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   VerfG Hamburg, 07.08.2006 - HVerfG 3/05   

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VerfG Hamburg, 07.08.2006 - HVerfG 3/05 (https://dejure.org/2006,25165)
VerfG Hamburg, Entscheidung vom 07.08.2006 - HVerfG 3/05 (https://dejure.org/2006,25165)
VerfG Hamburg, Entscheidung vom 07. August 2006 - HVerfG 3/05 (https://dejure.org/2006,25165)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • VerfG Hamburg, 31.03.2006 - HVerfG 2/05

    Tag allgemeiner Wahlen in Hamburg als Tag, an dem Abstimmungen über

    Auszug aus VerfG Hamburg, 07.08.2006 - HVerfG 3/05
    Auf Anregung des Gerichts haben sich die Beteiligten darauf verständigt, dass eine Entscheidung in diesem Verfahren erst nach der Entscheidung im Normenkontrollverfahren HVerfG 2/05 ergehen solle, da dann bereits eine Klärung der materiellen Verfassungsmäßigkeit der zur Überprüfung gestellten Regelungen des ÄndGVVVG herbeigeführt sein werde.

    In dem am 26. Juni 2005 von 58 Mitgliedern der Bürgerschaft nach Art. 65 Abs. 3 Nr. 3 HV beantragten Normenkontrollverfahren HVerfG 02/05 hat das Verfassungsgericht durch Urteil vom 31. März 2006 mit Gesetzeskraft festgestellt (HmbGVBl. 2006, S. 187): "1.

    Im Hinblick auf das Urteil vom 31. März 2006 HVerfG 02/05 änderte die Bürgerschaft (die Beteiligte zu 5) das VVVG (VAbstG) mit dem Sechsten Änderungsgesetz vom 17. Mai 2006 (VAbstÄndG, HmbGVBl. 2006 S. 256): "1.

    Durch das Urteil vom 31. März 2006 im Normenkontrollverfahren HVerfG 2/05 sei ihr Rechtsschutzbegehren nicht erledigt.

    Der Antragsgegner hält die Anträge zu 1. und 2. der Antragstellerinnen zu 1.) und 2.) nach dem Urteil vom 31. März 2006 HVerfG 02/05 für materiell entschieden.

    Die Beteiligte zu 5.) sieht die materiell-rechtlichen Verfassungsfragen durch das Urteil vom 31. März 2006 HVerfG 02/05 mit Gesetzeskraft als geklärt an.

    Ergänzend wird Bezug genommen auf die Sitzungsniederschrift vom 24. August 2005 in der vorliegenden Sache und auf das Urteil vom 31. März 2006 im Normenkontrollverfahren HVerfG 2/05 sowie auf die oben angeführten Vorgänge und die damit zusammenhängenden Unterlagen.

    Diesem Antrag steht die Rechtskraft des in der Normenkontrollsache HVerfG 02/05 am 31. März 2006 ergangenen Urteils entgegen.

    b) Im Übrigen bestreiten die Antragstellerinnen zu 1.) und 2.) nicht, dass sie im Sinne des Urteilstenors vom 31. März 2005 HVerfG 02/05 zum Zeitpunkt der Anzeige des Beginns ihrer Unterschriftensammlung nach § 3 Abs. 1 VAbstG Kenntnis von der beabsichtigten Änderung des VVVG hatten.

    Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, worin die Antragstellerinnen zu 1.) und 2.) sich noch beschwert fühlen könnten, nachdem durch das Normenkontrollurteil vom 31. März 2006 HVerfG 02/05 die Änderung von § 18 Abs. 6 VVVG (Abstimmungs- und Wahltag) durch § 1 Nr. 12 Buchst. b ÄndGVVVG mit Gesetzeskraft für nichtig erklärt 15.

  • BVerfG, 30.05.1972 - 1 BvL 21/69
    Auszug aus VerfG Hamburg, 07.08.2006 - HVerfG 3/05
    Unter diesen Umständen ist eine erneute Befassung des Verfassungsgerichts unzulässig, wenn keine Gründe dafür dargelegt oder ersichtlich sind, dass zwischenzeitlich eingetretene oder bekanntgewordene Änderungen der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse eine abweichende Entscheidung ermöglichen (vgl. BVerfG vom 3. Juli 1985 1 BvL 13/83, BVerfGE 70, 242, 249 f; vom 30. Mai 1972 1 BvL 21/69, 1 BvL 18/71, BVerfGE 33, 199, 203 m.w.N.; Heusch in Umbach/Clemens/Dollinger, Mitarbeiterkommentar BVerfGG, 2. Aufl., § 31 Rd. 83 m.w.N.).
  • BVerfG, 16.03.2005 - 2 BvL 7/00

    Begrenzung der steuerlichen Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten

