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   VK Sachsen, 11.10.2010 - 1/SVK/034-10   

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VK Sachsen, 11.10.2010 - 1/SVK/034-10 (https://dejure.org/2010,7723)
VK Sachsen, Entscheidung vom 11.10.2010 - 1/SVK/034-10 (https://dejure.org/2010,7723)
VK Sachsen, Entscheidung vom 11. Oktober 2010 - 1/SVK/034-10 (https://dejure.org/2010,7723)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (97)

  • BGH, 01.12.2008 - X ZB 31/08

    Rettungsdienstleistungen

    Auszug aus VK Sachsen, 11.10.2010 - 1/SVK/034-10
    Auch der BGH hat sich dieser Auffassung unmissverständlich angeschlossen (BGH, B.v. 01.12.2009, X ZB 31/08).

    So hat auch der BGH darauf abgestellt, dass von einem Betriebsrisiko dann nicht die Rede sein könne, wenn der Leistungserbringer ausschließlich die öffentliche Hand als Leistungserbringer habe (vgl. auch BGH, B.v.01.12.2008, X ZB 31/08).

    Denn die erforderliche Entgeltlichkeit liegt jedenfalls dann vor, wenn der öffentliche Auftraggeber sich durch ein einheitliches Leistungsaustauschgeschäft zu einer geldwerten Gegenleistung für die Leistung des Unternehmens verpflichtet (vgl. BGHZ 162, 116, 129 m.w.N.)(BGH, Beschluss vom 01.12.2008 - X ZB 31/08 (vorhergehend: OLG Dresden, 04.07.2008 - WVerg 3/08)).

    Er weist Rechtsgeschäfte allein deshalb dem GWB-Vergaberegime zu, weil der öffentliche Auftraggeber Leistungen durch einen Dritten für wünschenswert oder notwendig erachtet und dies zum Anlass nimmt, deren Erbringung auf vertraglichem Weg und nicht in anderer Weise, etwa durch einen Beleihungsakt (vgl. hierzu Burgi NVwZ 2007, 383), sicherzustellen (vgl. BGHZ 148, 55, 61), wobei angesichts des zu beurteilenden Sachverhalts dahinstehen kann, ob fallweise - etwa zur Vermeidung von Umgehungsmöglichkeiten - auch eine Beauftragung auf vertragsähnlichem Wege ausreichen kann ((vgl. BGHZ 162, 116, 129 m.w.N.); (BGH, Beschluss vom 01.12.2008 - X ZB 31/08 vorhergehend: OLG Dresden, 04.07.2008 - WVerg 3/08).

    (EuGH, Urteil vom 21.01.2010 - Rs. C-17/09; ( BGH, Beschluss vom 01.12.2008 - X ZB 31/08, (vorhergehend: OLG Dresden, 04.07.2008 - WVerg 3/08)).

    Ein solcher Vertrag besteht grundsätzlich aus einer vereinbarten Leistung des vertraglich gebundenen Auftragnehmers für den Auftraggeber und einer geldwerten Gegenleistung des vertraglich gebundenen öffentlichen Auftraggebers (BGH, B. v. 01.12.2008 - Az.: X ZB 31/08; VK Lüneburg, B. v. 14.06.2005 - Az.: VgK-22/2005; B. v. 18.03.2004 - Az.: 203-VgK-06/2004).

    Die Gegenleistung des öffentlichen Auftraggebers muss nicht notwendig in Geld bestehen; erfasst wird vielmehr jede Art von Vergütung, die einen Geldwert haben kann (BGH, B. v. 01.12.2008 - Az.: X ZB 31/08; OLG Düsseldorf, B. v. 08.09.2005 - Az.: Verg 35/04; B. v. 27.10.2004 - Az.: VII - Verg 41/04; B. v. 12.1.2004 - Az.: VII - Verg 71/03; OLG Frankfurt, B. v. 07.09.2004 - Az.: 11 Verg 11/04 und 12/04; OLG Naumburg, B. v. 03.11.2005 - Az.: 1 Verg 9/05; LSG Nordrhein-Westfalen, B. v. 19.11.2009 - Az.: L 21 KR 55/09 SFB).

