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   VerfG Brandenburg, 22.05.2015 - VfGBbg 5/14   

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VerfG Brandenburg, 22.05.2015 - VfGBbg 5/14 (https://dejure.org/2015,14884)
VerfG Brandenburg, Entscheidung vom 22.05.2015 - VfGBbg 5/14 (https://dejure.org/2015,14884)
VerfG Brandenburg, Entscheidung vom 22. Mai 2015 - VfGBbg 5/14 (https://dejure.org/2015,14884)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    Art 52 Abs 1 S 2 Verf BB, § 45 Abs 2 VerfGG BB, § 29 VersAusglG, § 2 VersAusglG, § 10d VersorgAusglHärteG, § 543 Abs 2 ZPO
    Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Änderung des gerichtlichen Geschäftsverteilungsplanes im laufenden Geschäftsjahr.

  • Verfassungsgericht Brandenburg

    LV, Art. 52 Abs. 1 Satz 2; VerfGGBbg, § 45 Abs. 2; VersAusglG, § 29; VersAusglG, § 2; VAHRG, § 10d; ZPO, § 543 Abs. 2
    Gesetzlicher Richter; Unterlassene Zulassung eines Rechtsmittels; Änderung eines Geschäftsverteilungsplans im laufenden Geschäftsjahr; Auslegung eines Geschäftsverteilungsplanes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerfG, 08.04.1997 - 1 PBvU 1/95

    Spruchgruppen

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 22.05.2015 - VfGBbg 5/14
    Das Grundrecht des gesetzlichen Richters aus Art. 52 Abs. 1 Satz 2 LV bezweckt die Wahrung der Unabhängigkeit der Rechtsprechung und die Sicherung des Vertrauens der Rechtsuchenden und der Öffentlichkeit in die Unparteilichkeit und Sachlichkeit der Gerichte, indem vermieden werden soll, dass durch eine auf den Einzelfall bezogene Auswahl der zur Entscheidung berufenen Richter das Ergebnis der Entscheidung - gleichgültig von welcher Seite - beeinflusst werden kann (vgl. zum Bundesrecht BVerfGE 82, 286, 296; 95, 322, 327).

    Auch die die gesetzlichen Bestimmungen ergänzenden Regelungen über die Geschäftsverteilung in den jährlich aufzustellenden Geschäftsverteilungsplänen der Gerichte, die die Zuständigkeit der jeweiligen Spruchkörper festlegen und diesen die erforderlichen Richter zuweisen, müssen diesen Anforderungen genügen und im Voraus generell-abstrakt die Zuständigkeit der Spruchkörper und die Zuweisung der einzelnen Richter regeln, damit die einzelne Sache "blindlings" aufgrund allgemeiner, vorab festgelegter Merkmale an den berufenen Richter gelangt und so der Verdacht einer Manipulation der rechtsprechenden Gewalt von vornherein ausgeschlossen wird (vgl. BVerfGE 95, 322, 329; BVerfG NJW 2005, 2689; 2009, 1734).

    Mit Blick darauf, dass der gerichtliche Geschäftsablauf durch unvorhergesehene Ereignisse und Entwicklungen wie beispielsweise Überlastung, unzureichende oder ungleiche Auslastung auch während eines Geschäftsjahres mehr als nur unerheblich beeinträchtigt werden kann, lässt das Grundrecht des gesetzlichen Richters auch unterjährige Neuregelungen zu, um die Effizienz des Geschäftsablaufs zu erhalten oder wiederherzustellen (vgl. BVerfGE 95, 322, 332 f.; BVerfG NJW 2005, 2689, 2690; 2009, 1734).

  • BVerfG, 16.02.2005 - 2 BvR 581/03

    Verletzung der Garantie des gesetzlichen Richters (Art 101 Abs 1 S 2 GG) durch

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 22.05.2015 - VfGBbg 5/14
    Auch die die gesetzlichen Bestimmungen ergänzenden Regelungen über die Geschäftsverteilung in den jährlich aufzustellenden Geschäftsverteilungsplänen der Gerichte, die die Zuständigkeit der jeweiligen Spruchkörper festlegen und diesen die erforderlichen Richter zuweisen, müssen diesen Anforderungen genügen und im Voraus generell-abstrakt die Zuständigkeit der Spruchkörper und die Zuweisung der einzelnen Richter regeln, damit die einzelne Sache "blindlings" aufgrund allgemeiner, vorab festgelegter Merkmale an den berufenen Richter gelangt und so der Verdacht einer Manipulation der rechtsprechenden Gewalt von vornherein ausgeschlossen wird (vgl. BVerfGE 95, 322, 329; BVerfG NJW 2005, 2689; 2009, 1734).

