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   VK Brandenburg, 30.07.2002 - VK 38/02   

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VK Brandenburg, 30.07.2002 - VK 38/02 (https://dejure.org/2002,7918)
VK Brandenburg, Entscheidung vom 30.07.2002 - VK 38/02 (https://dejure.org/2002,7918)
VK Brandenburg, Entscheidung vom 30. Juli 2002 - VK 38/02 (https://dejure.org/2002,7918)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Begriff des öffentlichen Dienstleistungsauftrags; Ausschreibungspflicht der Beteiligung eines Privatunternehmens an einem gemischt-wirtschaftlichen Unternehmen ist bei vorhandenem Bezug zur Beschaffung von Leistungen durch einen beteiligten öffentlichen Auftraggeber; ...

  • oeffentliche-auftraege.de PDF

    Primärrechtschutz: eine konkret bevorstehende Auftragsvergabe kann bei rechtswidrigem Handeln eines Auftraggebers Gegenstand eines Nachprüfungsverfahren sein

  • VERIS(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • Reguvis VergabePortal - Veris(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Aufhebung der Aufhebung

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Aufhebung von Verhandlungsverfahren überprüf- und aufhebbar? (IBR 2002, 716)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2002, 1004
  • ZfBR 2003, 88
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 18.06.2002 - C-92/00

    HI

    Auszug aus VK Brandenburg, 30.07.2002 - VK 38/02
    Die Vorschrift des § 114 Abs. 1, 2 GWB ist insofern unter Berücksichtigung der vom EuGH in seinem Urteil vom 18.06.2002 in der Rechtssache C-92/00 vorgenommenen Auslegung von Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 lit. b) der Richtlinie 89/665/EWG richtlinienkonform auszulegen.

    Die Grundsätze des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 18.06.2002 in der Rechtssache C-92/00 seien nicht anwendbar.

    Mit Schreiben vom 18.07.2002 hat die Vergabekammer der Antragstellerin und dem Auftraggeber im Hinblick auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 18.06.2002 in der Rechtssache C-92/00 einen rechtlichen Hinweis erteilt.

    a) Soweit bislang überwiegend aus § 114 Abs. 2 S. 2 GWB hergeleitet worden ist, dass eine Aufhebung eines Vergabeverfahrens in jedem Fall zu dessen Beendigung und damit zur Unzulässigkeit eines erst nach der Aufhebung eingeleiteten Nachprüfungsverfahrens führt, ist diese Auslegung nicht mit Art. 1 Abs. 1 der Rechtsmittelrichtlinie 89/665 in der Auslegung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in seinem jüngsten Urteil vom 18.06.2002 in der Rechtssache C-92/00 (Hospital Ingenieure Krankenhaustechnik Planungs- Gesellschaft mbH ./. Stadt Wien) vereinbar.

    Die Überprüfbarkeit von Entscheidungen über die Aufhebung von Vergabeverfahren folge letztlich dem in Art. 10 EGV wurzelnden Gebot der praktischen Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts im Bereich des öffentlichen Auftragswesens (EuGH, Urteil vom 18.06.2002, a.a.O., Rn. 29 ff., insbesondere Rn. 37 ff., 48 ff.).

    Dies gilt auch für Art. 12 Abs. 2 der Dienstleistungsaufträge betreffenden Richtlinie 92/50 in der Fassung der Richtlinie 97/52 (EuGH, Urteil vom 18.06.2002, Rs. C-92/00 a.a.O., Rn. 41; ebenso bereits EuGH, Urteil vom 16.09.1999, Rs. C-27/98, Rn. 23, 25 zu Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 93/37/EWG des Rates v. 14.06.1993).

    Andererseits würde die effektive Durchsetzung des von Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 89/665 in der Fassung des Art. 41 der Richtlinie 92/50 aufgestellten Gebots verhindert (EuGH, Urteil vom 18.06.2002, Rs. C-92/00, Rn. 42-55).

