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   VerfG Brandenburg, 26.08.2022 - VfGBbg 36/21   

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https://dejure.org/2022,27415
VerfG Brandenburg, 26.08.2022 - VfGBbg 36/21 (https://dejure.org/2022,27415)
VerfG Brandenburg, Entscheidung vom 26.08.2022 - VfGBbg 36/21 (https://dejure.org/2022,27415)
VerfG Brandenburg, Entscheidung vom 26. August 2022 - VfGBbg 36/21 (https://dejure.org/2022,27415)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    Art 52 Abs 3 Alt 2 Verf BB, § 20 Abs 1 S 2 VerfGG BB, § 21 S 1 VerfGG BB, § 45 Abs 2 S 1 VerfGG BB, § 46 VerfGG BB, § 50 Abs 1 S 1 VerfGG BB, § 73c StGB

  • Verfassungsgericht Brandenburg

    LV, Art. 52 Abs. 3 Alt. 2;; VerfGGBbg, § 20 Abs. 1 Satz 2; VerfGGBbg, § 21 Satz 1; VerfGGBbg, § 45 Abs. 2 Satz 1; VerfGGBbg, § 46; VerfGGBbg, § 50 Abs. 1 Satz 1;; StGB, § 73c
    Verfassungsbeschwerde, unzulässig; Begründungserfordernisse; Rechtliches Gehör; Einziehung von Taterträgen; Jugendstrafrecht; Vermögensabschöpfung; Recht auf Resozialisierung

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • VerfG Brandenburg, 16.03.2018 - VfGBbg 56/16

    Verfassungsbeschwerde unbegründet; Auslegung des Rechtsschutzbegehrens;

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 26.08.2022 - VfGBbg 36/21
    Dem entspricht die Pflicht des Gerichts, die Ausführungen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und rechtzeitiges, möglicherweise erhebliches Vorbringen bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen (vgl. Beschluss vom 16. März 2018 - VfGBbg 56/16 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de, m. w. N.).

    Das Grundrecht schützt die Verfahrensbeteiligten nicht davor, dass das Gericht ihre Rechtsauffassungen und rechtlichen Beurteilungen nicht teilt und zu einer abweichenden Rechtsauffassung gelangt (vgl. Beschluss vom 16. März 2018 - VfGBbg 56/16 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de, m. w. N.).

  • BGH, 20.01.2021 - GSSt 2/20

    Einziehung (kein Ermessen über die Anordnung der Einziehung von Wertersatz auch

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 26.08.2022 - VfGBbg 36/21
    Denn mit Beschluss vom 20. Januar 2021 (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Januar 2021 - GSSt 2/20 -, BGHSt 65, 242 - 257, juris) hat der Große Senat für Strafsachen entschieden, die Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung durch Gesetz vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) rechtfertige nicht die Annahme, Einziehungsanordnungen nach § 73c Satz 1 StGB stünden bei der Anwendung von Jugendstrafrecht - anders als im allgemeinen Strafrecht - im Ermessen der Jugendgerichte.
  • BVerfG, 15.10.1997 - 2 BvN 1/95

    Landesverfassungsgerichte

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 26.08.2022 - VfGBbg 36/21
    Ungeachtet der Frage, inwieweit die Anwendung von § 73c StGB als materielles Bundesrecht am Maßstab von Grundrechten der Landesverfassung unter Berücksichtigung der vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Voraussetzungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 1997 - 2 BvN 1/95 -, BVerfGE 96, 345 - 375, juris) einen tauglichen Prüfungsgegenstand für das (Landes-)Verfassungsgericht darzustellen vermag, verbleibt jedenfalls im Hinblick auf die durch den Großen Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs der Sache nach bestätigte Auslegung des Bundesrechts durch das Brandenburgische Oberlandesgericht kein Raum für eine mögliche Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf Resozialisierung.
  • VerfG Brandenburg, 10.05.2007 - VfGBbg 8/07

