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   VerfG Brandenburg, 20.07.2018 - VfGBbg 63/16   

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VerfG Brandenburg, 20.07.2018 - VfGBbg 63/16 (https://dejure.org/2018,25912)
VerfG Brandenburg, Entscheidung vom 20.07.2018 - VfGBbg 63/16 (https://dejure.org/2018,25912)
VerfG Brandenburg, Entscheidung vom 20. Juli 2018 - VfGBbg 63/16 (https://dejure.org/2018,25912)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • VerfG Brandenburg, 16.03.2018 - VfGBbg 56/16

    Verfassungsbeschwerde unbegründet; Auslegung des Rechtsschutzbegehrens;

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 20.07.2018 - VfGBbg 63/16
    Da grundsätzlich davon auszugehen ist, dass das Gericht dieser Pflicht nachkommt und es von Verfassungs wegen nicht jedes vorgebrachte Argument ausdrücklich bescheiden muss, bedarf es besonderer Umstände für die Feststellung eines Verstoßes gegen Art. 52 Abs. 3 Alt. 2 LV (st. Rspr., vgl. Beschlüsse vom 16. März 2018 - VfGBbg 56/16 - und vom 15. Juni 2017 - VfGBbg 61/16 -, jeweils m. w. Nachw.).

    Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies grundsätzlich auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (Beschlüsse vom 16. März 2018 - VfGBbg 56/16 - und vom 17. Februar 2000 - VfGBbg 39/99 -, vgl. auch Beschluss vom 17. Juni 2016 - VfGBbg 12/16 -, jeweils m. w. Nachw. zum Bundesrecht).

    Insbesondere lassen sowohl die Beschwerdeschrift, als auch die Anhörungsrügeschrift eine Auseinandersetzung mit der zu dem Ausnahmefall einer eigenständigen, in der Zurückweisung der Anhörungsrüge durch das Landgericht liegenden verfassungsrechtlich erheblichen Beschwer ergangenen Rechtsprechung des Verfassungsgerichts in Anwendung auf den vorliegenden Sachverhalt vermissen (vgl. hierzu Beschlüsse vom 16. März 2018 - VfGBbg 56/16 -, vom 16. Februar 2018 - VfGBbg 66/17 - und vom 11. Dezember 2015 - VfGBbg 55/14 -, jeweils m. w. Nachw. zum Bundesrecht).

  • VerfG Brandenburg, 17.02.2000 - VfGBbg 39/99

    Fachgerichtlicher Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung wegen Verstoßes

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 20.07.2018 - VfGBbg 63/16
    Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies grundsätzlich auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (Beschlüsse vom 16. März 2018 - VfGBbg 56/16 - und vom 17. Februar 2000 - VfGBbg 39/99 -, vgl. auch Beschluss vom 17. Juni 2016 - VfGBbg 12/16 -, jeweils m. w. Nachw. zum Bundesrecht).
  • VerfG Brandenburg, 11.12.2015 - VfGBbg 55/14

    Weist das Gericht eine Anhörungsrüge unter Austausch einer einen Gehörsverstoß

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 20.07.2018 - VfGBbg 63/16
    Insbesondere lassen sowohl die Beschwerdeschrift, als auch die Anhörungsrügeschrift eine Auseinandersetzung mit der zu dem Ausnahmefall einer eigenständigen, in der Zurückweisung der Anhörungsrüge durch das Landgericht liegenden verfassungsrechtlich erheblichen Beschwer ergangenen Rechtsprechung des Verfassungsgerichts in Anwendung auf den vorliegenden Sachverhalt vermissen (vgl. hierzu Beschlüsse vom 16. März 2018 - VfGBbg 56/16 -, vom 16. Februar 2018 - VfGBbg 66/17 - und vom 11. Dezember 2015 - VfGBbg 55/14 -, jeweils m. w. Nachw. zum Bundesrecht).
  • VerfG Brandenburg, 14.10.2016 - VfGBbg 12/16

    Anhörungsrüge; Frist; Gehör

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 20.07.2018 - VfGBbg 63/16
    Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies grundsätzlich auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (Beschlüsse vom 16. März 2018 - VfGBbg 56/16 - und vom 17. Februar 2000 - VfGBbg 39/99 -, vgl. auch Beschluss vom 17. Juni 2016 - VfGBbg 12/16 -, jeweils m. w. Nachw. zum Bundesrecht).
  • VerfG Brandenburg, 15.06.2017 - VfGBbg 61/16

    Verfassungsbeschwerde unzulässig; Begründung; Rechtliches Gehör; Faires

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 20.07.2018 - VfGBbg 63/16
    Da grundsätzlich davon auszugehen ist, dass das Gericht dieser Pflicht nachkommt und es von Verfassungs wegen nicht jedes vorgebrachte Argument ausdrücklich bescheiden muss, bedarf es besonderer Umstände für die Feststellung eines Verstoßes gegen Art. 52 Abs. 3 Alt. 2 LV (st. Rspr., vgl. Beschlüsse vom 16. März 2018 - VfGBbg 56/16 - und vom 15. Juni 2017 - VfGBbg 61/16 -, jeweils m. w. Nachw.).
  • VerfG Brandenburg, 16.02.2018 - VfGBbg 66/17

    Anhörungsrügen zurückweisende gerichtliche Entscheidungen können mangels

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 20.07.2018 - VfGBbg 63/16
    Insbesondere lassen sowohl die Beschwerdeschrift, als auch die Anhörungsrügeschrift eine Auseinandersetzung mit der zu dem Ausnahmefall einer eigenständigen, in der Zurückweisung der Anhörungsrüge durch das Landgericht liegenden verfassungsrechtlich erheblichen Beschwer ergangenen Rechtsprechung des Verfassungsgerichts in Anwendung auf den vorliegenden Sachverhalt vermissen (vgl. hierzu Beschlüsse vom 16. März 2018 - VfGBbg 56/16 -, vom 16. Februar 2018 - VfGBbg 66/17 - und vom 11. Dezember 2015 - VfGBbg 55/14 -, jeweils m. w. Nachw. zum Bundesrecht).
  • VerfG Brandenburg, 30.11.2018 - VfGBbg 29/18

    Verwerfung einer mangels hinreichender Begründung unzulässigen Anhörungsrüge im

    Da grundsätzlich davon auszugehen ist, dass das Gericht dieser Pflicht nachkommt und es von Verfassungs wegen nicht jedes vorgebrachte Argument ausdrücklich bescheiden muss, bedarf es besonderer Umstände für die Feststellung eines Verstoßes gegen Art. 52 Abs. 3 Alt. 2 LV (st. Rspr., vgl. zuletzt Beschluss vom 20. Juli 2018 - VfGBbg 63/16 - https://verfassungsgericht. brandenburg.de, m. w. N.).
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