Rechtsprechung
VK Thüringen, 27.03.2017 - 250-4003-8886/2016-E-S-022-GTH |
Zitiervorschläge
VK Thüringen, Entscheidung vom 27.03.2017 - 250-4003-8886/2016-E-S-022-GTH (https://dejure.org/2017,43603)
VK Thüringen, Entscheidung vom 27. März 2017 - 250-4003-8886/2016-E-S-022-GTH (https://dejure.org/2017,43603)
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Volltextveröffentlichungen (2)
- VK Thüringen
GWB § 169 Abs. 2, Satz 1; §138; § 108 Abs. 1, 2 u. 8; SektVO § 13 Abs. 2 Nr. 4
Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb, Interimsvergabe, Rechtschutzbedürfnis, Verbundenes Unternehmen, Inhousevergabe, Dringlichkeit - Reguvis VergabePortal - Veris(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
Verfahrensgang
- VK Thüringen, 08.02.2017 - 250-4003-8886/2016-E-S-022-GTH
- VK Thüringen, 27.03.2017 - 250-4003-8886/2016-E-S-022-GTH
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- VK Schleswig-Holstein, 28.07.2006 - VK-SH 18/06
Aufklärung einer Mischkalkulation
Auszug aus VK Thüringen, 27.03.2017 - 250-4003-8886/2016-E-S-022-GTH
Zum einen erstreckt sich der persönliche Anwendungsbereich von § 6 SektVO ausschließlich auf natürliche Personen, nicht aber auf juristische Personen wie zum Beispiel GmbH oder OHG (…vgl. zur gleichlautenden Vorschrift des § 6 VgV Heiermann/Zeiss/Summa, jurisPK-Vergaberecht, 5. Aufl., 2016, § 6 VgV, Rdn. 9; zu § 16 VgV a.F. VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 28.07.2006, Az.: VK-SH 18/06), so dass mit Blick auf die rechtliche Einstufung der einzig bietenden BEI als Gesellschaft bürgerlichen Rechts vorliegend der persönliche Anwendungsbereich von § 6 SektVO nicht eröffnet ist. - OLG Karlsruhe, 27.03.2015 - 15 Verg 9/14
Vergabeverfahren: Zulässigkeit der freihändigen Vergabe wegen zeitlicher …
Auszug aus VK Thüringen, 27.03.2017 - 250-4003-8886/2016-E-S-022-GTH
Die gesamte Zeitplanung der VST war sehr knapp bemessen, so dass eine ggf. aufgrund von einem Nachprüfungsverfahren eintretende Dringlichkeit für sie grundsätzlich voraussehbar und durch eine großzügigere Zeitplanung für sie auch vermeidbar gewesen wäre und ein Absehen von einem Teilnahmewettbewerb daher nicht gerechtfertigt ist (vgl. hierzu auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27.03.2015, Az.: 15 Verg 9/14).