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   VK Bund, 12.01.2021 - VK 1-112/20   

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VK Bund, 12.01.2021 - VK 1-112/20 (https://dejure.org/2021,7082)
VK Bund, Entscheidung vom 12.01.2021 - VK 1-112/20 (https://dejure.org/2021,7082)
VK Bund, Entscheidung vom 12. Januar 2021 - VK 1-112/20 (https://dejure.org/2021,7082)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Bieter können auch ungewöhnliche Risiken auferlegt werden!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Leistungsbezogene Ungewissheit: Bestimmtheit der Leistungsbeschreibung wird gewahrt! (VPR 2021, 101)

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Düsseldorf, 19.10.2011 - Verg 54/11

    Unzumutbarkeit von Ausschreibungsbedingungen

    Auszug aus VK Bund, 12.01.2021 - VK 1-112/20
    Die Anforderung einer eindeutigen und erschöpfenden Beschreibung der Leistung hat mit der Frage, ob bestimmte Risiken auf den Auftragnehmer verlagert werden können, allerdings unmittelbar nichts zu tun (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19. Oktober 2011, VII-Verg 54/11).

    Sind die Leistungen und auch die übrigen Vertragsbestandteile so klar beschrieben, dass sie vom Bieter einheitlich verstanden werden müssen, ist insbesondere das sie treffende Risiko hinreichend deutlich dargestellt, liegt ein Verstoß gegen den Grundsatz der eindeutigen und erschöpfenden Leistungsbeschreibung nicht vor (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19. Oktober 2011, VII-Verg 54/11).

    Grundsätzlich können Vergabenachprüfungsinstanzen nach Wegfall des Verbots der Überbürdung ungewöhnlicher Wagnisse in der VOL/A (Vergaberechtsreform 2009) unzumutbare Anforderungen an die Angebotserstellung, insbesondere der Kalkulation des Angebotspreises in den Vergabeunterlagen, prüfen und gegebenenfalls beanstanden (vgl. VK Bund, Beschluss vom 14. Februar 2018, VK 2 - 2/18 unter Verweis auf OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19. Oktober 2011, VII-Verg 54/11; vgl. auch Trutzel in: Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 4. Aufl. 2020, § 31 VgV Rn. 11 m.w.N.).

    Entscheidend war, dass die Risiken für den Bieter aus den Vergabeunterlagen deutlich hervorgingen und für ihn - insbesondere durch die Kalkulation von Risikozuschlägen - vorhersehbar und planbar waren (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19. Oktober 2011, VII-Verg 54/11).

    Entscheidend ist, dass die Risiken für den Bieter aus den Vergabeunterlagen deutlich hervorgehen und für ihn - insbesondere durch die Kalkulation von Risikozuschlägen - vorhersehbar und planbar sind (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19. Oktober 2011, VII-Verg 54/11).

  • VK Bund, 14.02.2018 - VK 2-02/18

    Zumutbarkeit einer vertraglichen Vergütungsregelung

    Auszug aus VK Bund, 12.01.2021 - VK 1-112/20
    Beim Abschluss einer Rahmenvereinbarung gemäß § 103 Abs. 5 GWB wie der vorliegenden sind die Anforderungen an die Bestimmtheit der Leistungsbeschreibung infolge der flexibleren Gestaltung, was Menge und Zeitpunkt des Abrufs der ausgeschriebenen Unterstützungsleistungen angeht, zudem geringer anzusetzen als bei einer gewöhnlichen Ausschreibung (vgl. VK Bund, Beschluss vom 14. Februar 2018, VK 2 - 2/18).

    Grundsätzlich können Vergabenachprüfungsinstanzen nach Wegfall des Verbots der Überbürdung ungewöhnlicher Wagnisse in der VOL/A (Vergaberechtsreform 2009) unzumutbare Anforderungen an die Angebotserstellung, insbesondere der Kalkulation des Angebotspreises in den Vergabeunterlagen, prüfen und gegebenenfalls beanstanden (vgl. VK Bund, Beschluss vom 14. Februar 2018, VK 2 - 2/18 unter Verweis auf OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19. Oktober 2011, VII-Verg 54/11; vgl. auch Trutzel in: Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 4. Aufl. 2020, § 31 VgV Rn. 11 m.w.N.).

    Die abstrakt erforderliche Berücksichtigung von Risikozuschlägen begründet vergaberechtlich für sich betrachtet keine Unzumutbarkeit der Angebotskalkulation (vgl. VK Bund, Beschluss vom 14. Februar 2018, VK 2 - 2/18).

    Es ist daher zumutbar, dass die Ag den (potentiellen) Differenzbetrag zwischen tatsächlich erbrachter Betreuungsleistung und Mindestvergütung von 70% erst nach Abschluss des Maßnahmejahrs ermittelt und ausgezahlt wird (vgl. VK Bund, Beschluss vom 14. Februar 2018, VK 2 - 2/18).

  • BGH, 26.09.2006 - X ZB 14/06

    Antragsberechtigung eines ausgeschlossenen Bieters; Rechtsfolgen des Fehlens

    Auszug aus VK Bund, 12.01.2021 - VK 1-112/20
    Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten durch die Ag war notwendig, da das Nachprüfungsverfahren grundlegende Rechtsfragen zur Neugestaltung der Leistungsbeschreibung aufgeworfen hat, die die Beauftragung eines Verfahrensbevollmächtigten als sachgerecht erscheinen lassen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. September 2006, X ZB 14/06).
  • OLG Düsseldorf, 13.12.2017 - Verg 19/17

    Anforderungen an die Bestimmtheit der Angaben in Vergabeunterlagen

    Auszug aus VK Bund, 12.01.2021 - VK 1-112/20
    Komplexe Anforderungen lassen sich mitunter nicht so formulieren, dass sie sofort auf den ersten Blick und ohne Nachdenken verständlich sind (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13. Dezember 2017, VII-Verg 19/17).
  • OLG Düsseldorf, 11.05.2016 - Verg 2/16

    Anforderungen an die Ausgestaltung des Vergabeverfahrens bei der Ausschreibung

    Auszug aus VK Bund, 12.01.2021 - VK 1-112/20
    Keine unzumutbare Risikoverlagerung stellt es beispielsweise dar, wenn der Bieter/ Auftragnehmer gewisse Preis- und Kalkulationsrisiken tragen soll, die ihm typischerweise vertraglich ohnedies obliegen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11. Mai 2016, VII-Verg 2/16).
  • VK Niedersachsen, 02.03.2023 - VgK-02/23
    Die Leistungsbeschreibung muss es den Bietern ermöglichen, ihre Preise sicher und ohne umfangreiche Vorarbeiten zu kalkulieren (vgl. VK Bund, Beschluss vom 12.01.2021, VK 1-112/20 - zitiert nach ibr-online).

    Die vom Auftragnehmer zu erbringende Leistung kann demnach klar und erschöpfend beschrieben werden und gleichzeitig können ihm, ohne dass dies ein Verstoß gegen § 121 Abs. 1 GWB darstellt, ungewöhnliche Risiken auferlegt werden, solange diese Risiken nur eindeutig benannt sind (vgl. VK Bund, Beschluss vom 12.01.2021, VK 1-112/20 - zitiert nach ibr-online; OLG, aaO.).

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