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   VK Niedersachsen, 30.06.2006 - VgK-12/2006   

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https://dejure.org/2006,27361
VK Niedersachsen, 30.06.2006 - VgK-12/2006 (https://dejure.org/2006,27361)
VK Niedersachsen, Entscheidung vom 30.06.2006 - VgK-12/2006 (https://dejure.org/2006,27361)
VK Niedersachsen, Entscheidung vom 30. Juni 2006 - VgK-12/2006 (https://dejure.org/2006,27361)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 2 VgV; § 99 Abs. 1 GWB
    Erreichen des Schwellenwertes als Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Nachprüfungsverfahrens; Voraussetzung für das Vorliegen eines öffentlich rechtlichen Vergabeauftrags; Anwendbarkeit des Vergaberechts auf sogenannte "in house" Aufträge; Differenzierung zwischen ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erreichen des Schwellenwertes als Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Nachprüfungsverfahrens; Voraussetzung für das Vorliegen eines öffentlich rechtlichen Vergabeauftrags; Anwendbarkeit des Vergaberechts auf sogenannte "in house" Aufträge; Differenzierung zwischen ...

  • oeffentliche-auftraege.de PDF

    Öffentlicher Auftrag: Inhouse-Geschäft bei Vergabe an eine gemischt-öffentliche Gesellschaft (bejaht)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Vergabe-, nicht öffentlicher Dienstleistungs- und Lieferauftrag!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • VK Niedersachsen, 06.07.2006 - VgK-13/06

    In-house-Fähigkeit eines Unternehmens

    Auszug aus VK Niedersachsen, 30.06.2006 - VgK-12/06
    Das Parallelverfahren ist unter dem Az. VgK-13/2006 bei der Vergabekammer anhängig.

    Ob diese de-facto-Vergabe noch wirksam angefochten werden kann, ist Gegenstand des Parallelverfahrens VgK-13/2006.

    Der Vergabekammer liegt im Rahmen des - die identische Beschaffung betreffenden - Parallelverfahrens VgK-13/2006 ein Angebot der Beigeladenen an den Antragsgegner vom 20.02.2006 vor.

    Das Vergabeverfahren der Beigeladenen wiederum ist Gegenstand eines weiteren Nachprüfungsantrags der Antragstellerin, der im Parallelverfahren VgK-13/2006 bei der Vergabekammer anhängig ist.

    Diese de-facto-Vergabe ist Gegenstand des Parallelverfahrens VgK-13/2006.

  • EuGH, 11.01.2005 - C-26/03

    Begriff der öffentlichen Stelle im Sinne der Erwägung Nr. 49 des Urteils des EuGH

    Auszug aus VK Niedersachsen, 30.06.2006 - VgK-12/06
    Es ist kein "privates Unternehmen" im Sinne der aktuellen Rechtsprechung des EuGH (vgl. Urteil v. 11.01.2005, Rs. C-26/03 -Stadt Halle), wonach eine - auch nur minderheitliche - Beteiligung eines privaten Unternehmens am Kapital einer Gesellschaft, an der auch der betreffende öffentliche Auftraggeber beteiligt ist, die Annahme einer vergaberechtsfreien In-house-Vergabe ausschließt, beteiligt.

    Mit Urteil vom 11.01.2005 in der Rechtssache Stadt Halle (Rs. C-36/03 = NZBau 2005, S. 111 ff.) hat der EuGH seine in der Teckal-Entscheidung formulierte erste Voraussetzung für eine nicht dem Vergaberecht unterfallende In-house-Vergabe dahingehend modifiziert, dass es genügt, wenn die öffentliche Stelle, die ein öffentlicher Auftraggeber ist, über die fragliche Einrichtung eine ähnliche Kontrolle ausübt wie über ihre eigenen Dienststellen.

    Wie der EuGH in seinem Urteil vom 11.01.2005 (Rechtssache C-26/03 - Stadt Halle = VergabeR 2005, S. 44 ff.) jedoch unter Bestätigung seiner Teckal-Entscheidung noch einmal bekräftigt hat, kann jedoch auch eine sog. gemischt-öffentliche Gesellschaft das Kriterium der Kontrolle über die zu beauftragende Einrichtung wie über eine eigene Dienststelle (Kontrollkriterium) erfüllen, solange die betreffende Einrichtung, der der Auftrag übertragen werden soll, zu 100% von öffentlichen Stellen gehalten wird (vgl. auch Müller, Interkommunale Zusammenarbeit und Vergaberecht, VergabeR 4/2005, S. 436 ff., S. 441, 442; Hattig/Ruhland, Kooperationen der Kommunen mit öffentlichen und privaten Partnern und ihr Verhältnis zum Vergaberecht, VergabeR 4/2005, S. 425 ff., S. 428; Pape/Holz, Die Voraussetzungen Inhouse-freier Geschäfte, NJW 32/2005, S. 2264 ff.).

