Rechtsprechung
   VerfG Hamburg, 15.12.2004 - HVerfG 6/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,4146
VerfG Hamburg, 15.12.2004 - HVerfG 6/04 (https://dejure.org/2004,4146)
VerfG Hamburg, Entscheidung vom 15.12.2004 - HVerfG 6/04 (https://dejure.org/2004,4146)
VerfG Hamburg, Entscheidung vom 15. Dezember 2004 - HVerfG 6/04 (https://dejure.org/2004,4146)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2004,4146) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Antrag auf Feststellung einer verbindlichen Wirkung eines Volksentscheides; Antrag der Volksinitiative "Gesundheit ist keine Ware"; Eigenschaft der Volksinitiative als "andere Beteiligte" im Sinne von Art. 65 Abs. 3 Nr. 2 Hamburgische Verfassung (HV); Gleichrangigkeit ...

Besprechungen u.ä.

  • nrw.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Wirkung von Volksentscheiden

Papierfundstellen

  • NVwZ 2005, 685
  • DVBl 2005, 439
  • DÖV 2005, 252
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (5)

  • VerfG Hamburg, 15.12.2003 - HVerfG 4/03

    Ansehen einer Volksinitiative nach erfolgreicher Durchführung des Volksbegehrens

    Auszug aus VerfG Hamburg, 15.12.2004 - HVerfG 6/04
    Dieser Antrag wurde durch Urteil des Hamburgischen Verfassungsgerichts vom 15. Dezember 2003 (Az.: HVerfG 4/03) zurückgewiesen.

    Im übrigen beruft sich die Antragstellerin auf das Urteil des Hamburgischen Verfassungsgerichts vom 15. Dezember 2003 (HVerfG 4/03), das eine Beteiligtenstellung der Antragstellerin bejaht habe.

    Außerdem stünde dem jetzigen Antrag die Rechtskraft des Urteils des Hamburgischen Verfassungsgerichts vom 15. Dezember 2003 (HVerfG 4/03) entgegen.

    Der Streitgegenstand im jetzigen Verfahren sei trotz unterschiedlicher Wortwahl in der Sache identisch mit dem im Verfahren HVerfG 4/03.

    Zur Frage der Begründetheit des Antrags macht sich der Beteiligte zu 3) die Begründung der Entscheidung des Hamburgischen Verfassungsgerichts vom 15. Dezember 2003 (HVerfG 4/03) zu eigen.

    Das Hamburgische Verfassungsgericht hat die Zulässigkeit eines Antrags von Volksinitiatoren über die Sperrwirkung eines Volksbegehrens nach § 65 Abs. 3 Nr. 2 HV in seinem Urteil vom 15. Dezember 2003 (HVerfG 4/03) bejaht.

    Das Verfassungsgericht hält an seiner in dem Urteil vom 15. Dezember 2003 (HVerfG 4/03) geäußerten Auffassung fest, dass § 39 a HVerfGG dem nicht entgegensteht, obwohl nach dieser Bestimmung Anträge nur von der Bürgerschaft, dem Senat und den in der Verfassung mit eigenen Rechten ausgestatteten Teilen dieser Organe gestellt werden.

    (HVerfG 4/03) rechtskräftig entschieden worden, so geht das fehl.

    Der Antrag in dem Verfahren HVerfG 4/03 ging dahin, den Senat zu verpflichten, "es bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu unterlassen, einen Gesetzentwurf über die Privatisierung der Mehrheit des LBK in der Bürgerschaft einzubringen oder von einem solchen Gesetz Gebrauch zu machen", des Weiteren dahin, dass die Bürgerschaft verpflichtet werde, es zu unterlassen, ein derartiges Gesetz zu beschließen.

    e) Das Hamburgische Verfassungsgericht hält deshalb an seiner in dem Urteil vom 15. Dezember 2003 (HVerfG 4/03) niedergelegten Auffassung fest, dass die Aufforderung an den Senat in dem Antrag der Volksinitiative einem Ersuchen der Bürgerschaft an den Senat entspricht.

