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   VK Sachsen, 29.08.2008 - 1/SVK/041-08   

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VK Sachsen, 29.08.2008 - 1/SVK/041-08 (https://dejure.org/2008,8380)
VK Sachsen, Entscheidung vom 29.08.2008 - 1/SVK/041-08 (https://dejure.org/2008,8380)
VK Sachsen, Entscheidung vom 29. August 2008 - 1/SVK/041-08 (https://dejure.org/2008,8380)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (82)

  • BGH, 26.09.2006 - X ZB 14/06

    Antragsberechtigung eines ausgeschlossenen Bieters; Rechtsfolgen des Fehlens

    Auszug aus VK Sachsen, 29.08.2008 - 1/SVK/041-08
    Nach Auffassung der Vergabekammer ist der Entscheidung des BGH (BGH, Beschluss vom 26.09.2006 - X ZB 14/06) nicht zu entnehmen, dass fehlende Nachweise bei entsprechender Selbstbindung des Auftraggebers von allen Bietern nachgefordert werden dürfen.

    Hierzu werde auf den Beschluss des BGH vom 26.09.2006 (X ZB 14/06) verwiesen.

    Wenn aber wie vorliegend alle Angebote in bestimmter Hinsicht unvollständig und deshalb von der Wertung auszuschließen sind, kann auch ein Bieter, dessen Angebot an einem weiteren Ausschlussgrund leidet, verlangen, dass eine Auftragsvergabe in dem eingeleiteten Vergabeverfahren unterbleibt (BGH, Beschluss vom 26.09.2006 - X ZB 14/06).

    Der BGH führt weiter aus, es könne eine Rechtsverletzung nach § 97 Abs. 7 GWB festzustellen sein, wenn geltend gemacht werden könne und werde bzw. sich bei der Nachprüfung des Vergabeverfahrens ergebe, dass bei Beachtung der Bestimmungen das eingeleitete Vergabeverfahren auch nicht mit der Auftragsvergabe an einen anderen Bieter abgeschlossen werden dürfe, weil die Angebote der anderen Bieter, soweit sie der öffentliche Auftraggeber nicht schon ausgeschlossen habe, [ebenfalls] von der Wertung ausgeschlossen werden müssten (BGH vom 26.09.2006 - X ZB 14/06).

    Ob eine solche Möglichkeit besteht und ergriffen werden soll, habe der öffentliche Auftraggeber in eigener Verantwortung zu klären und zu bestimmen (BGH, Beschluss vom 26.09.2006 - X ZB 14/06).

    Ein Ausschluss bloß einzelner Bieter nach § 25 Nr. 1 Abs. 2 a VOL/A und die Erteilung des Auftrags an einen anderen Bieter, der ebenfalls den gewünschten Nachweis nicht rechtzeitig vorgelegt hat, kommt jedenfalls nicht in Betracht(BGH, Beschluss vom 26.09.2006 - X ZB 14/06).".

    Die Maßnahme, die nach § 114 Abs. 2 ZPO zu treffen ist, um der Verletzung der Antragstellerin in ihren Rechten nach § 97 Abs. 7 GWB entgegenzuwirken, kann allerdings nicht in der kompletten Aufhebung der Ausschreibung durch die Vergabekammer oder in der Anweisung an die Antragsgegnerin bestehen, das eingeleitete Vergabeverfahren auf diese Weise zu beenden (BGH, Beschluss vom 26.09.2006 - X ZB 14/06).

  • OLG Dresden, 04.07.2008 - WVerg 3/08

    Rettungsdienst

    Auszug aus VK Sachsen, 29.08.2008 - 1/SVK/041-08
    Diese Entscheidung stehe auch im Einklang mit der Entscheidung des OLG Dresden vom 04.07.2008, WVerg 3/08.

    Diese Rechtspositionen der erkennenden Vergabekammer hat im Wesentlichen das OLG Dresden (OLG Dresden, Beschluss vom 04.07.2008 - WVerg 0003/08 und WVerg 0004/08) bestätigt und führt hierzu sinngemäß aus: ,,Die gegen diese Argumente gerichteten Angriffe der sofortigen Beschwerde sind unbegründet.