    Es handelt sich nicht nur, wie der EuGH in seinem Urteil vom 11.01.2005 in der Rechtssache C-26/03 in Bezug auf seine Teckal-Entscheidung gefordert hat, um eine "Einrichtung, die zu 100% von öffentlichen Stellen gehalten wird" (Urteil v. 11.01.2005, Rdnr. 49).

  • OLG Düsseldorf, 12.01.2004 - Verg 71/03

    DIE VERGABE EINES ÖFFENTLICHEN DIENSTLEISTUNGSAUFTRAGS AN EIN UNTERNEHMEN MIT

    Auszug aus VK Niedersachsen, 30.06.2006 - VgK-12/06
    Dabei kann im vorliegenden Fall dahinstehen, ob dieses Kriterium erst erfüllt ist, wenn das zu beauftragende Unternehmen "nahezu ausschließlich" für den öffentlichen Auftraggeber tätig ist (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss v. 12.01.2004, Az. VII Verg 71/03 = NVwZ 2004, S. 510), ob analog § 10 VgV (Freistellung verbundener Unternehmen) ein Anteil von 80% des durchschnittlichen Umsatzes der letzten drei Jahre durch die Tätigkeiten für den Auftraggeber bestimmt werden muss (vgl. Endler, NZBau 2002, S. 125 ff., 132) oder ob es sich lediglich um den "wesentlichen, den größten Teil" der Tätigkeit handeln muss (vgl. Generalanwalt Léger, Schlussanträge in der Rechtssache C-94/99 - ARGE Gewässerschutz, Rdnr. 83, 93).

    Die Beigeladene ist sogar im Sinne der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf (Beschluss v. 12.01.2004, Az. VII Verg 21/03 = NVwZ 2004, S. 510) "nahezu ausschließlich" für ihre öffentlichen Gesellschafter tätig.

  • EuGH, 13.10.2005 - C-458/03
    Auszug aus VK Niedersachsen, 30.06.2006 - VgK-12/06
    Zwar hat der EuGH in seinem Urteil vom 13.10.2005 in der Rechtssache C-458/03 - "Parking Brixen" (= VergabeR 6/2005, S. 737 ff. [EuGH 13.10.2005 - C 458/03] ) klargestellt, dass das Kontrollkriterium nicht per se schon deshalb erfüllt ist, weil sich die Anteile des für die Beauftragung vorgesehenen Unternehmens zu 100% in öffentlicher Hand befinden.

    Entscheidend für die Gewährleistung des für die Annahme eines In-house-Geschäftes erforderlichen Kontrollkriteriums des EuGH ist es, dass der Auftraggeber allein oder - wie im vorliegenden Fall - bei einer gemischt-öffentlichen Gesellschaft gemeinsam mit den anderen öffentlichen Trägern seinen im öffentlichen Interesse liegenden Zielen im vollen Umfang Geltung verschaffen kann (vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Kokott v. 01.03.2005 in der Rechtssache C-458/03 - Parking Brixen GmbH).

  • OLG Celle, 10.11.2005 - 13 Verg 12/05

    Teckal

    Auszug aus VK Niedersachsen, 30.06.2006 - VgK-12/06
    Die Vergabekammer hatte daher zu prüfen, ob die Beigeladene durch die Betreuung von Kunden auch über den Gesellschafterkreis hinaus den Charakter einer vorrangig Erwerbszwecken dienenden, gewinnorientierten Gesellschaft erhalten hat, was nach der Rechtsprechung des OLG Celle (vgl. Beschluss v. 10.11.2005, Az.: 13 Verg 12/05 = NZBau 2/2006, S. 130 mit Anmerkung Bultmann in NZBau 4/2006, S. 222 ff.) der Annahme einer Inhouse-fähigen "öffentlichen Stelle" im Sinne der Teckal-Entscheidung des EuGH auch dann entgegensteht, wenn sich das Kapital der Gesellschaft zu 100% in öffentlicher Hand befindet.
  • OLG Brandenburg, 19.12.2002 - Verg W 9/02

