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   VerfG Hamburg, 15.12.2003 - HVerfG 4/03   

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https://dejure.org/2003,5415
VerfG Hamburg, 15.12.2003 - HVerfG 4/03 (https://dejure.org/2003,5415)
VerfG Hamburg, Entscheidung vom 15.12.2003 - HVerfG 4/03 (https://dejure.org/2003,5415)
VerfG Hamburg, Entscheidung vom 15. Dezember 2003 - HVerfG 4/03 (https://dejure.org/2003,5415)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • hamburg.de PDF
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zuständigkeit für die Entscheidung von Streitigkeiten über die Durchführung von Volksbegehren und Volksentscheiden; Parteifähigkeit der Träger eines Volksbegehrens; Umdeutung in einen echten Antrag zur Volks-Gesetzgebung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2004, 672
  • DVBl 2004, 450 (Ls.)
  • DÖV 2004, 387
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • VerfG Hamburg, 15.12.2004 - HVerfG 6/04

    Wirkung von Volksentscheiden

    Dieser Antrag wurde durch Urteil des Hamburgischen Verfassungsgerichts vom 15. Dezember 2003 (Az.: HVerfG 4/03) zurückgewiesen.

    Im übrigen beruft sich die Antragstellerin auf das Urteil des Hamburgischen Verfassungsgerichts vom 15. Dezember 2003 (HVerfG 4/03), das eine Beteiligtenstellung der Antragstellerin bejaht habe.

    Außerdem stünde dem jetzigen Antrag die Rechtskraft des Urteils des Hamburgischen Verfassungsgerichts vom 15. Dezember 2003 (HVerfG 4/03) entgegen.

    Der Streitgegenstand im jetzigen Verfahren sei trotz unterschiedlicher Wortwahl in der Sache identisch mit dem im Verfahren HVerfG 4/03.

    Zur Frage der Begründetheit des Antrags macht sich der Beteiligte zu 3) die Begründung der Entscheidung des Hamburgischen Verfassungsgerichts vom 15. Dezember 2003 (HVerfG 4/03) zu eigen.

    Das Hamburgische Verfassungsgericht hat die Zulässigkeit eines Antrags von Volksinitiatoren über die Sperrwirkung eines Volksbegehrens nach § 65 Abs. 3 Nr. 2 HV in seinem Urteil vom 15. Dezember 2003 (HVerfG 4/03) bejaht.

    Das Verfassungsgericht hält an seiner in dem Urteil vom 15. Dezember 2003 (HVerfG 4/03) geäußerten Auffassung fest, dass § 39 a HVerfGG dem nicht entgegensteht, obwohl nach dieser Bestimmung Anträge nur von der Bürgerschaft, dem Senat und den in der Verfassung mit eigenen Rechten ausgestatteten Teilen dieser Organe gestellt werden.

    (HVerfG 4/03) rechtskräftig entschieden worden, so geht das fehl.

    Der Antrag in dem Verfahren HVerfG 4/03 ging dahin, den Senat zu verpflichten, "es bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu unterlassen, einen Gesetzentwurf über die Privatisierung der Mehrheit des LBK in der Bürgerschaft einzubringen oder von einem solchen Gesetz Gebrauch zu machen", des Weiteren dahin, dass die Bürgerschaft verpflichtet werde, es zu unterlassen, ein derartiges Gesetz zu beschließen.

    e) Das Hamburgische Verfassungsgericht hält deshalb an seiner in dem Urteil vom 15. Dezember 2003 (HVerfG 4/03) niedergelegten Auffassung fest, dass die Aufforderung an den Senat in dem Antrag der Volksinitiative einem Ersuchen der Bürgerschaft an den Senat entspricht.

    In dieser Vorlage wird auf den Volksentscheid "Gesundheit ist keine Ware" vom 29. Februar 2004 eingegangen und unter Bezugnahme auf das Urteil des Hamburgischen Verfassungsgerichts vom 15. Dezember 2003 (HVerfG 4/03) erklärt, die zum Volksentscheid gestellte Aufforderung an den Senat sei einem Ersuchen der Bürgerschaft an den Senat gleichzustellen.

  • VerfG Hamburg, 22.04.2005 - HVerfG 5/04

    Rangverhältnis der parlamentarischen und der Volksgesetzgebung

    Die Aufforderungen seien demnach entsprechend der Entscheidung dieses Gerichts vom 15. Dezember 2003 (HVerfG 4/03) als nicht verbindliche Aufforderungen zu bewerten.

    Der Verfassungsgeber hat der parlamentarischen und der Volksgesetzgebung den gleichen Rang eingeräumt (vgl. HVerfG, Urt. v. 15.12.2003, HVerfG 4/03; Urt. v. 15.12.2004, HVerfG 6/04), er ist dadurch jedoch nicht gehindert, die sachlichen Themen, mit denen sich direkt-demokratische Vorhaben befassen könnten, zu begrenzen, wie er es mit der Regelung des Ausschlusskataloges des Art. 50 Abs. 1 S. 2 HV getan hat.

  • VerfG Hamburg, 27.04.2007 - HVerfG 3/06

    Volksinitiative als Verfassungsorgan

    Jedenfalls dann, wenn eine Volksinitiative durch die Bürger eine solche Unterstützung erreicht, die mit einem erfolgreichen Volksbegehren eine hinreichend tragfähige Formierung eines Volkswillens zum Ausdruck bringt und damit das Gesetzesinitiativrecht nach Art. 48 Abs. 1 HV begründet, das dem Gesetzesinitiativrecht der Verfassungsorgane Senat und Bürgerschaft gleich geordnet ist, vermögen die aus Art. 50 HV folgenden verfassungsrechtlichen Kompetenzen einer Volksinitiative dieser eine solche verfassungsrechtliche Bedeutung einzuräumen, die es rechtfertigt, sie als andere Beteiligte i. S. v. Art. 65 Abs. 3 Nr. 2 HV zu bezeichnen (vgl. HVerfG, Urteil vom 15.12.2003, HVerfG 4/03; Urteil vom 15.12.2004, HVerfG 6/04).
  • VerfG Hamburg, 31.03.2006 - HVerfG 2/05

    Tag allgemeiner Wahlen in Hamburg als Tag, an dem Abstimmungen über

    Das Hamburgische Verfassungsgericht habe in seinem Urteil vom 15. Dezember 2003 (HVerfG 4/03) einer Volksinitiative den Status eines anderen Beteiligten im Sinne des Art. 65 Abs. 3 Nr. 2 HV ausdrücklich erst nach Durchführung eines Volksbegehrens zuerkannt.
  • VerfG Hamburg, 30.11.2005 - HVerfG 16/04

    Entspricht ein Beschluss der Bürgerschaft dem Anliegen eines Volksbegehrens? -

    Ob ein Volksbegehren eine solche Sperrwirkung im Vorgriff auf einen durchzuführenden Volksentscheid entfalten kann, ist im Urteil des Hamburgischen Verfassungsgerichts vom 15. Dezember 2003 (HVerfG 4/03, NordÖR 2004 S. 107 ff.) offen gelassen worden.
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