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   VK Bund, 23.01.2017 - VK 2-143/16   

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VK Bund, 23.01.2017 - VK 2-143/16 (https://dejure.org/2017,10711)
VK Bund, Entscheidung vom 23.01.2017 - VK 2-143/16 (https://dejure.org/2017,10711)
VK Bund, Entscheidung vom 23. Januar 2017 - VK 2-143/16 (https://dejure.org/2017,10711)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Besprechungen u.ä. (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Auftraggeber muss keinen Zuschlag erteilen! (VPR 2017, 133)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Auftraggeber muss keinen Zuschlag erteilen! (IBR 2017, 451)

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 18.02.2003 - X ZB 43/02

    Zulässigkeit einer Vorlage; Anfechtbarkeit der Aufhebung einer Ausschreibung

    Auszug aus VK Bund, 23.01.2017 - VK 2-143/16
    Anders als die Zuschlagsentscheidung des öffentlichen Auftraggebers wirkt seine Aufhebungsentscheidung auch nicht als absolute, den Primärrechtsschutz ausschließende Zäsur (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26. Juni 2013, VII-Verg 2/13; EuGH, Urteil vom 18. Juni 2001, C-92/00 "Stadt Wien"; BGH, Beschluss vom 18. Februar 2003, X ZB 43/02; OLG Naumburg, Beschluss vom 13. Oktober 2006, 1 Verg 6/06), so dass der ASt die Aufhebungsentscheidung der Ag einer Kontrolle im Nachprüfungsverfahren unterziehen kann.

    Notwendige Voraussetzung für die Aufhebung einer Ausschreibung ist deshalb nur, dass der öffentliche Auftraggeber für seine Aufhebungsentscheidung einen sachlichen Grund hat, so dass eine Diskriminierung einzelner Bieter ausgeschlossen und seine Entscheidung nicht willkürlich ist oder lediglich zum Schein erfolgt (BGH, Urteil vom 18. Februar 2003, X ZB 43/02; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10. November 2010, VII-Verg 28/10).

    (2) Eine Ausnahme von dem fehlenden Kontrahierungszwang gilt nach der Rechtsprechung nur, wenn es sich um eine missbräuchliche Scheinaufhebung handelt, die seitens des Auftraggebers gezielt zur Diskriminierung eines Bieters eingesetzt wird, um etwa nach Aufhebung eines offenen Verfahrens bei unverändertem Vergabewillen einem anderen, bevorzugten Bieter den Auftrag im Verhandlungsverfahren zu erteilen (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 18. Februar 2003, X ZB 43/02 und BayObLG, Beschluss vom 5. Dezember 2002, Verg 22/02; Portz in: Kulartz (u.a) , Kommentar zur VgV, 1. Aufl. 2016, Rn. 23 zu § 63 VgV).

  • OLG Düsseldorf, 16.10.2013 - Verg 16/13

    Auftraggeber muss keinen Zuschlag erteilen!

    Auszug aus VK Bund, 23.01.2017 - VK 2-143/16
    Das würde selbst dann gelten, wenn kein Aufhebungsgrund im Sinne des hier anwendbaren § 20 EG Abs. 1 VOL/A 2009 vorliegt (so ausdr.: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16. Oktober 2013, VII Verg 16/13).
  • OLG Düsseldorf, 26.06.2013 - Verg 2/13

    Haushaltsplan gescheitert: Ausschreibung darf aufgehoben werden!

    Auszug aus VK Bund, 23.01.2017 - VK 2-143/16
    Anders als die Zuschlagsentscheidung des öffentlichen Auftraggebers wirkt seine Aufhebungsentscheidung auch nicht als absolute, den Primärrechtsschutz ausschließende Zäsur (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26. Juni 2013, VII-Verg 2/13; EuGH, Urteil vom 18. Juni 2001, C-92/00 "Stadt Wien"; BGH, Beschluss vom 18. Februar 2003, X ZB 43/02; OLG Naumburg, Beschluss vom 13. Oktober 2006, 1 Verg 6/06), so dass der ASt die Aufhebungsentscheidung der Ag einer Kontrolle im Nachprüfungsverfahren unterziehen kann.
  • OLG Düsseldorf, 10.11.2010 - Verg 28/10

    Rechtswidrigkeit der Aufhebung einer Ausschreibung, da den

    Auszug aus VK Bund, 23.01.2017 - VK 2-143/16
    Notwendige Voraussetzung für die Aufhebung einer Ausschreibung ist deshalb nur, dass der öffentliche Auftraggeber für seine Aufhebungsentscheidung einen sachlichen Grund hat, so dass eine Diskriminierung einzelner Bieter ausgeschlossen und seine Entscheidung nicht willkürlich ist oder lediglich zum Schein erfolgt (BGH, Urteil vom 18. Februar 2003, X ZB 43/02; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10. November 2010, VII-Verg 28/10).
  • OLG Düsseldorf, 05.03.2012 - Verg 65/11

