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   VerfG Brandenburg, 21.10.2011 - VfGBbg 2/11 EA   

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VerfG Brandenburg, 21.10.2011 - VfGBbg 2/11 EA (https://dejure.org/2011,7154)
VerfG Brandenburg, Entscheidung vom 21.10.2011 - VfGBbg 2/11 EA (https://dejure.org/2011,7154)
VerfG Brandenburg, Entscheidung vom 21. Oktober 2011 - VfGBbg 2/11 EA (https://dejure.org/2011,7154)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93

    Flughafenverfahren

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 21.10.2011 - VfGBbg 2/11
    Zwar kann es im Einzelfall geboten sein, durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung ein individuelles Grundrecht vorläufig zu sichern, um zu verhindern, dass dessen Verletzung einen später nicht mehr zu beseitigenden schweren Nachteil zur Folge hat (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 94, 166, 215).

    Sie ist vielmehr ein außerordentlicher Rechtsbehelf zur prozessualen Durchsetzung der Grundrechte und führt als solcher in der Regel lediglich zur Feststellung der Verletzung eines Grundrechts und zur nachträglichen Aufhebung des angegriffenen Hoheitsaktes (BVerfGE 94, 166, 212 ff.).

    Vorläufiger Rechtsschutz ist äußerst zurückhaltend und unter Anlegung eines strengen Maßstabs zu gewähren (BVerfGE 94, 166, 216 f.) und kann nur der Vorbeugung schwerer, nicht wiedergutzumachender Schäden dienen.

  • VerfG Brandenburg, 20.03.1997 - VfGBbg 4/97

    Rechtsschutzbedürfnis

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 21.10.2011 - VfGBbg 2/11
    Unbeschadet der nach diesen Vorgaben vorzunehmenden Folgenabwägung muss, und zwar im Sinne zusätzlicher Voraussetzungen, die einstweilige Anordnung "zum gemeinen Wohl" und "dringend" geboten sein (st. Rspr., Beschluss vom 20. März 1997 - VfGBbg 4/97 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de).

    Dazu gehören finanzielle Einbußen, wie sie der Antragsteller hier unter anderem auch geltend macht, solange sie nicht existenzbedrohend sind, nicht (Beschluss vom 20. März 1997, a.a.O.).

    Eine restriktive Anwendung ist umso mehr geboten, wenn es, wie hier, um die vorläufige Aussetzung der Geltung eines Gesetzes geht, weil hiermit stets ein erheblicher Eingriff in die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers verbunden ist (Beschluss vom 20. März 1997, a.a.O).

  • VerfG Brandenburg, 30.11.1993 - VfGBbg 3/93

    Ablehnung einer einstweiligen Anordnung zur Aussetzung der Eingliederung der

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 21.10.2011 - VfGBbg 2/11
    Müssen schon im Regelfall die für eine vorläufige Regelung sprechenden Gründe so schwer wiegen, dass sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung unabdingbar machen, kann ein Anliegen, das dem erklärten Willen des Gesetzgebers zuwiderläuft, auch im Hinblick auf das Demokratieprinzip und das Rechtsstaatsgebot nur aus besonders wichtigen Gründen des Gemeinwohls im Wege der einstweiligen Anordnung durchgesetzt werden (LVerfGE 1, 205, 207).
  • VerfG Brandenburg, 20.12.2007 - VfGBbg 22/07

    Wiedereinsetzung; Verschulden; Fristversäumung

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 21.10.2011 - VfGBbg 2/11
    Der Beschwerdeführer hätte die Verfassungsbeschwerde notfalls vorsorglich einlegen müssen (vgl. Beschluss vom 20. Dezember 2007 - VfGBbg 22/07-, www.verfassungsgericht.brandenburg.de).
  • BVerfG, 11.03.2008 - 1 BvR 256/08

    Vorratsdatenspeicherung

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 21.10.2011 - VfGBbg 2/11
    Bei der Prüfung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sind deshalb nicht nur die Interessen des Antragstellers, sondern auch die Auswirkungen auf alle von dem Gesetz Betroffenen, alle in Frage kommenden Belange und widerstreitenden Interessen zu berücksichtigen und gegeneinander abzuwägen (BVerfGE 121, 1, 17 f.).
  • BVerfG, 14.06.2011 - 2 BvQ 21/11

    Unzulässigkeit eines eA-Antrags bei mangelnder Absicht, in der Hauptsache ein

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 21.10.2011 - VfGBbg 2/11
    Folgt dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung jedoch nicht innerhalb der Verfassungsbeschwerdefrist die zugehörige Verfassungsbeschwerde, kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht mehr in Betracht (BVerfG, Beschluss vom 14. Juni 2011 - 2 BvQ 21/11 - zitiert nach juris).
  • VG Saarlouis, 17.05.2011 - 10 L 344/11

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Amphetaminkonsums

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 21.10.2011 - VfGBbg 2/11
    Die Akten des Verwaltungsgerichts Potsdam VG 10 L 344/11 (OVG 4 RS 1.11) waren beigezogen.
  • BVerfG, 22.07.2003 - 2 BvQ 37/03

    Voraussetzungen einer einstweiligen Anordnung durch das Bundesverfassungsgericht

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 21.10.2011 - VfGBbg 2/11
    Denn eine einstweilige Anordnung hat allein die Funktion, die Effektivität des Rechtsschutzes in der zugehörigen Hauptsache zu sichern (vgl. zum Bundesrecht: Bundesverfassungsgericht - BVerfG, Beschluss vom 22. Juli 2003 - 2 BvQ 37/03 -, zitiert nach juris).
  • BVerfG, 15.10.2008 - 2 BvR 236/08

    (Erfolgloser) Antrag auf Einstweilige Anordnung gegen Art. 1 des Gesetzes zur

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 21.10.2011 - VfGBbg 2/11
    Ein Gesetz darf nur dann vorläufig außer Vollzug gesetzt werden, wenn die Nachteile, die nach späterer Feststellung seiner Verfassungswidrigkeit aufgrund seiner zeitweiligen Wirksamkeit zu Tage treten, in Ausmaß und Schwere die Nachteile deutlich überwiegen, die im Falle der vorläufigen Aussetzung eines sich später als verfassungsgemäß erweisenden Gesetzes eintreten (BVerfGE 122, 63, 85 m.w.N.).
  • BVerfG, 15.06.2005 - 2 BvQ 18/05

    Visa-Untersuchungsausschuss

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 21.10.2011 - VfGBbg 2/11
    Zwar ist es nicht erforderlich, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes nach § 30 VerfGGBbg bereits ein Verfahren in der Hauptsache anhängig ist (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 113, 114, 119).
  • VerfG Brandenburg, 20.10.2017 - VfGBbg 14/17

    Der Grundsatz der Subsidiarität gebietet keine vorrangige Erhebung einer

    Sie ist vielmehr ein außerordentlicher Rechtsbehelf zur prozessualen Durchsetzung der Grundrechte (vgl. Beschlüsse vom 20. März 1997 - VfGBbg 48/96 - vom 21. Oktober 2011 - VfGBbg 2/11 EA - und vom 29. August 2014 - VfGBbg 9/14 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de).
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