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   VerfG Brandenburg, 25.01.2013 - VfGBbg 16/12   

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VerfG Brandenburg, 25.01.2013 - VfGBbg 16/12 (https://dejure.org/2013,796)
VerfG Brandenburg, Entscheidung vom 25.01.2013 - VfGBbg 16/12 (https://dejure.org/2013,796)
VerfG Brandenburg, Entscheidung vom 25. Januar 2013 - VfGBbg 16/12 (https://dejure.org/2013,796)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    Art 52 Abs 3 Alt 2 Verf BB, § 62 OWiG, § 177 ZPO, § 180 ZPO

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verpflichtung des Gerichts zur Kenntnisnahme und In-Erwägung-Ziehung der Ausführungen der Verfahrensbeteiligten durch das Gebot zur Gewährung rechtlichen Gehörs

  • Verfassungsgericht Brandenburg

    LV, Art. 52 Abs. 3 Alt. 2; OWiG, § 62; ZPO, § 177; ZPO, § 180
    Recht auf rechtliches Gehör; Berücksichtigung des Parteivorbringens in seinem wesentlichen Kern; Zurückweisung von Parteivorbringen/Beweisanträgen ohne Stütze im Prozessrecht; Ersatzzustellung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • strafrecht-bundesweit.de (Kurzmitteilung)

    Rechtliches Gehör beim Bußgeldbescheid - Wird die rechtmäßige Zustellung eines Bescheides bestritten, kann die Vernehmung der Zustellperson angebracht sein

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Verletzung rechtlichen Gehörs auch durch mangelnde Sachverhaltsaufklärung möglich

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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerfG, 19.05.1992 - 1 BvR 986/91

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 25.01.2013 - VfGBbg 16/12
    Da grundsätzlich davon auszugehen ist, dass das Gericht dieser Verpflichtung nachkommt (Beschluss vom 15. Januar 2009 - VfGBbg 52/07 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de), bedarf es für die Feststellung einer Verletzung von Art. 52 Abs. 3 Alt. 2 LV besonderer Umstände, die deutlich machen, dass das Vorbringen eines Beteiligten überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht in Betracht gezogen worden ist (Beschluss vom 10. Mai 2007 - VfGBbg 8/07 -, LVerfGE 18, 150, 157; zum Bundesrecht: BVerfGE 86, 133, 145 f.).

    Solche besonderen Umstände sind etwa anzunehmen, wenn das Gericht in den Entscheidungsgründen auf den wesentlichen Kern des nicht offensichtlich unsubstantiierten Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage nicht eingeht, die - auf der Grundlage der Rechtsauffassung des Gerichts - für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist (Beschluss vom 10. Mai 2007, a. a. O., S. 157 f.; BVerfGE 86, 133, 146); oder wenn die Nichtberücksichtigung bzw. Zurückweisung von Vorbringen oder von Beweisanträgen im jeweils anzuwendenden Prozessrecht keine Stütze mehr findet (Beschluss vom 13. April 2012 - VfGBbg 43/11 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de; BVerfGE 69, 141, 143 f., BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2012 - 2 BvR 1013/11 -, zitiert nach juris Rn. 32).

    Dies gilt auch bezüglich mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbarer Entscheidungen, für die von Verfassungs wegen eine generelle Begründungspflicht nicht besteht (vgl. BVerfGE 86, 133, 146; 81, 97, 106; 65, 293, 295 f.; BVerfG, Beschluss vom 4. August 2004 - 1 BvR 698/03, 699/03, 700/03 -, BVerfG(K) 4, 17, 18).

  • VerfG Brandenburg, 10.05.2007 - VfGBbg 8/07

    Verfassungsbeschwerde: Widerruf eines Fördermittel-Bescheids zur Umsetzung eines

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 25.01.2013 - VfGBbg 16/12
    Da grundsätzlich davon auszugehen ist, dass das Gericht dieser Verpflichtung nachkommt (Beschluss vom 15. Januar 2009 - VfGBbg 52/07 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de), bedarf es für die Feststellung einer Verletzung von Art. 52 Abs. 3 Alt. 2 LV besonderer Umstände, die deutlich machen, dass das Vorbringen eines Beteiligten überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht in Betracht gezogen worden ist (Beschluss vom 10. Mai 2007 - VfGBbg 8/07 -, LVerfGE 18, 150, 157; zum Bundesrecht: BVerfGE 86, 133, 145 f.).