    In dieser Vorlage wird auf den Volksentscheid "Gesundheit ist keine Ware" vom 29. Februar 2004 eingegangen und unter Bezugnahme auf das Urteil des Hamburgischen Verfassungsgerichts vom 15. Dezember 2003 (HVerfG 4/03) erklärt, die zum Volksentscheid gestellte Aufforderung an den Senat sei einem Ersuchen der Bürgerschaft an den Senat gleichzustellen.

  • VerfGH Sachsen, 11.07.2002 - 91-VI-01

    Zulässigkeit des Volksantrages betreffend den "Entwurf eines Gesetzes zur

    Auszug aus VerfG Hamburg, 15.12.2004 - HVerfG 6/04
    Der Sächsische Verfassungsgerichtshof hat in einem Urteil vom 11. Juli 2002 (NVwZ 2003 S. 472) ebenso die Gleichrangigkeit von parlamentarischem Gesetzgeber und Volksgesetzgeber betont.
  • BVerfG, 21.05.1952 - 2 BvH 2/52

    Wohnungsbauförderung

    Auszug aus VerfG Hamburg, 15.12.2004 - HVerfG 6/04
    Im Verfassungsrecht ist der Wortlaut von Normen, aber auch von Erklärungen der durch die Verfassung mit eigenen Rechten und Pflichten Beteiligten von entscheidender Bedeutung (vgl. dazu BVerfGE 1 S. 299, 312; 62 S. 1, 45).
  • VG Schleswig, 24.11.1999 - 9 B 111/99
    Auszug aus VerfG Hamburg, 15.12.2004 - HVerfG 6/04
    Aus der Rechtsprechung ist auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schleswig vom 24. November 1999 (NVwZ-RR 2000 S. 434) in einem einstweiligen Anordnungsverfahren zu verweisen.
  • VerfGH Saarland, 14.07.1987 - Lv 3/86

    Anfechtung der Nichtzulassung eines Volksbegehrens; Änderung des Gesetzes Nr. 812

    Auszug aus VerfG Hamburg, 15.12.2004 - HVerfG 6/04
    Der Saarländische Verfassungsgerichtshof hatte sich in einem Urteil vom 14. Juli 1987 (NVwZ 1988 S. 245) gleichfalls mit dem Rangverhältnis von parlamentarischer Gesetzgebung und Volksgesetzgebung zu befassen.
  • VerfG Hamburg, 13.10.2016 - HVerfG 2/16

    Volksgesetzgebung in Hamburg

    Zwar sind Volkswillensbildung und parlamentarische Willensbildung hinsichtlich der hierbei gefundenen Ergebnisse gleichrangig (HVerfG, Urt. v. 15.12.2004, 6/04, HmbJVBl 2005, 19, NordÖR 2005, 109, juris, Rn. 50 f.), jedoch ist damit dem Volksgesetzgeber im Vergleich zum parlamentarischen Gesetzgeber nicht auch quantitativ und qualitativ der gleiche oder gar einen höherer Stellenwert einzuräumen.

    Das Hamburgische Verfassungsgericht habe bereits in seinem Urteil vom 15. Dezember 2004 (HmbJVBl 2005, 19) entschieden, dass das in Art. 28 Abs.

    Zwar sind Volkswillensbildung und parlamentarische Willensbildung hinsichtlich der hierbei gefundenen Ergebnisse gleichrangig (HVerfG, Urt. v. 15.12.2004, 6/04, HmbJVBl 2005, 19, NordÖR 2005, 109, juris, Rn. 50 f.), jedoch ist damit dem Volksgesetzgeber im Vergleich zum parlamentarischen Gesetzgeber nicht auch quantitativ und qualitativ der gleiche oder gar einen höherer Stellenwert einzuräumen.

    Die identitätsstiftenden und -sichernden Grundentscheidungen der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg sind stets vor dem Hintergrund des Homogenitätsgebotes in Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG zu verstehen, das zwar - wie dargestellt - nicht selbst den einschlägigen Prüfungsmaßstab bildet, das aber zur Auslegung der Verfassung heranzuziehen ist (vgl. HVerfG, Urt. v. 8.12.2015, 4/15 NVwZ 2016, 381, juris, Rn. 73; ausführlich bereits HVerfG, Urt. v. 15.12.2004, 6/04, HmbJVBl 2005, 19, NordÖR 2005, 109, juris, Rn. 50, 51 und 57).