    Die Befugnis zur Aufhebung durch die Vergabekammer wird entgegen der Rechtsansicht des Auftraggebers vom EuGH in seinem Urteil vom 18.06.2002 (a.a.O., Rn. 55) vorausgesetzt.

    Denn es spricht unter Berücksichtigung des EuGH-Urteils vom 18.06.2002 in der Rechtssache C-92/00 viel dafür, dass die unter rechtswidriger Aufhebung eines zuvor durchgeführten Vergabeverfahrens erfolgende In-House-Vergabe im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren der §§ 107 ff. GWB insofern überprüfbar und aufhebbar sein muss, als sie dem Auftraggeber nur möglich war, weil er zuvor in rechtswidriger Weise das ausgeschriebene Vergabe- bzw. Verhandlungsverfahren aufgehoben hat.

  • OLG Düsseldorf, 15.03.2000 - Verg 4/00

    Aufhebung einer Ausschreibung

    Auszug aus VK Brandenburg, 30.07.2002 - VK 38/02
    Zumindest aber führe die Aufhebung zum Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses (insbesondere OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.03.2000, NVwZ-RR 2001, 25 ff.).

    Die Aufhebung bedarf zu ihrer Außenwirksamkeit allerdings der Bekanntmachung (OLG Düsseldorf, Beschluss v. 15.03.2000 ­ Verg 4/00 ­, S. 28).

  • BGH, 12.06.2001 - X ZB 10/01

    Wirksamkeit der Beschlüsse der Vergabekammer - Begriff des öffentlichen Auftrages

    Auszug aus VK Brandenburg, 30.07.2002 - VK 38/02
    Insofern war schon im Jahre 2001 absehbar, dass die Kriterien für In-House-Vergaben nur im Einzelfall bestimmt werden konnten (vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 12.06.2001, DVBl. 2001, 1607 f. sowie Faber, DVBl. 2001, 248 ff.), wohl aber bei 100 %igen öffentlichen bzw. kommunalen Unternehmen am ehesten gegeben sein dürften.
  • OLG Brandenburg, 20.12.2001 - Verg W 12/01

    Antrag auf Wiederherstellung des im Nachprüfungsverfahren bestehenden

    Auszug aus VK Brandenburg, 30.07.2002 - VK 38/02
    So kann die Gestattung des vorzeitigen Zuschlags mit einer fehlenden Erfolgsaussicht dann begründet werden, wenn sich (Un)Zulässigkeit oder (Un)Begründetheit des Nachprüfungsantrages auf den ersten Blick erschließen lassen (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 20.12.2001 ­ Verg W 12/01 ­).
  • OLG Jena, 14.11.2001 - 6 Verg 6/01

    Vorabgestattung des Zuschlags; Angebotsfrist

    Auszug aus VK Brandenburg, 30.07.2002 - VK 38/02
    a) Zwar sieht § 115 Abs. 2 S. 2 GWB die Gestattung des Zuschlags allein auf der Grundlage der Interessenabwägung vor, die Erfolgsaussichten in der Hauptsache spielen demgegenüber nur eine Rolle, wenn deren Prüfung einer zeitgerechten Beendigung des Eilverfahrens nicht entgegensteht (Thüringer OLG, Beschluss vom 14.11.2001 ­ 6 Verg 6/01 ­).
  • OLG Düsseldorf, 14.02.2001 - Verg 13/00

    Nachprüfung einer mehrjährigen Verlängerung eines Dienstleistungsvertrages im

    Auszug aus VK Brandenburg, 30.07.2002 - VK 38/02
    und 01.08.2003 sei nicht vergaberechtskonform möglich, ist zum Einen zweifelhaft, ob die aus vergaberechtlichen Gründen notwendige übergangsweise und lediglich wenige Monate dauernde Verlängerung des Vertrages im Hinblick auf das durchzuführende Verhandlungsverfahren ausschreibungspflichtig ist, wenn der Vertrag nur eine Fortführung des bisherigen Vertrages ist und ­ wovon wohl auszugehen sein dürfte ­ keine erheblichen bzw. wesentlichen Veränderungen hinsichtlich Preis und Dienstleistung vorgenommen werden (diesen Umkehrschluss kann man aus dem Beschluss des OLG Düsseldorf v. 14.02.2001 ­ Verg 13/00 ­ ziehen).
  • OLG Düsseldorf, 20.06.2001 - Verg 3/01

    Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde im Vergabenachprüfungsverfahren

    Auszug aus VK Brandenburg, 30.07.2002 - VK 38/02
    Ein Vergabeverfahren im materiellen Sinn ist erst dann gegeben, wenn, wie der Auftraggeber richtig meint, ein öffentlicher Auftraggeber sich zur Beschaffung entschlossen und organisatorische und planerische Schritte eingeleitet hat mit dem Ziel einer rechtsgeschäftlichen Einigung (OLG Düsseldorf, NZBau 2001, 696, 698 f.; BayObLG, Vergaberecht 2002, 244, 246).
  • EuGH, 18.11.1999 - C-107/98

    Teckal

    Auszug aus VK Brandenburg, 30.07.2002 - VK 38/02
    Zwar scheint dies bei isolierter Betrachtung der geplanten Beauftragung der Z-GmbH unter Berücksichtigung der Grundsätze, die der EuGH in seinem Urteil vom 18.11.1999 (Rechtssache C-107/98 Teckal Srl ./. Gemeinde Viano, in: EuGH, amtliche Entscheidungssammlung 1999, S. 1-8121 ff.) für Ausnahmen von der Anwendung des Vergaberechts aufgestellt hat (Vertragsschluss des Auftraggebers mit einem selbständigen Rechtsträger, an dem er beteiligt ist, hier die Z; Kontrolle des Auftraggebers über die Z-GmbH wie über eine eigene Dienststelle; Z-GmbH wird im Wesentlichen für den Auftraggeber tätig, der die Anteile der Z hält, sog. In-House-Geschäfte), und des vom Auftraggeber nachgereichten Gesellschaftsvertrags und dem Handelsregisterauszug der Z- GmbH nicht ausgeschlossen.
  • OLG Brandenburg, 03.08.1999 - 6 Verg 1/99

    Leistung nicht eindeutig beschrieben: Auftraggeber muss nachbessern!

    Auszug aus VK Brandenburg, 30.07.2002 - VK 38/02
    aa) Einem Teilnehmer an einem Vergabeverfahren steht ein subjektives Recht auf ausreichende Dokumentation des Vergabeverfahrens, worin die wesentlichen Entscheidungen im Vergabeverfahren enthalten sein müssen, zu (OLG Brandenburg, Beschluss v. 03.08.1999 ­ 6 Verg 1/99 ­, S. 34 f., betr. Flughafen Schönefeld).
  • EuGH, 16.09.1999 - C-27/98

    Fracasso und Leitschutz

    Auszug aus VK Brandenburg, 30.07.2002 - VK 38/02
    Dies gilt auch für Art. 12 Abs. 2 der Dienstleistungsaufträge betreffenden Richtlinie 92/50 in der Fassung der Richtlinie 97/52 (EuGH, Urteil vom 18.06.2002, Rs. C-92/00 a.a.O., Rn. 41; ebenso bereits EuGH, Urteil vom 16.09.1999, Rs. C-27/98, Rn. 23, 25 zu Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 93/37/EWG des Rates v. 14.06.1993).
  • VK Bund, 09.04.2001 - VK 1-07/01

    Neubau eines schlüsselfertigen Verwaltungsgebäudes

  • OLG Düsseldorf, 05.07.2000 - Verg 5/99

    Überprüfung der Eignung der Bewerber in einem Vergabeverfahren

  • OLG Düsseldorf, 13.04.1999 - Verg 1/99

    Rechtsschutz für Bieter nach dem neuen Vergaberechtsänderungsgesetz: Erstes

  • VK Brandenburg, 17.09.2002 - VK 50/02

    Nachprüfung der Aufhebung eines Verhandlungsverfahrens

    Nachprüfung der Aufhebung eines Verhandlungsverfahrens mit Teilnahmewettbewerb im Bereich der Abfallentsorgung (Nachfolgeentscheidung zu VK Brandenburg, Beschluss vom 30.07.2002 ­ VK 38/02 ­).

