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   VK Münster, 15.01.2003 - VK 22/02   

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https://dejure.org/2003,19523
VK Münster, 15.01.2003 - VK 22/02 (https://dejure.org/2003,19523)
VK Münster, Entscheidung vom 15.01.2003 - VK 22/02 (https://dejure.org/2003,19523)
VK Münster, Entscheidung vom 15. Januar 2003 - VK 22/02 (https://dejure.org/2003,19523)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    In der Leistungsbeschreibung nicht genannte Eigenschaften von Leitfabrikaten als zwingende Anforderungen an die Leistung; Bestehen der Möglichkeit zur Aufklärung bei fehlender Festlegung auf ein Fabrikat im Angebot; Rechtsfolge des Verweigerns einer Aufklärung; Recht des ...

  • oeffentliche-auftraege.de PDF

    Leistungsbeschreibung: Bedeutung der Vorgabe von Leitfabrikaten für die Anforderung an die Leistung

  • VERIS(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (7)

  • BayObLG, 28.12.1999 - Verg 7/99

    Vertretung des Freistaats Bayer im vergaberechtlichen Beschwerdeverfahren

    Auszug aus VK Münster, 15.01.2003 - VK 22/02
    Ein Ausschluss eines Angebots wegen fehlender geforderter Erklärungen ist jedoch nach einhelliger Rechtsprechung nur dann ohne Aufklärung möglich, wenn die nachträgliche Ergänzung der Angebotsunterlagen die Wettbewerbsstellung des Bieters verändern würde (vgl. dazu u.a. Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschl. v. 28.12.99 ­ Verg 7/99).

    Denn, ob das Nebenangebot als gleichwertig ­ und damit zuschlagstauglich ­ oder als nicht gleichwertig ­ und damit auszuschließen ­ gewertet werden musste, hing von der Art der Mineralfaserdecke und deren stofflichen Eigenschaften ab.3.2.2 Die sich an die Angebotseröffnung anschließenden Verhandlungen waren unzulässig, weil mit ihnen das Nebenangebot inhaltlich verändert wurde (§ 24 Nr. 3 VOB/A) und seine Stellung in der Wertung verbessert wurde (s. 3.1.1; BayObLG , Beschl. v. 28.12.99 ­ Verg 7/99).

  • OLG Frankfurt, 10.04.2001 - 11 Verg 1/01

    Pflichten des Auftraggebers bei funktionaler Leistungsbeschreibung

    Auszug aus VK Münster, 15.01.2003 - VK 22/02
    Nachdem die Antragstellerin weder in der Bekanntmachung, noch in der Aufforderung zur Angebotsabgabe Zuschlagskriterien genannt hat, dürfte unter den wertbaren Angeboten allein der stets als Zuschlagskriterium heranzuziehende Angebotspreis ausschlaggebend sein (vgl. u.a. OLG Frankfurt/Main, Beschl. v. 10.04.01 - 11 Verg 1/01).
  • OLG Düsseldorf, 20.07.2000 - Verg 2/99

    Kosten des Beschwerdeverfahrens nach Zurücknahme der Beschwerde im

    Auszug aus VK Münster, 15.01.2003 - VK 22/02
    Die Erstattung von Kosten durch eine Beigeladene hängt von einer Billigkeitsprüfung in analoger Anwendung von § 162 Abs. 3 VwGO ab.Eine Beigeladene nimmt danach am Kostenrisiko teil, wenn sich eine Antragstellerin mit ihrem Nachprüfungsantrag ausdrücklich, bewusst und gewollt in einen Interessengegensatz zur Beigeladenen gestellt hat, und wenn sich die Beigeladene aktiv am Nachprüfungsverfahren beteiligt hat, in dem sie Anträge nebst Begründung hierfür gestellt oder das Verfahren anderweitig wesentlich gefördert hat (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 20.07.00 ­ Verg 2/99, Beschl. v. 19.02.02 ­ Verg 33/01, Beschl. v. 15.05.02 ­ Verg 10/02).
  • OLG Düsseldorf, 19.02.2002 - Verg 33/01

