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   VK Bund, 18.08.2015 - VK 2-43/15   

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https://dejure.org/2015,27104
VK Bund, 18.08.2015 - VK 2-43/15 (https://dejure.org/2015,27104)
VK Bund, Entscheidung vom 18.08.2015 - VK 2-43/15 (https://dejure.org/2015,27104)
VK Bund, Entscheidung vom 18. August 2015 - VK 2-43/15 (https://dejure.org/2015,27104)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • VERIS(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • Reguvis VergabePortal - Veris(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    E-Mail zugegangen? Auftraggeber muss beim Bieter nachfragen!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltskanzlei-online.de (Kurzinformation)

    IT-Vergabe: Nachforschungspflichten bei Versand von E-Mails

  • lutzabel.com (Kurzinformation)

    Wer muss den Zugang von per E-Mail übermittelten Vergabeunterlagen beweisen?

Besprechungen u.ä. (4)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Angaben zur Bildung der BIEGE sind nur auf Nachfrage des Auftraggebers erforderlich! (VPR 2016, 61)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    E-Mail zugegangen? Auftraggeber muss beim Bieter nachfragen! (VPR 2016, 60)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    E-Mail zugegangen? Auftraggeber muss beim Bieter nachfragen! (IBR 2016, 164)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Angaben zur Bildung der BIEGE sind nur auf Nachfrage des Auftraggebers erforderlich! (IBR 2016, 165)

Papierfundstellen

  • ZfBR 2016, 390
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (9)

  • VK Bund, 17.08.2015 - VK 2-35/15

    Nachprüfungsverfahren: Sicherungsdienstleistungen

    Auszug aus VK Bund, 18.08.2015 - VK 2-43/15
    d) Mit Hinweisschreiben der Vorsitzenden vom 10. Juni 2015 teilte die Vergabekammer den Verfahrensbeteiligten mit, unter Berücksichtigung der im Parallelverfahren (VK 2 - 35/15) gewonnenen Erkenntnisse der Auffassung zuzuneigen, dass die Vergabeunterlagen grundlegende Mängel aufweisen, und gewährte den Verfahrensbeteiligten nochmals rechtliches Gehör.

    Im Parallelverfahren (VK 2 - 35/15) wies die Ag insbesondere darauf hin, dass damit v.a. rechtlichen Unsicherheiten Rechnung getragen werden solle.

  • OLG Düsseldorf, 19.11.2014 - Verg 30/14

    Rabattvertrag; Zuschlagskriterien; Zusammenhang mit dem Auftragsgegenstand;

    Auszug aus VK Bund, 18.08.2015 - VK 2-43/15
    Ist aber eine Arbeitnehmerüberlassung im vorliegenden Verfahren aufgrund des Charakters des ausgeschriebenen Vertrags als reiner Dienstleistungsauftrag nicht nachgefragt, so darf eine entsprechende Erlaubnis in Ermangelung eines Zusammenhangs mit dem Auftragsgegenstand nicht verlangt werden (zum Zusammenhang mit dem Auftragsgegenstand als Kriterium, an dem die Eignungsanforderungen zu messen sind OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.11.2014 - Verg 30/14).
  • BGH, 25.01.2012 - X ZB 3/11

    Rettungsdienstleistungen IV

    Auszug aus VK Bund, 18.08.2015 - VK 2-43/15
    Die Entscheidung, wer im Fall der Rücknahme oder anderweitigen Erledigung die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, erfolgt gemäß § 128 Abs. 3 Satz 5 GWB nach billigem Ermessen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Januar 2012, X ZB 3/11).
  • OLG Düsseldorf, 30.04.2014 - Verg 33/13

    Zulässigkeit des Forderns einer Erklärung über die Einhaltung der gesetzlichen

    Auszug aus VK Bund, 18.08.2015 - VK 2-43/15
    aa) Bei den ausgeschriebenen Sicherheitsdienstleistungen handelt es sich um nachrangige Dienstleistungen i.S.v. § 1 EG Abs. 3 VOL/A. Dabei kann im Ergebnis offen bleiben, ob die ausgeschriebenen Dienstleistungen, wie die Ag meint (Vergabevermerk Nr. 2, Rn. 3), in die Kategorie der "sonstigen Dienstleistungen" im Sinne der Anlage 1, Teil B, Rn. 27 zur VgV fallen oder aber als "Schutzdienst" im Sinne der Anlage 1, Teil B, Rn. 23 zu qualifizieren sind (vgl. etwa OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12. Februar 2014, VII-Verg 33/13 zu Pforten- und Kontrolldiensten).
  • OLG Düsseldorf, 28.01.2015 - Verg 31/14

    Anforderungen an die Zulassung von Nebenangeboten

    Auszug aus VK Bund, 18.08.2015 - VK 2-43/15
    Januar 2015, VII-Verg 31/14 zur Rechtslage nach VOB/A).
  • OLG Düsseldorf, 27.11.2013 - Verg 20/13

    Antragsbefugnis eines einzelnen Mitgliedes einer Bietergemeinschaft im

    Auszug aus VK Bund, 18.08.2015 - VK 2-43/15
    Eine gewillkürte Prozessstandschaft sei, wie das OLG Düsseldorf entschieden habe, grundsätzlich zulässig (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27. November 2013, VII-Verg 20/13).
  • OLG München, 15.03.2012 - Verg 2/12