    Jedenfalls seit dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 12.07.2001 in der Rechtssache C 399/98 (VergR 2001, 380) ist die rechtsformunabhängige Anwendbarkeit des Vergaberechts allgemein anerkannt (vgl. auch OLG Düsseldorf, NZBau 2004, 398; ebenso VergR 2006, 787; OLG Dresden, Beschluss vom 04.07.2008 - WVerg 0003/08 und WVerg 0004/08).

    (OLG Dresden, Beschluss vom 04.07.2008 - WVerg 0003/08 und WVerg 0004/08) und führt in den entsprechenden Beschlüssen zur Rechtsprechung des OLG Düsseldorf sinngemäß folgendes aus: ,,Die Ansicht, Verwaltungshelfer seien bei der Durchführung öffentlicher Aufgaben kraft dieser Funktion hoheitlich tätig, sei nicht in Einklang zu bringen mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu Art. 45, 55 EG-Vertrag.

    Das OLG Dresden hat in seiner Entscheidung (OLG Dresden, Beschluss vom 04.07.2008 - WVerg 0003/08 und WVerg 0004/08) in der streitgegenständliche Frage, ob für die Ausschreibung nach § 31 SächsBRKG das Vergaberecht anzuwenden ist und damit die Vergabekammer zuständig ist, den BGH im Wege der Divergenzvorlage angerufen.

    Auch wenn die Antragstellerin schon frühzeitig die Auffassung gehegt haben mag, es sei ein europarechtskonformes Verfahren durchzuführen, so bestand doch bis zur Entscheidung des OLG Dresden (OLG Dresden, Beschluss vom 04.07.2008 - WVerg 0003/08 und WVerg 0004/08) eine durchaus unklare Rechtslage und besteht bis zur Entscheidung des BGH auch weiterhin.

  • OLG Dresden, 04.07.2008 - WVerg 4/08

    Übertragung von Rettungsdienstaufgaben: Ausschreibungspflichtig?

    Auszug aus VK Sachsen, 29.08.2008 - 1/SVK/041-08
    Diese Rechtspositionen der erkennenden Vergabekammer hat im Wesentlichen das OLG Dresden (OLG Dresden, Beschluss vom 04.07.2008 - WVerg 0003/08 und WVerg 0004/08) bestätigt und führt hierzu sinngemäß aus: ,,Die gegen diese Argumente gerichteten Angriffe der sofortigen Beschwerde sind unbegründet.

    Jedenfalls seit dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 12.07.2001 in der Rechtssache C 399/98 (VergR 2001, 380) ist die rechtsformunabhängige Anwendbarkeit des Vergaberechts allgemein anerkannt (vgl. auch OLG Düsseldorf, NZBau 2004, 398; ebenso VergR 2006, 787; OLG Dresden, Beschluss vom 04.07.2008 - WVerg 0003/08 und WVerg 0004/08).

    (OLG Dresden, Beschluss vom 04.07.2008 - WVerg 0003/08 und WVerg 0004/08) und führt in den entsprechenden Beschlüssen zur Rechtsprechung des OLG Düsseldorf sinngemäß folgendes aus: ,,Die Ansicht, Verwaltungshelfer seien bei der Durchführung öffentlicher Aufgaben kraft dieser Funktion hoheitlich tätig, sei nicht in Einklang zu bringen mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu Art. 45, 55 EG-Vertrag.

    Das OLG Dresden hat in seiner Entscheidung (OLG Dresden, Beschluss vom 04.07.2008 - WVerg 0003/08 und WVerg 0004/08) in der streitgegenständliche Frage, ob für die Ausschreibung nach § 31 SächsBRKG das Vergaberecht anzuwenden ist und damit die Vergabekammer zuständig ist, den BGH im Wege der Divergenzvorlage angerufen.

    Auch wenn die Antragstellerin schon frühzeitig die Auffassung gehegt haben mag, es sei ein europarechtskonformes Verfahren durchzuführen, so bestand doch bis zur Entscheidung des OLG Dresden (OLG Dresden, Beschluss vom 04.07.2008 - WVerg 0003/08 und WVerg 0004/08) eine durchaus unklare Rechtslage und besteht bis zur Entscheidung des BGH auch weiterhin.