    Auszug aus VerfG Hamburg, 07.08.2006 - HVerfG 3/05
    Die Bindungswirkung aus der Gesetzes- und Rechtskraft des Urteils über die (Un-)Vereinbarkeit einfachen Rechts mit der Verfassung erstreckt sich auf den Tenor und in dessen Grenzen auf die ihn erklärenden Gründe mit den Ausführungen zur Verfassungsauslegung in Ansehung des konkreten Streitgegenstands (vgl. Hamburgisches Verfassungsgericht --HVerfG-- vom 11. Juli 1997 HVerfG 1/96, LVerfGE 6, 157, 164 m.w.N.; Bundesverfassungsgericht --BVerfG-- vom 16. März 2005 2 BvL 7/00, BVerfGE 112, 268, 277 f m.w.N.).
  • BVerfG, 03.07.1985 - 1 BvL 13/83

    Richtervorlage: Voraussetzungen der Zulässigkeit - Mutterschutzgesetz

    Auszug aus VerfG Hamburg, 07.08.2006 - HVerfG 3/05
    Unter diesen Umständen ist eine erneute Befassung des Verfassungsgerichts unzulässig, wenn keine Gründe dafür dargelegt oder ersichtlich sind, dass zwischenzeitlich eingetretene oder bekanntgewordene Änderungen der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse eine abweichende Entscheidung ermöglichen (vgl. BVerfG vom 3. Juli 1985 1 BvL 13/83, BVerfGE 70, 242, 249 f; vom 30. Mai 1972 1 BvL 21/69, 1 BvL 18/71, BVerfGE 33, 199, 203 m.w.N.; Heusch in Umbach/Clemens/Dollinger, Mitarbeiterkommentar BVerfGG, 2. Aufl., § 31 Rd. 83 m.w.N.).
  • VerfG Hamburg, 06.11.1998 - HVerfG 1/98
    Auszug aus VerfG Hamburg, 07.08.2006 - HVerfG 3/05
    Erfasst von dieser in Abgrenzung zur gebundenen Anordnung nach § 67 Abs. 1 HVerfGG als Ermessensentscheidung formulierten Anordnung der Auslagenerstattung sind jedoch nur Verfahren der in § 67 Abs. 1 HVerfGG i.V.m. § 27 VAbstG genannten Art, in denen sich der Antrag - anders als nach § 67 Abs. 1 HVerfGG vorausgesetzt - als unbegründet erweist (vgl. HVerfG, Urteile vom 6. November 1998, HVerfG 1/98, 2/98, 10/98, 13/98 und 15/98).
  • VerfG Hamburg, 23.06.1997 - HVerfG 1/96

    Voraussetzungen der Zulässigkeit eines Organstreitverfahrens; Prüfung der

    Auszug aus VerfG Hamburg, 07.08.2006 - HVerfG 3/05
    Die Bindungswirkung aus der Gesetzes- und Rechtskraft des Urteils über die (Un-)Vereinbarkeit einfachen Rechts mit der Verfassung erstreckt sich auf den Tenor und in dessen Grenzen auf die ihn erklärenden Gründe mit den Ausführungen zur Verfassungsauslegung in Ansehung des konkreten Streitgegenstands (vgl. Hamburgisches Verfassungsgericht --HVerfG-- vom 11. Juli 1997 HVerfG 1/96, LVerfGE 6, 157, 164 m.w.N.; Bundesverfassungsgericht --BVerfG-- vom 16. März 2005 2 BvL 7/00, BVerfGE 112, 268, 277 f m.w.N.).
  • VerfG Hamburg, 22.04.2005 - HVerfG 5/04

    Rangverhältnis der parlamentarischen und der Volksgesetzgebung

    Auszug aus VerfG Hamburg, 07.08.2006 - HVerfG 3/05
    Das Hamburgische Verfassungsgericht hat mit Urteil vom 3. März 2005 (HVerfG 5/04) festgestellt, dass das Ziel der Gebührenfreiheit und des nachfrageorientierten Ausbaus des Studienangebotes Abgaben- und Haushaltsangelegenheiten betrifft und die Volksinitiative deshalb gemäß Art. 50 Abs. 1 S. 2 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg (HV) insoweit nicht durchzuführen ist.
  • VerfG Hamburg, 21.12.2010 - HVerfG 1/10

    Senatsantwort auf schriftliche kleine Anfrage eines Bürgerschaftsabgeordneten

    Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen, weil gemäß § 66 HVerfGG im Verfahren vor dem Verfassungsgericht keine Kosten erhoben werden und auch eine Auslagenerstattung, wie sie gemäß §§ 66 Abs. 4, 67 HVerfGG nur für einige besondere Verfahrensarten vorgesehen ist (vgl. HVerfG, Beschluss vom 7. August 2006, HVerfG 3/05), hier nicht in Betracht kommt.
  • VerfG Hamburg, 31.03.2006 - HVerfG 2/05
    Hinsichtlich des Aufwandes der drei laufenden Volksinitiativen wird auf die Anträge in dem gleichzeitig vor dem Hamburgischen Verfassungsgericht stattfindenden Verfahren HVerfG 3/05 verwiesen.
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