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   VK Hamburg, 25.07.2007 - VK BSU-8/07   

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https://dejure.org/2007,26681
VK Hamburg, 25.07.2007 - VK BSU-8/07 (https://dejure.org/2007,26681)
VK Hamburg, Entscheidung vom 25.07.2007 - VK BSU-8/07 (https://dejure.org/2007,26681)
VK Hamburg, Entscheidung vom 25. Juli 2007 - VK BSU-8/07 (https://dejure.org/2007,26681)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • oeffentliche-auftraege.de PDF

    Entscheidung der Vergabekammer: Vorlagepflicht zum Europäischen Gerichtshof (abgelehnt)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt kein öffentlicher Auftraggeber!

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (17)

  • BayObLG, 24.05.2004 - Verg 6/04

    Status der AOK Bayern im Vergabeverfahren

    Auszug aus VK Hamburg, 25.07.2007 - VK BSU-8/07
    Er wird aber von der überwiegenden Meinung dahin verstanden, dass im Allgemeininteresse liegende Aufgaben solche sind, die hoheitliche Befugnisse, die Wahrnehmung der Belange des Staates und damit letztlich Aufgaben betreffen, welche der Staat selbst erfüllen oder bei denen er einen entscheidenden Einfluss behalten möchte (vgl. BayObLG, Beschluss vom 24.05.2004-Verg 6/04).

    Von der überwiegenden Meinung wird er dahingehend verstanden, dass die Tätigkeit nicht primär der Gewinnerzielung dient, sie nicht nachfragebezogen ausgeübt wird und nicht dem Wettbewerb ausgesetzt ist (vgl. BayObLG, Beschluss vom 24.05.2004-Verg 6/04).

    Dementsprechend hat das BayObLG im Jahre 2004 in dem insoweit durchaus vergleichbaren Fall der Allgemeinen Ortskrankenkassen diesen die Eigenschaft als öffentliche Auftraggeber u. a. deshalb abgesprochen, weil diese nicht durch eine Stelle, welche unter § 98 Nr. 1 oder 3 GWB fällt, finanziert werden, sondern überwiegend durch die Beträge der Solidargemeinschaft (BayObLG, Beschl. v. 24.05.2004 - Verg 6/04).

  • EuGH, 01.02.2001 - C-237/99

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus VK Hamburg, 25.07.2007 - VK BSU-8/07
    Diese führt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. EuGH, Slg. 2001, I-939 = EuZW 2001, 184) nicht zu einer vergaberechtlichen Staatsgebundenheit.

    Dies folgt aus der Rechtsprechung des Europäischer Gerichtshofs (vgl. Urteil vom 1.2.2001, Rs. C-237/99, Slg. I-939, Tz.48-OPAC), wonach alle drei in Art. 1 Abs. 9 der RL 2004/18/EG genannten Merkmale der Staatsgebundenheit einheitlich zu interpretieren sind und jeweils die Möglichkeit voraussetzen, die Entscheidungen einer Einrichtung in Bezug auf öffentliche Aufträge zu beeinflussen.

  • BVerfG, 22.02.1994 - 1 BvL 30/88

    8. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus VK Hamburg, 25.07.2007 - VK BSU-8/07
    Dieser ist verfassungsrechtlich abgesichert, denn das Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfGE 73, 118, 158; BVerfGE 87, 181, 199; BVerfGE 90, 60, 90) hat aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG eine Finanzierungsgarantie für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk abgeleitet, die es diesem erlaubt, unabhängig von Einschaltquoten und Werbeaufträgen und den damit verbundenen Marktkräften seinem Grundversorgungsauftrag gerecht zu werden.

    Ausgangspunkt für diese Auffassung der Vergabekammer ist zunächst die Feststellung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG NJW 1994, 1942ff.) in seinem Rundfunkgebührenurteil aus dem Jahre 1994, dass für die Festsetzung der Rundfunkfinanzierung Verfahrensstandards durch Staatsvertrag festgelegt sein müssten, die es ausschließen, dass der Staat über die Gebührenfestsetzung politischen Einfluss auf die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten nimmt.

  • OLG Düsseldorf, 21.07.2006 - Verg 13/06

    Vorlage an den EuGH: Vergabe von Reinigungsdienstleistungen durch

    Auszug aus VK Hamburg, 25.07.2007 - VK BSU-8/07
    So wird es zum Teil für die Erfüllung des Merkmals "Finanzierung durch Stellen, die unter § 98 Nr. 1 oder 3 GWB" als ausreichend angesehen, dass eine gesetzliche Grundlage besteht, die private Dritte zur Zahlung von Rundfunkgebühren verpflichtet (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 21.07.2006, - Verg 13/06; Korthals, NZBau 2006, 215, 217/218 f.; Marx, in: Beck"scher VOB-Kommentar, 2001, § 98 Rdnr. 34).

