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   VerfG Brandenburg, 17.02.2023 - VfGBbg 3/23 EA   

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https://dejure.org/2023,5389
VerfG Brandenburg, 17.02.2023 - VfGBbg 3/23 EA (https://dejure.org/2023,5389)
VerfG Brandenburg, Entscheidung vom 17.02.2023 - VfGBbg 3/23 EA (https://dejure.org/2023,5389)
VerfG Brandenburg, Entscheidung vom 17. Februar 2023 - VfGBbg 3/23 EA (https://dejure.org/2023,5389)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 20 Abs 1 S 2 VerfGG BB, § 46 VerfGG BB, § 30 Abs 1 VerfGG BB

  • Verfassungsgericht Brandenburg

    VerfGGBbg, § 20 Abs. 1 Satz 2; VerfGGBbg, § 46; VerfGGBbg, § 30 Abs. 1
    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung; unzulässiger Antrag; Vorwegnahme der Hauptsache; Begründungsanforderungen; schweren und irreversible Nachteile nicht aufgezeigt

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • VerfG Brandenburg, 12.05.2023 - VfGBbg 39/22
    Auszug aus VerfG Brandenburg, 17.02.2023 - VfGBbg 3/23
    Die Verfassungsbeschwerde (VfGBbg 39/22) ist noch anhängig.

    Mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 19. Januar 2023 begehrt die Antragstellerin die vorläufige Aufhebung der im Verfassungsbeschwerdeverfahren VfGBbg 39/22 angegriffenen Gerichtsentscheidungen.

  • VerfG Brandenburg, 25.10.2021 - VfGBbg 22/21

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (ohne Erfolg); keine

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 17.02.2023 - VfGBbg 3/23
    Im Hinblick auf den einzelnen Bürger ist ein Anknüpfungspunkt für einen Gemeinwohlbezug allenfalls dann anzunehmen, wenn die Gefahr eines irreversiblen Nachteils für die Freiheit und Unversehrtheit der Person oder für vergleichbare elementare Menschenrechte besteht (vgl. Beschlüsse vom 25. Oktober 2021 ‌- VfGBbg 22/21 EA -,‌ Rn. 17, und vom 23. Oktober 2020 ‌- VfGBbg 17/20 EA -‌, Rn. 21, https://verfassungsgericht.‌brandenburg.de).
  • VerfG Brandenburg, 17.06.2022 - VfGBbg 7/22

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, unzulässig; Subsidiarität;

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 17.02.2023 - VfGBbg 3/23
    Jedenfalls genügt die Antragsschrift nicht den Begründungsanforderungen der § 20 Abs. 1 Satz 2, § 46 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg), die auch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren Geltung beanspruchen (vgl. Beschluss vom 7. Juni 2022 ‌- VfGBbg 7/22 EA -,‌ Rn. 9, https://verfassungsgericht.‌brandenburg.de).
  • VerfG Brandenburg, 23.10.2020 - VfGBbg 17/20

    Corona; Mund-Nasen-Bedeckung; Maskenpflicht; Befreiung; Gewissensfreiheit;

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 17.02.2023 - VfGBbg 3/23
    Im Hinblick auf den einzelnen Bürger ist ein Anknüpfungspunkt für einen Gemeinwohlbezug allenfalls dann anzunehmen, wenn die Gefahr eines irreversiblen Nachteils für die Freiheit und Unversehrtheit der Person oder für vergleichbare elementare Menschenrechte besteht (vgl. Beschlüsse vom 25. Oktober 2021 ‌- VfGBbg 22/21 EA -,‌ Rn. 17, und vom 23. Oktober 2020 ‌- VfGBbg 17/20 EA -‌, Rn. 21, https://verfassungsgericht.‌brandenburg.de).
  • BVerfG, 02.09.2022 - 2 BvR 1532/22

    Erfolgloser Eilantrag gegen haftgrundbezogene Beschränkungen während der

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 17.02.2023 - VfGBbg 3/23
    Es spricht bereits einiges dafür, dass die von der Antragstellerin begehrte Aufhebung der Beschlüsse des Verwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts im einstweiligen Anordnungsverfahren auf ein unzulässiges Rechtsschutzziel gerichtet ist, weil die Aufhebung einer Gerichtsentscheidung keinen vorläufigen Charakter hat und das Ergebnis der Hauptsache in unzulässiger Weise vorwegnehmen würde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. September 2022 ‌- 2 BvR 1532/22 -,‌ Rn. 3, www.bverfg.de).
  • VerfG Brandenburg, 12.05.2023 - VfGBbg 39/22

    Verfassungsbeschwerde unzulässig; Recht auf Rechtsschutzgleichheit;

    Diesen Antrag hat das Gericht abgelehnt (Beschluss vom 17. Februar 2023 ‌- VfGBbg 3/23 EA -, https://verfassungsgericht.‌brandenburg.de).
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