    Die Vorschrift des § 114 Abs. 1, 2 GWB ist insofern unter Berücksichtigung der vom EuGH in seinem Urteil vom 18.06.2002 in der Rechtssache C-92/00 vorgenommenen Auslegung von Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 lit. b) der Richtlinie 89/665/EWG richtlinienkonform auszulegen (Fortführung von VK Brandenburg, Beschluss vom 30.07.2002 ­ VK 38/02 ­).

    Durch die Aufhebung gibt der öffentliche Auftraggeber zu erkennen, dass er definitiv auf die Vergabe des Auftrags im Wettbewerb verzichten will (abweichend von VK Brandenburg, Beschluss vom 30.07.2002 - VK 38/02 -).

    Die Auswahl des zu verwendenden Identifikationssystems erfolgte, wie die Vergabekammer bereits im Nachprüfungsverfahren VK 38/02 mit Beschluss vom 30.07.2002 betreffend die Abfallentsorgung des Auftraggebers im Teilgebiet Y zur Vergabe-Nr. EU ... festgestellt hat (im Folgenden: Parallelverfahren), durch den Auftraggeber bereits im Rahmen eines erfolgreich abgeschlossenen Vergabeverfahrens.

    Die Z GmbH ist, wie die Vergabekammer schon im Parallelverfahren VK 38/02 festgestellt hat, durch Ausgliederung des kommunalen Eigenbetriebs Z aus dem Auftraggeber 1999 entstanden.

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die eingereichten Schriftsätze und die Vergabeakte sowie auf den Beschluss der Vergabekammer vom 30.07.2002 im Parallelverfahren VK 38/02 Bezug genommen.

    Die gemischt-wirtschaftliche Gesellschaft soll laut Ziff. 8 der europaweiten Ausschreibung im EG-Amtsblatt S auf unbestimmte Zeit zu dem Zweck geschlossen werden, um vom 01.08.2003 bis zum 31.12.2008 mit der Erbringung der Abfallentsorgungsleistungen im Gebiet Y2 beauftragt zu werden (s. bereits den Beschluss der Vergabekammer Brandenburg vom 30.07.2002 ­ VK 38/02 ­, S. 7, zur gleichen Problematik betreffend das Teilgebiet Y des Auftraggebers).

    Dafür spricht auch die Tatsache der europaweiten Ausschreibung (s. bereits den Beschluss der Vergabekammer vom 30.07.2002 ­ VK 38/02 ­, S. 8).

    Ausreichend für das nach § 107 Abs. 2 S. 1 GWB darzulegende Interesse ist die erklärte Beteiligung an einem Teilnahmewettbewerb (OLG Düsseldorf, ZVgR 1999, 62, 68; VK Brandenburg, Beschluss vom 30.07.2002 ­ VK 38/02 ­ S. 10).

    Wie die Vergabekammer bereits in ihrem Beschluss vom 30.07.2002 ­ VK 38/02 ­ (ebenda S. 21 ff.) festgestellt hat, hat der Auftraggeber die Aufhebung aufgrund des Kreistagsbeschlusses Nr. 4 vom 20.06.2002 auf Gründe gestützt, die ihm sämtlich schon vor der Bekanntmachung des Verhandlungsverfahrens EU ... bekannt gewesen sind.