    Dass diese Weiterungen auch dem Bundesverfassungsgericht bewusst waren, zeigt die ausdrückliche Erwähnung der beschaffungswirtschaftlich erheblichen Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit in unmittelbarem Zusammenhang mit der Programmneutralität (vgl. Dreher NZBau 2005, 297, 303 f; a.A. OLG Düsseldorf, Urt. v. 21.07.2006, VII-Verg 13/06).

  • BVerfG, 04.11.1986 - 1 BvF 1/84

    4. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus VK Hamburg, 25.07.2007 - VK BSU-8/07
    Das heißt sie haben die Versorgung der gesamten Bevölkerung mit Programmen sicherzustellen, die in der vollen Breite dem klassischen Rundfunkauftrag entsprechen (insbesondere Information, Bildung und Unterhaltung) und die darauf zielen, alle Kommunikationsinteressen der Gesellschaft zu befriedigen und auf diese Weise Meinungsvielfalt in der verfassungsrechtlich gebotenen Weise herzustellen (vgl. BVerfGE 73, 118, 157f; 74, 297, 325).

    Dieser ist verfassungsrechtlich abgesichert, denn das Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfGE 73, 118, 158; BVerfGE 87, 181, 199; BVerfGE 90, 60, 90) hat aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG eine Finanzierungsgarantie für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk abgeleitet, die es diesem erlaubt, unabhängig von Einschaltquoten und Werbeaufträgen und den damit verbundenen Marktkräften seinem Grundversorgungsauftrag gerecht zu werden.

  • EuGH, 22.05.2003 - C-18/01

    Korhonen u.a.

    Auszug aus VK Hamburg, 25.07.2007 - VK BSU-8/07
    Ist jedoch die Einrichtung unter normalen Marktbedingungen tätig, verfolgt Gewinnerzielungsabsicht und trägt die mit dieser Tätigkeit verbundenen Verluste, dann "ist es wenig wahrscheinlich, dass sie Aufgaben erfüllen soll, die nichtgewerblicher Art sind" (EuGH NZBau 2003, 396, Rdn. 51 - Korhonen -).

    Dabei sind insbesondere die Intensität des Wettbewerbs, dem sich der Antragsgegner zu stellen hat, die Gewinnerzielungsabsicht, die Übernahme der mit der Tätigkeit verbundenen Risiken und die etwaige Finanzierung der Tätigkeit aus öffentlichen Mitteln zu berücksichtigen (EuGH NZBau 2003, 287 - Adolf Truley - ; NZBau 2003, 396 - Korhonen-; NZBau 2004, 223 - SIEPSA-; KG Berlin NZBau 2006, 725 - Berliner Messegesellschaft; OLG Hamburg, Beschl. v. 25.01.2007 - 1 Verg 5/06).

  • VK Brandenburg, 29.11.2001 - 2 VK 44/00

    Kein Nachprüfungsverfahren nach Zuschlagserteilung

    Auszug aus VK Hamburg, 25.07.2007 - VK BSU-8/07
    Die Vergabekammern sind keine Gerichte, sondern vom Gesetzgeber als unabhängige Verwaltungsinstanzen ausgestaltet worden, was sich bereits daraus ergibt, dass Vergabekammern nach § 114 Abs. 3 Satz 1 GWB durch Verwaltungsakt entscheiden (vgl. Hunger in Niebuhr/Kulartz/Kus/Portz, Kommentar zum Vergaberecht, 2000, § 116 Rdn. 1; Vergabekammer des Landes Brandenburg beim Ministerium für Wirtschaft, Beschluss vom 29.11.2001 - 2 VK 44/00).
  • BayObLG, 10.10.2000 - Verg 5/00

    Voraussetzungen einer wirksamen Zustellung

    Auszug aus VK Hamburg, 25.07.2007 - VK BSU-8/07
    Bei einem unzulässigen Nachprüfungsantrag ist deshalb Akteneinsicht nicht erforderlich (vgl BayObLG, Beschluss v. 10.10.2000 - Verg 5/00; VK Brandenburg, Beschluss v. 19.3.2003 - VK 5/03).
  • VK Brandenburg, 19.03.2003 - VK 5/03

    Keine Akteneinsicht bei unzulässigem Vergabeverfahren!

