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   VerfG Brandenburg, 11.12.2015 - VfGBbg 77/15   

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VerfG Brandenburg, 11.12.2015 - VfGBbg 77/15 (https://dejure.org/2015,38904)
VerfG Brandenburg, Entscheidung vom 11.12.2015 - VfGBbg 77/15 (https://dejure.org/2015,38904)
VerfG Brandenburg, Entscheidung vom 11. Dezember 2015 - VfGBbg 77/15 (https://dejure.org/2015,38904)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    Art 2 Verf BB, Art 5 Verf BB, Art 9 Abs 1 Verf BB, Art 52 Abs 3 Alt 2 Verf BB, Art 52 Abs 4 Verf BB, § 21 VerfGG BB, § 45 Abs 2 VerfGG BB, § 48 VerfGG BB, § ... 33a StPO, § 309 Abs 1 StPO, § 311 StPO, § 79 Abs 3 StGB, § 79a StGB, § 2 Abs 2 JGG, § 58 Abs 1 S 2 JGG, § 59 Abs 3 JGG, § 104 Nr 8 JGG, §§ 198 ff GVG, § 198 Abs 3 S 1 GVG
    Auch im Verfahren der sofortigen Beschwerde ist unter Geltung des Grundsatzes der Subsidiarität die Verzögerungsrüge zu erheben. Ein Widerruf der Bewährung kann grundsätzlich auch nach Ablauf der Bewährungszeit erfolgen.

  • Verfassungsgericht Brandenburg

    LV, Art. 2; LV, Art. 5; LV, Art. 9 Abs. 1; LV, Art. 52 Abs. 3 Alt. 2; LV, Art. 52 Abs. 4; VerfGGBbg, § 21; VerfGGBbg, § 45 Abs. 2; VerfGGBbg, § 48; StPO, § 33a; StPO, § 309 Abs. 1;... StPO, § 311; StGB, § 79 Abs. 3; StGB, § 79a; JGG, § 2 Abs. 2; JGG, § 58 Abs. 1 Satz 2; JGG, § 59 Abs. 3; JGG, § 104 Nr. 8; GVG, §§ 198 ff.; GVG, § 198 Abs. 3 Satz 1
    Anhörungsrügeverfahren; Verzögerungsrüge; Widerruf der Bewährung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (14)

  • VerfG Brandenburg, 22.05.2015 - VfGBbg 32/14

    Eine auch auf die Verletzung rechtlichen Gehörs gestützte Verfassungsbeschwerde

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 11.12.2015 - VfGBbg 77/15
    Vor Anrufung des Verfassungsgerichts muss er alle ihm gegebenenfalls zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung ergreifen (st. Rspr., vgl. etwa Beschluss vom 22. Mai 2015 - VfGBbg 32/14 -).

    Macht der Beschwerdeführer in Anbetracht dieses Erfordernisses noch von einem besonderen Rechtsbehelf Gebrauch, muss er dessen Ergebnis abwarten und kann zunächst noch keine Verfassungsbeschwerde erheben, sofern der Rechtsbehelf nicht von vornherein offensichtlich aussichtslos gewesen war (vgl. Beschlüsse vom 19. Juni 2015 - VfGBbg 43/15 - und vom 22. Mai 2015 - VfGBbg 32/14 -).

    Zum Zeitpunkt der Erhebung der Verfassungsbeschwerde war nicht auszuschließen, dass die im Erfolgsfalle zur Fortsetzung des fachgerichtlichen Verfahrens führende Anhörungsrüge auch bezogen auf die von dem Beschwerdeführer gerügte Verletzung der Grundrechte aus Art. 9 Abs. 1 LV und aus Art. 52 Abs. 4 LV zur fachgerichtlichen Abhilfe geführt hätte (vgl. Beschlüsse vom 19. Juni 2015 - VfGBbg 43/15 -, vom 22. Mai 2015 - VfGBbg 32/14 -, vom 22. Februar 2013 - VfGBbg 33/12 - und vom 21. Januar 2011 - VfGBbg 28/10 -).

  • VerfG Brandenburg, 19.06.2015 - VfGBbg 43/15

    Subsidiaritätsprinzip; Anhörungsrüge

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 11.12.2015 - VfGBbg 77/15
    Macht der Beschwerdeführer in Anbetracht dieses Erfordernisses noch von einem besonderen Rechtsbehelf Gebrauch, muss er dessen Ergebnis abwarten und kann zunächst noch keine Verfassungsbeschwerde erheben, sofern der Rechtsbehelf nicht von vornherein offensichtlich aussichtslos gewesen war (vgl. Beschlüsse vom 19. Juni 2015 - VfGBbg 43/15 - und vom 22. Mai 2015 - VfGBbg 32/14 -).

