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VerfG Brandenburg, 25.05.2012 - VfGBbg 20/12, VfGBbg 2/12 EA |
Zitiervorschläge
VerfG Brandenburg, Entscheidung vom 25.05.2012 - VfGBbg 20/12, VfGBbg 2/12 EA (https://dejure.org/2012,12471)
VerfG Brandenburg, Entscheidung vom 25. Mai 2012 - VfGBbg 20/12, VfGBbg 2/12 EA (https://dejure.org/2012,12471)
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Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Brandenburg
Art 9 Abs 1 Verf BB 1992, § 56f StGB
- Verfassungsgericht Brandenburg
Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3)
- VerfG Brandenburg, 18.11.2022 - VfGBbg 13/22
Eilantrag, abgelehnt; Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung; Widerruf der …
Ein Vollstreckungsgericht kann insbesondere von der Entscheidung eines Tatgerichts dann abweichen, wenn diese Entscheidung selbst an Mängeln leidet, wenn etwa das Tatgericht hinsichtlich seiner Prognose selbst erhebliche Bedenken geäußert, diese aber zurückgestellt (vgl. BVerfG…, Beschluss vom 23. Juli 2007 - 2 BvR 1092/07 -, Rn. 4, juris) oder wesentliche Gesichtspunkte nicht oder unzureichend bewertet hat, was insbesondere dann der Fall ist, wenn das Gericht sich mit den Vorstrafen und den der älteren Aussetzungsentscheidung zugrundeliegenden Erwägungen nicht auseinandergesetzt hat (vgl. Beschluss vom 25. Mai 2012 - VfGBbg 20/12 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de). - VerfG Brandenburg, 29.08.2014 - VfGBbg 9/14
Willkürverbot; Anspruch auf rechtliches Gehör; Anspruch auf ein faires Verfahren; …
Daher ist ein Einschreiten des Verfassungsgerichts gegen fachgerichtliche Rechtsprechungsakte erst geboten, wenn diese Fehler offenbaren, die auf eine grundlegende Verkennung von Bedeutung und Reichweite der Grundrechte oder - im Sinne objektiver Willkür - auf das Vorliegen sachfremder Erwägungen hinweisen (st. Rspr., vgl. etwa Beschluss vom 25. Mai 2012 - VfGBbg 20/12 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de). - VerfG Brandenburg, 15.03.2013 - VfGBbg 32/12
Begründungserfordernis; Subsidiarität
Soweit der Beschwerdeführer in seiner Verfassungsbeschwerde behauptet, der Landesbetrieb habe tatsächlich nicht nachgewiesene Gebührenfehlberechnungen mit der Geldbuße geahndet und die Verwaltungsgerichte hätten durch Bestätigung dieser Entscheidung sein Grundrecht der Berufsfreiheit verletzt, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Sachverhaltsfeststellungen, Beweiswürdigungen und Tatsachenermittlungen eine Frage der konkreten Anwendung des einfachen Rechts ist, die den Fachgerichten obliegt (ständige Rechtsprechung, vgl. nur Beschluss vom 25. Mai 2012 - VfGBbg 20/12 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de), und verfassungsrechtlich relevante Verfahrensverstöße vom Beschwerdeführer, der nicht einmal einen konkreten Beweisantrag gestellt hat, nicht aufgezeigt worden sind.