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   VK Bund, 15.08.2018 - VK 1-69/18   

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VK Bund, 15.08.2018 - VK 1-69/18 (https://dejure.org/2018,28516)
VK Bund, Entscheidung vom 15.08.2018 - VK 1-69/18 (https://dejure.org/2018,28516)
VK Bund, Entscheidung vom 15. August 2018 - VK 1-69/18 (https://dejure.org/2018,28516)
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Volltextveröffentlichungen (4)

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  • Reguvis VergabePortal - Veris(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Falschen Antragsgegner angegeben: Nachprüfungsantrag (un-)zulässig?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (14)

  • OLG Düsseldorf, 27.06.2018 - Verg 59/17

    § 127 Abs. 1 Satz 1 und 6 SGB V ist keine vergaberechtliche Vorschrift!

    Auszug aus VK Bund, 15.08.2018 - VK 1-69/18
    Die von der Vergabekammer zitierte Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 27. Juni 2018 (Az. VII-Verg 59/17) sei aus mehreren Gründen nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar.

    Das Rechtsschutzziel, ein Vergabeverfahren zu verhindern und Vergaberecht nicht anzuwenden, ist nämlich nicht vom Vergaberechtsschutz umfasst (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27. Juni 2018, VII-Verg 59/17; OLG Brandenburg, Beschlüsse vom 3. November 2011, Verg W 4/11 m.z.N. und vom 7. Oktober 2010, Verg W 12/10; 2. Vergabekammer des Bundes, Beschluss vom 28. Mai 2014, VK 2-35/14).

    In dem Verfahren, über das der BGH in der von der ASt zitierten Entscheidung entschieden hat, ging es dem Antragsteller darum, dass der Auftrag nach den Vorschriften des Vierten Teils des GWB vergeben wird, jedoch nicht um den hier vorliegenden umgekehrten Fall, dass gerade kein Vergabeverfahren im Sinne des Teils 4 stattfindet (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juni 2012, X ZB 9/11; darauf weist auch das OLG Düsseldorf in seinem Beschluss vom 27. Juni 2018, a.a.O., hin).

    Wenn sich ein Antragsteller jedoch auf solche "außervergaberechtlichen" Normen beruft, bedarf es einer vergaberechtlichen Anknüpfungsnorm, die das "Verfahren" betreffen, "in dem eine Zuschlagsentscheidung zustande kommt" (so OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27. Juni 2018, a.a.O. m.w.N.; vgl. auch Dicks in: Ziekow/Völlink, 3. Aufl., zu § 160 GWB, Rz. 21).

    Denn ein Vergabeverfahren und damit der Bieterschutz beginnt, sobald der öffentliche Auftraggeber seine zunächst intern getroffene Beschaffungsentscheidung nach außen dokumentiert, indem er z.B. den Wettbewerb durch eine Vergabebekanntmachung eröffnet oder - im Fall einer sog. de facto-Vergabe - einen Wirtschaftsteilnehmer für den Vertragsschluss auswählt (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27. Juni 2018, a.a.O.).

    Diesem Auftreten mit einem Beschaffungsentschluss nach außen ist die Frage, ob - aus welchen rechtlichen Gründen auch immer - gar nicht ausgeschrieben werden darf, notwendigerweise vorgelagert, da je nach deren Beantwortung der Auftraggeber das Vergabeverfahren einleitet oder nicht (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27. Juni 2018, a.a.O.).

    Denn das Vergabeverfahren, in dem eine Zuschlagsentscheidung zustande kommt, und damit auch der Vergaberechtsschutz enden mit dem Zuschlag auf den Rahmenvertrag (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27. Juni 2018, a.a.O.).

    Etwaige Rechtsverletzungen, die die spätere Vertragsdurchführung - hier die Belieferung der Ärzte mit Kontrastmitteln - betreffen, können mithin nicht vor den Vergabenachprüfungsinstanzen geltend gemacht werden (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27. Juni 2018, a.a.O.).

    Insoweit ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen, wonach in einem Vergabenachprüfungsverfahren nur die Verletzung bieterschützender Normen geltend gemacht werden kann (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27. Juni 2018, a.a.O.) und dass bieterschützende Normen nur solche sind, die gerade auch die Rechtsposition der Unternehmen in deren Rolle als Bieter oder Bewerber und damit deren Situation zwischen Erstellung des Angebots (bzw. Teilnahmeantrags) und Zuschlagserteilung betreffen, nicht jedoch die Normen, die deren sonstige Stellung als Marktteilnehmer im Übrigen regeln.