    Mit Blick darauf, dass der gerichtliche Geschäftsablauf durch unvorhergesehene Ereignisse und Entwicklungen wie beispielsweise Überlastung, unzureichende oder ungleiche Auslastung auch während eines Geschäftsjahres mehr als nur unerheblich beeinträchtigt werden kann, lässt das Grundrecht des gesetzlichen Richters auch unterjährige Neuregelungen zu, um die Effizienz des Geschäftsablaufs zu erhalten oder wiederherzustellen (vgl. BVerfGE 95, 322, 332 f.; BVerfG NJW 2005, 2689, 2690; 2009, 1734).

    Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Rechtsschutzsuchenden Anspruch auf eine zügige Entscheidung durch den gesetzlichen Richter haben, steht Art. 52 Abs. 1 Satz 2 LV einer Änderung der Zuständigkeit auch für bereits anhängige Verfahren jedenfalls dann nicht entgegen, wenn die Neuregelung generell gilt, zum Beispiel mehrere anhängige Verfahren und eine unbestimmte Vielzahl künftiger, gleichartiger Fälle erfasst und nicht aus sachwidrigen Gründen geschieht (vgl. BVerfG NJW 2003, 345; 2005, 2689, 2690; 2009, 1734, 1735).

  • VerfG Brandenburg, 15.03.2013 - VfGBbg 49/12

    Rechtsschutzgleichheit; Antrag auf Prozesskostenhilfe für ein Berufungsverfahren;

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 22.05.2015 - VfGBbg 5/14
    Daraufhin legte die Beschwerdeführerin Berufung ein und rief das Verfassungsgericht erfolgreich wegen der verweigerten Prozesskostenhilfe an (VfGBbg 49/12).

    Gerade mit Blick auf die im Beschluss des Verfassungsgerichts vom 15. März 2013 (VfGBbg 49/12) dargestellte, höchstrichterlich noch ungeklärte Rechtslage sei die Revision unter den Gesichtspunkten der grundsätzlichen Bedeutung und der Fortbildung des Rechts zuzulassen gewesen.

    Der schlichte Verweis auf den Beschluss des Verfassungsgerichts vom 15. März 2013 (VfGBbg 49/12) genügt dafür nicht.

  • BVerfG, 18.03.2009 - 2 BvR 229/09

    Garantie des gesetzlichen Richters (Zulässigkeit einer Änderung eines

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 22.05.2015 - VfGBbg 5/14
    Auch die die gesetzlichen Bestimmungen ergänzenden Regelungen über die Geschäftsverteilung in den jährlich aufzustellenden Geschäftsverteilungsplänen der Gerichte, die die Zuständigkeit der jeweiligen Spruchkörper festlegen und diesen die erforderlichen Richter zuweisen, müssen diesen Anforderungen genügen und im Voraus generell-abstrakt die Zuständigkeit der Spruchkörper und die Zuweisung der einzelnen Richter regeln, damit die einzelne Sache "blindlings" aufgrund allgemeiner, vorab festgelegter Merkmale an den berufenen Richter gelangt und so der Verdacht einer Manipulation der rechtsprechenden Gewalt von vornherein ausgeschlossen wird (vgl. BVerfGE 95, 322, 329; BVerfG NJW 2005, 2689; 2009, 1734).

    Mit Blick darauf, dass der gerichtliche Geschäftsablauf durch unvorhergesehene Ereignisse und Entwicklungen wie beispielsweise Überlastung, unzureichende oder ungleiche Auslastung auch während eines Geschäftsjahres mehr als nur unerheblich beeinträchtigt werden kann, lässt das Grundrecht des gesetzlichen Richters auch unterjährige Neuregelungen zu, um die Effizienz des Geschäftsablaufs zu erhalten oder wiederherzustellen (vgl. BVerfGE 95, 322, 332 f.; BVerfG NJW 2005, 2689, 2690; 2009, 1734).

    Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Rechtsschutzsuchenden Anspruch auf eine zügige Entscheidung durch den gesetzlichen Richter haben, steht Art. 52 Abs. 1 Satz 2 LV einer Änderung der Zuständigkeit auch für bereits anhängige Verfahren jedenfalls dann nicht entgegen, wenn die Neuregelung generell gilt, zum Beispiel mehrere anhängige Verfahren und eine unbestimmte Vielzahl künftiger, gleichartiger Fälle erfasst und nicht aus sachwidrigen Gründen geschieht (vgl. BVerfG NJW 2003, 345; 2005, 2689, 2690; 2009, 1734, 1735).

  • BVerfG, 15.05.1984 - 1 BvR 967/83

    Materiell-rechtlich fehlerhafte Rechtsanwendung und Willkürverbot

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 22.05.2015 - VfGBbg 5/14
    Die Beschwerdeführerin legt nicht substantiiert dar, dass das Brandenburgische Oberlandesgericht die in Art. 52 Abs. 1 Satz 2 LV deckungsgleich mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG) enthaltene Gewährleistung des gesetzlichen Richters dadurch verletzt hat, dass es in willkürlicher Weise keinen Gebrauch von der Möglichkeit der Zulassung der Revision gemacht und so den Zugang zur nächsten Instanz unzumutbar erschwert hat (vgl. zum Bundesrecht BVerfGE 42, 237, 241; 67, 90, 94 f.; 87, 282, 284 f.; BVerfG NJW 2014, 2417, 2418).

    Mit Blick darauf, dass die nur einfachrechtlich fehlerhafte Handhabung der maßgeblichen Zulassungsvorschriften keinen Verstoß gegen die grundrechtliche Gewährleistung bedeutet (vgl. zum Bundesrecht BVerfGE 67, 90, 95; 87, 282, 284 f; BVerfGK 2, 202, 204), ist es Sache der Beschwerdeführerin aufzuzeigen, inwiefern die unterlassene Zulassung der Revision nicht nur rechtswidrig, sondern willkürlich, also unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist, so dass sich der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht.

  • BVerfG, 03.11.1992 - 1 BvR 137/92

    Vorlagepflicht

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 22.05.2015 - VfGBbg 5/14
    Die Beschwerdeführerin legt nicht substantiiert dar, dass das Brandenburgische Oberlandesgericht die in Art. 52 Abs. 1 Satz 2 LV deckungsgleich mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG) enthaltene Gewährleistung des gesetzlichen Richters dadurch verletzt hat, dass es in willkürlicher Weise keinen Gebrauch von der Möglichkeit der Zulassung der Revision gemacht und so den Zugang zur nächsten Instanz unzumutbar erschwert hat (vgl. zum Bundesrecht BVerfGE 42, 237, 241; 67, 90, 94 f.; 87, 282, 284 f.; BVerfG NJW 2014, 2417, 2418).

    Mit Blick darauf, dass die nur einfachrechtlich fehlerhafte Handhabung der maßgeblichen Zulassungsvorschriften keinen Verstoß gegen die grundrechtliche Gewährleistung bedeutet (vgl. zum Bundesrecht BVerfGE 67, 90, 95; 87, 282, 284 f; BVerfGK 2, 202, 204), ist es Sache der Beschwerdeführerin aufzuzeigen, inwiefern die unterlassene Zulassung der Revision nicht nur rechtswidrig, sondern willkürlich, also unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist, so dass sich der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht.

  • BGH, 04.07.2002 - V ZB 16/02

    Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 22.05.2015 - VfGBbg 5/14
    Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, dass die hier in Rede stehende Beurteilung des maßgeblichen Erklärungsinhalts über eine Würdigung der konkreten Einzelfallumstände hinausgehen könnte und damit auf eine unbestimmte Anzahl von Fällen übertragbar wäre (vgl. auch dazu BGH NJW 2002, 3029f).
  • BVerfG, 29.06.1976 - 2 BvR 948/75

    Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter durch Nichtvorlage bei

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 22.05.2015 - VfGBbg 5/14
    Die Beschwerdeführerin legt nicht substantiiert dar, dass das Brandenburgische Oberlandesgericht die in Art. 52 Abs. 1 Satz 2 LV deckungsgleich mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG) enthaltene Gewährleistung des gesetzlichen Richters dadurch verletzt hat, dass es in willkürlicher Weise keinen Gebrauch von der Möglichkeit der Zulassung der Revision gemacht und so den Zugang zur nächsten Instanz unzumutbar erschwert hat (vgl. zum Bundesrecht BVerfGE 42, 237, 241; 67, 90, 94 f.; 87, 282, 284 f.; BVerfG NJW 2014, 2417, 2418).
  • BVerfG, 10.07.1990 - 1 BvR 984/87

    Amtszeit eines Verfassungsrichters

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 22.05.2015 - VfGBbg 5/14
    Das Grundrecht des gesetzlichen Richters aus Art. 52 Abs. 1 Satz 2 LV bezweckt die Wahrung der Unabhängigkeit der Rechtsprechung und die Sicherung des Vertrauens der Rechtsuchenden und der Öffentlichkeit in die Unparteilichkeit und Sachlichkeit der Gerichte, indem vermieden werden soll, dass durch eine auf den Einzelfall bezogene Auswahl der zur Entscheidung berufenen Richter das Ergebnis der Entscheidung - gleichgültig von welcher Seite - beeinflusst werden kann (vgl. zum Bundesrecht BVerfGE 82, 286, 296; 95, 322, 327).
  • BVerfG, 23.04.2014 - 1 BvR 2851/13

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen eine Eigenbedarfskündigung

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 22.05.2015 - VfGBbg 5/14
    Die Beschwerdeführerin legt nicht substantiiert dar, dass das Brandenburgische Oberlandesgericht die in Art. 52 Abs. 1 Satz 2 LV deckungsgleich mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG) enthaltene Gewährleistung des gesetzlichen Richters dadurch verletzt hat, dass es in willkürlicher Weise keinen Gebrauch von der Möglichkeit der Zulassung der Revision gemacht und so den Zugang zur nächsten Instanz unzumutbar erschwert hat (vgl. zum Bundesrecht BVerfGE 42, 237, 241; 67, 90, 94 f.; 87, 282, 284 f.; BVerfG NJW 2014, 2417, 2418).
  • BGH, 27.05.2009 - VIII ZB 101/08

    Nichterhebung von Gerichtskosten wegen unrichtiger Sachbehandlung

  • BVerfG, 07.01.2004 - 1 BvR 31/01

    Verletzung des gesetzlichen Richters durch Nichtzulassung der Revision

  • VerfG Brandenburg, 30.09.2010 - VfGBbg 23/10

    Keine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter iSv Art 52 Abs 1 S 2

  • BVerfG, 27.09.2002 - 2 BvR 1843/00

    Teils unzulässige, teils unbegründete Verfassungsbeschwerde gegen Verhängung

  • VerfG Brandenburg, 15.12.2008 - VfGBbg 38/08

    Gesetzlicher Richter; Rechtsweg; Willkür

  • BVerfG, 26.05.1993 - 1 BvR 208/93

    Besitzrecht des Mieters

  • BGH, 08.05.2014 - IV ZA 29/13

    Revisionseinlegung auf eigene Kosten vor der verfassungsrechtlichen Klärung der

  • BVerfG, 08.07.1997 - 1 BvR 1934/93

    Fink

  • LG Berlin, 24.11.2008 - 67 S 177/08
  • VerfG Brandenburg, 19.05.2017 - VfGBbg 2/16

    Verfassungsbeschwerde unzulässig; Begründung; Vorlage der angegriffenen

    Wird in einem Urteil von der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit der Zulassung der Revision kein Gebrauch gemacht, so verstößt dies grundsätzlich nur dann gegen die Gewährleistung des gesetzlichen Richters, wenn sich die Entscheidung insoweit als objektiv willkürlich erweist und den Zugang zur nächsten Instanz unzumutbar erschwert (vgl. Beschluss vom 22. Mai 2015 - VfGBbg 5/14 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de; BVerfGE 42, 237, 241; E 67, 90, 95; E 87, 282, 284 f; BVerfG NJW 2014, 2417, 2418).
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