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   VK Bund, 27.08.2018 - VK 2-72/18   

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https://dejure.org/2018,28631
VK Bund, 27.08.2018 - VK 2-72/18 (https://dejure.org/2018,28631)
VK Bund, Entscheidung vom 27.08.2018 - VK 2-72/18 (https://dejure.org/2018,28631)
VK Bund, Entscheidung vom 27. August 2018 - VK 2-72/18 (https://dejure.org/2018,28631)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • VERIS(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • Reguvis VergabePortal - Veris(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wie kann nachgewiesen werden, dass im Auftragsfall qualifiziertes Personal vorhanden ist?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Wie kann nachgewiesen werden, dass im Auftragsfall qualifiziertes Personal vorhanden ist? (VPR 2019, 15)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Wie kann nachgewiesen werden, dass im Auftragsfall qualifiziertes Personal vorhanden ist? (IBR 2019, 87)

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • VK Bund, 03.06.2018 - VK 2-44/18

    Instandsetzung von Tragpfählen; Prognosefehler bei der Eignungsprüfung; fehlende

    Auszug aus VK Bund, 27.08.2018 - VK 2-72/18
    Die Kammer hat insofern in einem von der ASt angestrengten beide Lose umfassenden, ersten Nachprüfungsverfahren zum Az. VK2-44/18 nach dortigen übereinstimmenden Angaben von Ag, ASt und Bg bestandskräftig festgestellt, dass die auszuführenden Arbeiten zu rund 50% Unterwasserschweißarbeiten sind.

    Die Kammer untersagte der Ag in diesem Nachprüfungsverfahren VK2-44/18 mit bestandskräftigem Beschluss vom 3. Juni 2018, auf den hier im Einzelnen Bezug genommen wird, der Bg den Zuschlag zu erteilen und gab der Ag auf, die Eignungsprüfung zu wiederholen.

    Es könne nicht nachvollzogen werden, dass die Ag die Vorgaben des Beschlusses der Kammer vom 3. Juni 2018 VK2-44/18 beachtet habe, weshalb die Leistungsfähigkeit der Bg erneut fehlerhaft prognostiziert worden sei.

    Da die ASt im Vergabeverfahren zu Los 2 nur drittplatziert sei, sei vielmehr zu befürchten, dass die Ag diese zeitliche Abfolge nutzen wolle, um die ASt als womöglich infolge der Vorgeschichte um das Nachprüfungsverfahren zum Aktenzeichen VK2-44/18 missliebig gewordenen Bieter unberücksichtigt zu lassen.

    - Die erneute Überprüfung der Leistungsfähigkeit der Bg sei fehlerfrei erfolgt; insbesondere habe die Ag, was im Einzelnen auch unter Verweis auf die Prüfvermerke der Ag in der Vergabeakte ausgeführt wird, die Vorgaben aus dem Beschluss der Kammer VK2-44/18 vom 3. Juni 2018 beachtet.

    Nach diesem Vortrag ist jedenfalls nicht von vornherein offensichtlich ausgeschlossen, dass die ASt eine Chance auf den Zuschlag hat, wenn sich in der Begründetheit herausstellen sollte, dass die wiederholte Eignungsprüfung fehlerhaft und insgesamt zu wiederholen sein sollte (vgl. bereits Beschluss der Kammer vom 3. Juni 2018, VK2-44/18).

    Die Eignungsprognose ist im Nachprüfungsverfahren nur dahingehend überprüfbar, ob die Entscheidungsfindung im Hinblick auf die Prognose fehlerfrei erfolgt ist (vgl. bereits zu den Voraussetzungen im Einzelnen Beschluss der Vergabekammer vom 3. Juni 2018 zum Az. VK2-44/18).

    Es war somit nicht sachfremd, dass sich die Ag im Zuge der materiellen Eignungsprüfung gehalten sah, diese Angaben im Zuge der Aufklärung der Eignung anzufordern und zur Prüfung heranzuziehen (vgl. die dem hiesigen Nachprüfungsverfahren vorausgegangenen Beschlüsse der Vergabekammer vom 3. Juni 2018, VK2-44/18, sowie vom 3. August 2018, VK2- 64/18).

