Rechtsprechung
VK Bund, 18.04.2018 - VK 1-25/18 |
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- BGH, 26.09.2006 - X ZB 14/06
Antragsberechtigung eines ausgeschlossenen Bieters; Rechtsfolgen des Fehlens …
Auszug aus VK Bund, 18.04.2018 - VK 1-25/18
Die Bg ist ebenfalls als unterliegende Partei im Sinne von § 182 Abs. 3 S. 1, Abs. 4 S. 1 GWB anzusehen, da sie sich am Nachprüfungsverfahren durch schriftsätzlichen und mündlichen Vortrag aktiv beteiligt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 26. September 2006, X ZB 14/06; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10. Mai 2012, VII-Verg 5/12).Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch die ASt war notwendig, da das Nachprüfungsverfahren nicht einfach gelagerte, umfangreiche Rechtsfragen zur Transparenz der Vergabeunterlagen aufgeworfen hat, die die Beauftragung eines Verfahrensbevollmächtigten als sachgerecht erscheinen lassen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. September 2006, aaO.).
- BGH, 04.04.2017 - X ZB 3/17
Entscheidung über Divergenzvorlage im Vergabenachprüfungsverfahren: Vergabe von …
Auszug aus VK Bund, 18.04.2018 - VK 1-25/18
Der Vergabekammer selbst sind mehrere Vergabeverfahren bekannt, in denen der öffentliche Auftraggeber dies anders gehandhabt hat; ein (auch von den Verfahrensbeteiligten zitiertes) Beispiel ist der Sachverhalt der Entscheidung des BGH vom 4. April 2017, der ebenfalls Briefdienstleistungen betraf und in dem sich der BGH mit der Vergaberechtmäßigkeit einer Bewertungsmatrix befassen musste (Az. X ZB 3/17, "Schulnoten").Zwar weisen die Ag und die Bg zu Recht insoweit auf die sog. "Schulnoten- Rechtsprechung" hin, dass das vergaberechtliche Transparenzgebot nicht so weit zu verstehen ist, dass ein öffentlicher Auftraggeber den Bietern bei der Bewertung von Angebotskonzepten genau mitteilen muss, wie er wertet, indem er im Wege einer "Musterlösung" im Einzelnen vorgibt, für welche Angaben der Bieter wie viele Punkte erhält (BGH, Beschluss vom 4. April 2017, X ZB 3/17; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 8. März 2017, VII-Verg 39/16).
- OLG Düsseldorf, 10.05.2012 - Verg 5/12
Kostenentscheidung nach Erledigung des Vergabenachprüfungsverfahrens
Auszug aus VK Bund, 18.04.2018 - VK 1-25/18
Die Bg ist ebenfalls als unterliegende Partei im Sinne von § 182 Abs. 3 S. 1, Abs. 4 S. 1 GWB anzusehen, da sie sich am Nachprüfungsverfahren durch schriftsätzlichen und mündlichen Vortrag aktiv beteiligt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 26. September 2006, X ZB 14/06; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10. Mai 2012, VII-Verg 5/12).
- BGH, 20.11.2012 - X ZR 108/10
Friedhofserweiterung
Auszug aus VK Bund, 18.04.2018 - VK 1-25/18
Maßgeblich für die Beurteilung, ob die ausgeschriebenen Vorgaben hinreichend eindeutig und genau sind, ist gemäß §§ 133, 157 BGB der objektive Empfängerhorizont eines verständigen und sachkundigen Bieters, der mit Beschaffungsleistungen der vorliegenden Art vertraut ist (vgl. BGH, Urteil vom 20. November 2012, X ZR 108/10 m.z.N.). - OLG Karlsruhe, 29.04.2016 - 15 Verg 1/16
BW-Modell - Vergabeverfahren für Verkehrsdienstleistungen im …
Auszug aus VK Bund, 18.04.2018 - VK 1-25/18
Im Ergebnis führt dies dazu, dass die Vergabeunterlagen jedenfalls mehrdeutig sind, also mit diesem Inhalt nicht der Wertung und damit zu Lasten einzelner Bieter (hier der ASt) zugrunde gelegt werden dürfen (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29. April 2016, 15 Verg 1/16). - OLG Düsseldorf, 08.03.2017 - Verg 39/16
Zulässigkeit eines Schulnotensystems bei der Bewertung von Angeboten
Auszug aus VK Bund, 18.04.2018 - VK 1-25/18
Zwar weisen die Ag und die Bg zu Recht insoweit auf die sog. "Schulnoten- Rechtsprechung" hin, dass das vergaberechtliche Transparenzgebot nicht so weit zu verstehen ist, dass ein öffentlicher Auftraggeber den Bietern bei der Bewertung von Angebotskonzepten genau mitteilen muss, wie er wertet, indem er im Wege einer "Musterlösung" im Einzelnen vorgibt, für welche Angaben der Bieter wie viele Punkte erhält (BGH, Beschluss vom 4. April 2017, X ZB 3/17; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 8. März 2017, VII-Verg 39/16). - OLG Düsseldorf, 22.11.2017 - Verg 16/17
Anforderungen an die Transparenz der Vergabeunterlagen
Auszug aus VK Bund, 18.04.2018 - VK 1-25/18
Der Transparenzgrundsatz fordert, dass die an die Bieter und ihre Angebote gestellten Anforderungen so klar, eindeutig und präzise sein müssen, dass jeder Bieter sie im gleichen Sinn verstehen und auf dieser Grundlage sein Angebot erstellen kann (vgl. nur OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22. November 2017, VII-Verg 16/17).
- OLG Schleswig, 04.02.2022 - 54 Verg 9/21
Anforderungen an die Rüge eines Bieters in einem Vergabeverfahren mit gefordertem …
Näherer Angaben dazu, wovon die Punkteverteilung konkret jeweils abhängt, bedarf es nicht (BGH…, Beschluss vom 04.04.2017, X ZB 3/17, Rn. 39 ff. bei juris; OLG Düsseldorf…, Beschluss vom 08.03.2017, Verg 39/16, Rn. 43 bei juris; VK Bund, Beschluss vom 18.04.2018, VK 1 - 25/18, Rn. 84 bei juris).