    Auch wenn, wie die Vergabekammer im Parallelverfahren VK 38/02 (Beschluss vom 30.07.2002, S. 21 ff.) festgestellt hat, weder der Kreistagsbeschluss Nr. 4 selbst noch die in dem diesem zugrunde liegenden Antrag die Aufhebung tragen, ist der Auftraggeber seiner Mitteilungspflicht nach § 26a S. 2 VOL/A durch die Übersendung dieser Unterlagen nachgekommen.

    Dies ist bereits dann der Fall, wenn ein Teilnehmer an einem Teilnahmewettbewerb, der einem Verhandlungsverfahren vorgeschaltet ist, alle vom Auftraggeber geforderten Eignungsnachweise erbracht hat und der Bewerber mit hoher Wahrscheinlichkeit in das Verhandlungsverfahren einzubeziehen gewesen wäre (VK Brandenburg, Beschluss vom 30.07.2002 ­ VK 38/02 ­, S. 11).

    Wie schon in dem dem Parallelverfahren VK 38/02 zugrunde liegenden Vergabeverfahren EU ... ist keiner der eingereichten Teilnehmeranträge vom Auftraggeber einer Auswertung unterzogen worden.

    Der Auftraggeber hat das zunächst europaweit bekannt gemachte Verhandlungsverfahren mit Schreiben vom 27.06.2002 aufgehoben (s. VK Brandenburg, Beschluss vom 30.07.2002 ­ VK 38/02 ­ S. 13 ff.).

    Da die Aufhebung eines Vergabeverfahrens als Ausübung eines Gestaltungsrechts anzusehen ist (OLG Naumburg, Beschluss vom 17.01.2000, ZVgR 2000, 170, 175), ist es für die nachzuprüfende Entscheidung des Auftraggebers allein maßgebend, ob eine Aufhebung formal erfolgt ist, was dann der Fall ist, wenn diese vom Auftraggeber wie hier im Schreiben vom 27.06.2002 an die Antragstellerin nach außen wirksam an die betroffenen Bewerber bzw. Bieter bekannt gegeben worden ist (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.03.2000, NVwZ-RR 2001, 25, 28; VK Brandenburg, Beschluss vom 30.07.2002 ­ VK 38/02 ­ S. 13).

    Wie die Vergabekammer schon in ihrem Beschluss vom 30.07.2002 ­ VK 38/02 ­ betreffend die inhaltsgleiche Ausschreibung des Auftraggebers für die Abfallentsorgung im Teilgebiet Y festgestellt hat, führt die Aufhebung eines europaweit bekannt gemachten Verhandlungsverfahrens nicht zu einem Wegfall der Antragsbefugnis (a.a.O., S. 8 ff.).

    Außerdem hatte die Vergabekammer in dem Parallelverfahren VK 38/02, das die Abfallentsorgung im Gebiet Y betraf, schon einmal entschieden, dass die Aufhebung des Vergabeverfahrens EU ..., die aus denselben Gründen wie die des Vergabeverfahrens EU ... erfolgte, materiell nicht wirksam war, weil der Auftraggeber dabei gegen die Vorschriften des Vergaberechts verstoßen hat.

    Da nach den vorstehenden Feststellungen kein Vertrag oder zumindest kein wirksamer Vertrag zwischen Auftraggeber und Z GmbH vorliegt, kommt es nicht mehr darauf an zu prüfen, ob ein (möglicher) Vertrag möglicherweise wegen Verstoßes gegen § 2 Nr. 1 Abs. 2 VOL/A nach § 134 BGB nichtig ist - eine analoge Anwendung von § 13 S. 4 VgV scheidet von vornherein mangels Planwidrigkeit einer Regelungslücke in der VgV ohnehin aus -, weil er eventuell durch Ausnutzung von Verstößen gegen das Vergaberecht zustande gekommen ist (vgl. Parallelverfahren VK 38/02, Beschluss vom 30.07.2002, S. 26, 29).

    Die Vergabekammer ist in dem Parallelverfahren VK 38/02 in ihrem Beschluss zwar noch davon ausgegangen, dass auch im Fall der Aufhebung eines Vergabeverfahrens eine Rüge erforderlich ist (a.a.O., S. 15).