  • VK Sachsen, 06.03.2009 - 1/SVK/001-09

    Vergabe von Rettungsdienstleistungen unterliegt Vergaberecht

    Unter Hinweis auf den Beschluss der erkennenden Vergabekammer vom 29.08.2008, Az: 1/SVK/041-08 wäre dies rechtswidrig und die Auftraggeberin hätte lediglich die Möglichkeit Unterlagen ,,auf Verlangen" zu fordern.

    Die Antragstellerin beantragte bei der erkennenden Vergabekammer bereits die unter dem Az: 1/SVK/041-08 und 1/SVK/042-08 registrierten und entschiedenen Vergabenachprüfungsverfahren.

    Wie auch durch die Auftraggeberin vorgetragen, kann der Antragstellerin auf Grund der durch sie bei der erkennenden Vergabekammer unter dem Az: 1/SVK/041-08 und 1/SVK/042-08 beantragten Vergabenachprüfungsverfahren unterstellt werden, dass sie selbst ­ also auch ohne den Rechtsrat ihres Verfahrenbevollmächigten ­ gewisse Kenntnisse zu den Anforderungen einer öffentlichen Ausschreibung hat.

    Weiterhin ist zu beachten, wenn man der Antragstellerin die Kenntnis eines möglichen Vergaberechtsverstoßes nach ,,Lesen" der Bekanntmachung unterstellen wollte, dass auch in dem bereits durch die Antragstellerin unter dem Az: 1/SVK/041-08 bestrittenen Vergabenachprüfungsverfahren die Vergabekammer deutlich machte, dass der Umstand, dass die Beauftragung mit der Durchführung von Notfallrettung und Krankentransport, auf der Grundlage von § 31 Abs. 1 SächsBRKG ­ durch Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages ­ , der Annahme eines Vertrages im Sinne von § 99 Abs. 1 GWB nicht entgegen steht (vgl. auch OLG Dresden, Beschluss vom 04.07.2008, Az: WVerg 0003/08 und WVerg 0004/08, VK Sachsen, Beschluss vom 29.08.2008 - 1/SVK/041-08).

    In den Verfahren, in denen die jetzige Antragstellerin bereits Antragstellerin war ­ 1/SVK/041-08 und 1/SVK/042-08 ­ hatte der jeweilige Auftraggeber bereits in der Bekanntmachung verlautbart, kein Vergabeverfahren durchzuführen.

    Diese prinzipielle Verpflichtung des Auftraggebers bei der Vergabe von Leistungen zur Notfallrettung und des Krankentransportes wurde durch die Vergabekammer bereits in ihren Beschlüssen 1/SVK/004-08 vom 26.03.2008, 1/SVK/005-08 vom 26.03.2008, 1/SVK/033-08 vom 31.07.2008, 1/SVK/040-08 vom 09.09.2008, 1/SVK/041-08 vom 29.08.2008, 1/SVK/042- 08 vom 29.08.2008 und 1/SVK/046-08 vom 09.09.2008 festgestellt.

    Zu Recht hat die Antragstellerin auf den Beschluss der erkennenden Vergabekammer vom 29.08.2008, Az: 1/SVK/041-08 hingewiesen.

    Damit bestände für die Auftraggeberin bei Fortbestehen der Beschaffungsabsicht jedoch nach wie vor die Möglichkeit, den Zeitpunkt für die Vorlage der gewünschten Unterlagen in der Bekanntmachung bzw. in den Ausschreibungsunterlagen mit ,, auf Verlangen" anzugeben (vgl. auch VK Sachsen, Beschluss vom 29.08.2008, Az: 1/SVK/041-08).

  • VK Sachsen, 31.08.2011 - 1/SVK/030-11

    Wann ist eine Interimsvergabe zulässig?

    In diesem Ausnahmefall besteht auch bei einer "De-facto-Vergabe" eine Rügepflicht (OLG Naumburg, B. v. 02.03.2006 - Az.: 1 Verg 1/06; 1. VK Sachsen, B. v. 29.08.2008 - Az.: 1/SVK/042-08; B. v. 29.08.2008 - Az.: 1/SVK/041-08; 1. VK Sachsen-Anhalt, B. v. 23.12.2005 - Az.: 1 VK LVwA.).