    Solche besonderen Umstände sind etwa anzunehmen, wenn das Gericht in den Entscheidungsgründen auf den wesentlichen Kern des nicht offensichtlich unsubstantiierten Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage nicht eingeht, die - auf der Grundlage der Rechtsauffassung des Gerichts - für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist (Beschluss vom 10. Mai 2007, a. a. O., S. 157 f.; BVerfGE 86, 133, 146); oder wenn die Nichtberücksichtigung bzw. Zurückweisung von Vorbringen oder von Beweisanträgen im jeweils anzuwendenden Prozessrecht keine Stütze mehr findet (Beschluss vom 13. April 2012 - VfGBbg 43/11 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de; BVerfGE 69, 141, 143 f., BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2012 - 2 BvR 1013/11 -, zitiert nach juris Rn. 32).

  • VerfG Brandenburg, 16.12.2010 - VfGBbg 18/10

    Teils unzulässige, im Übrigen unbegründete Verfassungsbeschwerde gegen

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 25.01.2013 - VfGBbg 16/12
    Die insoweit erforderlichen Voraussetzungen (vgl. Beschluss vom 16. Dezember 2010 - VfGBbg 18/10 -, LKV 2011, 124 f.) sind erfüllt.
  • VerfG Brandenburg, 15.01.2009 - VfGBbg 52/07

    Elternrecht; Sorgerechtsübertragung; Rüge fremder Grundrechte; Verfahrenspfleger

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 25.01.2013 - VfGBbg 16/12
    Da grundsätzlich davon auszugehen ist, dass das Gericht dieser Verpflichtung nachkommt (Beschluss vom 15. Januar 2009 - VfGBbg 52/07 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de), bedarf es für die Feststellung einer Verletzung von Art. 52 Abs. 3 Alt. 2 LV besonderer Umstände, die deutlich machen, dass das Vorbringen eines Beteiligten überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht in Betracht gezogen worden ist (Beschluss vom 10. Mai 2007 - VfGBbg 8/07 -, LVerfGE 18, 150, 157; zum Bundesrecht: BVerfGE 86, 133, 145 f.).
  • BVerfG, 25.01.2008 - 2 BvR 325/06

    Übergehen eines erheblichen Beweisangebots (nach Aktenlage unauflöslicher

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 25.01.2013 - VfGBbg 16/12
    Soweit es für die Beurteilung der Begründetheit des Antrags erforderlich ist, hat das Gericht alle zur Aufklärung des Sachverhalts notwendigen Ermittlungen von Amts wegen nach pflichtgemäßen Ermessen und ohne Bindung an Anträge durchzuführen (vgl. § 308 Abs. 2 StPO) und darf dabei das Freibeweisverfahren anwenden (BVerfG, Beschluss vom 25. Januar 2008 - 2 BvR 325/06 -, BVerfG(K) 13, 218, 226 f. m. N.).
  • BVerfG, 22.11.1983 - 2 BvR 399/81

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im sozialgerichtlichen

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 25.01.2013 - VfGBbg 16/12
    Dies gilt auch bezüglich mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbarer Entscheidungen, für die von Verfassungs wegen eine generelle Begründungspflicht nicht besteht (vgl. BVerfGE 86, 133, 146; 81, 97, 106; 65, 293, 295 f.; BVerfG, Beschluss vom 4. August 2004 - 1 BvR 698/03, 699/03, 700/03 -, BVerfG(K) 4, 17, 18).
  • BGH, 10.11.2005 - III ZR 104/05

    Anforderungen an die Bezeichnung der Empfangseinrichtung bei Ersatzzustellung

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 25.01.2013 - VfGBbg 16/12
    Der nach § 418 Abs. 2 ZPO zulässige Gegenbeweis ist geführt, wenn ein Geschehensablauf bewiesen wird, der die Richtigkeit der in der Urkunde dokumentierten Tatsachen ausschließt (BGH, Urteil vom 10. November 2005 - III ZR 104/05 -, NJW 2006, 150, 151).
  • BVerfG, 30.01.1985 - 1 BvR 393/84