    Eine Rüge wäre auch im Hinblick auf die Befugnis des Landrats zu einer möglichen, aufschiebende Wirkung entfaltenden Beanstandung des der Aufhebung zugrunde liegenden Kreistagsbeschlusses Nr. 4 vom 20.06.2002 gemäß § 54 Abs. 1 S. 2 LKrO Bbg. irrelevant gewesen (zu diesem Weg VK Brandenburg, Beschluss vom 30.07.2002 ­ VK 38/02 S. 15), weil der Auftraggeber durch das Schreiben vom 27.06.2002 zu erkennen gegeben hat, dass er das Vergabeverfahren aufheben will und es nicht zu einer Beanstandung des Kreistagsbeschlusses durch den Landrat gekommen ist.

    Denn auch eine Aufhebung außerhalb von § 26 VOL/A käme nur aus sachlichen Gründen in Betracht, die nicht vorliegen (vgl. schon VK Brandenburg, Beschluss vom 30.07.2002 ­ VK 38/02 ­ S. 16 ff., 21 ff. zum Parallelfall der Entsorgung im Teilgebiet Y).

    Diese liegen nur dann vor, wenn sie nachträglich, also nach Beginn der Ausschreibung bzw. nach der Vergabebekanntmachung, bekannt geworden sind oder dem Ausschreibenden jedenfalls vorher nicht bekannt sein konnten (BGHZ 120, 281, 286, Urteil vom 25.11.1992; BGH, Urteil vom 08.09.1998, NJW 1998, 3636, 3637 m.w.N.; VK Brandenburg, Beschluss vom 30.07.2002 ­ VK 38/02 ­ S. 22; ferner Fett, in: Müller-Wrede (Hrsg.), VOL/A Kommentar, 2001, § 26 Rn. 9; Portz, in: Daub/Eberstein (Hrsg.), VOL/A Kommentar, 5. Aufl. 2000, § 26 Rn. 20 und Rn. 27 am Ende).

    Insgesamt gebieten die rechtsstaatliche Pflicht zu konsequentem Verhalten sowie das Transparenz- und das Gleichbehandlungsgebot somit dem Auftraggeber, Entscheidungen, die ein Vergabeverfahren im Sinne des § 101 GWB betreffen, in einem nicht willkürlichen, widerspruchslosen sowie auf sachliche Gründe gestützten, in jeder Phase der Entscheidungsfindung nachvollziehbaren Verfahren zu treffen (VK Brandenburg, Beschluss vom 30.07.2002 ­ VK 38/02 ­ S. 22; in diesem Sinn ferner Boesen, Vergaberecht, 2000, § 97 Rn. 16).

    Hierzu hat sich der Auftraggeber bereits in dem Parallelverfahren VK 38/02 betreffend die Abfallentsorgung im Teilgebiet Y auf einen Beschluss des OLG Dresden vom 16.10.2001 (Az.: WVerg 0007/01) berufen, in dem eben diese Problematik im vorgenannten Sinn entschieden worden war.

    Zunächst befinden diese Protokolle sich unter nicht heilbarer Verletzung der Dokumentationspflicht des Auftraggebers nicht in der Vergabeakte (vgl. Parallelverfahren VK 38/02, Beschluss vom 30.07.2002, S. 20).

  • OLG Brandenburg, 19.12.2002 - Verg W 9/02

    Nachprüfung der Aufhebung einer Ausschreibung

    Verg W 9/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht VK 38/02 Vergabekammer des Landes Brandenburg.

    Auf die sofortige Beschwerde des Auftraggebers wird der Beschluss der Vergabekammer des Landes Brandenburg vom 30.7.2002 - VK 38/02 - aufgehoben.