    Kostenentscheidung im Vergabenachprüfungsverfahren

    Auszug aus VK Bund, 23.01.2017 - VK 2-143/16
    Hälfte unterliegt, hat dem Grunde nach keiner der Verfahrensbeteiligten einen Erstattungsanspruch hinsichtlich seiner Aufwendungen gegen den anderen (§ 92 Abs. 1 S. 2 ZPO analog; zu diesen Grundsätzen vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 5. März 2012 - Verg 65/11, Beschluss vom 25. Juni 2008, VII-Verg 22/08).
  • OLG Naumburg, 13.10.2006 - 1 Verg 6/06

    Vergabenachprüfungsverfahren A 38

    Auszug aus VK Bund, 23.01.2017 - VK 2-143/16
    Anders als die Zuschlagsentscheidung des öffentlichen Auftraggebers wirkt seine Aufhebungsentscheidung auch nicht als absolute, den Primärrechtsschutz ausschließende Zäsur (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26. Juni 2013, VII-Verg 2/13; EuGH, Urteil vom 18. Juni 2001, C-92/00 "Stadt Wien"; BGH, Beschluss vom 18. Februar 2003, X ZB 43/02; OLG Naumburg, Beschluss vom 13. Oktober 2006, 1 Verg 6/06), so dass der ASt die Aufhebungsentscheidung der Ag einer Kontrolle im Nachprüfungsverfahren unterziehen kann.
  • OLG Düsseldorf, 25.06.2008 - Verg 22/08

    Anforderungen an die Vollständigkeit eines Angebots; Ausschließung wegen

    Auszug aus VK Bund, 23.01.2017 - VK 2-143/16
    Hälfte unterliegt, hat dem Grunde nach keiner der Verfahrensbeteiligten einen Erstattungsanspruch hinsichtlich seiner Aufwendungen gegen den anderen (§ 92 Abs. 1 S. 2 ZPO analog; zu diesen Grundsätzen vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 5. März 2012 - Verg 65/11, Beschluss vom 25. Juni 2008, VII-Verg 22/08).
  • BGH, 08.09.1998 - X ZR 48/97

    Aufwendungsersatzanspruch des voraussichtlich erfolgreichen Bieters nach

    Auszug aus VK Bund, 23.01.2017 - VK 2-143/16
    Der öffentlichen Hand ist es daher unbenommen, von der Vergabe des in Aussicht genommenen Auftrags Abstand zu nehmen, sie ist somit keinem Kontrahierungszwang unterworfen (so schon: BGH, Urteil vom 8.September 1998, X ZR 48/97 - juris Tz. 33).
  • BayObLG, 05.11.2002 - Verg 22/02

    Unselbständige Anschlussbeschwerde im wettbewerbsrechtlichen Beschwerdeverfahren

    Auszug aus VK Bund, 23.01.2017 - VK 2-143/16
    (2) Eine Ausnahme von dem fehlenden Kontrahierungszwang gilt nach der Rechtsprechung nur, wenn es sich um eine missbräuchliche Scheinaufhebung handelt, die seitens des Auftraggebers gezielt zur Diskriminierung eines Bieters eingesetzt wird, um etwa nach Aufhebung eines offenen Verfahrens bei unverändertem Vergabewillen einem anderen, bevorzugten Bieter den Auftrag im Verhandlungsverfahren zu erteilen (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 18. Februar 2003, X ZB 43/02 und BayObLG, Beschluss vom 5. Dezember 2002, Verg 22/02; Portz in: Kulartz (u.a) , Kommentar zur VgV, 1. Aufl. 2016, Rn. 23 zu § 63 VgV).
  • VK Bund, 13.12.2016 - VK 2-125/16

    Unberechtigte Zurückversetzung des Vergabeverfahrens durch den Auftraggeber

    Auszug aus VK Bund, 23.01.2017 - VK 2-143/16
    Ebenso handelt es sich bei der Verpflichtung eines öffentlichen Auftraggebers zur Durchführung eines transparenten Verfahrens, wie bereits dessen Normierung an herausgehobener Stelle in § 97 Abs. 1 S. 1 GWB a.F. zeigt, um einen zentralen Grundsatz für eine faire Vergabe im Wettbewerb (vgl. 2. VK Bund, Beschluss vom 13. Dezember 2016, VK2-125/16).
  • EuGH, 18.06.2002 - C-92/00

    HI

  • VK Brandenburg, 11.10.2017 - VK 8/17

    Unzureichende (interne) Abstimmung ist kein Aufhebungsgrund!

    Denn es kann unabhängig von den in § 63 VgV aufgeführten Tatbeständen viele berechtigte Gründe geben, die den öffentlichen Auftraggeber daran hindern, eine einmal in die Wege geleitete Ausschreibung ordnungsgemäß mit der Erteilung eines Zuschlags an einen Bieter zu beenden (vgl. VK Bund, Beschluss vom 23. Januar 2017- VK 2-143/16).
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