    (BGH, B. vom 01.12.2008 - X ZB 31/08; vgl. insoweit auch OLG Dresden, B. vom 04.07.2008 - WVerg 3/08; VK Sachsen, B. vom 06.03.2009 - 1/SVK/001-09 VK Sachsen, B. vom 09.09.2008 - 1/SVK/046-08; B. vom 29.08.2008 - 1/SVK/042-08, B. vom 29.08.2008 - 1/SVK/041-08; VK Sachsen, B. vom 26.03.2008 - 1/SVK/005-08).

  • VK Sachsen, 11.10.2010 - 1/SVK/034-10

    Sozialrecht contra Vergabrecht

    Das bedeutet auch, dass die Regelungen über den vergaberechtlichen Rechtsschutz nach §§ 102 ff GWB für Dienstleistungskonzessionen keine Anwendung finden (vgl. bspw. OLG Dresden, Beschluss vom 04.07.2008 - WVerg 3/08; VK Sachsen, Beschluss vom 26.03.2008 - 1/SVK/004-08, VK Sachsen, Beschluss vom 26.03.2008 - 1/SVK/005-08; VK Sachsen, Beschluss vom 29.08.2008 - 1/SVK/041-08; VK Sachsen, Beschluss vom 29.08.2008 - 1/SVK/042-08; VK Sachsen, Beschluss vom 23.02.2009 - 1/SVK/003-09).

    In diesem Ausnahmefall besteht auch bei einer "De-facto-Vergabe" eine Rügepflicht (OLG Naumburg, B. v. 02.03.2006 - Az.: 1 Verg 1/06; 1. VK Sachsen, B. v. 29.08.2008 - Az.: 1/SVK/042-08; B. v. 29.08.2008 - Az.: 1/SVK/041-08; 1. VK Sachsen-Anhalt, B. v. 23.12.2005 - Az.: 1 VK LVwA.).

  • VK Sachsen, 08.04.2011 - 1/SVK/002-11

    Informationspflicht nach § 101a GWB

    In diesem Ausnahmefall besteht auch bei einer "De-facto-Vergabe" eine Rügepflicht (OLG Naumburg, B. v. 02.03.2006 - Az.: 1 Verg 1/06; 1. VK Sachsen, B. v. 29.08.2008 - Az.: 1/SVK/042-08; B. v. 29.08.2008 - Az.: 1/SVK/041-08; 1. VK Sachsen-Anhalt, B. v. 23.12.2005 - Az.: 1 VK LVwA.).
  • VK Sachsen, 13.08.2009 - 1/SVK/034-09

    Wann liegt eine Dienstleistungskonzession vor?

    Das bedeutet auch, dass die Regelungen über den vergaberechtlichen Rechtsschutz nach §§ 102 ff GWB für Dienstleistungskonzessionen keine Anwendung finden (vgl. bspw. OLG Hamburg, B. v. 10.04.2003 - 1 Verg 1/03, OLG Düsseldorf, B. v. 10.05.2006 - Verg 12/06; OLG Dresden, Beschluss vom 04.07.2008 - WVerg 3/08; VK Sachsen, Beschluss vom 26.03.2008 - 1/SVK/004-08, VK Sachsen, Beschluss vom 26.03.2008 - 1/SVK/005-08; VK Sachsen, Beschluss vom 29.08.2008 - 1/SVK/041-08; VK Sachsen, Beschluss vom 29.08.2008 - 1/SVK/042-08; VK Sachsen, Beschluss vom 23.02.2009 - 1/SVK/003-09).
  • VK Sachsen, 12.03.2010 - 1/SVK/056-09

    Keine Rügepflicht bei de-facto-Vergabe

    In diesem Ausnahmefall besteht auch bei einer "De-facto-Vergabe" eine Rügepflicht (OLG Naumburg, B. v. 02.03.2006 - Az.: 1 Verg 1/06; 1. VK Sachsen, B. v. 29.08.2008 - Az.: 1/SVK/042-08; B. v. 29.08.2008 - Az.: 1/SVK/041-08; 1. VK Sachsen-Anhalt, B. v. 23.12.2005 - Az.: 1 VK LVwA.
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