    Nichtladung von Zeugen trotz Beweisbeschluß und Zahlung des Vorschusses

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 25.01.2013 - VfGBbg 16/12
    Solche besonderen Umstände sind etwa anzunehmen, wenn das Gericht in den Entscheidungsgründen auf den wesentlichen Kern des nicht offensichtlich unsubstantiierten Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage nicht eingeht, die - auf der Grundlage der Rechtsauffassung des Gerichts - für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist (Beschluss vom 10. Mai 2007, a. a. O., S. 157 f.; BVerfGE 86, 133, 146); oder wenn die Nichtberücksichtigung bzw. Zurückweisung von Vorbringen oder von Beweisanträgen im jeweils anzuwendenden Prozessrecht keine Stütze mehr findet (Beschluss vom 13. April 2012 - VfGBbg 43/11 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de; BVerfGE 69, 141, 143 f., BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2012 - 2 BvR 1013/11 -, zitiert nach juris Rn. 32).
  • BVerfG, 26.06.2012 - 2 BvR 1013/11

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Zivilprozess bei unzureichender

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 25.01.2013 - VfGBbg 16/12
    Solche besonderen Umstände sind etwa anzunehmen, wenn das Gericht in den Entscheidungsgründen auf den wesentlichen Kern des nicht offensichtlich unsubstantiierten Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage nicht eingeht, die - auf der Grundlage der Rechtsauffassung des Gerichts - für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist (Beschluss vom 10. Mai 2007, a. a. O., S. 157 f.; BVerfGE 86, 133, 146); oder wenn die Nichtberücksichtigung bzw. Zurückweisung von Vorbringen oder von Beweisanträgen im jeweils anzuwendenden Prozessrecht keine Stütze mehr findet (Beschluss vom 13. April 2012 - VfGBbg 43/11 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de; BVerfGE 69, 141, 143 f., BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2012 - 2 BvR 1013/11 -, zitiert nach juris Rn. 32).
  • VerfG Brandenburg, 30.09.2010 - VfGBbg 32/10

    Verletzung des Elternrechts iSv Art 27 Abs 2 Verf BB durch unterbliebene

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 25.01.2013 - VfGBbg 16/12
    Nachdem die Verfassungsbeschwerde bereits aus den vorgenannten Gründen in vollem Umfang Erfolg hat, bedarf es keiner Prüfung, ob die angegriffenen Entscheidungen den Beschwerdeführer darüber hinaus auch in seinem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz verletzen (vgl. Beschluss vom 30. September 2010 - VfGBbg 32/10 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de; Benda/Klein , Verfassungsprozessrecht, 2. Auflage 2001, Rn. 649).
  • VerfG Brandenburg, 13.04.2012 - VfGBbg 43/11

    Rechtliches Gehör; Nichtberücksichtigung von Sachvortrag

  • BVerfG, 14.11.1989 - 1 BvR 956/89

    Vorbringen im Zivilprozess

  • BVerfG, 04.08.2004 - 1 BvR 698/03

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör - Berücksichtigung des

  • VerfG Brandenburg, 17.02.2000 - VfGBbg 39/99

    Fachgerichtlicher Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung wegen Verstoßes

  • BVerfG, 05.10.1976 - 2 BvR 558/75

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Verkennung des Begriffs der

  • VerfG Brandenburg, 24.01.2014 - VfGBbg 2/13

    Rechtliches Gehör; effektiver Rechtsschutz; Willkürverbot;

    1.a. Das Recht auf rechtliches Gehör aus Art. 52 Abs. 3 Alt. 2 LV verpflichtet das Gericht u. a., die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei der Entscheidung in Erwägung zu ziehen (st. Rspr., vgl. nur Beschluss vom 25. Januar 2013 - VfGBbg 16/12 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de; zum Bundesrecht: Bundesverfassungsgericht - BVerfG - E 42, 364, 367 f.).

    Eine Verletzung dieser Pflicht ist anzunehmen, wenn das Gericht in den Entscheidungsgründen auf den wesentlichen Kern des nicht offensichtlich unsubstantiierten Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage nicht eingeht, die - auf der Grundlage der Rechtsauffassung des Gerichts - für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist (Beschluss vom 25. Januar 2013, a. a. O.; BVerfGE 86, 133, 146); oder wenn die Nichtberücksichtigung bzw. Zurückweisung von Vorbringen oder von Beweisanträgen im jeweils anzuwendenden Prozessrecht keine Stütze mehr findet und sich hierin eine Verkennung von Bedeutung und Tragweite des Gehörsgrundrechts manifestiert (vgl. Beschluss vom 13. April 2012 - VfGBbg 43/11 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de; BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2012 - 2 BvR 1013/11 -, zitiert nach juris Rn. 32).

