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   VerfG Hamburg, 13.09.2010 - HVerfG 4/10   

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VerfG Hamburg, 13.09.2010 - HVerfG 4/10 (https://dejure.org/2010,19597)
VerfG Hamburg, Entscheidung vom 13.09.2010 - HVerfG 4/10 (https://dejure.org/2010,19597)
VerfG Hamburg, Entscheidung vom 13. September 2010 - HVerfG 4/10 (https://dejure.org/2010,19597)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • hamburg.de PDF
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für die Gültigkeit eines Volksentscheides über eine Schulreform in Hamburg i.R.d. Geltendmachung einer Verletzung der Abstimmungsfreiheit durch unzulässige Koppelung mehrer Einzelfragen miteinander sowie bzgl. einer Verletzung des Sachlichkeitsgebotes; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • hamburg.de (Pressemitteilung)

    Volksentscheid zur Schulreform - Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung als offensichtlich unzulässig verworfen

  • Justiz Hamburg (Pressemitteilung)

    Volksentscheid zur Schulreform - Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung offensichtlich unzulässig

  • Justiz Hamburg (Pressemitteilung)

    Volksentscheid zur Schulreform - Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung als offensichtlich unzulässig verworfen

  • spiegel.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 08.09.2010)

    Hamburger Schulreform - Bürger klagen gegen Volksentscheid

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • VerfG Hamburg, 14.12.2011 - HVerfG 3/10

    Sendezeit I

    Auszug aus VerfG Hamburg, 13.09.2010 - HVerfG 4/10
    Die Antragsteller begehren unter Bezugnahme auf das von ihnen anhängig gemachte Hauptsacheverfahren HVerfG 3/10, der Beteiligten zu 2) einstweilen zu untersagen, über eine Gesetzesänderung zu beschließen.

    In dem Verfahren HVerfG 3/10 machen die Antragsteller in ihrer Eigenschaft als Stimmberechtigte geltend, wegen Fehlern im Abstimmungsgegenstand sowie im Verfahren bzw. in den dem Verfahren zugrunde liegenden Bestimmungen sei festzustellen, dass der Volksentscheid vom 18.7.2010 über die Schulreform ungültig sei.

    Hierzu sei vollumfänglich auf die Ausführungen im Verfahren HVerfG 3/10 zu verweisen.

    Der Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg wird - aufgrund der Dringlichkeit und Eilbedürftigkeit ohne vorherige mündliche Verhandlung - einstweilen bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens HVerfG 3/10 vorläufig untersagt, das Schulgesetz der Freien und Hansestadt Hamburg auch in zweiter parlamentarischer Abstimmung zu ändern, soweit diese Änderung einer Umsetzung des Volksentscheids vom 18.07.2010 entspricht; ausgenommen hiervon sind einfachgesetzliche Normierungen des Vertrauensschutzes für die sog. Starterschulen,.

    Gegenstand des Verfahrens HVerfG 3/10 könne nach § 27 Abs. 2 VAbstG nur das "Ergebnis" des Volksentscheides sein, demgegenüber sei der Eilantrag auf die "Umsetzung" des Volksentscheides gerichtet.

    Gegenstand des von den Antragstellern unter Berufung auf eine Antragsbefugnis nach § 27 Abs. 2 des Hamburgischen Gesetzes über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (v. 20.6.1996, HmbGVBI. S. 136, m. spät. Änd.) - Volksabstimmungsgesetz / VAbstG - anhängig gemachten Hauptsacheverfahrens HVerfG 3/10 ist das Ergebnis des Volksentscheides im Sinne von § 23 Absätze 1 und 2 VAbstG, d.h. die Prüfung des Zustandekommens eines Abstimmungsergebnisses und - entsprechend den Grundsätzen der Wahlprüfungsbeschwerde - spezifischer Anforderungen an die Volksgesetzgebung.

    Zutreffend weisen dementsprechend alle weiteren Beteiligten des vorliegenden Eilverfahrens darauf hin, dass die Beteiligte zu 2) die zum Beschluss am 15.9.2010 vorgesehenen gesetzlichen Regelungen auch dann treffen dürfte, wenn bereits mit Urteil in der Sache HVerfG 3/10 festgestellt wäre, dass der Volksentscheid ungültig sei.

  • BVerfG, 19.12.1967 - 2 BvQ 2/67

    Unzulässigkeit des Antrags auf einstweilige Anordnung gegen eine bereits

    Auszug aus VerfG Hamburg, 13.09.2010 - HVerfG 4/10
    Der zulässige Inhalt eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird vielmehr durch den möglichen Streitgegenstand der Hauptsache begrenzt (vgl. BVerfG, Beschluss v. 19.12.1967, BVerfGE 23, 42, 49).
  • BVerfG, 04.07.1962 - 2 BvR 347/62

    Voraussetzungen für eine Entscheidung vor Erschöpfung des Rechtsweges

    Auszug aus VerfG Hamburg, 13.09.2010 - HVerfG 4/10
    Demnach ist ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung grundsätzlich unzulässig, wenn er auf einen im Verfahren der Hauptsache unzulässigen Regelungsinhalt gerichtet ist (vgl. BVerfG, Beschluss v. 3.9.1957, BVerfGE 7, 99, 105; Beschluss v. 4.7.1962, BVerfGE 14, 192, 193; ständige Rechtsprechung, vgl. auch Kammerbeschluss v. 13.2.2003, DVBI. 2003, 661).
  • BVerfG, 03.09.1957 - 2 BvR 7/57
    Auszug aus VerfG Hamburg, 13.09.2010 - HVerfG 4/10
    Demnach ist ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung grundsätzlich unzulässig, wenn er auf einen im Verfahren der Hauptsache unzulässigen Regelungsinhalt gerichtet ist (vgl. BVerfG, Beschluss v. 3.9.1957, BVerfGE 7, 99, 105; Beschluss v. 4.7.1962, BVerfGE 14, 192, 193; ständige Rechtsprechung, vgl. auch Kammerbeschluss v. 13.2.2003, DVBI. 2003, 661).
  • VerfG Hamburg, 14.12.2011 - HVerfG 3/10

    Anfechtungsverfahren vor dem Hamburgischen Verfassungsgericht gegen den

    Diesen Antrag, dem die übrigen Beteiligten insbesondere mit dem Hinweis auf die zu achtende Entschließungsfreiheit der Bürgerschaft entgegengetreten waren, hat das Gericht mit Beschluss vom 13.9.2010 als offensichtlich unzulässig abgelehnt (HVerfG 4/10).

    Zwar ist davon auszugehen, dass der Vortrag der Bürgerschaft in dem parallelen Eilverfahren HVerfG 4/10 zutrifft, wonach dieser Gesetzesbeschluss auf einer im Ergebnis autonomen Entscheidung beruhte, mit der unabhängig von der rechtlichen Bindungswirkung jedenfalls die politische Bedeutung der hohen Zustimmung zu der Vorlage der Volksinitiative gewürdigt werden sollte.

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