    Da zu diesen Grundsätzen die in Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG verankerte Staatsform der repräsentativen Demokratie gehört, ist das als selbstverständlich vorausgesetzte Übergewicht des parlamentarischen Gesetzgebers nicht in Frage zu stellen (HVerfG, Urt. v. 15.12.2004, 6/04, HmbJVBl 2005, 19, NordÖR 2005, 109, juris, Rn. 57).

    Denn zwar erkennt auch das Grundgesetz das Volk in Rahmen landesverfassungsrechtlicher Möglichkeiten zur Herrschaftsausübung durch Abstimmungen als gleichwertig an, es garantiert jedoch zugleich dem Repräsentationsorgan eine substantielle Aufgabenzuweisung im Sinne quantitativ und qualitativ genügender Entscheidungsbefugnisse (HVerfG, Urt. v. 15.12.2004, 6/04, HmbJVBl 2005, 19, NordÖR 2005, 109, juris, Rn. 57).

  • VerfG Hamburg, 27.04.2007 - HVerfG 4/06

    Grundsatz der Organtreue im Verhältnis zwischen dem parlamentarischen Gesetzgeber

    9 Ausgehend von der Rechtsprechung des Hamburgischen Verfassungsgerichts, das in seinem Urteil vom 15. Dezember 2004, HVerfG 6/04, für eine durch Volksentscheid beschlossene Aufforderung an den Senat entschieden habe, dass die Bürgerschaft nicht gehindert sei, einen von der Aufforderung abweichenden Beschluss zu fassen, sofern die Bürgerschaft gewisse prägnante Verfahrenspflichten zur Würdigung und Abwägung des im Volksentscheid zum Ausdruck gekommenen Willen des Volkes beachte, ergebe sich für die Änderung des volksbeschlossenen Wahlrechts, dass dessen gebotene Würdigung durch die Bürgerschaft im Gesetzgebungsverfahren unter Berücksichtigung der vorstehend genannten besonderen Aspekte des volksbeschlossenen Wahlrechts mangels abgewogener sachlicher Auseinandersetzung und nachvollziehbarer Begründungen fehlgeschlagen sei.

    Nach der Rechtsprechung des Hamburgischen Verfassungsgerichts (Urteil vom 15.12.2004, HVerfG 6/04) sei von einer Gleichrangigkeit von Volks- und parlamentarischer Willensbildung auszugehen.

    Der für das Grundgesetz entwickelte ungeschriebene und für die Landesverfassungen ebenfalls geltende Rechtsgrundsatz der Organtreue besagt, dass sich die Staatsorgane im Verhältnis zueinander so zu verhalten haben, dass sie ihre verfassungsrechtlichen Zuständigkeiten verantwortlich und gewissenhaft, frei von Zeitnot und Pressionen ausüben können (vgl. HVerfG, Urteil vom 15.12.2004, HVerfG 6/04).

    Der Grundsatz der Organtreue gilt nach der Rechtsprechung des Hamburgischen Verfassungsgerichts auch im Verhältnis zwischen dem parlamentarischen Gesetzgeber und dem Volksgesetzgeber (vgl. HVerfG, Urteil vom 15.12.2004, HVerfG 6/04).

    Zudem ist von der Gleichrangigkeit von Volks- und parlamentarischer Willensbildung auszugehen (vgl. HVerfG, Urteil vom 15.12.2004, HVerfG 6/04).

    Das Verfassungsgericht hält an seiner Rechtsprechung fest, dass von einer Gleichrangigkeit von Volks- und parlamentarischer Willensbildung auszugehen ist; ein höherer Rang der Willensbildung des Volkes im Vergleich zur parlamentarischen Willensbildung ist mit Blick auf die verfassungsrechtlichen Bestimmungen der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg, die keinen derartigen Vorrang regeln, und das Verfassungsrecht des Bundes, wonach u. a. der Grundsatz der Staatsform der repräsentativen Demokratie auch in den Ländern zu gelten hat (Art. 28 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz - GG -), zu verneinen (vgl. HVerfG, Urteil vom 15.12.2004, HVerfG 6/04).