  • VK Schleswig-Holstein, 28.11.2006 - VK-SH 25/06

    Ausnahme vom Gebot der Produktneutralität

    Hier liegt auch gerade nicht der Fall eines Schadens vor, bei dem ein Teilnehmer an einem Teilnahmewettbewerb, der einem (Verhandlungs-)Verfahren vorgeschaltet ist, (zweifelsfrei) alle vom Auftraggeber geforderten Eignungsnachweise erbracht hat und daher mit hoher Wahrscheinlichkeit in das Verhandlungsverfahren einzubeziehen gewesen wäre (vgl. VK Brandenburg, Beschluss vom 30.07.2002, VK 38/02).
  • VK Brandenburg, 21.05.2008 - VK 9/08

    Rechtsschutz gegen die Aufhebung einer Ausschreibung

    Soweit die Antragstellerin auf eine Entscheidung der Vergabekammer vom 17. September 2002 (VK 50/02) verweist und vorträgt, die Rüge wäre als reine Förmelei entbehrlich, übersieht sie, dass diese in der in Bezug genommenen Entscheidung vertretene Rechtsauffassung durch die zu dem seinerzeitigen Parallelverfahren (VK Brandenburg, Beschluss vom 30. Juli 2002 ­ VK 38/02) ergangene Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichtes, die am 19. Dezember 2002 (Verg W 9/02) und damit nach der Kammerentscheidung vom 17. September 2002 erging, inzident korrigiert worden ist.

    Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat in den Gründen seiner Entscheidung zu Ziffer II.1.c.) explizit angeführt, dass die Zulässigkeit des Nachprüfungsantrages aus dem Verfahren VK 38/02 u.a. deshalb zu bejahen sei, weil die Antragstellerin in dem dortigen Verfahren das Aufhebungsvorhaben des Auftraggebers auch unverzüglich im Sinne des § 107 Abs. 3 GWB gerügt habe.

  • VK Bremen, 06.01.2003 - VK 5/02

    Aufhebung der Ausschreibung zulässig?

    Zur Beachtlichkeit der EuGH- Entscheidung in diesem Sinne liegen inzwischen eine Reihe von Entscheidungen von Vergabekammern vor, auf die im Interesse unnötiger Wiederholungen verwiesen werden kann (vgl. insbes. VgK Sachsen v. 05.09.2002, 1 SVK 73/02; VgK Brandenburg v. 30.07.2002 (VK 38/02); v. 17.09.2002 (VK 38/02); 2. VgK Bremen (VK 6/02) v. 13.11.2002.

    Inhaltlich liegt ein schwerwiegender Aufhebungsgrund u.a. vor, wenn Verfahrensfehler entstanden sind, die nicht mehr korrigiert werden können, ohne dass bei der Berichtigung gegen das Transparenz- bzw. Gleichbehandlungsgebot verstoßen würde, vgl. im einzelnen VgK Brandenburg v. 30.07.2002 (VK 38/02).

  • VK Sachsen, 15.05.2007 - 1/SVK/028-07

    Aufbürdung ungewöhnlichen Wagnisses: Wann muss gerügt werden?

    Ansonsten bestünde die Gefahr, dass die Dokumentationspflicht des Auftraggebers nur auf eine bloße Formalie reduziert würde, deren materielle Einhaltung im Belieben des Auftraggebers stünde (VK Brandenburg, B. v. 30.7.2002 - Az.: VK 38/02).
  • VK Sachsen, 21.08.2002 - 1/SVK/077-02

    Rechtsschutz bei bereits erfolgter Aufhebung

    Dem steht nach dieser eineindeutigen Entscheidung gerade auch nicht entgegen, dass die Aufhebung einer Ausschreibung als Maßnahme der Vergabebehörden durch die das öffentliche Auftragswesen betreffenden Richtlinien nicht hinsichtlich der Voraussetzungen geregelt ist, sondern stillschweigend vorausgesetzt wird (so zu Recht Vergabekammer des Landes Brandenburg beim Ministerium für Wirtschaft, Beschl. v. 30.07.2002, VK 38/02, S. 9).
  • VK Sachsen, 05.09.2002 - 1/SVK/073-02

