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   VerfG Hamburg, 22.04.2005 - HVerfG 5/04   

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VerfG Hamburg, 22.04.2005 - HVerfG 5/04 (https://dejure.org/2005,9782)
VerfG Hamburg, Entscheidung vom 22.04.2005 - HVerfG 5/04 (https://dejure.org/2005,9782)
VerfG Hamburg, Entscheidung vom 22. April 2005 - HVerfG 5/04 (https://dejure.org/2005,9782)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Volksbegehren betreffend die Erhebung von Studiengebühren und den Studienplatzausbau; Rechtliche Bewertung der Vorlage einer Volksinitiative; Zulässigkeit des Zusammenschlusses von unterschiedlichen Forderungen in einer Volksinitiative; Zulässigkeit von Abgaben als ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HV Art. 50 Abs. 1 S. 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2006, 370
  • DVBl 2006, 631
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerfG, 03.07.2000 - 2 BvK 3/98

    'Schule in Freiheit'

    Auszug aus VerfG Hamburg, 22.04.2005 - HVerfG 5/04
    Dabei wurde der Begriff des Haushaltsplanes überwiegend dahingehend verstanden, dass er alle Gesetze erfasste, die wegen ihres wesentlichen geldlichen Charakters den Haushaltsplan betrafen (vgl. BVerfGE 102 S. 176, 185).

    Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Schleswig-Holstein betreffenden Entscheidung vom 3. Juli 2000 (BVerfGE 102 S. 176 ff.) die Bestimmung von Art. 41 Abs. 2 der Schleswig-Holsteinischen Landesverfassung, nach der Volksinitiativen über den Haushalt des Landes unzulässig sind, weit ausgelegt.

    Unter Hinweis auf die Weimarer Reichsverfassung und die Entstehungsgeschichte der Volksgesetzgebung in Schleswig-Holstein hat das Bundesverfassungsgericht eine Verletzung des Finanztabus dann angenommen, wenn eine Störung des Gleichgewichts des gesamten Haushaltes vorliege, durch die der Haushaltsgesetzgeber zu einer Neuordnung des Gesamtgefüges gezwungen werde (BVerfGE 102 S. 176, 188 f.).

    In diesem Zusammenhang ist der vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung zu der Schleswig-Holsteinischen Verfassungslage betonte Gesichtspunkt der Notwendigkeit, die Leistungsfähigkeit von Staat und Verwaltung zu sichern, mit heranzuziehen (BVerfGE 102 S. 176, 187).

    Das in der Rechtsprechung als einschränkendes Kriterium benannte Argument der Kompliziertheit von Haushaltsentscheidungen (BVerfGE 102 S. 176, 187), das haushaltswirksame Entscheidungen für die Volksgesetzgebung als zu komplex bewertet, sodass ein plebiszitäres Ja oder Nein weitgehend ausgeschlossen sei, ist nach Auffassung des Gerichtes ebenfalls nicht geeignet, die Reichweite des Ausschlusskataloges zu beschreiben.

  • VerfGH Sachsen, 11.07.2002 - 91-VI-01

    Zulässigkeit des Volksantrages betreffend den "Entwurf eines Gesetzes zur

    Auszug aus VerfG Hamburg, 22.04.2005 - HVerfG 5/04
    Unter Hinweis auf die Entscheidung des Sächsischen Verfassungsgerichtshofes vom 11. Juli 2002 (NVwZ 2003 S. 472 ff.) vertritt die Antragsgegnerin die Auffassung, dass das Budgetrecht des Parlamentes nicht gestört werde, solange der parlamentarische Gesetzgeber in der Lage sei, einen den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügenden Haushalt vorzulegen.

    Beide Verfassungsüberlieferungen haben die unterschiedlichen Terminologien der einzelnen Landesverfassungen der Bundesländer beeinflusst (SächsVerfGH, Urt. v. 11.7.2002, NVwZ 2003 S. 472, 474, unter Hinweis auf Jung, a.a.O., S. 41, 44, 68).

    Die bis zu diesem Zeitpunkt übereinstimmende Rechtsprechung der Landesverfassungsgerichte im Hinblick auf einen weiten Anwendungsbereich des jeweiligen Finanztabus besteht nach den Entscheidungen des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg vom 20. September 2001 - VfGBbg 57/00 - und des Sächsischen Verfassungsgerichtshofes vom 11. Juli 2002 (NVwZ 2003 S. 472 ff.) nicht mehr.