    Kostenentscheidung im Nachprüfungsverfahren

    Auszug aus VK Münster, 15.01.2003 - VK 22/02
    Die Erstattung von Kosten durch eine Beigeladene hängt von einer Billigkeitsprüfung in analoger Anwendung von § 162 Abs. 3 VwGO ab.Eine Beigeladene nimmt danach am Kostenrisiko teil, wenn sich eine Antragstellerin mit ihrem Nachprüfungsantrag ausdrücklich, bewusst und gewollt in einen Interessengegensatz zur Beigeladenen gestellt hat, und wenn sich die Beigeladene aktiv am Nachprüfungsverfahren beteiligt hat, in dem sie Anträge nebst Begründung hierfür gestellt oder das Verfahren anderweitig wesentlich gefördert hat (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 20.07.00 ­ Verg 2/99, Beschl. v. 19.02.02 ­ Verg 33/01, Beschl. v. 15.05.02 ­ Verg 10/02).
  • OLG Frankfurt, 16.05.2000 - 11 Verg 1/99

    Vergabeverfahren: Selbständige Kostenanfechtung nach Hauptsacheerledigung;

    Auszug aus VK Münster, 15.01.2003 - VK 22/02
    Zwar erscheint es wegen der Besonderheiten des Vergabenachprüfungsverfahrens nicht ausgeschlossen, dass eine Kostenpflicht nach § 154 Abs. 3 VwGO auch entstehen kann, wenn eine Beigeladene keinen formalen Antrag gestellt hat (vgl. OLG Frankfurt/Main, Beschl. v. 16.05.99 ­ 11 Verg 1/99) ­ und damit den Verfahrensgegenstand nicht bestimmt hat - wohl aber auf andere Weise auf das Nachprüfungsverfahren eingewirkt und den Umfang der Nachprüfung wesentlich beeinflusst hat (vgl. 8.).
  • OLG Düsseldorf, 15.05.2002 - Verg 10/02

    Kostentragungspflicht

    Auszug aus VK Münster, 15.01.2003 - VK 22/02
    Die Erstattung von Kosten durch eine Beigeladene hängt von einer Billigkeitsprüfung in analoger Anwendung von § 162 Abs. 3 VwGO ab.Eine Beigeladene nimmt danach am Kostenrisiko teil, wenn sich eine Antragstellerin mit ihrem Nachprüfungsantrag ausdrücklich, bewusst und gewollt in einen Interessengegensatz zur Beigeladenen gestellt hat, und wenn sich die Beigeladene aktiv am Nachprüfungsverfahren beteiligt hat, in dem sie Anträge nebst Begründung hierfür gestellt oder das Verfahren anderweitig wesentlich gefördert hat (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 20.07.00 ­ Verg 2/99, Beschl. v. 19.02.02 ­ Verg 33/01, Beschl. v. 15.05.02 ­ Verg 10/02).
  • OLG Düsseldorf, 30.05.2001 - Verg 23/00

    Zulassung zum Verhandlungsverfahren nach Ablauf der Einsendefrist?

    Auszug aus VK Münster, 15.01.2003 - VK 22/02
    Denn die Vergabekammer hat den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen und ist an Anträge nicht gebunden (§§ 110 Abs. 1 Satz 1, 114 Abs. 1 Satz 2 GWB) Deswegen bleiben Fehler oder ein den endgültigen Erfolg der Nachprüfung überschreitendes ,,Mehr" in dem in der Antragsschrift formulierten bestimmten Begehren ohne Folgen für die spätere Kostenentscheidung (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 30.05.01 ­ Verg 23/00).
  • VK Schleswig-Holstein, 07.05.2008 - VK-SH 5/08

    Anforderungen an Nebenangebote für Auftraggeber und Bieter

    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass Nebenangebote so eindeutig und erschöpfend beschrieben werden müssen, d.h. die Gleichwertigkeit soweit dargelegt werden muss, dass der Auftraggeber sie ohne besondere Schwierigkeit prüfen kann (vgl. VK Münster, Beschluss vom 15.01.2003 - VK 22/02 ; VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.05.2005 - 1 VK 25/05; VK Bundes, Beschluss vom 22.03.2005 - VK 3 2-13/05; Franke/ Kemper/Zanner/Grünhagen, VOB Kommentar, 2. Auflage 2005, Rnr. 684 zu § 25).
  • VK Niedersachsen, 03.05.2005 - VgK-14/05

