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   VerfG Brandenburg, 21.11.1996 - VfGBbg 26/96   

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VerfG Brandenburg, 21.11.1996 - VfGBbg 26/96 (https://dejure.org/1996,4356)
VerfG Brandenburg, Entscheidung vom 21.11.1996 - VfGBbg 26/96 (https://dejure.org/1996,4356)
VerfG Brandenburg, Entscheidung vom 21. November 1996 - VfGBbg 26/96 (https://dejure.org/1996,4356)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Verfassungsgericht Brandenburg

    LV, Art. 48; LV, Art. 7; LV, Art. 49; LV, Art. 31; LV, Art. 10; VerfGGBbg, § 31 Abs. 1; VerfGGBbg, § 45 Abs. 2 Satz 1; VerfGGBbg, § 45 Abs. 2 Satz 2; GG, Art. 5 Abs. 3; GG, Art. 12 Abs. 1
    Beschwerdegegenstand; Staatszielbestimmung; Beschwerdebefugnis; Rechtswegerschöpfung; Vorabentscheidung; Berufsfreiheit; Wissenschaftsfreiheit; freie Entfaltung der Persönlichkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ 1997, 682 (Ls.)
  • NJ 1997, 80
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • VerfG Brandenburg, 25.05.2016 - VfGBbg 51/15

    Die institutionelle Garantie der Hochschulselbstverwaltung in der

    Insofern kann zur Auslegung von Art. 31 Abs. 1 LV auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Wissenschaftsfreiheit zurückgegriffen werden (Beschluss vom 21. November 1996 - VfGBbg 26/96 -, LVerfGE 5, 94, 112; v. Brünneck, in: v. Brünneck/Peine, Staats- und Verwaltungsrecht für Brandenburg, S. 43; Ernst, in: Lieber/Iwers/Ernst, Verfassung des Landes Brandenburg, Art. 31 Rn. 1.2; Mitzner/Wolnicki, Forschungsfreiheit, S. 93, 99).

    Die Strukturvorgabe dient damit der gleichfalls grundrechtlich geschützten Berufsausbildungsfreiheit, die hier im Hinblick auf den Zugang zum Hochschulstudium in Art. 32 Abs. 3 LV und ansonsten in Art. 49 LV geschützt ist (vgl. Beschluss vom 21. November 1996 - VfGBbg 3/96 -, LVerfGE 5, 94, 106) und setzt zudem den Auftrag aus Art. 32 Abs. 3 Satz 2 Alt. 2 LV um.

    Gleichzeitig ist die Frage, wer befugt sein soll, solche Prüfungen vorzunehmen, aber auch im Hinblick auf das der bundesverfassungsrechtlichen Gewährleistung in Art. 12 Abs. 1 GG korrespondierende Grundrecht der Berufsfreiheit des Prüfungskandidaten aus Art. 49 LV (vgl. dazu Beschluss vom 21. November 1996 - VfGBbg 26/96 -, LVerfGE 5, 94, 106) von wesentlicher Bedeutung, denn es handelt sich insoweit um Berufszulassungsprüfungen (BVerwG DVBl 1994, 1351, 1353), die einen Eingriff in die grundrechtliche Freiheit der Berufswahl begründen und nur aufgrund eines Gesetzes und im Rahmen der Verhältnismäßigkeit zulässig sind (vgl. BVerfGE 84, 34, 50).

  • VerfG Brandenburg, 20.06.2014 - VfGBbg 51/13

    Verfassungsbeschwerde eines Polizisten gegen gesetzliche Kennzeichnungspflicht

    Dass die Verfassungsbeschwerde der Klärung einer Vielzahl von in tatsächlicher und einfachrechtlicher Hinsicht gleichgelagerten Fällen dient (vgl. zu dieser Voraussetzung Beschluss vom 21. November 1996 - VfGBbg 26/96 -, LVerfGE 5, 94, 106) hat der Beschwerdeführer nicht näher dargelegt.
  • VerfG Brandenburg, 24.03.2017 - VfGBbg 27/16

    Rechtswegerschöpfung; rechtliches Gehör; Grundrechtsrüge; Anhörungsrüge;

    Ebenso wenig ist eine allgemeine Bedeutung der Verfassungsbeschwerde (§ 45 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 VerfGGBbg) erkennbar, für die erforderlich wäre, dass diese der Klärung einer Vielzahl von in tatsächlicher und einfachrechtlicher Hinsicht gleichgelagerten Fällen dient (vgl. zu dieser Voraussetzung: Beschlüsse vom 21. November 1996 - VfGBbg 26/96 -, LVerfGE 5, 94, 106, und vom 20. Juni 2014 - VfGBbg - 51/13 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de).
  • VerfGH Berlin, 20.08.1997 - VerfGH 101/96

    Kein Anspruch des wissenschaftlichen Personals der Bauakademie, der Akademie der

    daß es als unmittelbarer Prüfungs- oder Kontrollmaßstab im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde vor einem Landesverfassungsgericht ebenfalls ausscheidet (vgl. in diesem Zusammenhang Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 21. November 1996 - VfGBbg 26/96 - LKV 1997, 168).

    Denn aus diesem Grundrecht folgt weder ein Anspruch auf Bereitstellung eines Arbeitsplatzes eigener Wahl noch eine Bestandsgarantie für den einmal gewählten Arbeitsplatz (vgl. etwa BVerfG, Urteil vom 24. April 1991 - 1 BvR 1341/90 = BVerfGE 84, 133, 146; sowie Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 21. November 1996 - VfGBbg 26/96 - aaO).