    Aufhebung der Ausschreibung: Neubau Jugendstrafanstalt

    Dem steht nach dieser eindeutigen Entscheidung gerade auch nicht entgegen, dass die Aufhebung einer Ausschreibung als Maßnahme der Vergabebehörden durch die das öffentliche Auftragswesen betreffenden Richtlinien nicht hinsichtlich der Voraussetzungen geregelt ist, sondern stillschweigend vorausgesetzt wird (so zu Recht Vergabekammer des Landes Brandenburg beim Ministerium für Wirtschaft, Beschl. v. 30.07.2002, VK 38/02, S. 9).
  • VK Sachsen-Anhalt, 30.01.2017 - 3 VK LSA 65/16

    Vergabenachprüfungsverfahren für Reinigungsleistungen in Sachsen-Anhalt:

    Die Bieter haben ein subjektives Recht auf eine ausreichende Dokumentation und Begründung der einzelnen Verfahrensschritte (OLG Düsseldorf, B. v. 26.7.2002 - Az.: Verg 28/02; VK Brandenburg, B. v. 1.10.2002 - Az.: VK 53/02, B. v. 30.7.2002 - Az.: VK 38/02; 1. VK Bund, B. v. 14.10.2003 - Az.: VK 1 - 95/03).
  • VK Brandenburg, 16.05.2007 - 1 VK 13/07

    Unzulässigkeit rein formeller Vorgaben für Nebenangebote

    Über den Wortlaut des § 114 Abs. 2 GWB hinaus erkennt die Rechtsprechung allenfalls die Statthaftigkeit eines Antrages an, der auf die Feststellung gerichtet ist, dass kein Zuschlagsverbot besteht (VK Brandenburg, Beschluss vom 30. Juli 2002 ­ VK 38/02) bzw. dass die Nichtigkeit eines Vertrages vorliegt, soweit die Beurteilung dieser Frage mit dem geltend gemachten Verstoß gegen Bestimmungen über das Vergabeverfahren zusammen hängt, auf deren Einhaltung der Antragsteller gemäß § 97 Abs. 7 GWB einen Anspruch hat (VK Münster, Beschluss vom 4. Dezember 2003 ­ VK 21/03).
  • VK Sachsen, 12.03.2003 - 1/SVK/010-03

    Ausschluss wegen unzureichender technischer Leistung

  • VK Sachsen, 18.08.2006 - 1/SVK/077-06

    Aufhebung der Ausschreibung

  • VK Sachsen-Anhalt, 17.10.2019 - 3 VK LSA 38/19

    Vergabeverfahren: Anforderungen an eine Kostenschätzung; Verstoß gegen das

  • VK Brandenburg, 21.02.2007 - 2 VK 58/06

    Streit über die Zulassung eines Angebots zum Vergabeverfahren; Abgrenzung eines

  • VK Sachsen-Anhalt, 30.01.2017 - 3 VK LSA 61-64/16

    Vergabenachprüfungsverfahren für Reinigungsleistungen in Sachsen-Anhalt:

  • VK Brandenburg, 15.11.2002 - VK 63/02

    Planungsleistungen für die Rekonstruktion einer Kläranlage

  • VK Sachsen-Anhalt, 30.01.2017 - 3 VK LSA 62/16

    Reinigungswerte nicht bekannt gegeben: Geschlossene Verträge sind nichtig!

  • VK Sachsen-Anhalt, 30.01.2017 - 3 VK LSA 64/16

    Reinigungswerte nicht bekannt gegeben: Geschlossene Verträge sind nichtig!

  • VK Sachsen-Anhalt, 30.01.2017 - 3 VK LSA 61/16

    Reinigungswerte nicht bekannt gegeben: Geschlossene Verträge sind nichtig!

  • VK Sachsen-Anhalt, 30.01.2017 - 3 VK LSA 63/16

    Reinigungswerte nicht bekannt gegeben: Geschlossene Verträge sind nichtig!

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