    Ein solcher Schaden liegt dann vor, wenn durch den einzelnen beanstandeten Vergaberechtsverstoß die Aussichten des den Antrag stellenden Bieters auf den Zuschlag zumindest verschlechtert sein können (BGH, Beschluss vom 26. September 2006, X ZB 14/06; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27. Juni 2018, a.a.O., jeweils m.z.N).

    Fragen, die einem Vergabeverfahren vor- oder nachgelagert sind, werden auch von § 156 Abs. 2 GWB nicht erfasst (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27. Juni 2018, a.a.O.).

    Tatbestandsvoraussetzung nach Vergaberecht zu entscheiden (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27. Juni 2018, a.a.O.).

    Danach liegt ein Vergabeverfahren erst ab nach außen gerichteter Umsetzung des Beschaffungsentschlusses des öffentlichen Auftraggebers bis zur Zuschlagserteilung vor, für vor- bzw. nachgelagerte Fragen wie hier gilt die Rechtswegzuweisung nach § 69 Abs. 3 SGB V (und damit auch des § 51 Abs. 3 SGG) nicht (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27. Juni 2018, a.a.O.).

    Denn die Prüfung sozialrechtlicher Normen obliegt - soweit (wie hier) keine abdrängende Rechtswegzuweisung vorliegt - den Sozialgerichten, § 51 SGG (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27. Juni 2018, a.a.O.).

  • BGH, 26.09.2006 - X ZB 14/06

    Antragsberechtigung eines ausgeschlossenen Bieters; Rechtsfolgen des Fehlens

    Auszug aus VK Bund, 15.08.2018 - VK 1-69/18
    Ein solcher Schaden liegt dann vor, wenn durch den einzelnen beanstandeten Vergaberechtsverstoß die Aussichten des den Antrag stellenden Bieters auf den Zuschlag zumindest verschlechtert sein können (BGH, Beschluss vom 26. September 2006, X ZB 14/06; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27. Juni 2018, a.a.O., jeweils m.z.N).

    Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten durch die Ag war notwendig, da das Nachprüfungsverfahren umfangreiche Rechtsfragen zur Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags aufgeworfen hat, die die Beauftragung eines Verfahrensbevollmächtigten als sachgerecht erscheinen lassen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. September 2006, X ZB 14/06).

  • OLG Düsseldorf, 29.07.2015 - Verg 12/15

    Zulässigkeit der indikationsbezogenen wirkstoffübergreifenden Ausschreibung von

    Auszug aus VK Bund, 15.08.2018 - VK 1-69/18
    Insbesondere solche Mengenrisiken bestehen bei Rahmenvereinbarungen immer und sind vom Gesetzgeber anerkannt (vgl. § 21 Abs. 1 S. 2 VgV), ohne dass diese gegen den Grundsatz der Bestimmtheit der Leistungsbeschreibung verstoßen (std. Rspr., vgl. nur OLG Düsseldorf, Beschlüsse vom 2. November 2016, VII-Verg 27/16, vom 21. Oktober 2015, VII-Verg 28/14 und vom 20. Februar 2013, VII-Verg 44/12 jeweils m.w.N. sowie speziell zu Kontrastmitteln: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29. Juli 2015, VII-Verg 12/15).

    Diese Definition gilt - wie alle vertraglichen Vereinbarungen - nur zwischen den Vertragspartnern und ist im Rahmen der Privatautonomie zulässig, da sie nicht gegen höherrangige unabdingbare gesetzliche Vorschriften verstößt (vgl. zum Rechtscharakter von solchen Sprechstundenbedarfsvereinbarungen OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29. Juli 2015, VII-Verg 12/15).

  • OLG Düsseldorf, 15.08.2011 - Verg 71/11

    Anforderungen an die Nennung der Eignungsnachweise in den Vergabeunterlagen

    Auszug aus VK Bund, 15.08.2018 - VK 1-69/18
    Der Antrag der ASt auf Akteneinsicht war abzulehnen, da ihr Nachprüfungsantrag unzulässig ist (vgl. OLG Düsseldorf, Beschlüsse vom 15. August 2011, VII-Verg 71/11; und vom 14. Juli 2003, Verg 11/03).
  • OLG Düsseldorf, 14.07.2003 - Verg 11/03

    Akteneinsicht für ausgeschlossenen Bieter?

