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   VK Bund, 04.03.2014 - VK 2-07/14   

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VK Bund, 04.03.2014 - VK 2-07/14 (https://dejure.org/2014,6239)
VK Bund, Entscheidung vom 04.03.2014 - VK 2-07/14 (https://dejure.org/2014,6239)
VK Bund, Entscheidung vom 04. März 2014 - VK 2-07/14 (https://dejure.org/2014,6239)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • VERIS(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • Reguvis VergabePortal - Veris(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Auftraggeber kann Ausschreibung auch wieder aufheben!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Aufhebung eines Vergabeverfahrens aus haushaltsrechtlichen Gründen zulässig

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Auftraggeber kann die Ausschreibung auch wieder aufheben! (VPR 2014, 177)

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (14)

  • OLG Düsseldorf, 26.06.2013 - Verg 2/13

    Haushaltsplan gescheitert: Ausschreibung darf aufgehoben werden!

    Auszug aus VK Bund, 04.03.2014 - VK 2-07/14
    Das OLG Düsseldorf habe in einer Entscheidung vom 26. Juni 2013 (Az.: VII-Verg 2/13) zum Ausdruck gebracht, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei fortbestehender Beschaffungsabsicht eine bloße Aussetzung des Vergabeverfahrens zulasse.

    Angesichts der fehlenden Haushaltsmittel sei das Ermessen der Ag ohnehin eingeschränkt gewesen (Hinweis auf OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26. Juni 2013, VII-Verg 2/13).

    Stünden die Haushaltsmittel definitiv nicht mehr zur Verfügung, so stünde das Vorhandensein eines "wichtigen Grundes" von vornherein nicht in Frage (vgl. zu dieser Konstellation OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26. Juni 2013 - VII-Verg 2/13 zum Wegfall von Haushaltsmitteln nach Landesrecht Nordrhein-Westfalen).

    Die Ermessensausübung wird nicht deswegen rechtswidrig, weil es möglicherweise auch andere Entscheidungsoptionen gegeben hätte (so OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26. Juni 2013, a.a.O., sub Ziffer B.II.1.e. des Beschlusses zu dem Grundsatz, wonach das bloße Vorhandensein von Handlungsalternativen eine Ermessensausübung nicht per se fehlerhaft macht).

    Auch wenn diese Auslegung von § 45 Abs. 1 S. 2 BHO durch das BMF in der Literatur teilweise kritisch gewürdigt wird (so Dittrich, a.a.O., 45. AL, Juli 2013, § 45, RdNr. 4.2, 4.3), so handelt es sich doch offenbar um die gängige Praxis der Finanzverwaltung nicht nur des Bundes, sondern auch auf Landesebene, wie die Ausführungen des OLG Düsseldorf in der Entscheidung des Senats vom 26. Juni 2013 (a.a.O.) unter Ziffer B.II.1.c) für die Praxis in Nordrhein-Westfalen belegen.

    Das OLG Düsseldorf hat in seiner Entscheidung vom 26. Juni 2013, a.a.O., im Übrigen eine Ermessensausübung pro Aufhebung sogar trotz fortbestehenden Beschaffungswillens gebilligt, vgl. dort sub Ziffer B.II.1.e.).

    Die Ursachen dafür, dass der Zuschlag nicht mehr vor der vorläufigen Haushaltsführung erteilt werden konnte, liegen nicht im Verantwortungsbereich der Ag und waren auch nicht vorhersehbar (vgl. zu diesen, die Berufung auf einen wichtigen Grund ausschließenden Aspekten OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26. Juni 2013, a.a.O., sub B.II.2. unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 8. September 1998, X ZR 48/97).

  • BGH, 18.02.2003 - X ZB 43/02

    Zulässigkeit einer Vorlage; Anfechtbarkeit der Aufhebung einer Ausschreibung

    Auszug aus VK Bund, 04.03.2014 - VK 2-07/14
    Dies habe bereits der BGH in einer Entscheidung vom 18. Februar 2003 (Az.: X ZB 43/02) klargestellt.

    Das Vergabeverfahren ist nach Aufhebung noch nicht definitiv beendet (vgl. zum Vorstehenden grundlegend Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18. Februar 2003, X ZB 43/02).

    Dieses Gebot hat drittschützende Wirkung (Bundesgerichthof, Beschluss vom 18. Februar 2003, a.a.O., zu § 26 Nr. 1a VOB/A a.F.).