    Im Verhältnis zwischen parlamentarischer und Volksgesetzgebung bedeutet dies, dass das Parlament bei einer späteren eigenen Beschlussfassung über ein Gesetz nicht leichtfertig über den im Volksentscheid zum Ausdruck gekommenen Willen des Volkes hinweggehen darf, sondern diesen würdigen und danach seine Abwägung vornehmen muss (HVerfG, Urteil vom 15.12.2004, HVerfG 6/04).

  • VerfG Hamburg, 27.04.2007 - HVerfG 3/06

    Volksinitiative als Verfassungsorgan

    Das Hamburgische Verfassungsgericht habe dies in seinem Urteil vom 15. Dezember 2004, HVerfG 6/04, im Zusammenhang mit einer "anderen Vorlage" im Sinne von Art. 50 Abs. 1 HV ausdrücklich anerkannt.

    Jedenfalls dann, wenn eine Volksinitiative durch die Bürger eine solche Unterstützung erreicht, die mit einem erfolgreichen Volksbegehren eine hinreichend tragfähige Formierung eines Volkswillens zum Ausdruck bringt und damit das Gesetzesinitiativrecht nach Art. 48 Abs. 1 HV begründet, das dem Gesetzesinitiativrecht der Verfassungsorgane Senat und Bürgerschaft gleich geordnet ist, vermögen die aus Art. 50 HV folgenden verfassungsrechtlichen Kompetenzen einer Volksinitiative dieser eine solche verfassungsrechtliche Bedeutung einzuräumen, die es rechtfertigt, sie als andere Beteiligte i. S. v. Art. 65 Abs. 3 Nr. 2 HV zu bezeichnen (vgl. HVerfG, Urteil vom 15.12.2003, HVerfG 4/03; Urteil vom 15.12.2004, HVerfG 6/04).

    Zwar kann sich auch eine Volksinitiative in der Regel auf den aus dem Grundgesetz entwickelten und für die Landesverfassungen ebenfalls geltenden Grundsatz der Organtreue berufen (vgl. HVerfG, Urteil vom 15.12.2004, HVerfG 6/04; vgl. ferner David, Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg, 2. Aufl. 2004, Art. 50 Rn. 11; Borowski, DÖV 2000, S. 481, 490 f.).

    Danach haben sich die Staatsorgane im Verhältnis zueinander so zu verhalten, dass sie ihre verfassungsrechtlichen Zuständigkeiten verantwortlich und gewissenhaft, frei von Zeitnot und Pressionen ausüben können (vgl. HVerfG, Urteil vom 15.12.2004, HVerfG 6/04).

  • VerfG Hamburg, 14.12.2011 - HVerfG 3/10

    Anfechtungsverfahren vor dem Hamburgischen Verfassungsgericht gegen den

    Schon allgemein - und unabhängig von der Bedeutung und Wirksamkeit der mit dem Elften Gesetz zur Änderung der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg vom 16.12.2008 (HmbGVBl. S. 431) eingeführten Regelungen zur Bindungswirkung von Volksentscheiden in Art. 50 Absätze 4, 4a HV - ist in der Rechtsprechung des Hamburgischen Verfassungsgerichts geklärt, dass Volks- und Parlamentsgesetzgebung grundsätzlich gleichrangig sind (vgl. HVerfG, Urteil vom 15.12.2004, HVerfG 6/04, LVerfGE 15, 221, 234; Urteil vom 22.4.2005, HVerfG 5/04, LVerfGE 16, 207, 230; Urteil vom 30.11.2005, HVerfG 16/04, LVerfGE 16, 232, 243; Urteil vom 27.4.2007, HVerfG 4/06, LVerfGE 18, 232, 255).

