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   VerfG Brandenburg, 21.02.2020 - VfGBbg 4/20   

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https://dejure.org/2020,11442
VerfG Brandenburg, 21.02.2020 - VfGBbg 4/20 (https://dejure.org/2020,11442)
VerfG Brandenburg, Entscheidung vom 21.02.2020 - VfGBbg 4/20 (https://dejure.org/2020,11442)
VerfG Brandenburg, Entscheidung vom 21. Februar 2020 - VfGBbg 4/20 (https://dejure.org/2020,11442)
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Volltextveröffentlichung

  • Verfassungsgericht Brandenburg

    VerfGGBbg, § 48 Satz 1; ZPO, § 114 Abs. 1 Satz 1
    Isolierter Prozesskostenhilfeantrag; Prozesskostenhilfe; Erforderlichkeit; Rechtsanwalt

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 12.12.2019 - 1 BvR 1530/19

    Ablehnung eines Antrags auf Prozesskostenhilfe mangels Erforderlichkeit

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 21.02.2020 - VfGBbg 4/20
    Prozesskostenhilfe ist allerdings nur zu bewilligen, wenn dies unbedingt erforderlich erscheint (vgl. für Bundesrecht: BVerfG, Prozesskostenhilfebeschluss vom 12. Dezember 2019 - 1 BvR 1530/19 -, juris).

    Das ist der Fall, wenn der Betroffene gehindert ist, seine Rechte selbst und ohne anwaltliche Hilfe angemessen wahrzunehmen, er die Kosten der Prozessführung nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (vgl. BVerfG, Prozesskostenhilfebeschluss vom 12. Dezember 2019 - 1 BvR 1530/19 - m.w.N., juris).

  • VerfG Brandenburg, 17.03.2023 - VfGBbg 8/23

    Prozesskostenhilfeverfahren; isoliertes Prozesskostenhilfeverfahren; Volljurist

    Prozesskostenhilfe ist allerdings nur dann zu bewilligen, wenn dies unbedingt erforderlich erscheint (vgl. Beschlüsse vom 21. Februar 2020 - VfGBbg 4/20 (PKH) -, und vom 23. Oktober 2020 ‌- VfGBbg 67/20 (PKH) -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de; BVerfG, Prozesskostenhilfebeschluss vom 12. Dezember 2019 - 1 BvR 1530/19 -, Rn. 1, juris).

    Das ist der Fall, wenn der Betroffene gehindert ist, seine Rechte selbst und ohne anwaltliche Hilfe angemessen wahrzunehmen, er die Kosten der Prozessführung nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (vgl. Beschlüsse vom 21. Februar 2020 ‌- VfGBbg 4/20 (PKH) -, und vom 23. Oktober 2020 - VfGBbg 67/20 (PKH) -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de; BVerfG, Prozesskostenhilfebeschluss vom 17. Januar 2023 - 1 BvR 1757/22 -, juris).

  • VerfG Brandenburg, 23.10.2020 - VfGBbg 67/20

    Prozesskostenhilfeverfahren; isoliertes Prozesskostenhilfeverfahren; Volljurist

    Prozesskostenhilfe ist allerdings nur dann zu bewilligen, wenn dies unbedingt erforderlich erscheint (vgl. Beschluss vom 21. Februar 2020 - VfGBbg 4/20 (PKH) -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de; BVerfG, Prozesskostenhilfebeschluss vom 12. Dezember 2019 - 1 BvR 1530/19 -, Juris, Rn. 1, m. w. N.).

    Das ist der Fall, wenn der Betroffene gehindert ist, seine Rechte selbst und ohne anwaltliche Hilfe angemessen wahrzunehmen, er die Kosten der Prozessführung nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (vgl. Beschluss vom 21. Februar 2020 ​- VfGBbg 4/20 (PKH) -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de; BVerfG, Prozesskostenhilfebeschluss vom 12. Dezember 2019 - 1 BvR 1530/19 -, Juris, Rn. 1, m. w. N.).

  • VerfG Brandenburg, 19.03.2021 - VfGBbg 29/20

    Verfassungsbeschwerde unzulässig; isolierter Prozesskostenhilfeantrag; Frist;

    Der Beschwerdeführer hat am Montag, den 6. Januar 2020 einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für eine beabsichtigte Verfassungsbeschwerde gegen die Beschlüsse des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 13. August 2019 - 11 EK 2/19 - und vom 30. Oktober 2019 ‌- 11 EK 2/19 - gestellt, der mit Beschluss vom 21. Februar 2020 ‌- VfGBbg 4/20 (PKH) - abgelehnt worden ist, da der Beschwerdeführer nicht erkennbar gehindert sei, seine Rechte selbst und ohne anwaltliche Hilfe angemessen wahrzunehmen.
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