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   VK Bund, 21.12.2016 - VK 2-127/16   

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VK Bund, 21.12.2016 - VK 2-127/16 (https://dejure.org/2016,51851)
VK Bund, Entscheidung vom 21.12.2016 - VK 2-127/16 (https://dejure.org/2016,51851)
VK Bund, Entscheidung vom 21. Dezember 2016 - VK 2-127/16 (https://dejure.org/2016,51851)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • VERIS(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • Reguvis VergabePortal - Veris(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Angebote 60% über Kostenschätzung: Auftraggeber muss keinen Zuschlag erteilen!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Angebote 60% über Kostenschätzung: Aufhebung rechtmäßig und sanktionsfrei möglich! (VPR 2017, 67)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Angebote 60% über Kostenschätzung: Aufhebung rechtmäßig und sanktionsfrei möglich! (IBR 2017, 216)

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 18.02.2003 - X ZB 43/02

    Zulässigkeit einer Vorlage; Anfechtbarkeit der Aufhebung einer Ausschreibung

    Auszug aus VK Bund, 21.12.2016 - VK 2-127/16
    Anders als die Zuschlagsentscheidung des öffentlichen Auftraggebers wirkt seine Aufhebungsentscheidung auch nicht als absolute, den Primärrechtsschutz ausschließende Zäsur (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26. Juni 2013, VII-Verg 2/13; EuGH, Urteil vom 18. Juni 2001, C-92/00 "Stadt Wien"; BGH, Beschluss vom 18. Februar 2003, X ZB 43/02; OLG Naumburg, Beschluss vom 13. Oktober 2006, 1 Verg 6/06), so dass die ASt die.

    Notwendige Voraussetzung für die Aufhebung einer Ausschreibung ist deshalb nur, dass der öffentliche Auftraggeber für seine Aufhebungsentscheidung einen sachlichen Grund hat, so dass eine Diskriminierung einzelner Bieter ausgeschlossen und seine Entscheidung nicht willkürlich ist oder lediglich zum Schein erfolgt (BGH, Urteil vom 18. Februar 2003, X ZB 43/02; OLG.

    Eine Ausnahme von dem fehlenden Kontrahierungszwang gilt nach der Rechtsprechung nur, wenn es sich um eine missbräuchliche Scheinaufhebung handelt, die seitens des Auftraggebers gezielt zur Diskriminierung eines Bieters eingesetzt wird, um insbesondere bei unverändertem Vergabewillen einem anderen, bevorzugtem Bieter den Auftrag im Verhandlungsverfahren zu erteilen (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 18. Februar 2003, X ZB 43/02 und BayObLG, Beschluss vom 5. Dezember 2002, Verg 22/02; Portz in: Kulartz (u.a) , Kommentar zur VgV, 1. Aufl. 2016, Rn. 23 zu § 63 VgV).

  • BGH, 20.11.2012 - X ZR 108/10

    Friedhofserweiterung

    Auszug aus VK Bund, 21.12.2016 - VK 2-127/16
    Das von der Ag eingeschaltete, fachlich hierfür auch kompetente Planungsbüro hat zunächst alle ausgeschriebenen LV-Positionen bepreist, wodurch eine Deckungsgleichheit der Berechnung mit den ausgeschriebenen Leistungen besteht (vgl. hierzu: BGH, Urteil vom 20. November 2012, X ZR 108/10).

    Zwar darf das Instrument der Aufhebung nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 20. November 2012, X ZR 108/10) nicht dazu missbraucht werden, zur Korrektur unliebsamer Submissionsergebnisse herangezogen zu werden.

  • OLG Düsseldorf, 16.10.2013 - Verg 16/13

    Auftraggeber muss keinen Zuschlag erteilen!

    Auszug aus VK Bund, 21.12.2016 - VK 2-127/16
    Das gilt selbst dann, wenn kein Aufhebungsgrund im Sinne des hier anwendbaren § 17 EU Abs. 1 VOB/A vorliegt (so ausdr.: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16. Oktober 2013, VII Verg 16/13).
  • OLG Naumburg, 27.11.2014 - 2 U 152/13

    Tischlerarbeiten - Vergabe öffentlicher Bauaufträge: Aufhebung der Ausschreibung

    Auszug aus VK Bund, 21.12.2016 - VK 2-127/16
    Auch hat diese nicht allein auf das Renommee des Planungsbüros abgestellt - was allein für sich genommen ohnehin die Ordnungsgemäßheit der Schätzung nicht belegen könnte (vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 27. November 2014, 2 U 152/13).
  • OLG Düsseldorf, 26.06.2013 - Verg 2/13

    Haushaltsplan gescheitert: Ausschreibung darf aufgehoben werden!