    Diese Veranlassung hat die Ag in ihrem ersten Prüfvermerk vom 5. April 2018, der bereits Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens VK2-44/18 war, dokumentiert.

    (e) Vor diesem Hintergrund hat die Ag den Maßgaben des Beschlusses der Vergabekammer vom 3. Juni 2018 (VK2-44/18) entsprochen.

    c) Auch ein Verstoß gegen § 97 Abs. 2 GWB dadurch, dass die Ag die nach dem Vergabekammerbeschluss vom 3. Juni 2018 (VK2-44/18) zu wiederholende Eignungsprüfung beim streitgegenständlichen Vergabeverfahren [...] zuerst durchgeführt hat, ist nach den bereits im bestandskräftigem Beschluss der Vergabekammer vom 3. August 2018 (VK2- 64/18, sub II.2.c)) festgestellten Gründen abzulehnen.

    Vielmehr ging es darum, die Wiederholung der Eignungsprüfung infolge des Beschlusses der Vergabekammer vom 3. Juni 2018 im Verfahren VK2-44/18 zu vertreten, so dass sich die Verteidigung der Ag gegenüber der ebenfalls anwaltlich vertretenen ASt insoweit mit komplexen Sach- und Rechtsfragen auseinanderzusetzen hatte, ob und inwieweit die Maßgaben aus dem Kammerbeschluss vergaberechtskonform umgesetzt worden sind.

  • VK Bund, 03.08.2018 - VK 2-64/18

    Eignungsprüfung; ausreichend Personal für Spezialbauarbeiten

    Auszug aus VK Bund, 27.08.2018 - VK 2-72/18
    VK2-64/18, der mit Beschluss vom 3. August 2018 zugunsten der Ag bestandskräftig entschieden wurde.

    Es war somit nicht sachfremd, dass sich die Ag im Zuge der materiellen Eignungsprüfung gehalten sah, diese Angaben im Zuge der Aufklärung der Eignung anzufordern und zur Prüfung heranzuziehen (vgl. die dem hiesigen Nachprüfungsverfahren vorausgegangenen Beschlüsse der Vergabekammer vom 3. Juni 2018, VK2-44/18, sowie vom 3. August 2018, VK2- 64/18).

    Dass die Ag daneben keinen eigenen Prüfansatz entwickelt hat, sondern vorrangig die Angaben der Bg aufgegriffen und nachgeprüft hat, stellt nicht nur keinen Beurteilungsfehler dar, sondern entspricht im Gegenteil dem in § 15 Abs. 1 Nr. 1 VOB/A-EU für die Eignungsaufklärung vorgesehenen Ablauf, wonach der Auftraggeber erst einmal den Bieter hört, indem er Aufklärung von ihm verlangt, und seine Prüfung sodann auf die Einlassungen des Bieters stützt (vgl. Beschluss der Kammer vom 3. August 2018, VK2-64/18).

    Was das Vorbringen der ASt betrifft, die Ag habe die in den Ausführungszeitraum fallenden Feiertage nicht berücksichtigt, hat die Vergabekammer bereits im Nachprüfungsverfahren der ASt zu Los 1 zum Az. VK2-64/18 gegenüber denselben Beteiligten bestandskräftig festgestellt, dass die Ag ohne Beurteilungsfehler davon ausgegangen ist, dass entsprechende Ausfälle arbeitszeitrechtskonform nachholbar sind (Beschluss vom 3. August, VK 2- 64/18 sub II.2.a) bb) (4)).

    Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen das Nachverhandlungsverbot liegen danach nicht vor (vgl. Beschluss der Kammer vom 3. August 2018, VK2-64/18 zum Los 1).