  • VerfGH Bayern, 17.11.1994 - 96-IX-94
    Auszug aus VerfG Hamburg, 22.04.2005 - HVerfG 5/04
    In einer weiteren Entscheidung vom 17. November 1994 (BayVerfGH, DVBl 1995 S. 419 ff.) hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof betont, dass die Frage, wann eine wesentliche Beeinträchtigung des Haushaltes vorliege, einer wertenden Gesamtbeurteilung unterliege.

    In späteren Entscheidungen wurde darauf abgestellt, ob die Unzulässigkeit sich auf einen unwesentlichen und zudem sachlich trennbaren Teil des Begehrens oder auf einen von zwei deutlich zu unterscheidenden Gesetzesanträgen beziehe, sodass der nicht zu beanstandende Teil ausnahmsweise zugelassen werden könnte (BayVerfGH, Entsch. v. 17.11.1994, DVBl 1995 S. 419, 427).

  • VerfG Brandenburg, 20.09.2001 - VfGBbg 57/00

    Volksinitiative; Sondervotum; Haushaltsvorbehalt

    Auszug aus VerfG Hamburg, 22.04.2005 - HVerfG 5/04
    Die bis zu diesem Zeitpunkt übereinstimmende Rechtsprechung der Landesverfassungsgerichte im Hinblick auf einen weiten Anwendungsbereich des jeweiligen Finanztabus besteht nach den Entscheidungen des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg vom 20. September 2001 - VfGBbg 57/00 - und des Sächsischen Verfassungsgerichtshofes vom 11. Juli 2002 (NVwZ 2003 S. 472 ff.) nicht mehr.

    Auswirkungen auf den Haushalt im Zweifel greife (VerfGBbg, Urt. v. 20.9.2001 - VfGBbg 57/00 -, Umdruck S. 27, 28).

  • VerfGH Bayern, 27.03.1990 - 123-IX-89
    Auszug aus VerfG Hamburg, 22.04.2005 - HVerfG 5/04
    So hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof zunächst darauf abgestellt, ob mit dem verbleibenden zulässigen Teil eines Volksbegehrens auch das Unterschriftenquorum erreicht worden wäre (BayVerfGH, Entsch. v. 27.3.1990, DVBl 1990 S. 692, Leitsatz 5).

    Die Überlegung, die Durchführung des verbleibenden zulässigen Teils eines Volksbegehrens davon abhängig zu machen, ob anzunehmen sei, dass dieser für sich genommen das Unterschriftenquorum erreicht hätte (vgl. BayVerfGH, Entsch. v. 27.3.1990, DVBl 1990 S. 692, Leitsatz 5), kann vorliegend dahinstehen.

  • VerfGH Bayern, 15.12.1976 - 56-IX-76

    Stellungnahme des Bayerischen Senats

    Auszug aus VerfG Hamburg, 22.04.2005 - HVerfG 5/04
    Zwar ist nicht auszuschließen, dass die Zusammenfassung von sachlich nicht zusammenhängenden Bereichen in einem Verfahren der direkten Demokratie zur Unzulässigkeit führen kann (vgl. David, a.a.O., Art. 50 Rn. 62; BayVerfGH, Entsch. v. 15.12.1976, BayVBl 1977 S. 143, 144).

    Das Gericht teilt nicht die vor allem in der Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes (BayVerfGH, Entsch. v. 15.12.1976, BayVBl 1977 S. 143, 149), aber auch in der Entscheidung des Thüringer Verfassungsgerichtshofes vom 19. September 2001 (Umdruck S. 56 f.) geäußerte Ansicht, mit dem Haushaltsvorbehalt solle einem möglichen Missbrauch der Volksgesetzgebung begegnet werden.

  • VerfG Hamburg, 15.12.2004 - HVerfG 6/04

    Wirkung von Volksentscheiden

    Auszug aus VerfG Hamburg, 22.04.2005 - HVerfG 5/04
    Der Antragsteller ist zwar nicht verpflichtet, einer einem bürgerschaftlichen Ersuchen entsprechenden Aufforderung zu folgen, er muss sich jedoch mit dieser auseinandersetzen, um der auch von ihm zu beachtenden Organtreue gegenüber dem Volksgesetzgeber Rechnung zu tragen (vgl. HVerfG, Urt. vom 15.12.2004, HVerfG 6/04).

