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   VerfG Brandenburg, 18.06.2021 - VfGBbg 11/21 EA   

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VerfG Brandenburg, 18.06.2021 - VfGBbg 11/21 EA (https://dejure.org/2021,22226)
VerfG Brandenburg, Entscheidung vom 18.06.2021 - VfGBbg 11/21 EA (https://dejure.org/2021,22226)
VerfG Brandenburg, Entscheidung vom 18. Juni 2021 - VfGBbg 11/21 EA (https://dejure.org/2021,22226)
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Volltextveröffentlichung

  • Verfassungsgericht Brandenburg

    LV, Art. 52 Abs. 1 Satz 2; LV, Art. 52 Abs. 3 Alt. 2; LV, Art. 52 Abs. 4; VerfGGBbg, § 20 Abs. 1; VerfGGBbg, § 21 Satz 1; VerfGGBbg, § 46, VerfGGBbg, § 48; ZPO, § 114 Abs. 1 Satz 1
    Verfassungsbeschwerde unzulässig; Ablehnungsgesuch; Befangenheit; Gesetzlicher Richter; Rechtsschutzbedürfnis; Verfristung; rechtliches Gehör; gesetzlicher Richter; unzureichende Begründung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • GemSOGB, 05.04.2000 - GmS-OGB 1/98

    Wahrung der Schriftform bei Übermittlung bestimmender Schriftsätze mit

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 18.06.2021 - VfGBbg 11/21
    Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass aufgrund des Hinweises auf die fehlende Unterschrift den Formanforderungen für die Einleitung von Verfahren vor dem Verfassungsgericht genügt sei und nimmt Bezug auf die Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 5. April 2000 ‌- GmS-OGB 1/98.

    Es kann dahinstehen, ob die Verfassungsbeschwerde im Hinblick auf die fehlende eigenhändige Unterschrift formgerecht innerhalb der Beschwerdefrist erhoben ist ‌- die vom Beschwerdeführer genannte Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 5. April 2000 (GmS-OGB 1/98, BGHZ 144, 160-165, juris) betraf einen hier nicht vorliegenden Sachverhalt, verhält sich nicht zur Auslegung des § 20 VerfGGBbg und bindet gemäß § 16 Rechtsprechungs-Einheitlichkeitsgesetz das vorlegende Gericht, nicht jedoch das Verfassungsgericht (von Coelln, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, Stand: Juli 2020, BVerfGG § 23 Rn. 37) - oder sonst unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität wegen des Charakters der Ablehnungsentscheidungen als Zwischenentscheidungen unzulässig ist (vgl. dazu: BVerfG, Beschluss vom 21. November 2018 ‌- 1 BvR 436/17 -‌, Rn. 10, juris).

  • BVerfG, 21.11.2018 - 1 BvR 436/17

    Bestimmte Vorbereitungshandlungen können den Eindruck der Voreingenommenheit

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 18.06.2021 - VfGBbg 11/21
    Es kann dahinstehen, ob die Verfassungsbeschwerde im Hinblick auf die fehlende eigenhändige Unterschrift formgerecht innerhalb der Beschwerdefrist erhoben ist ‌- die vom Beschwerdeführer genannte Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 5. April 2000 (GmS-OGB 1/98, BGHZ 144, 160-165, juris) betraf einen hier nicht vorliegenden Sachverhalt, verhält sich nicht zur Auslegung des § 20 VerfGGBbg und bindet gemäß § 16 Rechtsprechungs-Einheitlichkeitsgesetz das vorlegende Gericht, nicht jedoch das Verfassungsgericht (von Coelln, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, Stand: Juli 2020, BVerfGG § 23 Rn. 37) - oder sonst unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität wegen des Charakters der Ablehnungsentscheidungen als Zwischenentscheidungen unzulässig ist (vgl. dazu: BVerfG, Beschluss vom 21. November 2018 ‌- 1 BvR 436/17 -‌, Rn. 10, juris).
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