    Auszug aus VK Bund, 21.12.2016 - VK 2-127/16
    Anders als die Zuschlagsentscheidung des öffentlichen Auftraggebers wirkt seine Aufhebungsentscheidung auch nicht als absolute, den Primärrechtsschutz ausschließende Zäsur (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26. Juni 2013, VII-Verg 2/13; EuGH, Urteil vom 18. Juni 2001, C-92/00 "Stadt Wien"; BGH, Beschluss vom 18. Februar 2003, X ZB 43/02; OLG Naumburg, Beschluss vom 13. Oktober 2006, 1 Verg 6/06), so dass die ASt die.
  • OLG Düsseldorf, 10.11.2010 - Verg 28/10

    Rechtswidrigkeit der Aufhebung einer Ausschreibung, da den

    Auszug aus VK Bund, 21.12.2016 - VK 2-127/16
    Düsseldorf, Beschluss vom 10. November 2010, VII-Verg 28/10).
  • OLG Düsseldorf, 13.12.2006 - Verg 54/06

    Aufhebung des Vergabeverfahrens wegen erheblicher Überschreitung der

    Auszug aus VK Bund, 21.12.2016 - VK 2-127/16
    Angesichts der deutlichen relativen Überschreitung der Kostenberechnung der Ag durch den von der ASt angebotenen Preis von ca. 60 %, bzw. absolut mehr als 1, 2 Mio. EUR, ist das vom Auftraggeber generell zu tragende Risiko im vorliegenden Fall nicht mehr hinnehmbar, so dass die Ag zur sanktionsfreien Aufhebung berechtigt war (vgl. für eine Kostenüberschreitung von mehr als 50 %: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13. Dezember 2007, VII-Verg 54/06).
  • OLG Düsseldorf, 28.07.2005 - Verg 45/05

    Änderung der Verdingungsunterlagen: Ausschluss zwingend!

    Auszug aus VK Bund, 21.12.2016 - VK 2-127/16
    Der Umstand, dass es sich bei § 17 EU Abs. 1 Nr. 3 VOB/A lediglich um eine Auffangbestimmung handelt, an deren Anwendung schon deswegen strenge Maßstäbe anzulegen sind, weil die Bieter in die Vorbereitung von Angeboten Zeit- und Kostenaufwand investiert haben (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26. Januar 2005, VII-Verg 45/05), zwingt zu keiner anderen Betrachtungsweise.
  • OLG Naumburg, 13.10.2006 - 1 Verg 6/06

    Vergabenachprüfungsverfahren A 38

    Auszug aus VK Bund, 21.12.2016 - VK 2-127/16
    Anders als die Zuschlagsentscheidung des öffentlichen Auftraggebers wirkt seine Aufhebungsentscheidung auch nicht als absolute, den Primärrechtsschutz ausschließende Zäsur (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26. Juni 2013, VII-Verg 2/13; EuGH, Urteil vom 18. Juni 2001, C-92/00 "Stadt Wien"; BGH, Beschluss vom 18. Februar 2003, X ZB 43/02; OLG Naumburg, Beschluss vom 13. Oktober 2006, 1 Verg 6/06), so dass die ASt die.
  • BayObLG, 05.11.2002 - Verg 22/02

    Unselbständige Anschlussbeschwerde im wettbewerbsrechtlichen Beschwerdeverfahren

    Auszug aus VK Bund, 21.12.2016 - VK 2-127/16
    Eine Ausnahme von dem fehlenden Kontrahierungszwang gilt nach der Rechtsprechung nur, wenn es sich um eine missbräuchliche Scheinaufhebung handelt, die seitens des Auftraggebers gezielt zur Diskriminierung eines Bieters eingesetzt wird, um insbesondere bei unverändertem Vergabewillen einem anderen, bevorzugtem Bieter den Auftrag im Verhandlungsverfahren zu erteilen (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 18. Februar 2003, X ZB 43/02 und BayObLG, Beschluss vom 5. Dezember 2002, Verg 22/02; Portz in: Kulartz (u.a) , Kommentar zur VgV, 1. Aufl. 2016, Rn. 23 zu § 63 VgV).
  • BGH, 08.09.1998 - X ZR 48/97

