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   VK Bund, 03.04.2018 - VK 2-24/18   

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VK Bund, 03.04.2018 - VK 2-24/18 (https://dejure.org/2018,10085)
VK Bund, Entscheidung vom 03.04.2018 - VK 2-24/18 (https://dejure.org/2018,10085)
VK Bund, Entscheidung vom 03. April 2018 - VK 2-24/18 (https://dejure.org/2018,10085)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (24)

  • VK Bund, 07.12.2017 - VK 1-131/17

    Versorgung mit CPAP-Geräten

    Auszug aus VK Bund, 03.04.2018 - VK 2-24/18
    Auch die darauf gestützte Entscheidung der Vergabekammer des Bundes (VK 1 - 131/17, Beschluss vom 7. Dezember 2017) sei zu Unrecht ergangen und widerspreche dem gesetzgeberischem Willen.

    Allerdings handelt es sich auch beim neuen § 127 Abs. 1 Satz 7 SGB V lediglich um eine deklaratorische Rechtsgrundverweisung, mit der der Gesetzgeber die vorherige Rechtsprechung des OLG Düsseldorfs zur richtlinienkonformen Auslegung des § 127 Abs. 1 SGB V im Einklang mit der Richtlinie 2014/24/EU - die zum selben Ergebnis der mangelnden Anwendbarkeit führte (vgl. OLG Düsseldorf Beschluss vom 21. Dezember 2016, VII-Verg 26/16 m.w.N.) - kodifiziert hat (siehe auch 1. Vergabekammer des Bundes, Beschluss vom 7. Dezember 2017, VK 1 - 131/17, Beschluss vom 15. Februar 2018, VK 1 - 161/17).

    Sofern sich jedoch ein öffentlicher Auftraggeber wie hier für die Durchführung eines Vergabeverfahrens entscheidet, ist daneben für Zweckmäßigkeits- oder sonstige vergaberechtsfremde Erwägungen, die ggf. dazu führen, von einem Vergabeverfahren abzusehen, kein Raum (1. Vergabekammer des Bundes, Beschluss vom 7. Dezember 2017, VK 1 - 131/17; . OLG Düsseldorf aaO.).

    Um den Wettbewerb nicht einzuschränken, sondern die Abgabe wettbewerblich vergleichbarer Angebote zu gewährleisten, muss der Auftraggeber hinsichtlich des Auftragsumfangs aber jedenfalls diejenigen Angaben machen, über die er verfügt oder die von ihm in zumutbarer Weise zu beschaffen sind und die die Bieter für eine seriöse Angebotskalkulation benötigen (1. Vergabekammer des Bundes, Beschluss vom 7. Dezember 2017, VK 1 - 131/17; OLG Düsseldorf, Beschlüsse vom 21. Oktober 2015, VII-Verg 28/14; vom 7. Dezember 2011, VII-Verg 96/11; und vom 7. November 2011, VII-Verg 90/11).

    Es ist daher in der Vergaberechtsprechung anerkannt, dass immerhin diese Daten ausreichend sind, um eine hinreichend sichere Angebotskalkulation zu ermöglichen (VK 1 - 131/17 aaO.; OLG Düsseldorf, Beschlüsse vom 18. April 2012, VII-Verg 93/11; und vom 7. November 2011, VII-Verg 90/11).

    im Allgemeinen und bei Rahmenvereinbarungen im Gesundheitswesen im Speziellen relativ hoch (VK 1 - 131/17 aaO; OLG Düsseldorf, Beschlüsse vom 18. April 2012, VII-Verg 93/11; und vom 20. Februar 2012, VII-Verg 44/12).

  • OLG Düsseldorf, 21.12.2016 - Verg 26/16

    Gerichtliche Überprüfung der Vergabe von Rahmenvereinbarungen zur ambulanten

    Auszug aus VK Bund, 03.04.2018 - VK 2-24/18
    Die gegenläufige Entscheidung des OLG Düsseldorf (Beschluss vom 21. Dezember 2016, VII-Verg 26/16), die von einer Unanwendbarkeit des § 127 Abs. 1 Satz 1 SGB V aufgrund höherrangigen Unionsrechts ausgehe sei unrichtig zumal es an einer Normverwerfungskompetenz fehle.