    Verfassungsbeschwerde: Widerruf eines Fördermittel-Bescheids zur Umsetzung eines

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 26.08.2022 - VfGBbg 36/21
    Insbesondere verwehrt es der Grundsatz des rechtlichen Gehörs nicht, den Vortrag eines Verfahrensbeteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts, zum Beispiel wegen sachlicher Unerheblichkeit, ganz oder teilweise außer Betracht zu lassen (vgl. Beschluss vom 10. Mai 2007 - VfGBbg 8/07 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de).
  • LG Cottbus, 11.06.2020 - 23 Ns 17/19
    Auszug aus VerfG Brandenburg, 26.08.2022 - VfGBbg 36/21
    Auf die diesbezügliche Berufung des Beschwerdeführers änderte das Landgericht Cottbus mit Urteil vom 11. Juni 2020 (Az.: 23 Ns 17/19) das Urteil des Amtsgerichts Cottbus vom 7. Oktober 2019 teilweise ab und sprach den Beschwerdeführer des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen sowie des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 29 Fällen schuldig und verhängte gegen ihn eine Einheitsjugendstrafe von einem Jahr und zehn Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
  • VerfG Brandenburg, 17.01.2020 - VfGBbg 68/19

    Verfassungsbeschwerde unzulässig; rechtliches Gehör; faires Verfahren;

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 26.08.2022 - VfGBbg 36/21
    Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nur verletzt, wenn die Nichtberücksichtigung von Vortrag oder von Beweisanträgen im Prozessrecht keine Stütze mehr findet (st. Rspr, vgl. Beschluss vom 17. Januar 2020 - VfGBbg 68/19 -, Rn. 17, https://verfassungsgericht.brandenburg.de).
  • OLG Brandenburg, 03.12.2020 - 53 Ss 119/20
    Auszug aus VerfG Brandenburg, 26.08.2022 - VfGBbg 36/21
    Das Brandenburgische Oberlandesgericht hob das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 11. Juni 2020 mit den dazugehörigen Feststellungen mit Beschluss vom 3. Dezember 2020 (Az.: (2) 53 Ss 119/20 (55/20)) auf, soweit es von der Einziehung von Taterträgen bzw. des Wertersatzes abgesehen hatte, und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung an eine andere Kammer des Landgerichts Cottbus zurück.
  • VerfG Brandenburg, 19.02.2021 - VfGBbg 28/20

    Verfassungsbeschwerde unzulässig; Sozialgericht; Jobcenter; Nichtzulassung der

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 26.08.2022 - VfGBbg 36/21
    Demnach muss der Beschwerdeführer ausgehend vom Entscheidungsinhalt aufzeigen, worin der Grundrechtsverstoß aus seiner Sicht im Einzelnen liegt (st. Rspr., vgl. Beschluss vom 19. Februar 2021 - VfGBbg 28/20 -, Rn. 9, https://verfassungsgericht.brandenburg.de, m. w. N.).
  • VerfG Brandenburg, 19.01.2024 - VfGBbg 37/23

    Anhörungsrüge

    Aus Art. 52 Abs. 3 Alt. 2 LV ergibt sich kein Anspruch darauf, dass sich das Gericht der rechtlichen Beurteilung eines Beteiligten anschließt, also "auf ihn hört" (st. Rspr., vgl. Beschlüsse vom 12. Mai 2023 ‌- VfGBbg 55/21 -, Rn. 28, und vom 26. August 2022 ‌- VfGBbg 36/21 -,‌ Rn. 16, https://verfassungsgericht.‌brandenburg.de).
  • VerfG Brandenburg, 16.06.2023 - VfGBbg 7/21

    Verfassungsbeschwerde, teilweise unzulässig; Verfassungsbeschwerde, teilweise

    Der Gehörsgrundsatz verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht jedoch, der von dem Beteiligten vertretenen Rechtsauffassung zu folgen (st. Rspr. vgl. Beschluss vom 26. August 2022 ‌- VfGBbg 36/21 -‌, Rn. 16, https://verfassungsgericht.brandenburg.de).
  • VerfG Brandenburg, 12.05.2023 - VfGBbg 55/21

    Verfassungsbeschwerde unzulässig; AGB; Allgemeine Geschäftsbedingungen;

    Aus Art. 52 Abs. 3 Alt. 2 LV ergibt sich kein Anspruch darauf, dass sich das Gericht der rechtlichen Beurteilung eines Beteiligten anschließt, also "auf ihn hört" (st. Rspr., vgl. Beschluss vom 26. August 2022 ‌- VfGBbg 36/21 -‌, Rn. 16, https://verfassungsgericht.brandenburg.de).
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