    Aufwendungsersatzanspruch des voraussichtlich erfolgreichen Bieters nach

  • EuGH, 18.06.2002 - C-92/00

    HI

  • VK Nordbayern, 06.07.2022 - RMF-SG21-3194-7-16

    Corona-Teststation, Aufhebung einer Ausschreibung

    Anders als die Zuschlagsentscheidung des öffentlichen Auftraggebers wirkt seine Aufhebungsentscheidung auch nicht als absolute, den Primärrechtsschutz ausschließende Zäsur, so dass die Antragstellerin die Aufhebungsentscheidung einer Kontrolle im Nachprüfungsverfahren unterziehen kann (VK Bund, B. v. 21.12.2016, VK 2-127/16 m.w.N.).

    Eine Verpflichtung zur Vergabe von Aufträgen durch die Nachprüfungsinstanzen wäre zudem mit dem auch das Vergaberecht beherrschenden Grundsatz der Sparsamkeit und Effizienz bei der Verwendung öffentlicher Haushaltsmittel nicht zu vereinbaren (VK Bund, B. v. 21.12.2016, VK 2-127/16).

    Eine Ausnahme vom fehlenden Kontrahierungszwang besteht daher nur, wenn es sich um eine missbräuchliche Scheinaufhebung handelt, die seitens des Auftraggebers gezielt zur Diskriminierung eines Bieters eingesetzt wird, um insbesondere bei unverändertem Vergabewillen einem anderen, bevorzugtem Bieter den Auftrag zu erteilen (VK Bund, B. v. 21.12.2016, VK 2-127/16 m.w.N.).

  • VK Mecklenburg-Vorpommern, 17.06.2021 - 3 VK 9/20

    Aufhebung wegen Budgetüberschreitung setzt ordnungsgemäße Kostenschätzung voraus!

    Nach der Spruchpraxis des VK Bund (Beschluss vom 21. Dezember 2016 - VK 2-127/16 - ZfRR 2017, 396) ist eine Überschreitung von 60 % über einer ordnungsgemäßen Ausschreibung ausreichend, um eine Aufhebung zu rechtfertigen.
  • VK Thüringen, 20.05.2020 - 250-4002-817/2020-E-003-SHK

    Mangelnde Finanzierbarkeit: Aufhebung ist kein Automatismus!

    (siehe VK Bund, Beschluss vom 21.12.2016 - VK 2-127/16; VK Nordbayern v. 15.03.2016 — 21.VK-3194-42/15) Vorliegend fehlt es schon an einer präzisen absoluten Preisgrenze.
  • VK Berlin, 09.06.2021 - B 1-12/20
    Notwendige Voraussetzung für eine wirksame Aufhebung ist, dass der öffentliche Auftraggeber für seine Aufhebungsentscheidung einen sachlichen Grund hat, so dass eine Diskriminierung ausgeschlossen und seine Entscheidung nicht willkürlich ist oder bloß zum Schein erfolgt (BGH, Beschluss vom 18.2.2003 - X ZB 43/02; VK Ansbach, Beschluss vom 04.09.2018 - RMF-SG21 03-25; VK Brandenburg, Beschluss vom 11.10.2017 - VK 8/17; BKartA Bonn, Beschluss vom 21.12.2016 - VK 2 - 127/16).
  • VK Berlin, 09.06.2021 - VK-B1-12/20

    Leistungsbeschreibung muss vernünftige Kalkulation ermöglichen!

    Notwendige Voraussetzung für eine wirksame Aufhebung ist, dass der öffentliche Auftraggeber für seine Aufhebungsentscheidung einen sachlichen Grund hat, so dass eine Diskriminierung ausgeschlossen und seine Entscheidung nicht willkürlich ist oder bloß zum Schein erfolgt (BGH, Beschluss vom 18.2.2003 - X ZB 43/02; VK Nordbayern, Beschluss vom 04.09.2018 - RMF-SG21-3194-03-25; VK Brandenburg, Beschluss vom 11.10.2017 - VK 8/17; VK Bund, Beschluss vom 21.12.2016 - VK 2-127/16).
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