    Dies folge auch aus der Systematik der Vorschriften des SGB V. Nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Beschluss vom 21. Dezember 2016, VII-Verg 26/16) habe § 127 SGB V vergaberechtlich unangewendet zu bleiben, soweit hierdurch eine Bereichsausnahme von den vergaberechtlichen Vorschriften geschaffen werde.

    Die Ag ist als gesetzliche Krankenkasse öffentliche Auftraggeberin im Sinne von § 99 Nr. 2 GWB (EuGH, Urteil vom 11. Juni 2009, C-300/07, "Oymanns"; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 11. Dezember 2008, 1 BvR 1665/08; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21. Dezember 2016, VII-Verg 26/16) und als solche zur Ausschreibung öffentlicher Aufträge verpflichtet.

    Nach der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf zu dieser Rechtsfrage genügt es, die vom Antragsteller auf der Grundlage seines Sachvortrags gezogenen rechtlichen Schlussfolgerungen als richtig zu unterstellen und diese erst im Rahmen der Begründetheit des Nachprüfungsantrags auf seine sachliche Rechtfertigung zu überprüfen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21. Dezember 2016, VII- Verg 26/16).

    Allerdings handelt es sich auch beim neuen § 127 Abs. 1 Satz 7 SGB V lediglich um eine deklaratorische Rechtsgrundverweisung, mit der der Gesetzgeber die vorherige Rechtsprechung des OLG Düsseldorfs zur richtlinienkonformen Auslegung des § 127 Abs. 1 SGB V im Einklang mit der Richtlinie 2014/24/EU - die zum selben Ergebnis der mangelnden Anwendbarkeit führte (vgl. OLG Düsseldorf Beschluss vom 21. Dezember 2016, VII-Verg 26/16 m.w.N.) - kodifiziert hat (siehe auch 1. Vergabekammer des Bundes, Beschluss vom 7. Dezember 2017, VK 1 - 131/17, Beschluss vom 15. Februar 2018, VK 1 - 161/17).

  • OLG Düsseldorf, 18.04.2012 - Verg 93/11

    Zulässigkeit der Ausschreibung der Versorgung von Krankenkassen mit Arzneimitteln

    Auszug aus VK Bund, 03.04.2018 - VK 2-24/18
    Es ist daher in der Vergaberechtsprechung anerkannt, dass immerhin diese Daten ausreichend sind, um eine hinreichend sichere Angebotskalkulation zu ermöglichen (VK 1 - 131/17 aaO.; OLG Düsseldorf, Beschlüsse vom 18. April 2012, VII-Verg 93/11; und vom 7. November 2011, VII-Verg 90/11).

    Hält der Auftraggeber diese Anforderungen ein, handelt er vergaberechtskonform, auch wenn weiterhin hinsichtlich des Auftragsumfangs Kalkulationsrisiken bei den Bietern verbleiben (OLG Düsseldorf, Beschlüsse vom 18. April 2012, VII-Verg 93/11; und vom 20. Februar 2013, VII-Verg 44/12).

    im Allgemeinen und bei Rahmenvereinbarungen im Gesundheitswesen im Speziellen relativ hoch (VK 1 - 131/17 aaO; OLG Düsseldorf, Beschlüsse vom 18. April 2012, VII-Verg 93/11; und vom 20. Februar 2012, VII-Verg 44/12).

  • BGH, 04.04.2017 - X ZB 3/17

    Entscheidung über Divergenzvorlage im Vergabenachprüfungsverfahren: Vergabe von

    Auszug aus VK Bund, 03.04.2018 - VK 2-24/18
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei der Überprüfung der vom öffentlichen Auftraggeber gewählten Bewertungsmethode im Übrigen eine Gesamtschau vorzunehmen und diese nur dann zu beanstanden, wenn sich diese "im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände als mit dem gesetzlichen Leitbild des Vergaberechts unvereinbar erwiese" (BGH, Beschluss vom 4. April 2017, X ZB 3/17, Rn. 33).

    Diese Richtwertmethode ist als taugliches Mittel anerkannt, eine gleichmäßige Relation der preis- und leistungsbezogenen Bewertungskriterien zur Ermittlung der Wirtschaftlichkeit der einzelnen Angebote zu bilden (BGH, Beschluss vom 4. April 2017, X ZB 3/17, Rn. 32 unter Verweis auf Bartsch/v. Gehlen/ Hirsch, NZBau 2012, 393 ff.).