    Diese Zuordnung liegt im Übrigen auch der bisherigen Rechtsprechung des Hamburgischen Verfassungsgerichts zugrunde, in der dem Volksgesetzgeber der gegen andere Verfassungsorgane gerichtete Anspruch zuerkannt ist, dass auch ihm gegenüber wie bei einem Verfassungsorgan Organtreue zu wahren ist (HVerfG, Urteil vom 15.12.2004, a.a.O., S. 241 ff.; Urteil vom 27.4.2007, HVerfG 3/06, LVerfGE 18, 211, 228 f.; Urteil vom 27.4.2007, HVerfG 4/06, a.a.O., S. 255).

  • VerfG Hamburg, 22.04.2005 - HVerfG 5/04

    Rangverhältnis der parlamentarischen und der Volksgesetzgebung

    Der Antragsteller ist zwar nicht verpflichtet, einer einem bürgerschaftlichen Ersuchen entsprechenden Aufforderung zu folgen, er muss sich jedoch mit dieser auseinandersetzen, um der auch von ihm zu beachtenden Organtreue gegenüber dem Volksgesetzgeber Rechnung zu tragen (vgl. HVerfG, Urt. vom 15.12.2004, HVerfG 6/04).

    Der Verfassungsgeber hat der parlamentarischen und der Volksgesetzgebung den gleichen Rang eingeräumt (vgl. HVerfG, Urt. v. 15.12.2003, HVerfG 4/03; Urt. v. 15.12.2004, HVerfG 6/04), er ist dadurch jedoch nicht gehindert, die sachlichen Themen, mit denen sich direkt-demokratische Vorhaben befassen könnten, zu begrenzen, wie er es mit der Regelung des Ausschlusskataloges des Art. 50 Abs. 1 S. 2 HV getan hat.

  • VerfG Hamburg, 31.03.2006 - HVerfG 2/05

    Tag allgemeiner Wahlen in Hamburg als Tag, an dem Abstimmungen über

    Das Hamburgische Verfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 15. Dezember 2004 (HVerfG 6/04, NordÖR 2005 S. 109 ff., 111 f.) festgestellt, dass Volkswillensbildung und parlamentarische Willensbildung gleichrangig sind.

    Das Hamburgische Verfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 15. Dezember 2004 diesen Grundsatz auch für das Verhältnis zwischen parlamentarischem Gesetzgeber und Volksgesetzgeber bejaht (HVerfG 6/04, a.a.O., S. 114).

  • VerfGH Berlin, 27.10.2008 - VerfGH 86/08

    Zurückweisung des Einspruchs gegen die Feststellung, der Volksentscheid

    Der Grundsatz der Organtreue statuiert die verfassungsrechtliche Pflicht aller Verfassungsorgane, bei Inanspruchnahme ihrer verfassungsmäßigen Kompetenzen auf die Interessen der anderen Verfassungsorgane Rücksicht zu nehmen (vgl. BVerfGE 45, 1 ; 89, 155 ; 90, 286 ; HambVerfG, NVwZ 2005, 685 ; VerfGH Brandenburg, NVwZ-RR 2003, 798 ; VerfGH Saarland, NVwZ-RR 2003, 81 ).
  • VerfG Hamburg, 30.11.2005 - HVerfG 16/04

    Entspricht ein Beschluss der Bürgerschaft dem Anliegen eines Volksbegehrens? -

    Für die Auslegung eines Volksbegehrens ist maßgeblich auf dessen Wortlaut abzustellen (HVerfG, Urt. v. 15.12.2004, HVerfG 6/04, NordÖR 2005 S. 109, 111).
  • VG Hamburg, 22.01.2007 - 15 K 1833/03

    Anspruch auf Durchführung eines Bürgerentscheids; zulässige Klageart ist die

    Durch die Konstruktion des § 8 a BezVG hat der Gesetzgeber vielmehr zum Ausdruck gebracht, dass beide Formen der Entscheidung bzw. Empfehlung gleichrangig sein sollen (vgl. auch zur Volkswillensbildung nach Art. 50 HV und parlamentarischer Willensbildung HVerfG, Urt. v. 30.11.2004 - HVerfG 6/04 -).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht