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   VerfG Brandenburg, 21.02.2014 - VfGBbg 35/13   

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VerfG Brandenburg, 21.02.2014 - VfGBbg 35/13 (https://dejure.org/2014,2710)
VerfG Brandenburg, Entscheidung vom 21.02.2014 - VfGBbg 35/13 (https://dejure.org/2014,2710)
VerfG Brandenburg, Entscheidung vom 21. Februar 2014 - VfGBbg 35/13 (https://dejure.org/2014,2710)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 08.10.1985 - 2 BvR 1150/80

    Fortdauer der Unterbringung

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 21.02.2014 - VfGBbg 35/13
    Hierzu gehört regelmäßig die Einholung sachverständiger, vom Gericht selbständig zu würdigender Einschätzungen, soweit in Prognoseentscheidungen - wie vorliegend hinsichtlich künftiger Straffälligkeit des Beschwerdeführers nach § 67d Abs. 2, 6 StGB - geistige oder seelische Anomalien zu beurteilen sind (BVerfGE 70, 297, 309 f; BVerfG, Beschluss vom 26. August 2013 - 2 BvR 371/12 -, zitiert nach juris Rn. 42).

    Solche Entscheidungen müssen zudem den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten, indem sie den - mit zunehmender Dauer der Unterbringung bedeutsamer werdenden - Freiheitsanspruch des Untergebrachten und das Schutzbedürfnis der Allgemeinheit, ausgedrückt durch das Maß der vom Untergebrachten ausgehenden Gefahr, gegeneinander abwägen (BVerfGE 70, 297, 311 ff).

    Mit der Dauer der Unterbringung erhöhen sich zudem die verfassungsgerichtliche Kontrolldichte und infolgedessen auch die Anforderungen, die an eine Entscheidungsbegründung zu stellen sind, mit der im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung dem Schutz der Allgemeinheit der Vorrang vor dem Freiheitsanspruch eingeräumt und die Aussetzung der Maßregelvollziehung nach § 67 d Abs. 2 StGB abgelehnt werden (BVerfGE 70, 297, 315 f).

    Eine solche Anordnung rechtfertigt eine weitere Freiheitsentziehung nicht und verletzt den Untergebrachten in seinem Freiheitsgrundrecht (BVerfGE 70, 297, 314 f, 316 f; BVerfG, Beschluss vom 26. August 2013, a. a. O., Rn. 48 f).

    Dass, wie die Ärztin weiter ausgeführt hat, eine Entwicklung des von ihr beschriebenen exhibitionistischen Verhaltens bis hin zu dem Anlassdelikt entsprechenden Taten nicht ausgeschlossen werden könne, beschreibt lediglich die Möglichkeit weitergehender Delikte des Beschwerdeführers; eine solche vermag die weitere Maßregelvollstreckung indes nicht zu rechtfertigen (vgl. BVerfGE 70, 297, 313).

  • BVerfG, 26.08.2013 - 2 BvR 371/12

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde im "Fall Mollath"

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 21.02.2014 - VfGBbg 35/13
    Hierzu gehört regelmäßig die Einholung sachverständiger, vom Gericht selbständig zu würdigender Einschätzungen, soweit in Prognoseentscheidungen - wie vorliegend hinsichtlich künftiger Straffälligkeit des Beschwerdeführers nach § 67d Abs. 2, 6 StGB - geistige oder seelische Anomalien zu beurteilen sind (BVerfGE 70, 297, 309 f; BVerfG, Beschluss vom 26. August 2013 - 2 BvR 371/12 -, zitiert nach juris Rn. 42).

    Dabei darf in die Abwägung nur die Gefahr solcher rechtswidrigen Taten eingestellt werden, die ihrer Art und ihrem Gewicht nach auch die Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB rechtfertigen können; ferner ist der Grad der Wahrscheinlichkeit zu bestimmen, dass sich diese Gefahr realisiert (BVerfG, Beschlüsse vom 26. August 2013, a. a. O., zitiert nach juris Rn. 44 f und vom 5. Juli 2013 - 2 BvR 2957/12 -, zitiert nach juris Rn. 26 f).

    Eine solche Anordnung rechtfertigt eine weitere Freiheitsentziehung nicht und verletzt den Untergebrachten in seinem Freiheitsgrundrecht (BVerfGE 70, 297, 314 f, 316 f; BVerfG, Beschluss vom 26. August 2013, a. a. O., Rn. 48 f).

    Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit der Unterbringungsfortdauer hätte sich das Landgericht mit dieser Möglichkeit auseinandersetzen müssen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 26. August 2013, a. a. O., Rn. 46, 58 und vom 5. Juli 2013, a. a. O., Rn. 43).

  • BVerfG, 05.07.2013 - 2 BvR 2957/12

    Fortdauer der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 21.02.2014 - VfGBbg 35/13
    Dabei darf in die Abwägung nur die Gefahr solcher rechtswidrigen Taten eingestellt werden, die ihrer Art und ihrem Gewicht nach auch die Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB rechtfertigen können; ferner ist der Grad der Wahrscheinlichkeit zu bestimmen, dass sich diese Gefahr realisiert (BVerfG, Beschlüsse vom 26. August 2013, a. a. O., zitiert nach juris Rn. 44 f und vom 5. Juli 2013 - 2 BvR 2957/12 -, zitiert nach juris Rn. 26 f).