  • OLG Düsseldorf, 20.02.2013 - Verg 44/12

    Anforderungen an die Ausschreibung eines Rahmenvertrages für die Beschaffung von

    Auszug aus VK Bund, 03.04.2018 - VK 2-24/18
    Hält der Auftraggeber diese Anforderungen ein, handelt er vergaberechtskonform, auch wenn weiterhin hinsichtlich des Auftragsumfangs Kalkulationsrisiken bei den Bietern verbleiben (OLG Düsseldorf, Beschlüsse vom 18. April 2012, VII-Verg 93/11; und vom 20. Februar 2013, VII-Verg 44/12).

    im Allgemeinen und bei Rahmenvereinbarungen im Gesundheitswesen im Speziellen relativ hoch (VK 1 - 131/17 aaO; OLG Düsseldorf, Beschlüsse vom 18. April 2012, VII-Verg 93/11; und vom 20. Februar 2012, VII-Verg 44/12).

  • OLG Düsseldorf, 24.11.2011 - Verg 62/11

    Anforderungen an die Vergabe des Abschlusses von

    Auszug aus VK Bund, 03.04.2018 - VK 2-24/18
    Dies verlangt, dass die maßgeblichen Kriterien den Bietern bekannt sind, damit eine sachliche Nachvollziehbarkeit der Auswahlentscheidung gewährleistet ist (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24. November 2011, VII-Verg 62/11).

    Unter diesen Bedingungen können dem Bieter auch Kalkulationsrisiken auferlegt werden, solange diese Risiken nur eindeutig benannt sind und die Angebote vergleichbar bleiben (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24. November 2011, VII-Verg 62/11).

  • OLG Düsseldorf, 07.11.2011 - Verg 90/11

    Überbürdung ungewöhnlicher Wagnisse auf den Bieter

    Auszug aus VK Bund, 03.04.2018 - VK 2-24/18
    Um den Wettbewerb nicht einzuschränken, sondern die Abgabe wettbewerblich vergleichbarer Angebote zu gewährleisten, muss der Auftraggeber hinsichtlich des Auftragsumfangs aber jedenfalls diejenigen Angaben machen, über die er verfügt oder die von ihm in zumutbarer Weise zu beschaffen sind und die die Bieter für eine seriöse Angebotskalkulation benötigen (1. Vergabekammer des Bundes, Beschluss vom 7. Dezember 2017, VK 1 - 131/17; OLG Düsseldorf, Beschlüsse vom 21. Oktober 2015, VII-Verg 28/14; vom 7. Dezember 2011, VII-Verg 96/11; und vom 7. November 2011, VII-Verg 90/11).

    Es ist daher in der Vergaberechtsprechung anerkannt, dass immerhin diese Daten ausreichend sind, um eine hinreichend sichere Angebotskalkulation zu ermöglichen (VK 1 - 131/17 aaO.; OLG Düsseldorf, Beschlüsse vom 18. April 2012, VII-Verg 93/11; und vom 7. November 2011, VII-Verg 90/11).

  • VK Bund, 15.02.2018 - VK 1-161/17

    Stromartikel

    Auszug aus VK Bund, 03.04.2018 - VK 2-24/18
    Es ist daher nicht ersichtlich, dass dies nicht auch für die speziell für die Beschaffung von Hilfsmitteln geschaffene vergabeverfahrensrechtliche Regelung des § 127 Abs. 1b SGB V gelten soll (vgl. Vergabekammern des Bundes, VK 2 - 14/18, Beschluss vom 14. März 2018; VK 2 - 5/18, Beschluss vom 13. Februar 2018; VK 1 - 161/17, Beschluss vom 15. Februar 2018).

    Allerdings handelt es sich auch beim neuen § 127 Abs. 1 Satz 7 SGB V lediglich um eine deklaratorische Rechtsgrundverweisung, mit der der Gesetzgeber die vorherige Rechtsprechung des OLG Düsseldorfs zur richtlinienkonformen Auslegung des § 127 Abs. 1 SGB V im Einklang mit der Richtlinie 2014/24/EU - die zum selben Ergebnis der mangelnden Anwendbarkeit führte (vgl. OLG Düsseldorf Beschluss vom 21. Dezember 2016, VII-Verg 26/16 m.w.N.) - kodifiziert hat (siehe auch 1. Vergabekammer des Bundes, Beschluss vom 7. Dezember 2017, VK 1 - 131/17, Beschluss vom 15. Februar 2018, VK 1 - 161/17).

  • VK Bund, 14.03.2018 - VK 2-14/18

    Hilfsmittelausschreibung; Qualitätskriterien

    Auszug aus VK Bund, 03.04.2018 - VK 2-24/18
    Ob der Dienstleistungsanteil unter das Sonderregime der von § 130 GWB erfassten sozialen Dienstleistungen fällt, kann daher offen bleiben, denn gemäß dem Rechtsgedanken der §§ 110, 103 Abs. 2 Satz 2 GWB kommt es für die Zuordnung auf den Hauptgegenstand, hier die Lieferung, an (vgl. auch 2. Vergabekammer des Bundes zum streitgegenständlichen Ausschreibungsverfahren, Beschluss vom 14. März 2018, VK 2 - 14/18).

    Es ist daher nicht ersichtlich, dass dies nicht auch für die speziell für die Beschaffung von Hilfsmitteln geschaffene vergabeverfahrensrechtliche Regelung des § 127 Abs. 1b SGB V gelten soll (vgl. Vergabekammern des Bundes, VK 2 - 14/18, Beschluss vom 14. März 2018; VK 2 - 5/18, Beschluss vom 13. Februar 2018; VK 1 - 161/17, Beschluss vom 15. Februar 2018).

  • OLG Düsseldorf, 13.12.2017 - Verg 19/17

    Anforderungen an die Bestimmtheit der Angaben in Vergabeunterlagen

    Auszug aus VK Bund, 03.04.2018 - VK 2-24/18
    Dabei sind Vergabeunterlagen erst dann als nicht mehr eindeutig zu beanstanden, "wenn fachkundigen Unternehmen auch nach Auslegungsbemühungen mehrere Auslegungsmöglichkeiten verbleiben" (BGH, Urteil vom 10. Juni 2008, X ZR 78/07; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13. Dezember 2017, VII-Verg 19/17).
  • OLG Düsseldorf, 29.06.2017 - Verg 7/17

    Umfang des Akteneinsichtsrechts des Antragstellers im

  • OLG Düsseldorf, 21.10.2015 - Verg 28/14

    Kriterien für die Vergabe von IT-Dienstleistungen (Virenschutz) im

  • BSG, 10.03.2015 - B 1 KR 3/15 R

    Krankenversicherung - Krankenhaus - Abrechnung - Fallsplitting

  • OLG Düsseldorf, 24.09.2014 - Verg 17/14

    Preis als ausschließliches Zuschlagskriterium zulässig!

  • OLG Düsseldorf, 01.08.2012 - Verg 105/11

    Verstoß gegen Abfallrecht? Was prüfen Vergabekammer/-senat?

  • OLG Düsseldorf, 27.06.2012 - Verg 7/12

    Zulässigkeit des Ausschlusses von Einwegspritzen mit feststehender Kanüle in der

  • OLG Düsseldorf, 07.12.2011 - Verg 96/11

    Zurückweisung eines Antrags auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung in einem

  • OLG Düsseldorf, 02.08.2010 - Verg 32/10

    Anforderungen an den Nachweis der Eignung im Vergabeverfahren

  • BGH, 10.06.2008 - X ZR 78/07

    Nachunternehmererklärung

  • VK Bund, 13.02.2018 - VK 2-05/18

    Hilfsmittelausschreibung: Preis als alleiniges Zuschlagskriterium zulässig bei

  • OLG Düsseldorf, 11.12.2013 - Verg 22/13

    Voraussetzungen einer funktionalen oder teilfunktionalen Ausschreibung

  • EuGH, 11.06.2009 - C-300/07

    Hans & Christophorus Oymanns - Richtlinie 2004/18/EG - Öffentliche Lieferaufträge

  • BVerfG, 11.12.2008 - 1 BvR 1665/08

    Zum Teil wegen fehlender Grundrechtsfähigkeit zum Teil mangels ausreichender

  • EuGH, 09.03.1978 - 106/77

    Amministrazione delle finanze dello Stato / Simmenthal

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 31.01.2019 - L 4 KR 169/18
    Mit Beschluss vom 3. April 2018 (Az.: VK 2 - 24/18), auf den im Übrigen Bezug genommen wird, wies die 2. Vergabekammer des Bundes einen Antrag eines anderen Leistungserbringers zurück.