    Nachprüfung der Aufhebung einer Ausschreibung

    Auszug aus VK Niedersachsen, 30.06.2006 - VgK-12/06
    Beabsichtigt er, die Aufgabe mit eigenen Mitteln zu erfüllen, macht es grundsätzlich keinen Unterschied, ob er dies durch einen Eigenbetrieb oder durch eine Eigengesellschaft tut (vgl. Weyand, Vergaberecht, § 99 GWB, Rdnr. 603, m.w.N.; Brandenburgisches OLG, Beschluss v. 19.12.2002 - Az.: Verg W 9/2002, zitiert nach VERIS).
  • BGH, 12.06.2001 - X ZB 10/01

    Wirksamkeit der Beschlüsse der Vergabekammer - Begriff des öffentlichen Auftrages

    Auszug aus VK Niedersachsen, 30.06.2006 - VgK-12/06
    Dieser Rechtsprechung hat sich der BGH für den Bereich der Dienstleistungsaufträge mit Urteil vom 12.06.2001 - Az.: X ZB 10/01 angeschlossen.
  • EuGH, 18.11.1999 - C-107/98

    RECHT - DIE TEILNAHME VON EINRICHTUNGEN, DIE ÖFFENTLICHE ZUWENDUNGEN ERHALTEN, AN

    Auszug aus VK Niedersachsen, 30.06.2006 - VgK-12/06
    Die Voraussetzungen und Grenzen der vergaberechtsfreien In-house-Vergabe hat der EuGH grundlegend in seinem Urteil vom 18.11.1999 in der Rechtssache "Teckal" (Rs. C-107/98 = NZBau 2000, S. 90, 91) definiert.
  • EuGH, 07.12.2000 - C-94/99

    EINE ÖFFENTLICHE STELLE KANN EINE ÖFFENTLICHE DIENSTLEISTUNGSKONZESSION NICHT

    Auszug aus VK Niedersachsen, 30.06.2006 - VgK-12/06
    Dabei kann im vorliegenden Fall dahinstehen, ob dieses Kriterium erst erfüllt ist, wenn das zu beauftragende Unternehmen "nahezu ausschließlich" für den öffentlichen Auftraggeber tätig ist (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss v. 12.01.2004, Az. VII Verg 71/03 = NVwZ 2004, S. 510), ob analog § 10 VgV (Freistellung verbundener Unternehmen) ein Anteil von 80% des durchschnittlichen Umsatzes der letzten drei Jahre durch die Tätigkeiten für den Auftraggeber bestimmt werden muss (vgl. Endler, NZBau 2002, S. 125 ff., 132) oder ob es sich lediglich um den "wesentlichen, den größten Teil" der Tätigkeit handeln muss (vgl. Generalanwalt Léger, Schlussanträge in der Rechtssache C-94/99 - ARGE Gewässerschutz, Rdnr. 83, 93).
  • VK Niedersachsen, 06.07.2006 - VgK-13/06

    Vergabe von Softwarelösungen für den Sozialbereich eines Zusammenschlusses

    Erst im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens VgK-12/2006, gerichtet gegen den Beigeladenen zu 3, war die Antragstellerin am 30.05.06 darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass der Beigeladene zu 3 die Software nicht selbst beschafft, sondern dass die Software von der Antragsgegnerin im Rahmen eines Liefer- und Dienstleistungsvertrages mit den Beigeladenen zu 3 und 4 beschafft worden sei.

    Wegen des übrigen Sachverhalts wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die von der Antragsgegnerin vorgelegten Dokumente über die angefochtenen de-facto-Vergaben, die beigezogenen Akten im Parallelverfahren VgK-12/2006 und das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 23.06.2006 Bezug genommen.

    Die Einschaltung der ... wurde der Antragstellerin erstmals im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens VgK-12/2006 mit Schriftsatz des Landkreises ... (Beigeladener zu 3) vom 29.05.2006 bekannt gegeben.

    Im vorliegenden Fall hat die Antragstellerin erstmals im Rahmen des Parallelverfahrens VgK-12/2006 und des dortigen Schriftsatzes des Landkreises ... (Beigeladener zu 3) vom 29.05.2006 Kenntnis davon erhalten, dass die von den Landkreisen für den Sozialbereich benötigte Software nicht von diesen direkt beschafft wurden, sondern dass die Antragsgegnerin die Verträge für die beigeladenen Landkreise im eigenen Namen geschlossen hat.

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