    Dem Postulat, wonach die Aufhebungsentscheidung eines öffentlichen Auftraggebers - die zivilrechtlich betrachtet nichts anderes darstellt als die Entscheidung, keines der abgegebenen Angebote anzunehmeneiner vergaberechtlichen Überprüfung zugänglich sein muss (vgl. zum Erfordernis der Überprüfbarkeit von Aufhebungsentscheidungen EuGH, Urteil vom 18. Juni 2002, Rs. C-92/00, sowie Urteil vom 16. Oktober 2003, Rs. C- 244/02), ist im hier vorliegenden Fall der Aufgabe des Beschaffungswillens dadurch Rechnung zu tragen, dass die Vergabenachprüfungsinstanzen sich auf die bloße Feststellung der Rechtswidrigkeit der Aufhebung beschränken, wenn es an einem wichtigen Grund im Sinne von § 20 EG Abs. 1 VOL/A fehlt (so ausführlich Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18. Februar 2003, a.a.O.).

    Es ist sicherzustellen, dass die Aufhebung nicht als Maßnahme der Diskriminierung einzelner Bieter -hier der AStmissbraucht wird (vgl. zu diesem Maßstab Bundesgerichtshof, Urteil vom 12. Juni 2001 - X ZR 150/99, sowie Beschluss vom 18. Februar 2003, a.a.O.).

  • OLG Düsseldorf, 08.06.2011 - Verg 55/10

    Aufhebung eines Vergabeverfahrens wegen fehlender Haushaltsmittel

    Auszug aus VK Bund, 04.03.2014 - VK 2-07/14
    Ein schwerwiegender Grund, der die Aufhebung rechtfertigen könne, sei nach ständiger Rechtsprechung der nachträgliche Wegfall der Haushaltsmittel (Hinweis auf OLG Düsseldorf, Beschluss vom 8. Juni 2011, VII-Verg 55/10).

    grundlegend OLG Düsseldorf, Beschluss vom 8. Juni 2011, Verg 55/10; dem folgend OLG München, Beschluss vom 28. August 2012, Verg 11/12).

    Der Senat hat diese Vorgaben ausdrücklich gebilligt und in seiner Entscheidung insgesamt deutlich gemacht, dass die mit Verfassungsrang ausgestattete Haushaltsprärogative des Gesetzgebers auch im Vergabeverfahren zu beachten ist (Ziffer B.II.1.a) der Entscheidung mit Hinweis auf den Beschluss des Senats vom 8. Juni 2011 - VII-Verg 55/10).

  • EuGH, 18.06.2002 - C-92/00

    HI

    Auszug aus VK Bund, 04.03.2014 - VK 2-07/14
    Dem Postulat, wonach die Aufhebungsentscheidung eines öffentlichen Auftraggebers - die zivilrechtlich betrachtet nichts anderes darstellt als die Entscheidung, keines der abgegebenen Angebote anzunehmeneiner vergaberechtlichen Überprüfung zugänglich sein muss (vgl. zum Erfordernis der Überprüfbarkeit von Aufhebungsentscheidungen EuGH, Urteil vom 18. Juni 2002, Rs. C-92/00, sowie Urteil vom 16. Oktober 2003, Rs. C- 244/02), ist im hier vorliegenden Fall der Aufgabe des Beschaffungswillens dadurch Rechnung zu tragen, dass die Vergabenachprüfungsinstanzen sich auf die bloße Feststellung der Rechtswidrigkeit der Aufhebung beschränken, wenn es an einem wichtigen Grund im Sinne von § 20 EG Abs. 1 VOL/A fehlt (so ausführlich Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18. Februar 2003, a.a.O.).
  • OLG Düsseldorf, 12.02.2014 - Verg 32/13

    Zulässigkeit der Erweiterung eines Vertrages über die augenchirurgische

    Auszug aus VK Bund, 04.03.2014 - VK 2-07/14
    Eine solche Änderung eines Vertrags während seiner Laufzeit ist daher als wesentlich anzusehen und stellt vergaberechtlich eine Neuvergabe mit der Konsequenz dar, dass der Auftraggeber korrekterweise ein neues Vergabeverfahren, gerichtet auf den Auftrag in seiner neuen Gestalt, durchzuführen hat (zur Notwendigkeit, bei Hinzutreten neuer Leistungsbestandteile einen Rahmenvertrag durch eine neue Ausschreibung für den Wettbewerb zu öffnen, ausführlich OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12. Februar 2014 - VII-Verg 32/13).
  • OLG Düsseldorf, 13.01.2014 - Verg 11/13

    Kostenentscheidung nach Rücknahme eines Vergabenachprüfungsantrags wegen

    Auszug aus VK Bund, 04.03.2014 - VK 2-07/14
    In diesem Fall wird die Notwendigkeit anwaltlichen Beistands regelmäßig zu verneinen sein (vgl. zum Vorstehenden zuletzt OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13. Januar 2014 - VII- Verg 11/13 m.w.N.).
  • VK Rheinland-Pfalz, 06.02.2013 - VK 1-35/12

    Wann darf Auftraggeber den Beschaffungsgegenstand (doch) nicht ändern?