    Auch die 2. Vergabekammer des Bundes habe im Beschluss vom 3. April 2018 (Az.: VK 2 - 24/18) ausgeführt, dass keine Ausschreibung mit einem hohen Dienstleistungsanteil im Sinne des § 127 Abs. 6 SGB V vorliege, weil der Dienstleistungsanteil nur die Lieferung der Geräte im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 5 SGB V ergänze und in seiner Bedeutung sowie dem Wertanteil hinter der Lieferung zurückstehe.

    Die weiteren Nachsorgedienstleistungen zur Aufrechterhaltung der Funktion, z.B. Wartung und Reparatur, seien zwar wichtig, prägten aber nicht den Auftragsgegenstand in der Weise, die die Lieferung des Gerätes in den Hintergrund treten lasse (2. Vergabekammer des Bundes, Beschluss vom 3. April 2018 - VK 2 - 24/18 -, S. 10).

    Auch der Beschluss der 2. Vergabekammer vom 3. April 2018 (Az.: VK 2-24/18) könne die Rechtsauffassung der Klägerin nicht stützen.

    Es könne auch nicht der Auffassung der 2. Vergabekammer (Beschluss vom 3. April 2018 - VK 2-24/18) gefolgt werden, wonach sich die Dienstleistung im Wesentlichen auf die technische Einweisung beschränke.

    Die Klägerin hat ihre Rechtsauffassung im Übrigen in nicht zu beanstandender Weise auf die Entscheidungen des OLG Düsseldorf (Beschluss vom 21. Dezember 2016 - VII-Verg 26/16, juris) sowie der Vergabekammern des Bundes gestützt (2. Vergabekammer, Beschluss vom 14. März 2018 - VK 2-14/18, juris; Beschluss vom 3. April 2018 -VK 2-24/18), die Beklagte hat den ihr aufsichtsrechtlich zukommenden Ermessensspielraum mithin überschritten.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 29.05.2018 - L 4 KR 173/18
    Mit Beschluss vom 3. April 2018 (Az.: VK 2 - 24/18), auf den im Übrigen Bezug genommen wird, wies die 2. Vergabekammer des Bundes einen Antrag eines anderen Leistungserbringers zurück.

    Auch die 2. Vergabekammer des Bundes habe im Beschluss vom 3. April 2018 (Az.: VK 2 - 24/18) ausgeführt, dass keine Ausschreibung mit einem hohen Dienstleistungsanteil im Sinne des § 127 Abs. 6 SGB V vorliege, weil der Dienstleistungsanteil nur die Lieferung der Geräte im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 5 SGB V ergänze und in seiner Bedeutung sowie dem Wertanteil hinter der Lieferung zurückstehe.

    Die weiteren Nachsorgedienstleistungen zur Aufrechterhaltung der Funktion, z.B. Wartung und Reparatur, seien zwar wichtig, prägten aber nicht den Auftragsgegenstand in der Weise, die die Lieferung des Gerätes in den Hintergrund treten lasse (2. Vergabekammer des Bundes, Beschluss vom 3. April 2018 - VK 2 - 24/18 -, S. 10).

    Auch der Beschluss der 2. Vergabekammer vom 3. April 2018 (Az.: VK 2-24/18) könne die Rechtsauffassung der Antragstellerin nicht stützen.

    Es könne auch nicht der Auffassung der 2. Vergabekammer (Beschluss vom 3. April 2018 - VK 2-24/18) gefolgt werden, wonach sich die Dienstleistung im Wesentlichen auf die technische Einweisung beschränke.

    Die Antragstellerin hat ihre Rechtsauffassung im Übrigen in nicht zu beanstandender Weise auf die Entscheidungen des OLG Düsseldorf (Beschluss vom 21. Dezember 2016 - VII-Verg 26/16, juris) sowie der Vergabekammern des Bundes gestützt (2. Vergabekammer, Beschluss vom 14. März 2018 - VK 2-14/18, juris; Beschluss vom 3. April 2018 -VK 2-24/18), die Antragsgegnerin hat den ihr aufsichtsrechtlich zukommenden Ermessensspielraum mithin überschritten.

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