  • OLG Dresden, 04.07.2008 - WVerg 3/08

    Rettungsdienst

    Auszug aus VK Sachsen, 11.10.2010 - 1/SVK/034-10
    Das bedeutet auch, dass die Regelungen über den vergaberechtlichen Rechtsschutz nach §§ 102 ff GWB für Dienstleistungskonzessionen keine Anwendung finden (vgl. bspw. OLG Dresden, Beschluss vom 04.07.2008 - WVerg 3/08; VK Sachsen, Beschluss vom 26.03.2008 - 1/SVK/004-08, VK Sachsen, Beschluss vom 26.03.2008 - 1/SVK/005-08; VK Sachsen, Beschluss vom 29.08.2008 - 1/SVK/041-08; VK Sachsen, Beschluss vom 29.08.2008 - 1/SVK/042-08; VK Sachsen, Beschluss vom 23.02.2009 - 1/SVK/003-09).

    Entscheidend für die Abgrenzung von Aufträgen im Sinne des § 99 Abs. 1 GWB und Konzessionen ist dabei, ob es der "Auftraggeber" ist, der die Vergütung schuldet und sie deshalb selbst oder durch einen Dritten (OLG Dresden, B. v. 04.07.2008 - Az.: WVerg 3/08; VK Brandenburg, B. v. 24.09.2004 - Az.: VK 47/04; 1. VK Sachsen, B. v. 26.03.2008 - Az.: 1/SVK/005-08) zahlt, oder ob er den Vertragspartner eine Aufgabe ausführen und im Zusammenhang damit wirtschaftlich Nutzen daraus ziehen lässt (OLG Stuttgart, B. v. 4.11.2002 - Az.: 2 Verg 4/02).

    Denn die erforderliche Entgeltlichkeit liegt jedenfalls dann vor, wenn der öffentliche Auftraggeber sich durch ein einheitliches Leistungsaustauschgeschäft zu einer geldwerten Gegenleistung für die Leistung des Unternehmens verpflichtet (vgl. BGHZ 162, 116, 129 m.w.N.)(BGH, Beschluss vom 01.12.2008 - X ZB 31/08 (vorhergehend: OLG Dresden, 04.07.2008 - WVerg 3/08)).

    Er weist Rechtsgeschäfte allein deshalb dem GWB-Vergaberegime zu, weil der öffentliche Auftraggeber Leistungen durch einen Dritten für wünschenswert oder notwendig erachtet und dies zum Anlass nimmt, deren Erbringung auf vertraglichem Weg und nicht in anderer Weise, etwa durch einen Beleihungsakt (vgl. hierzu Burgi NVwZ 2007, 383), sicherzustellen (vgl. BGHZ 148, 55, 61), wobei angesichts des zu beurteilenden Sachverhalts dahinstehen kann, ob fallweise - etwa zur Vermeidung von Umgehungsmöglichkeiten - auch eine Beauftragung auf vertragsähnlichem Wege ausreichen kann ((vgl. BGHZ 162, 116, 129 m.w.N.); (BGH, Beschluss vom 01.12.2008 - X ZB 31/08 vorhergehend: OLG Dresden, 04.07.2008 - WVerg 3/08).

    (EuGH, Urteil vom 21.01.2010 - Rs. C-17/09; ( BGH, Beschluss vom 01.12.2008 - X ZB 31/08, (vorhergehend: OLG Dresden, 04.07.2008 - WVerg 3/08)).

    Die Vergabekammer hat auch immer zu prüfen, ob eine Bereichsausnahme des Art. 45 EGV, d.h. eine Aufgabe der öffentlichen Gefahrenabwehr vorliegt, die der staatlichen Hoheitsgewalt zuzurechnen ist, so dass die Dienstleistungsfreiheit des EG-Vertrages und damit Vergaberecht ggf. keine Anwendung findet (OLG Dresden, B. v. 04.07.2008 - Az.: WVerg 3/08; OLG Naumburg, B. v. 23.04.2009 - Az.: 1 Verg 5/08;.

  • BGH, 01.02.2005 - X ZB 27/04

    Rechte der Beteiligten im Vergabeverfahren; Begriff der Dienstleistung

    Auszug aus VK Sachsen, 11.10.2010 - 1/SVK/034-10
    Denn die erforderliche Entgeltlichkeit liegt jedenfalls dann vor, wenn der öffentliche Auftraggeber sich durch ein einheitliches Leistungsaustauschgeschäft zu einer geldwerten Gegenleistung für die Leistung des Unternehmens verpflichtet (vgl. BGHZ 162, 116, 129 m.w.N.)(BGH, Beschluss vom 01.12.2008 - X ZB 31/08 (vorhergehend: OLG Dresden, 04.07.2008 - WVerg 3/08)).