    Der Verfassungsgeber hat der parlamentarischen und der Volksgesetzgebung den gleichen Rang eingeräumt (vgl. HVerfG, Urt. v. 15.12.2003, HVerfG 4/03; Urt. v. 15.12.2004, HVerfG 6/04), er ist dadurch jedoch nicht gehindert, die sachlichen Themen, mit denen sich direkt-demokratische Vorhaben befassen könnten, zu begrenzen, wie er es mit der Regelung des Ausschlusskataloges des Art. 50 Abs. 1 S. 2 HV getan hat.

  • VerfG Hamburg, 15.12.2003 - HVerfG 4/03

    Ansehen einer Volksinitiative nach erfolgreicher Durchführung des Volksbegehrens

    Auszug aus VerfG Hamburg, 22.04.2005 - HVerfG 5/04
    Die Aufforderungen seien demnach entsprechend der Entscheidung dieses Gerichts vom 15. Dezember 2003 (HVerfG 4/03) als nicht verbindliche Aufforderungen zu bewerten.

    Der Verfassungsgeber hat der parlamentarischen und der Volksgesetzgebung den gleichen Rang eingeräumt (vgl. HVerfG, Urt. v. 15.12.2003, HVerfG 4/03; Urt. v. 15.12.2004, HVerfG 6/04), er ist dadurch jedoch nicht gehindert, die sachlichen Themen, mit denen sich direkt-demokratische Vorhaben befassen könnten, zu begrenzen, wie er es mit der Regelung des Ausschlusskataloges des Art. 50 Abs. 1 S. 2 HV getan hat.

  • BVerfG, 04.12.1979 - 2 BvR 64/78

    Schulbücher

    Auszug aus VerfG Hamburg, 22.04.2005 - HVerfG 5/04
    Danach folge aus der Nichtigkeit einzelner Vorschriften die Nichtigkeit der ganzen Regelung dann, wenn die übrigen Bestimmungen keine selbständige Bedeutung haben, sowie dann, wenn die verfassungsnichtige Vorschrift Teil einer Gesamtregelung sei, die bei Herausnahme des unzulässigen Teiles ihren Sinn und ihre Rechtfertigung verlöre (BremStGH, a.a.O., unter Hinweis auf BVerfGE 53 S. 1, 23).
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 26.06.1981 - VerfGH 19/80

    Ablehnung der Zulassung der Listenauslegung für ein Volksbegehren verworfen

    Auszug aus VerfG Hamburg, 22.04.2005 - HVerfG 5/04
    Der Nordrhein-Westfälische Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 26. Juni 1981 (NVwZ 1982 S. 188 f.) im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung eine Befassung von Finanzfragen dann angenommen, wenn der Schwerpunkt der Volksinitiative in der Anordnung von Einnahmen und Ausgaben liegt, die den Staatshaushalt wesentlich beeinflussen.
  • StGH Bremen, 11.05.1998 - St 3/97

    Zur Frage, ob Volksbegehren und Volksentscheide mit Art.70 Abs.2 BremLV und § 9

  • StGH Niedersachsen, 23.10.2001 - StGH 2/00

    Zulässigkeit eines Volksbegehrens; Korrektur einer vom Parlament beschlossenen

  • BVerwG, 13.12.1979 - 7 C 58.78

    Allgemeinpolitisches Mandat der Studentenschaft

  • VerfGH Thüringen, 19.09.2001 - VerfGH 4/01

    Volksgesetzgebung; Haushaltsvorbehalt

  • StGH Bremen, 17.06.1997 - St 7/96

    Zur Frage, ob Volksbegehren und Volksentscheide, die auf den Gesamtbestand des

  • BVerfG, 24.01.1995 - 1 BvL 18/93

    Feuerwehrabgabe

  • BVerwG, 25.07.2001 - 6 C 8.00

    Studiengebühr für Langzeitstudierende verfassungsgemäß

  • BVerfG, 06.02.1979 - 2 BvL 5/76

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Erhebung von Gebühren im

  • BVerfG, 19.03.2003 - 2 BvL 9/98

    Rückmeldegebühr

  • VerfG Hamburg, 14.12.2011 - HVerfG 3/10

    Anfechtungsverfahren vor dem Hamburgischen Verfassungsgericht gegen den

    Selbst wenn man von unterschiedlichen Forderungen ausgehen würde, seien die Maßstäbe, die das Hamburgische Verfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 3.3.2005 (HVerfG 5/04) zu einer Vorlage mit dem Ziel vielfacher Änderungen des Hochschulgesetzes formuliert habe, eingehalten worden.