    Auszug aus VK Hamburg, 25.07.2007 - VK BSU-8/07
    Bei einem unzulässigen Nachprüfungsantrag ist deshalb Akteneinsicht nicht erforderlich (vgl BayObLG, Beschluss v. 10.10.2000 - Verg 5/00; VK Brandenburg, Beschluss v. 19.3.2003 - VK 5/03).
  • OLG Naumburg, 11.06.2003 - 1 Verg 6/03

    Ausschluss eines Angebots wegen obligatorisch abzugebender Erklärungen

    Auszug aus VK Hamburg, 25.07.2007 - VK BSU-8/07
    Maßgeblich ist dabei die Entscheidungsrelevanz der Unterlagen, deren Einsicht begehrt wird (vgl. OLG Naumburg, Beschluss v. 11.6.03 - 1 Verg 6/03, m.w.N.).
  • EuGH, 03.10.2000 - C-380/98

    University of Cambridge

  • EuGH, 27.02.2003 - C-373/00

    Adolf Truley

  • OLG Hamburg, 25.01.2007 - 1 Verg 5/06

    Vergabe von Dienstleistungsaufträgen: Stellung einer von einer Kommune getragenen

  • EuGH, 16.10.2003 - C-283/00

    Kommission / Spanien

  • BVerfG, 24.03.1987 - 1 BvR 147/86

    5. Rundfunkentscheidung

  • KG, 27.07.2006 - 2 Verg 5/06

    Vergabeverfahren: Pflicht zur Einhaltung der Vergabebestimmungen, wenn ein

  • BVerfG, 06.10.1992 - 1 BvR 1586/89

    7. Rundfunkentscheidung

  • VK Hamburg, 27.09.2021 - 60.29-319/21.009

    Bauauftrag unter EU-Schwellenwert: Planungsauftrag muss nicht ausgeschrieben

    Ausgehend vom Gebührenrahmen des § 182 Abs. 2 GWB ist der personelle und der sachliche Aufwand der Vergabekammer unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung des Gegenstandes des Nachprüfungsverfahrens maßgeblich (BGH, Beschluss v. 25.10.2011, Az.: X ZB 5/10; VK Hamburg, Beschluss v. 25.07.2007, Az.: VK BSU-8/07).
  • VK Südbayern, 03.04.2009 - Z3-3-3194-1-49-12/08

    Vergabe von Rettungsdienstleistungen

    Die Vergabekammern sind jedoch keine Gerichte oder gerichtsähnliche Einrichtungen, sondern vom Gesetzgeber als unabhängige verwaltungsinterne Behörden (besonderer Art) ausgestaltet worden (2. VK Brandenburg, B. v. 29.11.2001 - Az.: 2 VK 44/00; VK Düsseldorf, B. v. 31.10.2007 - Az.: VK- 31/2007-L; VK Hamburg, B. v. 25.07.2007 - Az.: VK BSU-8/07; VK Hessen, B. v. 21.04.2008 - Az.: 69 d VK-15/2008; 1. VK Sachsen, B. v. 29.08.2008 - Az.: 1/SVK/042-08).
  • VK Stadtentwicklung und Wohnen Hamburg, 03.01.2020 - 60.29-319/19.005

    Auch wer präqualifiziert ist, muss auf passende Referenzen achten!

    Ausgehend vom Gebührenrahmen des § 182 Abs. 2 GWB ist der personelle und der sachliche Aufwand der Vergabekammer unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung des Gegenstandes des Nachprüfungsverfahrens maßgeblich (VK Hamburg, Beschluss v. 25.07.2007, Az.: VK BSU-8/07).
  • VK Sachsen, 12.03.2010 - 1/SVK/056-09

    Keine Rügepflicht bei de-facto-Vergabe

    Entscheidend sind danach folgende Merkmale: die Intensität des Wettbewerbs, dem sich ein Unternehmen zu stellen hat (1), die Gewinnerzielungsabsicht (2), die Übernahme der mit der Tätigkeit verbundenen Risiken (3) und die etwaige Finanzierung der Tätigkeit aus öffentlichen Mitteln (4) (OLG Rostock, B. v. 15.06.2005 - Az.: 17 Verg 3/05; VK Brandenburg, B. v. 22.09.2008 - Az.: VK 27/08; VK Hamburg, B. v. 25.07.2007 - Az.: VK BSU-8/07).
  • VK Hamburg, 04.12.2019 - BR 60.29-319/19.004

    Materialansatz unterkalkuliert: Ordnungsgemäße Auftragserfüllung zweifelhaft!

    Ausgehend vom Gebührenrahmen des § 182 Abs. 2 GWB ist der personelle und sachliche Aufwand der Vergabekammer unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung des Gegenstandes des Nachprüfungsverfahrens maßgebend (VK Hamburg, Beschluss vom 25.07.2007, VK BSU-8/07; Reidt u.a., Vergaberecht, 3. Aufl. 2011, § 128 Rn. 7).
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