren hat der BGH entschieden, dass dadurch jeder Bieter der ansonsten nicht gegebenen Gefahr ausgesetzt sei, im Rahmen von Nachverhandlungen von einem Mitbewerber unterboten zu werden, wodurch seine Zuschlagschancen beeinträchtigt werden können (BGH, Beschluss vom 10. November 2009, Az.: X ZB 8/09).
  • EuGH, 22.05.2003 - C-18/01

    Korhonen u.a.

    Auszug aus VK Brandenburg, 25.08.2016 - VK 13/16
    Die Nichtgewerblichkeit ist nur dann zu verneinen, wenn das jeweilige Unternehmen sich strategisch und operativ wie ein normaler Marktteilnehmer mit der primären Absicht, Gewinne zu erzielen, in einem entwickelten Wettbewerb bewegt (Eschen-bruch, a.a.O., Rn. 141, vgl. auch EuGH, Urteil vom 22. Mai 2003 - C-18/01).
  • OLG Düsseldorf, 09.04.2003 - Verg 66/02

    Begriff des öffentlichen (Dienstleistungs-)Auftrags

    Auszug aus VK Brandenburg, 25.08.2016 - VK 13/16
    Ein Auftraggeber ist hingegen schon dann als öffentlicher Auftraggeber im Sinne von § 98 Nr. 2 GWB zu qualifizieren, wenn er überhaupt im Allgemeininteresse liegende Aufgaben erfüllt, wobei der Umfang dieser Betätigung für die Geltung des Vergaberechts keine Rolle spielt (EuGH, Urteil vom 10. April 2008 - C-393/06; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 9. April 2003 - Verg 66/02 m.w.N.).
  • EuGH, 10.04.2008 - C-393/06

    Ing. Aigner - Öffentliche Aufträge - Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG -

    Auszug aus VK Brandenburg, 25.08.2016 - VK 13/16
    Ein Auftraggeber ist hingegen schon dann als öffentlicher Auftraggeber im Sinne von § 98 Nr. 2 GWB zu qualifizieren, wenn er überhaupt im Allgemeininteresse liegende Aufgaben erfüllt, wobei der Umfang dieser Betätigung für die Geltung des Vergaberechts keine Rolle spielt (EuGH, Urteil vom 10. April 2008 - C-393/06; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 9. April 2003 - Verg 66/02 m.w.N.).
  • OLG München, 19.07.2012 - Verg 8/12

    Vergabeverfahren: Abgrenzung eines materiellen Vergabeverfahrens zu einer bloßen

    Auszug aus VK Brandenburg, 25.08.2016 - VK 13/16
    In den Fällen, in denen kein förmliches Vergabeverfahren durchgeführt wurde, kann sich allerdings eine Rügepflicht deshalb nicht aus § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1- 3 GWB ergeben, weil diese Tatbestandsalternativen ein formelles Vergabeverfahren voraussetzen, wie der Wortlaut "Vergabeverfahren", "Bekanntmachung" und "Vergabeunterlagen" zeigt (vgl. OLG München, Beschluss vom 19. Juli 2012, Verg 8/12).
  • OLG Brandenburg, 06.12.2016 - 6 Verg 4/16

    Wohnungsverwaltung - Durchführungspflicht für ein Vergabeverfahren: Stellung

    Die sofortige Beschwerde der Auftraggeberin gegen den Beschluss der Vergabekammer des Landes Brandenburg vom 25. August 2016 - VK 13/16 - wird zurückgewiesen.
  • LSG Bayern, 31.03.2022 - L 2 U 258/17

    Sozialverfahrensrecht: Zur richtigen Klageart und den Erfolgsaussichten eines

    Aus dem gleichen Grund ist dann auch die zusammen mit der Bescheidungsklage erhobene Anfechtungsklage unzulässig (vgl. Bayer. LSG, Beschluss vom 17.01.2017 - L 15 VK 13/16, und Urteil vom 18.05.2020 - L 20 VG 6/19, BeckRS 2020, 43427).
  • LSG Bayern, 18.05.2020 - L 20 VG 6/19

    Soziales Entschädigungsrecht: Patient als Gewaltopfer bei ärtlciher Behandlung

    Aus dem gleichen Grund ist dann auch die zusammen mit der Bescheidungsklage erhobene Anfechtungsklage unzulässig (vgl. Bayer. LSG, Beschluss vom 17.01.2017, L 15 VK 13/16).
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