    Wohl kann das Gericht kraft seiner alleinigen Befugnis, die erforderliche Prognoseentscheidung zu treffen, von dem Sachverständigengutachten abweichen; regelmäßig muss es eine solche Abweichung jedoch sorgfältig begründen, um der Bedeutung des Freiheitsgrundrechts Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Juli 2013, a. a. O., Rn. 32, 35).

    Hierzu wäre es erforderlich gewesen, die Art der vom Beschwerdeführer drohenden erheblichen Straftaten (den Deliktstypus) und den Grad der Wahrscheinlichkeit zu konkretisieren, dass er sie in Freiheit beginge; insoweit bedarf es zur Rechtfertigung der (Fortdauer der) Unterbringung einer Wahrscheinlichkeit höheren Grades (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Juli 2013, a. a. O., Rn. 42; Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17. Februar 2009 - 3 StR 27/09 -, NStZ-RR 2009, 306, 307).

    Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit der Unterbringungsfortdauer hätte sich das Landgericht mit dieser Möglichkeit auseinandersetzen müssen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 26. August 2013, a. a. O., Rn. 46, 58 und vom 5. Juli 2013, a. a. O., Rn. 43).

  • VerfG Brandenburg, 18.09.2003 - VfGBbg 178/03

    Strafprozeßrecht; Strafvollstreckungsrecht; Bundesrecht; Zuständigkeit des

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 21.02.2014 - VfGBbg 35/13
    Die insoweit erforderlichen Voraussetzungen sind gegeben; insbesondere besteht Inhaltsgleichheit zwischen dem Freiheitsgrundrecht aus Art. 9 Abs. 1 LV einerseits und Art. 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz (GG) andererseits (vgl. Beschluss vom 18. September 2003 - VfGBbg 178/03 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de).

    Entscheidungen über die Anordnung und Fortdauer einer Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus nach § 63, § 67d Abs. 2 StGB betreffen die Freiheitsentziehung und berühren damit das Freiheitsgrundrecht unmittelbar (Beschlüsse vom 18. September 2003, a. a. O., und vom 19. Oktober 2013 - VfGBbg 72/12 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de).

  • BGH, 17.02.2009 - 3 StR 27/09

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Gefährlichkeitsprognose;

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 21.02.2014 - VfGBbg 35/13
    Hierzu wäre es erforderlich gewesen, die Art der vom Beschwerdeführer drohenden erheblichen Straftaten (den Deliktstypus) und den Grad der Wahrscheinlichkeit zu konkretisieren, dass er sie in Freiheit beginge; insoweit bedarf es zur Rechtfertigung der (Fortdauer der) Unterbringung einer Wahrscheinlichkeit höheren Grades (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Juli 2013, a. a. O., Rn. 42; Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17. Februar 2009 - 3 StR 27/09 -, NStZ-RR 2009, 306, 307).
  • BVerfG, 07.10.1981 - 2 BvR 1194/80

    Baden-Württembergisches Unterbringungsgesetz

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 21.02.2014 - VfGBbg 35/13
    Sie bedürfen daher zureichender richterlicher Sachaufklärung und einer in tatsächlicher Hinsicht genügenden Grundlage (BVerfGE 58, 208, 222, 230; Beschluss vom 19. Juni 2012 - 2 BvR 2521/11 -, NStZ 2013, 116, 117 f).
  • BVerfG, 19.06.2012 - 2 BvR 2521/11

    Freiheitsgrundrecht (Maßregel der Anordnung der Unterbringung in einem

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 21.02.2014 - VfGBbg 35/13
    Sie bedürfen daher zureichender richterlicher Sachaufklärung und einer in tatsächlicher Hinsicht genügenden Grundlage (BVerfGE 58, 208, 222, 230; Beschluss vom 19. Juni 2012 - 2 BvR 2521/11 -, NStZ 2013, 116, 117 f).
  • VerfG Brandenburg, 18.10.2013 - VfGBbg 72/12

    Maßregelvollzug; Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus; Fortdauer

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 21.02.2014 - VfGBbg 35/13
    Entscheidungen über die Anordnung und Fortdauer einer Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus nach § 63, § 67d Abs. 2 StGB betreffen die Freiheitsentziehung und berühren damit das Freiheitsgrundrecht unmittelbar (Beschlüsse vom 18. September 2003, a. a. O., und vom 19. Oktober 2013 - VfGBbg 72/12 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de).
  • VerfG Brandenburg, 18.02.2022 - VfGBbg 63/21

    Verfassungsbeschwerde, teilweise unzulässig; Verfassungsbeschwerde begründet;

    Art. 9 Abs. 1 LV gewährleistet inhaltsgleich mit Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG jedermann die Freiheit der Person und nimmt einen hohen Rang unter den Grundrechten ein (Beschluss vom 21. Februar 2014 ‌- VfGBbg 35/13 -‌, m. w. N., https://verfassungsgericht.brandenburg.de).
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