    Zum Zeitpunkt der Erhebung der Verfassungsbeschwerde war nicht auszuschließen, dass die im Erfolgsfalle zur Fortsetzung des fachgerichtlichen Verfahrens führende Anhörungsrüge auch bezogen auf die von dem Beschwerdeführer gerügte Verletzung der Grundrechte aus Art. 9 Abs. 1 LV und aus Art. 52 Abs. 4 LV zur fachgerichtlichen Abhilfe geführt hätte (vgl. Beschlüsse vom 19. Juni 2015 - VfGBbg 43/15 -, vom 22. Mai 2015 - VfGBbg 32/14 -, vom 22. Februar 2013 - VfGBbg 33/12 - und vom 21. Januar 2011 - VfGBbg 28/10 -).

    Da es sich bei der Erschöpfung des Rechtsweges um eine Zugangsvoraussetzung handelt, die bei Erhebung der Verfassungsbeschwerde vorliegen muss, kommt auch ein Ruhen des Verfahrens von vornherein nicht in Betracht (vgl. Beschluss vom 19. Juni 2015 - VfGBbg 43/15 -).

  • VerfG Brandenburg, 22.05.2015 - VfGBbg 17/15

    Eine Verfassungsbeschwerde ist aus Gründen der Subsidiarität unzulässig, wenn in

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 11.12.2015 - VfGBbg 77/15
    Da grundsätzlich davon auszugehen ist, dass das Gericht dieser Pflicht nachkommt, und es von Verfassungs wegen nicht jedes vorgebrachte Argument ausdrücklich bescheiden muss, bedarf es besonderer Umstände für die Feststellung eines Verstoßes gegen Art. 52 Abs. 3 Alt. 2 LV (st. Rspr., vgl. etwa Beschlüsse vom 22. Mai 2015 - VfGBbg 17/15 -, vom 10. Mai 2007 - VfGBbg 8/07 -, LVerfGE 18, 150, 157, und vom 17. Juni 2011 - VfGBbg 33/10 -).

    Das Grundrecht auf rechtliches Gehör schützt jedoch nicht vor einer abweichenden (womöglich auch unzutreffenden) Rechtsauffassung des Gerichts (st. Rspr., vgl. etwa Beschluss vom 22. Mai 2015 - VfGBbg 17/15 -).

  • VerfG Brandenburg, 25.05.2012 - VfGBbg 2/12

    Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 11.12.2015 - VfGBbg 77/15
    So hat es das Gericht bereits unbeanstandet gelassen, dass ein Beschwerdeführer erst vier Monate nach Ablauf der Bewährungszeit von einem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Widerruf der Bewährung Kenntnis erhielt (Beschluss vom 25. Mai 2012 - VfGBbg 2/12 -).

    Der Widerruf erfolgte wegen der weitgehend geständigen Einlassung des Beschwerdeführers zudem bereits vor Rechtskraft der zum Widerruf führenden Verurteilung (vgl. BVerfG NJW 2005, 817; Eisenberg, Jugendgerichtsgesetz, 18. Aufl., § 26a Rn. 5 f) und damit zu einem sehr frühen Zeitpunkt; das Gericht hat dagegen bereits entschieden, dass auch ein acht bzw. neun Monate nach Rechtskraft der Verurteilung erfolgender Widerruf verfassungsrechtlich unbedenklich ist (vgl. Beschluss vom 25. Mai 2012 - VfGBbg 2/12 -).

  • VerfG Brandenburg, 10.05.2007 - VfGBbg 8/07

    Verfassungsbeschwerde: Widerruf eines Fördermittel-Bescheids zur Umsetzung eines

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 11.12.2015 - VfGBbg 77/15
    Da grundsätzlich davon auszugehen ist, dass das Gericht dieser Pflicht nachkommt, und es von Verfassungs wegen nicht jedes vorgebrachte Argument ausdrücklich bescheiden muss, bedarf es besonderer Umstände für die Feststellung eines Verstoßes gegen Art. 52 Abs. 3 Alt. 2 LV (st. Rspr., vgl. etwa Beschlüsse vom 22. Mai 2015 - VfGBbg 17/15 -, vom 10. Mai 2007 - VfGBbg 8/07 -, LVerfGE 18, 150, 157, und vom 17. Juni 2011 - VfGBbg 33/10 -).
  • VerfG Brandenburg, 17.06.2011 - VfGBbg 33/10