    Schon allgemein - und unabhängig von der Bedeutung und Wirksamkeit der mit dem Elften Gesetz zur Änderung der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg vom 16.12.2008 (HmbGVBl. S. 431) eingeführten Regelungen zur Bindungswirkung von Volksentscheiden in Art. 50 Absätze 4, 4a HV - ist in der Rechtsprechung des Hamburgischen Verfassungsgerichts geklärt, dass Volks- und Parlamentsgesetzgebung grundsätzlich gleichrangig sind (vgl. HVerfG, Urteil vom 15.12.2004, HVerfG 6/04, LVerfGE 15, 221, 234; Urteil vom 22.4.2005, HVerfG 5/04, LVerfGE 16, 207, 230; Urteil vom 30.11.2005, HVerfG 16/04, LVerfGE 16, 232, 243; Urteil vom 27.4.2007, HVerfG 4/06, LVerfGE 18, 232, 255).

    Auf diese Belange ist nach der Rechtsprechung des Gerichts besondere Rücksicht zu nehmen, weil einerseits die Volkswillensbildung ohnehin sehr aufwändig (vgl. HVerfG, Urteil vom 30.11.2005, a.a.O., S. 243) bzw. langsam und schwerfällig (vgl. HVerfG, Urteil vom 31.3.2006, HVerfG 2/05, LVerfGE 17, 157, 173) ist, andererseits bei der Auslegung von Verfassungsbestimmungen der Grundsatzentscheidung Rechnung getragen werden muss, dass Volksgesetzgebung sinnvoll möglich sein soll (HVerfG, Urteil vom 22.4.2005, a.a.O., S. 226).

    Die weitergehende Frage nach der Vereinbarkeit der Vorlage mit den sonstigen verfassungsrechtlichen Vorgaben und Grenzen - so insbesondere nach der Einhaltung des gegenstandsbezogenen Ausschlusskataloges nach Art. 50 Abs. 1 S. 2 HV - ist dem Verfahren nach § 26 Abs. 1 Nr. 1 VAbstG zugeordnet (vgl. HVerfG, Urteil vom 22.4.2005, a.a.O., S. 217 ff.; sowie David, a.a.O., Art. 65 Rn. 78, 76; Bürgerschafts-Drucksache 15/5400, Anlage 8 Bl. A 100) - wobei offenbleiben kann, ob, was indes nahe liegt, davon unabhängig durch Art. 50 Abs. 6 HV selbst u.a. eine Prüfung des Abstimmungsgegenstandes auch noch vor Durchführung des Volksentscheides eröffnet ist.

  • VerfG Hamburg, 13.10.2016 - HVerfG 2/16

    Volksgesetzgebung in Hamburg

    Eine Nichtdurchführung hat es nur in den Fällen für angezeigt gehalten, in denen das Quorum für den verbleibenden Teil offensichtlich nicht erreicht worden wäre (HVerfG, Urt. v. 22.4.2005, 5/04, NordÖR 2005, 524, juris, Rn. 118 bis 123).

    Eine Volksinitiative, die sich zu einem "fairen Miteinander" von parlamentarischer und Volksgesetzgebung bekennt, handelt nicht im Widerspruch zu ihren eigenen Zielen, wenn sie zugleich Beschränkungen der Volksgesetzgebung mit in die Verfassung aufgenommen wissen möchte, zumal wenn diese ihre Wurzel letztlich in der Rechtsprechung des Hamburgischen Verfassungsgerichts (vgl. hierzu HVerfG, Urt. v. 22.4.2005, 5/04, NordÖR 2005, 524, juris, Rn. 121) haben.

  • VerfG Hamburg, 31.03.2006 - HVerfG 2/05

    Tag allgemeiner Wahlen in Hamburg als Tag, an dem Abstimmungen über

    Das Hamburgische Verfassungsgericht hat mit Urteil vom 3. März 2005 (HVerfG 5/04) festgestellt, dass das Ziel der Gebührenfreiheit und des nachfrageorientierten Ausbaus des Studienangebotes Abgaben- und Haushaltsangelegenheiten betrifft und die Volksinitiative deshalb gem. Art. 50 Abs. 1 S. 2 HV insoweit nicht durchzuführen ist.