    Auszug aus VK Bund, 04.03.2014 - VK 2-07/14
    (vgl. ebenso VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 6. Februar 2013, VK 1-35/12, zu der Konstellation, dass ein öffentlicher Auftraggeber bereits vor Zuschlagserteilung entschlossen ist, Änderungen in Bezug auf den ausgeschriebenen Beschaffungsgegenstand vorzunehmen und daher aufhebt).
  • OLG München, 28.08.2012 - Verg 11/12

    Vergabenachprüfungsverfahren: Rechtmäßigkeitsprüfung für die Aufhebung des

    Auszug aus VK Bund, 04.03.2014 - VK 2-07/14
    grundlegend OLG Düsseldorf, Beschluss vom 8. Juni 2011, Verg 55/10; dem folgend OLG München, Beschluss vom 28. August 2012, Verg 11/12).
  • OLG Düsseldorf, 09.12.2009 - Verg 37/09

    Anforderungen an die Vollständigkeit der Angebotsunterlagen

    Auszug aus VK Bund, 04.03.2014 - VK 2-07/14
    Damit bedarf es keiner Entscheidung der Frage, ob der ASt die Frist des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB überhaupt entgegengehalten werden kann (vgl. zu dieser Problematik grundlegend OLG Düsseldorf, Beschluss vom 9. Dezember 2009, Az.: VII-Verg 37/09).
  • EuGH, 16.10.2003 - C-244/02

    Kauppatalo Hansel

    Auszug aus VK Bund, 04.03.2014 - VK 2-07/14
    Dem Postulat, wonach die Aufhebungsentscheidung eines öffentlichen Auftraggebers - die zivilrechtlich betrachtet nichts anderes darstellt als die Entscheidung, keines der abgegebenen Angebote anzunehmeneiner vergaberechtlichen Überprüfung zugänglich sein muss (vgl. zum Erfordernis der Überprüfbarkeit von Aufhebungsentscheidungen EuGH, Urteil vom 18. Juni 2002, Rs. C-92/00, sowie Urteil vom 16. Oktober 2003, Rs. C- 244/02), ist im hier vorliegenden Fall der Aufgabe des Beschaffungswillens dadurch Rechnung zu tragen, dass die Vergabenachprüfungsinstanzen sich auf die bloße Feststellung der Rechtswidrigkeit der Aufhebung beschränken, wenn es an einem wichtigen Grund im Sinne von § 20 EG Abs. 1 VOL/A fehlt (so ausführlich Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18. Februar 2003, a.a.O.).
  • BGH, 08.09.1998 - X ZR 48/97

    Aufwendungsersatzanspruch des voraussichtlich erfolgreichen Bieters nach

  • BGH, 12.06.2001 - X ZR 150/99

    Vertrauensschutz bei Beteiligung an einer öffentlichen Ausschreibung

  • OLG Düsseldorf, 10.11.2010 - Verg 28/10

    Rechtswidrigkeit der Aufhebung einer Ausschreibung, da den

  • BGH, 19.12.2000 - X ZB 14/00

    Anrufung der Vergabekammer nach Abschluß des Vergabeverfahrens

  • VK Brandenburg, 15.09.2015 - VK 15/15

    Auftraggeber muss keinen Zuschlag erteilen!

    Hierzu machte der Auftraggeber in der mündlichen Verhandlung nähere Angaben und hat in diesem Zusammenhang bekräftigt, dass der ursprüngliche Beschaffungswille, die Leistungen der dezentralen Fäkalentsorgung weiterhin durch Dritte erbringen zu lassen, endgültig entfallen ist (vgl. hierzu VK Bund, Beschluss vom 4. März 2014 - VK 2-7/14).
  • VK Arnsberg, 30.06.2014 - VK 10/14

    Aufhebungsgrund nicht dokumentiert: Aufhebung rechtswidrig, aber wirksam!

    Ein solches zu mißbilligendes Aufhebungsverhalten wird in der Literatur unter dem Stichwort der Scheinaufhebung behandelt und liegt jedenfalls nicht vor, wenn der Beschaffungswille entfallen ist und dafür ein sachlicher Grund vorliegt (vgl hierzu VK Bund vom 4.3.2014, Az.: VK 2- 7/14:.
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