    Er weist Rechtsgeschäfte allein deshalb dem GWB-Vergaberegime zu, weil der öffentliche Auftraggeber Leistungen durch einen Dritten für wünschenswert oder notwendig erachtet und dies zum Anlass nimmt, deren Erbringung auf vertraglichem Weg und nicht in anderer Weise, etwa durch einen Beleihungsakt (vgl. hierzu Burgi NVwZ 2007, 383), sicherzustellen (vgl. BGHZ 148, 55, 61), wobei angesichts des zu beurteilenden Sachverhalts dahinstehen kann, ob fallweise - etwa zur Vermeidung von Umgehungsmöglichkeiten - auch eine Beauftragung auf vertragsähnlichem Wege ausreichen kann ((vgl. BGHZ 162, 116, 129 m.w.N.); (BGH, Beschluss vom 01.12.2008 - X ZB 31/08 vorhergehend: OLG Dresden, 04.07.2008 - WVerg 3/08).

    Es liegt in der Regel vor, wenn der Bieter vor Stellung des Nachprüfungsantrages am Vergabeverfahren teilgenommen und einen Vergabeverstoß ordnungsgemäß gerügt hat (BVerfG, B. v. 29.07.2004 - Az.: 2 BvR 2248/03; BGH, B. v. 10.11.2009 - Az.: X ZB 8/09; B. v. 26.09.2006 - Az.: X ZB 14/06; B. v. 01.02.2005 - Az.: X ZB 27/04; OLG Brandenburg, B. v. 07.08.2008 - Az.: Verg W 11/08; OLG München, B. v. 02.08.2007 - Az.: Verg 07/07; B. v. 07.04.2006 - Az.: Verg 5/06; OLG Thüringen, B. v. 30.03.2009 - Az.: 9 Verg 12/08; 1. VK Sachsen, B. v. 19.05.2009 - Az.: 1/SVK/008-09; B. v. 05.05.2009 - Az.: 1/SVK/009-09; B. v. 06.04.2009 - Az.: 1/SVK/005-09; B. v. 28.10.2008 - Az.: 1/SVK/054-08;).

    Denn nach Gemeinschaftsrecht dürfen die Mitgliedstaaten die vergaberechtliche Nachprüfungsmöglichkeit nicht von der Einleitung und Durchführung eines bestimmten Vergabeverfahrens abhängig machen (BGH, B. v. 01.02.2005 - Az.: X ZB 27/04; OLG Celle, B. v. 29.10.2009 - Az.: 13 Verg 8/09; VK Saarland, B. v. 19.05.2006 - Az.: 3 VK 03/2006).

  • VK Sachsen, 08.04.2011 - 1/SVK/002-11

    Informationspflicht nach § 101a GWB

    Mit Beschluss der Vergabekammer vom 11.10.2010, Az. 1/SVK/034-10 wurde der Auftraggeber verpflichtet, bei Fortbestehen der Absicht Integrationsfachdienste nach den Vorschriften des SGB IX an Dritte zu beauftragen, diese Beauftragung für die Arbeitsagenturbezirke XXXXXX und XXXXXX im Rahmen eines förmlichen gemeinschaftskonformen Vergabeverfahrens durchzuführen.

    Die Antragstellerin hat ihr Interesse an der Vergabe des Auftrags (und damit auch an einem Interimsvertrag) schon dadurch dokumentiert, dass sie einen Vergabenachprüfungsantrag gestellt hat, in dessen Ergebnis die Vergabekammer Sachen mit Beschluss vom 11.10.2010 (1/SVK/034-10) festgestellt hat, dass die hier streitgegenständlichen Aufträge gemeinschaftsrechtskonform auszuschreiben sind.

  • VK Sachsen, 05.12.2011 - 1/SVK/043-11

    Ausschluss der VOL/B: Vergabeverstoß?

    Vgl. auch VK Sachsen, B. vom 11.10.2010 - 1/SVK/034-10).
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