    Auszug aus VK Bund, 15.08.2018 - VK 1-69/18
    Der Antrag der ASt auf Akteneinsicht war abzulehnen, da ihr Nachprüfungsantrag unzulässig ist (vgl. OLG Düsseldorf, Beschlüsse vom 15. August 2011, VII-Verg 71/11; und vom 14. Juli 2003, Verg 11/03).
  • OLG Düsseldorf, 02.11.2016 - Verg 27/16

    Anforderungen an die Ausschreibung von Hilfsmitteln zur Versorgung der

    Auszug aus VK Bund, 15.08.2018 - VK 1-69/18
    Insbesondere solche Mengenrisiken bestehen bei Rahmenvereinbarungen immer und sind vom Gesetzgeber anerkannt (vgl. § 21 Abs. 1 S. 2 VgV), ohne dass diese gegen den Grundsatz der Bestimmtheit der Leistungsbeschreibung verstoßen (std. Rspr., vgl. nur OLG Düsseldorf, Beschlüsse vom 2. November 2016, VII-Verg 27/16, vom 21. Oktober 2015, VII-Verg 28/14 und vom 20. Februar 2013, VII-Verg 44/12 jeweils m.w.N. sowie speziell zu Kontrastmitteln: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29. Juli 2015, VII-Verg 12/15).
  • OLG Düsseldorf, 21.10.2015 - Verg 28/14

    Kriterien für die Vergabe von IT-Dienstleistungen (Virenschutz) im

    Auszug aus VK Bund, 15.08.2018 - VK 1-69/18
    Insbesondere solche Mengenrisiken bestehen bei Rahmenvereinbarungen immer und sind vom Gesetzgeber anerkannt (vgl. § 21 Abs. 1 S. 2 VgV), ohne dass diese gegen den Grundsatz der Bestimmtheit der Leistungsbeschreibung verstoßen (std. Rspr., vgl. nur OLG Düsseldorf, Beschlüsse vom 2. November 2016, VII-Verg 27/16, vom 21. Oktober 2015, VII-Verg 28/14 und vom 20. Februar 2013, VII-Verg 44/12 jeweils m.w.N. sowie speziell zu Kontrastmitteln: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29. Juli 2015, VII-Verg 12/15).
  • OLG Celle, 24.09.2014 - 13 Verg 9/14

    Auslegung eines Vergabeprüfungsantrags hinsichtlich des Antragsgegners;

    Auszug aus VK Bund, 15.08.2018 - VK 1-69/18
    Dementsprechend war das Rubrum des Nachprüfungsantrags von der Vergabekammer von Amts wegen zu berichtigen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Auflage, zu § 78 Rn. 16, zu § 82 Rn. 3; OLG Celle, Beschluss vom 24. September 2014, 13 Verg 9/14).
  • VK Bund, 28.05.2014 - VK 2-35/14

    Nachprüfungsverfahren: Medien

    Auszug aus VK Bund, 15.08.2018 - VK 1-69/18
    Das Rechtsschutzziel, ein Vergabeverfahren zu verhindern und Vergaberecht nicht anzuwenden, ist nämlich nicht vom Vergaberechtsschutz umfasst (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27. Juni 2018, VII-Verg 59/17; OLG Brandenburg, Beschlüsse vom 3. November 2011, Verg W 4/11 m.z.N. und vom 7. Oktober 2010, Verg W 12/10; 2. Vergabekammer des Bundes, Beschluss vom 28. Mai 2014, VK 2-35/14).
  • OLG Düsseldorf, 20.02.2013 - Verg 44/12

    Anforderungen an die Ausschreibung eines Rahmenvertrages für die Beschaffung von

    Auszug aus VK Bund, 15.08.2018 - VK 1-69/18
    Insbesondere solche Mengenrisiken bestehen bei Rahmenvereinbarungen immer und sind vom Gesetzgeber anerkannt (vgl. § 21 Abs. 1 S. 2 VgV), ohne dass diese gegen den Grundsatz der Bestimmtheit der Leistungsbeschreibung verstoßen (std. Rspr., vgl. nur OLG Düsseldorf, Beschlüsse vom 2. November 2016, VII-Verg 27/16, vom 21. Oktober 2015, VII-Verg 28/14 und vom 20. Februar 2013, VII-Verg 44/12 jeweils m.w.N. sowie speziell zu Kontrastmitteln: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29. Juli 2015, VII-Verg 12/15).
  • BGH, 18.06.2012 - X ZB 9/11