  • VerfG Brandenburg, 15.05.1997 - VfGBbg 4/97

    Subsidiarität; Vorabentscheidung; Auslagenerstattung; Gegenstandswert

    Er ist auf alle nach Lage der Dinge ihm gegebenenfalls zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zur Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu verweisen (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 17. März 1994 - VfGBbg 11/93 - LVerfGE 2, 85, 87; zuletzt Beschluß vom 21. November 1996 a.a.O.).

    Dies aber steht hier angesichts der weitgehenden Deckungsgleichheit von Art. 49 Abs. 1 LV und Art. 12 Abs. 1 GG (vgl. hierzu Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 21. November 1996 - VfGBbg 26/96 - NJ 1997, 80, 82) im Raum: Für die Entscheidung in dem verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahren wird sich außer der Frage der Vereinbarkeit des Brandenburgischen Rettungsdienstgesetzes mit der Landesverfassung (bzw. gegebenenfalls einer der Landesverfassung Rechnung tragenden verfassungskonformen Auslegung) zugleich die Frage der Vereinbarkeit mit Art. 12 GG (bzw. einer diesbezüglich verfassungskonformen Auslegung, vgl. hierzu BVerwG Buchholz 418.15 Rettungswesen Nr. 5, S. 32) stellen, welche gegebenenfalls letzten Endes vom Bundesverfassungsgericht zu beantworten wäre.

  • VerfG Brandenburg, 30.06.1999 - VfGBbg 50/98

    Vermessungsrecht; Beschwerdebefugnis; Rechtswegerschöpfung; Vorabentscheidung;

    Die verfassungsgerichtliche Entscheidung dient somit der Klärung einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle (vgl. zu dieser Voraussetzung Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 21. November 1996 - VfGBbg 26/96 -, LVerfGE 5, 94, 105 f.; Beschluß vom 20. Oktober 1994 - VfGBbg 12/94 -, LVerfGE 2, 193, 199 f.).
  • VerfG Brandenburg, 15.05.1997 - VfGBbg 6/97

    Subsidiarität; Vorabentscheidung; Auslagenerstattung; Gegenstandswert

    Er ist auf alle nach Lage der Dinge ihm gegebenenfalls zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zur Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu verweisen (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 17. März 1994 - VfGBbg 11/93 - LVerfGE 2, 85, 87; zuletzt Beschluß vom 21. November 1996 a.a.O.).

    Dies aber steht hier angesichts der weitgehenden Deckungsgleichheit von Art. 49 Abs. 1 LV und Art. 12 Abs. 1 GG (vgl. hierzu Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 21. November 1996 - VfGBbg 26/96 - NJ 1997, 80, 82) im Raum: Für die Entscheidung in dem verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahren wird sich außer der Frage der Vereinbarkeit des Brandenburgischen Rettungsdienstgesetzes mit der Landesverfassung (bzw. gegebenenfalls einer der Landesverfassung Rechnung tragenden verfassungskonformen Auslegung) zugleich die Frage der Vereinbarkeit mit Art. 12 GG (bzw. einer diesbezüglich verfassungskonformen Auslegung, vgl. hierzu BVerwG Buchholz 418.15 Rettungswesen Nr. 5, S. 32) stellen, welche gegebenenfalls letzten Endes vom Bundesverfassungsgericht zu beantworten wäre.

  • VerfG Brandenburg, 19.12.1996 - VfGBbg 28/96

    Rechtswegerschöpfung; Subsidiarität; Beschwerdegegenstand; zügiges Verfahren;

    Zufolge Art. 6 Abs. 2 Landesverfassung (LV) setzt eine Verfassungsbeschwerde zum Landesverfassungsgericht die Behauptung voraus, durch die öffentliche Gewalt in einem in dieser Verfassung gewährleisteten Grundrecht, also in einem Grundrecht aus der Landesverfassung, verletzt zu sein (vgl. zuletzt Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 21. November 1996 - VfGBbg 26/96 - S. 24 f. des Umdrucks, zur Veröffentlichung in LVerfGE 4 Nr. 16 vorgesehen).
  • VerfG Brandenburg, 16.08.2019 - VfGBbg 41/19

    Verwerfung einer mangels hinreichender Begründung unzulässigen

    Da mit der Verfassungsbeschwerde gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 1 LV und § 45 Abs. 1 VerfGGBbg die Verletzung ausschließlich der in der Landesverfassung gewährten subjektiven Grundrechte gerügt werden kann (vgl. Iwers, in: Lieber/â??Iwers/â??Ernst, LV, Art. 6 Anm. 2.1), ist diesem Erfordernis mit der Angabe verschiedener als verletzt erachteter Grundrechte des Grundgesetzes (Art. 103 Abs. 1, 2 und 3, Art. 6 Abs. 1 und 2, Art. 1 Abs. 1, und Art. 3 Abs. 1 und 2, Art. 4 GG) grundsätzlich nicht genügt, denn diese sind vor dem Landesverfassungsgericht nicht rügefähig (vgl. Beschluss vom 21. November 1996 - VfGBbg 26/96 -, LVerfGE 5, 94, 103 f., m. w. N.).
  • VerfG Brandenburg, 20.11.2008 - VfGBbg 35/08

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde wegen fehlender Beschwerdebefugnis - keine

    Zwar beeinträchtigt ein rechtswidriger Eingriff in die Freiheitssphäre des Bürgers diesen zugleich in seinen Grundrechten, zumindest in seinem Grundrecht gem. Art. 10 LV verstanden als allgemeines Auffanggrundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 21. November 1996 - VfGBbg 26/96 -, LVerfGE 5, 94, 112).
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