  • VerfG Brandenburg, 29.08.2014 - VfGBbg 13/14

    Bußgeldbescheid; Öffentliche Zustellung; Gehörsverletzung; Freibeweisverfahren;

    Dieses Grundrecht verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (st. Rspr., vgl. etwa Beschlüsse vom 25. Januar 2013 - VfGBbg 16/12 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de und vom 16. Dezember 2010, a. a. O.).

    Zwar darf es dabei das Freibeweisverfahren anwenden (vgl. BVerfGK 13, 218, 226 f); dieses entbindet das Gericht aber nur von den für die Beweiserhebung im Strafprozess geltenden Grundsätzen der Mündlichkeit, Unmittelbarkeit und Öffentlichkeit der Beweisaufnahme, nicht jedoch von dem Erfordernis, auf zur Erfüllung der Aufklärungspflicht geeignete Beweismittel zuzugreifen (vgl. Beschluss vom 25. Januar 2013 - VfGBbg 16/12 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de; BVerfGK, a. a. O.; Meyer-Goßner, Kommentar zur StPO, 56. Aufl., § 244 Rn. 9).

  • VerfG Brandenburg, 25.10.2021 - VfGBbg 96/19

    Verfassungsbeschwerde teilweise unzulässig; Verfassungsbeschwerde unbegründet;

    Er verweist u. a. auf die Beschlüsse des Verfassungsgerichts vom 13. Dezember 2012 ‌- VfGBbg 43/11 -‌ und vom 25. Januar 2013 - VfGBbg 16/12.

    Etwas Anderes folgt auch nicht aus den vom Beschwerdeführer zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichts vom 13. April 2012 ‌- VfGBbg 43/11 -‌ und vom 25. Januar 2013 ‌- VfGBbg 16/12.

  • VerfG Brandenburg, 15.05.2014 - VfGBbg 49/13

    Anspruch auf rechtliches Gehör; Anspruch auf zügiges Verfahren;

    Das Vorliegen solcher Umstände kommt insbesondere in Betracht, wenn das Gericht in den Entscheidungsgründen den wesentlichen Kern des nicht offensichtlich unsubstantiierten Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage übergeht, die - auf der Grundlage der Rechtsauffassung des Gerichts - für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist (Beschluss vom 25. Januar 2013 - VfGBbg 16/12 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de).
  • VerfG Brandenburg, 29.08.2014 - VfGBbg 8/14

    Anspruch auf rechtliches Gehör; Anspruch auf ein faires Verfahren;

    In dieser Hinsicht ist Art. 52 Abs. 3 Alt. 2 LV erst verletzt, sofern die Nichtberücksichtigung bzw. Zurückweisung von Vorbringen oder von Beweisanträgen im jeweils anzuwendenden Prozessrecht keine Stütze mehr findet (Beschluss vom 25. Januar 2013 - VfGBbg 16/12 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de), etwa wenn Präklusionsvorschriften offenkundig unrichtig angewendet werden bzw. als Folge ihrer fehlerhaften Anwendung eine verfassungsrechtlich erforderliche Anhörung unterblieben ist (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 75, 302, 313, 314 f; BVerfG, Beschluss vom 5. November 2008 - 1 BvR 1822/08 -, zitiert nach juris Rn. 3).
  • VerfG Brandenburg, 19.09.2014 - VfGBbg 18/14

    Anspruch auf rechtsliches Gehör; Anspruch auf ein faires Verfahren;

    Damit beanstandet der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen die Pflicht der Gerichte aus Art. 52 Abs. 3 Alt. 2 LV, den Vortrag der Verfahrensbeteiligten einschließlich der wesentlichen Rechtsausführungen zur Kenntnis zu nehmen und bei der Entscheidung ernsthaft in Erwägung zu ziehen (vgl. in diesem Zusammenhang auch Beschluss vom 25. Januar 2013 - VfGBbg 16/12 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de; zum Bundesrecht vgl. BVerfGE 86, 133, 144).
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