    Willkür; Recht auf Eigentum; rechtliches Gehör

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 11.12.2015 - VfGBbg 77/15
    Da grundsätzlich davon auszugehen ist, dass das Gericht dieser Pflicht nachkommt, und es von Verfassungs wegen nicht jedes vorgebrachte Argument ausdrücklich bescheiden muss, bedarf es besonderer Umstände für die Feststellung eines Verstoßes gegen Art. 52 Abs. 3 Alt. 2 LV (st. Rspr., vgl. etwa Beschlüsse vom 22. Mai 2015 - VfGBbg 17/15 -, vom 10. Mai 2007 - VfGBbg 8/07 -, LVerfGE 18, 150, 157, und vom 17. Juni 2011 - VfGBbg 33/10 -).
  • VerfG Brandenburg, 24.01.2014 - VfGBbg 2/13

    Rechtliches Gehör; effektiver Rechtsschutz; Willkürverbot;

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 11.12.2015 - VfGBbg 77/15
    Fehlen gesetzliche Vorgaben zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung, besteht von Verfassungs wegen kein genereller Anspruch der Verfahrensbeteiligten auf eine mündliche Verhandlung oder persönliche Anhörung (vgl. Urteil vom 24. Januar 2014 - VfGBbg 2/13 -).
  • BVerfG, 09.12.2004 - 2 BvR 2314/04

    Unschuldsvermutung; Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung (Erforderlichkeit

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 11.12.2015 - VfGBbg 77/15
    Der Widerruf erfolgte wegen der weitgehend geständigen Einlassung des Beschwerdeführers zudem bereits vor Rechtskraft der zum Widerruf führenden Verurteilung (vgl. BVerfG NJW 2005, 817; Eisenberg, Jugendgerichtsgesetz, 18. Aufl., § 26a Rn. 5 f) und damit zu einem sehr frühen Zeitpunkt; das Gericht hat dagegen bereits entschieden, dass auch ein acht bzw. neun Monate nach Rechtskraft der Verurteilung erfolgender Widerruf verfassungsrechtlich unbedenklich ist (vgl. Beschluss vom 25. Mai 2012 - VfGBbg 2/12 -).
  • VerfG Brandenburg, 21.01.2011 - VfGBbg 28/10

    Wegen der vorrangig zu nutzenden Rechtsschutzmöglichkeit des Wiederaufgreifens

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 11.12.2015 - VfGBbg 77/15
    Zum Zeitpunkt der Erhebung der Verfassungsbeschwerde war nicht auszuschließen, dass die im Erfolgsfalle zur Fortsetzung des fachgerichtlichen Verfahrens führende Anhörungsrüge auch bezogen auf die von dem Beschwerdeführer gerügte Verletzung der Grundrechte aus Art. 9 Abs. 1 LV und aus Art. 52 Abs. 4 LV zur fachgerichtlichen Abhilfe geführt hätte (vgl. Beschlüsse vom 19. Juni 2015 - VfGBbg 43/15 -, vom 22. Mai 2015 - VfGBbg 32/14 -, vom 22. Februar 2013 - VfGBbg 33/12 - und vom 21. Januar 2011 - VfGBbg 28/10 -).
  • VerfG Brandenburg, 21.09.2012 - VfGBbg 43/12

    Strafverfahrensrechtlicher Beschleunigungsgrundsatz; Subsidiaritätsgrundsatz;

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 11.12.2015 - VfGBbg 77/15
    Der Beschwerdeführer war unter Subsidiaritätsgesichtspunkten gehalten, diese Rechtsschutzmöglichkeit wahrzunehmen (vgl. Beschlüsse vom 21. September 2012 - VfGBbg 43/12 - und vom 21. Februar 2014 - VfGBbg 54/13 - vgl. auch BVerfGK 19, 424, 426 f), da die Verzögerungsrüge dem Landgericht Anlass zur Beschleunigung des Verfahrens gegeben hätte und damit zur Abhilfe grundsätzlich geeignet gewesen wäre.
  • VerfG Brandenburg, 22.02.2013 - VfGBbg 33/12

    Begründungserfordernis; Subsidiarität; Anhörungsrüge; nachträglich

  • VerfG Brandenburg, 21.02.2014 - VfGBbg 54/13

    Gesetzlicher Richter; Anspruch auf rechtliches Gehör; Anspruch auf ein faires und

  • VerfG Brandenburg, 19.06.2015 - VfGBbg 24/15

    Rechtswegerschöpfung; Gehörsverstoß; Willkürverbot; Effektiver Rechtsschutz;

  • BVerfG, 30.05.2012 - 1 BvR 2292/11

    Unzulässigkeit der Rüge einer unangemessenen Verfahrensdauer mangels

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