    Nachprüfungsverfahren im VOB-Vergabeverfahren; Verpflichtung zur erneuten

    Das Angebot muss nicht zwingend ausgeschlossen werden (vgl. VK Münster, Beschluss vom 15.01.2003, Az.: VK 22/02).
  • VK Berlin, 05.11.2009 - VK-B2-35/09

    Aufhebung wegen Überschreitung der finanziellen Mittel

    Sonst wäre durch ausdrückliche Benennung deutlich zu machen müssen, welche Eigenschaften zwingend und welche entbehrlich sind (VK Münster Beschl. v. 15.1.2003, Az. VK 22/02).
  • VK Sachsen, 09.01.2006 - 1/SVK/149-05

    Wertbarkeit von Nebenangeboten

    Insoweit ist es richtig und nachvollziehbar, dass einhellig gefordert wird, dass Nebenangebote so eindeutig und erschöpfend beschrieben werden, d.h. die Gleichwertigkeit soweit dargelegt wird, dass der Auftraggeber sie ohne besondere Schwierigkeit prüfen kann (vgl. VK Münster B.v. 15.01.2003, VK 22/02 ; VK Baden-Württemberg , B. v. 25.05.2005, 1 VK 25/05; VK Bundes, B. v. 22.03.2005 ­ VK 3 2-13/05; Franke/ Kemper/Zanner/Grünhagen, VOB Kommentar, 2. Auflage 2005, Rnr.684 zu § 25).Indem die Beigeladene ihr, vom Leitfabrikat abweichendes Nebenangebotgerade nicht mit weiteren Erläuterungen, Produktblättern etc. untersetzte, hatte sie gerade nicht mit Angebotsabgabe nachgewiesen, dass das von ihr angebotene Fabrikat den Vorgaben des LV entsprach, bzw. dem Leitfabrikat gleichwertig war.
  • VK Sachsen, 06.04.2005 - 1/SVK/022-05

    Berücksichtigung des Angebots, wenn Bieter die Aufklärung verweigert?

    So hat die Vergabekammer Münster in ihren Beschluss vom 15.01.2003 (VK 22/02) zu Recht darauf hingewiesen, dass ein Bieter bei seinem Alternativangebot auch die Eigenschaften von Leitfabrikaten zu berücksichtigen hat.
  • VK Südbayern, 24.06.2004 - 37-05/04

    Mindestanforderungen müssen eingehalten werden

    Zu einer Prüfung eines Alternativfabrikats auf Gleichwertigkeit gehört eine Gegenüberstellung der Anforderungen des Leistungsverzeichnisses, ggf. der Eigenschaften des Leitfabrikats, mit den diesbezüglichen Eigenschaften des Alternativfabrikats, das heißt, dass alle Eigenschaften, die Bezug zu Gebrauchstauglichkeit, Sicherheit und Gesundheit haben, verglichen werden müssen (Vergabekammer bei der Bezirksregierung Münster, Beschl. v. 15.01.2003, VK 22/02. LS und S. 14).
  • VK Brandenburg, 26.02.2003 - VK 77/02

    Gleichwertigkeitsprüfung eines Alternativfabrikats

    Zu einer Prüfung eines Alternativfabrikats auf Gleichwertigkeit gehört eine Gegenüberstellung der Anforderungen des Leistungsverzeichnisses, ggf. der Eigenschaften des Leitfabrikats, mit den diesbezüglichen Eigenschaften des Alternativfabrikats, das heißt, dass alle Eigenschaften, die Bezug zu Gebrauchstauglichkeit, Sicherheit und Gesundheit haben, verglichen werden müssen (Vergabekammer bei der Bezirksregierung Münster, Beschl. v. 15.01.2003, VK 22/02. LS und S. 14).
  • VK Bund, 19.11.2010 - VK 2-110/10

    Bauleistungen nach VOB/A

    Gleichwertig sind dann Alternativfabrikate, die diese genannten Eigenschaften in demselben Ausmaß wie das Leitfabrikat aufweisen (vgl. VK Münster, Beschluss vom 15. Januar 2003, VK 22/02).
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