    Die Vergabekammer hat diese Rüge der ASt bereits in dem von der ASt angestrengten Nachprüfungsverfahren zu Los 1 zum Az. VK2-64/18 (a.a.O., sub II.2.b)) mit bestandskräftigem Beschluss vom 3. August 2018 überprüft und festgestellt, dass ein Verstoß gegen die Maßgaben der § 122 Abs. 1, 2 GWB, § 6a Nr. 3 lit. a) VOB/A-EU nicht vorliegt.

    das Los 2 wird insofern nichts Neues vorgebracht, so dass hierzu auf die entsprechenden Gründe des bestandskräftigen Beschlusses zum Nachprüfungsverfahren VK2-64/18 Bezug genommen wird.

    c) Auch ein Verstoß gegen § 97 Abs. 2 GWB dadurch, dass die Ag die nach dem Vergabekammerbeschluss vom 3. Juni 2018 (VK2-44/18) zu wiederholende Eignungsprüfung beim streitgegenständlichen Vergabeverfahren [...] zuerst durchgeführt hat, ist nach den bereits im bestandskräftigem Beschluss der Vergabekammer vom 3. August 2018 (VK2- 64/18, sub II.2.c)) festgestellten Gründen abzulehnen.

  • OLG Düsseldorf, 04.02.2013 - Verg 52/12

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Erfüllung der Eignungskriterien

    Auszug aus VK Bund, 27.08.2018 - VK 2-72/18
    Grundsätzlich ist es für die Prüfung der Eignung erforderlich, dass belastbare Umstände vorliegen, die die Prognose rechtfertigen, der Bieter sei in der Lage, das zur Auftragsausführung erforderliche Personal rechtzeitig einzustellen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 4. Februar 2013, Az.: VII-Verg 52/12, dort unter Ziff. II.1. m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 23.12.2014 - Verg 37/13

    Zulässigkeit der isolierten Beschwerde gegen die Kostenentscheidung im Verfahren

    Auszug aus VK Bund, 27.08.2018 - VK 2-72/18
    Ob die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten des öffentlichen Auftraggebers notwendig ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23. Dezember 2014, Az.: VII-Verg 37/13).
  • BVerfG, 29.07.2004 - 2 BvR 2248/03

    Zu den Anforderungen an die Antragsbefugnis im vergaberechtlichen

    Auszug aus VK Bund, 27.08.2018 - VK 2-72/18
    Im Übrigen dürfen die Anforderungen an die Antragsbefugnis als Zugang zum primären Vergaberechtsschutz nicht überspannt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Juli 2004, Az.: 2 BvR 2248/03).
  • OLG Düsseldorf, 02.12.2009 - Verg 39/09

    Prüfung der Vergabe zur "Wiedererrichtung Berliner Stadtschloss/Bau des

    Auszug aus VK Bund, 27.08.2018 - VK 2-72/18
    Der Auftraggeber kann sich vielmehr auf eine methodisch vertretbar erarbeitete, befriedigende Erkenntnislage stützen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 2. Dezember 2009, Az.: VII-Verg 39/09, Rdnr. 89 sowie Beschluss vom 17. Februar 2016, Az.: VII-Verg 37/14, Rdnr. 41, jeweils zit. nach juris).
  • OLG Düsseldorf, 17.02.2016 - Verg 37/14

    Ausschließung eines Angebots wegen Versäumung der Frist zur Vorlage von

    Auszug aus VK Bund, 27.08.2018 - VK 2-72/18
    Der Auftraggeber kann sich vielmehr auf eine methodisch vertretbar erarbeitete, befriedigende Erkenntnislage stützen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 2. Dezember 2009, Az.: VII-Verg 39/09, Rdnr. 89 sowie Beschluss vom 17. Februar 2016, Az.: VII-Verg 37/14, Rdnr. 41, jeweils zit. nach juris).
  • VK Westfalen, 21.02.2024 - VK 3-42/23

    Ausschreibung einer Rahmenvereinbarung nur mit Schätz-/Höchstmenge!

    Denn unabhängig davon, dass den Bestimmungen über die Eignungsanforderungen drittschützende Wirkung zukommt (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 6. Mai 2011, Verg 26/11) und ein Mitbewerber überprüfen lassen kann, ob der öffentliche Auftraggeber die Eignung eines Konkurrenten zu Unrecht angenommen hat (vgl. VK Bund, Beschluss vom 27. August 2018, VK 2-72/18), hat die Antragstellerin nicht hinreichend substantiiert zur Nichtbeachtung von Vergabevorschriften nach § 97 Abs. 6 GWB vorgetragen.
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