    Vergabenachprüfungsverfahren: Unverzügliche Rüge eines Vergabeverstoßes als

    Auszug aus VK Bund, 18.08.2015 - VK 2-43/15
    Dieses verlangt gem. § 241 Abs. 2 BGB eine gegenseitige Rücksichtnahme auf Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils (OLG München, Beschluss vom 15. März 2012, Verg 2/12, NZBau 2012, 460, 461).
  • BAG, 08.11.1978 - 5 AZR 261/77

    Dienstvertrag - Werkvertrag - Arbeitnehmerüberlassungsvertrag - Erfüllungsgehilfe

    Auszug aus VK Bund, 18.08.2015 - VK 2-43/15
    Bei der Arbeitnehmerüberlassung dagegen überlässt er dem Vertragspartner geeignete Arbeitskräfte, die dieser nach eigenen betrieblichen Erfordernissen in seinem Betrieb einsetzt (BAG, NJW 1979, 2636, Leitsatz 1).
  • EuGH, 25.01.2001 - C-172/99

    Liikenne

    Auszug aus VK Bund, 18.08.2015 - VK 2-43/15
    Der Europäische Gerichtshof hat nämlich mit Urteil vom 25. Januar 2001 - C 172/99 ausdrücklich entschieden, dass die Wirtschaftsteilnehmer für die zutreffende Analyse rechtlicher Risiken selbst verantwortlich sind.".
  • VK Bund, 19.08.2015 - VK 2-63/15

    Nachprüfungsverfahren: Sicherungsdienstleistungen;

    den Räumlichkeiten der Ag. In einem Parallelverfahren (VK 2 - 43/15) macht die ASt im Wesentlichen geltend, ihr seien nicht alle für die Kalkulation relevanten Unterlagen zur Verfügung gestellt worden.

    In der mündlichen Verhandlung zum Parallelverfahren (VK 2 - 43/15) am 8. Juni 2015 habe der [...] Geschäftsführer der Ag, [...], nämlich bekundet, dass ein niedrigerer Preis als der von der ASt angebotene voraussichtlich zum Angebotsausschluss geführt hätte.

    Zur Begründung nahm die Ag vollumfänglich Bezug auf ihre entsprechenden Ausführungen im Parallelverfahren (VK 2 - 43/15).

    5 Da der ASt bereits im Parallelverfahren (VK 2 - 43/15) Akteneinsicht gewährt worden war, war Gegenstand der Akteneinsicht im vorliegenden Nachprüfungsverfahren insbesondere der Zeitraum ab dem 13. Mai 2015.

    Am 14. Juli 2015 fand die mündliche Verhandlung statt, zeitgleich mit der zweiten Verhandlung im Parallelverfahren (VK 2 - 43/15).

    (2) Was die Zuschlagskriterien "Referenzen in [...]" und "Mitgliedschaft im [...]" anbelangt, so hatte die Vergabekammer diese nach § 110 Abs. 1 GWB mit richterlichem Hinweis vom 10. Juni 2015 im Parallelverfahren (VK 2 - 43/15) von Amts wegen thematisiert.

  • VK Bund, 17.08.2015 - VK 2-35/15
    b) Mit Hinweisschreiben der Vorsitzenden vom 10. Juni 2015 teilte die Vergabekammer den Verfahrensbeteiligten mit, unter Berücksichtigung der im Parallelverfahren (VK 2 - 43/15) gewonnenen Erkenntnisse der Auffassung zuzuneigen, dass die Vergabeunterlagen grundlegende Mängel aufweisen, und gewährte den Verfahrensbeteiligten nochmals rechtliches Gehör.

    Den Befangenheitsantrag überreichte der Verfahrensbevollmächtigte der Ag am Ende der mündlichen Verhandlung zu Parallelverfahren (VK 2 - 43/15 und VK 2 - 63/15), die um 12:00 Uhr desselben Tages begann.

    Dies gilt insbesondere hinsichtlich der von der Vergabekammer erst im Verlauf der mündlichen Verhandlung in einem Parallelverfahren (VK 2 - 43/15) gewonnenen Erkenntnis, dass sich die Unklarheiten hinsichtlich des Umfangs der Arbeitnehmerüberlassung auf die Angebotskalkulation auswirken können.

  • VK Südbayern, 23.05.2023 - 3194.Z3-3_01-22-63

    Hinweis auf E-Mail-Versand schließt Zustellung über Vergabeplattform aus!

    Die Beweislast für den Zugang trägt derjenige, der sich hierauf beruft (vgl. VK Bund, Beschuss. vom 18.08.2015 - VK 2-43/15).
  • VK Südbayern, 30.03.2023 - 3194.Z3-3_01-22-63

    Verfahrensmangel, Vergabeverfahren, Bieter, Bewerber, Vergabekammer, Frist,

    Die Beweislast für den Zugang trägt derjenige, der sich hierauf beruft (vgl. VK Bund, Beschuss. vom 18.08.2015 - VK 2-43/15).
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