    Abfallentsorgung II

  • OLG Brandenburg, 03.11.2011 - Verg W 4/11

    Zulässiges Ziel eines Vergabenachprüfungsantrags; Abwendung der weiteren

  • OLG Brandenburg, 07.10.2010 - Verg W 12/10

    Zulässiges Rechtsschutzziel eines Vergabenachprüfungsantrags

  • VK Bund, 26.01.2005 - VK 3-224/04

    Vergabe von Planungsleistungen

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 23.03.2022 - L 12 SO 227/19

    SGB XII: Vergabeverfahren zur Erbringung von Eingliederungshilfe an Düsseldorfer

    Fragen, die einem Vergabeverfahren vor- oder nachgelagert sind, werden von § 156 Abs. 2 GWB daher nicht erfasst (BKartA Bonn Beschluss vom 15.08.2018, VK 1 - 69/18, Rn. 56, juris).
  • OLG Düsseldorf, 26.09.2018 - Verg 50/18

    Aufschiebende Wirkung ist nach Ablauf von zwei Wochen wiederherstellbar!

    Auf Antrag der Antragstellerin wird die aufschiebende Wirkung ihrer sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss der 1. Vergabekammer des Bundes vom 15.08.2018 (VK 1 - 69/18) bis zur abschließenden Entscheidung über ihren Antrag nach § 173 Abs. 1 Satz 3 GWB einstweilen wiederhergestellt.

    Mit ihrer am 30.08.2018 beim Oberlandesgericht Düsseldorf eingegangenen sofortigen Beschwerde, mit der sie geltend macht, der vorliegende Sachverhalt unterscheide sich grundlegend von demjenigen, der im Verfahren VII-Verg 59/17 des Senats zu beurteilen gewesen sei, verfolgt die Antragstellerin ihre Rüge weiter und beantragt, 1. den Beschluss der 1. Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt vom 15.08.2018 (Az.: VK 1-69/18) aufzuheben;.

  • VK Bund, 11.01.2023 - VK 1-109/22

    Abschluss von Verträgen zur besonderen Versorgung nach § 140a SGB V (Eröffnung

    Einem Antragsteller, der die Durchführung eines Vergabeverfahrens verhindern möchte, fehlt die Antragsbefugnis (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27. Juni 2018, VII-Verg 59/17; 1. VK Bund, Beschluss vom 15. August 2018, VK 1-69/18).

    Der Nachprüfungsantrag wäre daher insoweit auch aus diesem Grund unzulässig (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27. Juni 2018, VII-Verg 59/17; 1. VK Bund, Beschluss vom 15. August 2018, VK 1-69/18).

  • VK Bund, 19.09.2022 - VK 2-80/22

    Ausnahmetatbestand der technischen Besonderheiten mit der Folge nur eines

    Insbesondere wäre eine dagegen gerichtete entsprechende Rüge bzw. ein entsprechender Nachprüfungsantrag bereits mangels Antragsbefugnis unzulässig gewesen, weil Sinn und Zweck eines Nachprüfungsverfahrens jedenfalls nicht die Verhinderung von Vergabewettbewerb ist (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 27. Juni 2018, VII-Verg 59/17; VK Bund, Beschl. v. 15. August 2018, VK1-69/18 m.w.N.).
  • VK Bund, 16.01.2020 - VK 1-93/19

    Rabattverträge

    Ein bloßer Beschaffungsbezug reicht für die Zulässigkeit eines Nachprüfungsverfahrens also nicht aus (vgl. 1. VK Bund, Beschlüsse vom 21. September 2018, VK 1-83/18, und vom 15. August 2018, VK 1-69/18).
  • VK Bund, 28.09.2022 - VK 2-86/22

    Keine Antragsbefugnis, wenn das Nachprüfungsbegehren allein auf Unterlassen der

    Es ist aber nicht Sinn und Zweck des Nachprüfungsverfahrens gemäß den §§ 160 ff. GWB, einen zu Beschaffungszwecken eröffneten Vergabewettbewerb zu verhindern, sondern mit dem Instrument des Zuschlagsverbots nach § 169 GWB einen chancengleichen und rechtskonformen Vergabewettbewerb zu gewährleisten (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27. Juni 2018 VII-Verg 59/17; VK Bund, Beschluss vom 15. August 2018 VK1-69/18 sowie Beschluss vom 29. Juli 2019, VK2-48/19).
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