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   VerfG Brandenburg, 15.09.1994 - VfGBbg 5/94   

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VerfG Brandenburg, 15.09.1994 - VfGBbg 5/94 (https://dejure.org/1994,2995)
VerfG Brandenburg, Entscheidung vom 15.09.1994 - VfGBbg 5/94 (https://dejure.org/1994,2995)
VerfG Brandenburg, Entscheidung vom 15. September 1994 - VfGBbg 5/94 (https://dejure.org/1994,2995)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Verfassungsgericht Brandenburg

    LV, Art. 40 Abs. 3; VerfGGBbg, § 45 Abs. 2 Satz 2; VerfGGBbg, § 47 Abs. 3; BNatSchG, § 27
    Subsidiarität; Vorabentscheidung; Naturschutzrecht; Beschwerdefrist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 24.06.1992 - 1 BvR 1028/91

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Rechtswegerschöpfung auch bei Drohen

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 15.09.1994 - VfGBbg 5/94
    Danach obliegt es vorrangig den Fachgerichten, einfachrechtliche Vorschriften auszulegen und die zur Anwendung der Vorschriften erforderlichen Ermittlungen sowie die Würdigung des Sachverhalts vorzunehmen (BVerfGE 86, 382, 388).

    Die allgemeine Bedeutung ist nur ein Aspekt unter mehreren, die im Rahmen einer Abwägung für und wider eine sofortige Sachentscheidung zu berücksichtigen sind (vgl. BVerfGE 86, 382, 388).

  • BVerfG, 06.06.1989 - 1 BvR 921/85

    Reiten im Walde

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 15.09.1994 - VfGBbg 5/94
    Unter Bezugnahme auf ein Sondervotum des Bundesverfassungsrichters Grimm zu einer früheren Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 80, 137, 164 ff.) stellt die Landesregierung überdies in Frage, ob es ein Grundrecht auf Reiten überhaupt gebe.

    Das Bundesverfassungsgericht hat die Vereinbarkeit des mit § 44 Abs. 2 S. 2 BbgNatSchG vergleichbaren § 50 Abs. 2 S. 1 des nordrhein-westfälischen Landschaftsgesetzes 1980 mit § 27 BNatschG zwar bejaht (BVerfGE 80, 137, 159), brauchte sich allerdings nicht mit der Frage auseinanderzusetzen, ob ein gänzlicher Ausschluß des Reitens auf privaten Wegen und Pfaden (bundes-) verfassungsgemäß ist (dazu Pie1ow, Natur und Recht 1980, 53), weil das nordrhein-westfälische Landschaftsgesetz 1980 kein generelles Reitverbot aussprach.

  • VerfG Brandenburg, 19.05.1994 - VfGBbg 6/93

    Keine Verletzung von Verf BB Art 47 Abs 2 und Art 52 Abs 4 durch den Erlaß eines

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 15.09.1994 - VfGBbg 5/94
    Es kann dahingestellt bleiben, ob die (Gesetzes-)Verfassungsbeschwerde bereits wegen einer Versäumung der einjährigen Einlegungsfrist nach § 47 Abs. 3 VerfGGBbg unzulässig ist oder ob diese Frist erst mit Inkrafttreten des VerfGGBbg oder mit der Aufnahme der Arbeit durch das Verfassungsgericht zu laufen beginnt bzw. im Hinblick hierauf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist, wenn anschließend binnen angemessener Frist das Verfassungsgericht angerufen wird (VerfGBbg, Beschluß vom 19. Mai 1994 - VfGBbg 6/93 - insoweit in NJ 1994, 414 nicht mit abgedruckt; zur Veröffentlichung vorgesehen in LKV 1994).
  • BVerwG, 31.05.1985 - 4 C 14.82

    Waldwege - Freizeitreiten - Landschaftspflege - Erholungsfunktion

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 15.09.1994 - VfGBbg 5/94
    Zum Beispiel ist daran zu denken, daß die Beschwerdeführerin gegen das zuständige Amt für Forstwirtschaft bzw. die untere Naturschutzbehörde Klage auf Feststellung erhebt, bestimmte, genauer bezeichnete Wege ohne Bindung an das BbgNatSchG bzw. das LWa1dG benutzen zu dürfen (vgl. BVerwGE 71, 324 ff.) .
  • VerfG Brandenburg, 31.05.1995 - VfGBbg 4/95

    Beteiligtenfähigkeit; Rechtswegerschöpfung; Vorabentscheidung; Tenor

    Die allgemeine Bedeutung ist nur ein Gesichtspunkt unter mehreren, die im Rahmen einer Abwägung für und wider eine sofortige Sachentscheidung zu berücksichtigen sind (VerfGBbg, Beschluß vom 15. September 1994 - VfGBbg 5/94- und Beschluß vom 20. Oktober 1994 - VfGBbg 12/94 - beide zur Veröffentlichung bestimmt).

    Auch die Notwendigkeit, weitere tatsächliche Ermittlungen anzustellen, ist ein Faktor, der für die Einschaltung des Fachgerichts spricht (VerfGBbg, Beschluß vom 15. September 1994 a.a.O. sowie Beschluß vom 20. Oktober 1994 a.a.O.).

    Von einer Verweisung auf den Verwaltungsrechtsweg wäre allerdings abzusehen, wenn dort effektiver Rechtsschutz nicht zu erwarten wäre (VerfGBbg, Beschluß vom 15. September 1994 a.a.O.).

  • VerfG Brandenburg, 20.10.1994 - VfGBbg 12/94

    Mangels Rechtswegerschöpfung unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen das in

    Es entspricht der bisherigen Rechtsprechung des Landesverfassungsgerichts, den Beschwerdeführer auch dann auf den Rechtsweg vor dem Fachgericht zu verweisen, wenn dort zwar kein gleichartiger, nämlich gezielt auf den Bestand der betreffenden Rechtsnorm gerichteter Rechtsschutz zu erlangen ist, jedoch vor dem Fachgericht die Klärung tatsächlicher und/oder einfachrechtlicher Fragen in Betracht kommt und ihm die Anrufung des Fachgerichts objektiv zumutbar ist (VerfGBbg, Beschluß vom 15.9.94 - VfGBbg 5/94 zur Veröffentlichung bestimmt).

    Insbesondere ist die Vereinbarkeit der angegriffenen Vorschriften mit Bundesrecht zu prüfen Es entspricht der Rollenverteilung innerhalb des Gesamtrechtsschutzsystems, daß das Landesverfassungsgericht sich erst dann materiell mit einer Sache befaßt, wenn geklärt ist, ob die angegriffenen Vorschriften nicht aus außerhalb der Landesverfassung liegenden Gründen, etwa wegen Unvereinbarkeit mit Bundesrecht, keine Anwendung finden können (VerfGBbg, Beschluß vom 15.9.94, a.a.O.).

  • VerfG Brandenburg, 21.12.2006 - VfGBbg 20/06

    Aus Subsidiaritätsgründen unzulässige Verfassungsbeschwerde einer parteinahen

    Auch ist seine bereits vor dem Verwaltungsgericht anhängige Klage weder von vornherein unzulässig, noch besteht in der Sache eine gefestigte Rechtsprechung, die jeden Erfolg von vornherein versagt (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 15. September 1994 - VfGBbg 5/94 -, LVerfGE 2, 170).
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