    Sie wäre zwischenzeitlich durchgeführt worden, wenn nicht durch das Verfahren vor dem Hamburgischen Verfassungsgericht (HVerfG 5/04) eine Verzögerung eingetreten wäre.

    Im Übrigen habe das Volksbegehren mit dem Urteil des Hamburgischen Verfassungsgerichts vom 22. April 2005 im Verfahren HVerfG 5/04 zwei wichtige Gegenstände des ursprünglich verfolgten Anliegens verloren und damit seinen Inhalt geändert.

    Das Hamburgische Verfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 22. April 2005 (HVerfG 5/04, NordÖR 2005 S. 524 ff., 526 f.) ausgeführt, dass auch komplizierte Sachverhalte einer Volksgesetzgebung zugänglich sind.

  • VerfG Hamburg, 07.05.2019 - HVerfG 4/18

    Entscheidung zum Volksbegehren gegen den Pflegenotstand

    Zu Recht verweist der Beteiligte zu 1) darauf, dass Gegenstand und Inhalt des aus dem Demokratieprinzip abgeleiteten Koppelungsverbots in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung im Allgemeinen und in der Rechtsprechung des Hamburgischen Verfassungsgerichts im Besonderen (vgl. HVerfG, Urt. v. 13.10.2016, HVerfG 2/16, JZ 2017, 360, juris Rn. 189 ff.; s. auch bereits Urt. v. 22.4.2005, HVerfG 5/04, NVwZ-RR 2006, 370, juris Rn. 77 f.) hinreichend konkretisiert sind.

    Dementsprechend ist im Zweifel zugunsten der Zulässigkeit des verbleibenden Teils des Volksbegehrens zu entscheiden (vgl. HVerfG, Urt. v. 22.4.2005, HVerfG 5/04, NVwZ-RR 2006, 370, juris Rn. 122).

    Hierfür ist zu klären, welche Bedeutung jeweils dem unzulässigen und dem zulässigen Teil zukommt, in welchem inhaltlichen und systematischen Zusammenhang die verschiedenen Teile stehen und ob der mutmaßliche Abstimmungswille der Wahlberechtigten, die die Volksinitiative unterstützt haben, dafür spricht, dass diese auch nur den verbleibenden Teil der Volksinitiative unterstützt hätten (so auch in der Sache HVerfG, Urt. v. 22.4.2005, HVerfG 5/04, NVwZ-RR 2006, 370, juris Rn. 125 ff.).

  • VerfGH Bayern, 22.10.2012 - 57-IX-12

    Zulassung eines auf Abschaffung von Studienbeiträgen gerichteten Volksbegehrens

    Auf dieser Grundlage hat das Hamburgische Verfassungsgericht ein Volksbegehren als unzulässig angesehen, soweit es die Forderung zum Gegenstand hatte, dass an den Hamburger Hochschulen keine Gebühren für ein Studium erhoben werden (VerfG Hamburg vom 22.4.2005 = DVBl 2006, 631).

    Seine Beurteilung entspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sowie der meisten anderen Landesverfassungsgerichte zu vergleichbaren landesrechtlichen Regelungen (BVerfG vom 3.7.2000 = BVerfGE 102, 176 zur Rechtslage in Schleswig-Holstein; VerfGH Berlin vom 22.11.2005 zur früheren Rechtslage; VerfG Brandenburg vom 20.9.2001 = LVerfGE 12, 119; StGH Bremen vom 17.6.1997 = NVwZ 1998, 388; vom 11.5.1998 = LVerfGE 8, 203; vom 14.2.2000 = NVwZ-RR 2001, 1; VerfG Hamburg vom 22.4.2005 = DVBl 2006, 631 zur früheren Rechtslage; VerfGH Nordrhein-Westfalen vom 26.6.1981 = NVwZ 1982, 188; VerfGH Saarland vom 23.1.2006; VerfGH Thüringen vom 19.9.2001 = LKV 2002, 83; a. A. VerfGH Berlin vom 6.10.2009 zum Ausschluss von Volksabstimmungen über das "Staatshaushaltsgesetz" nach der neuen Rechtslage; VerfGH Sachsen vom 11.7.2002 = LVerfGE 13, 315 zum Ausschluss von Volksbegehren bei "Haushaltsgesetzen").

  • VerfGH Bayern, 04.04.2008 - 8-IX-08

    Volksbegehren Transrapid

    Diese Beurteilung entspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sowie der meisten anderen Landesverfassungsgerichte zu vergleichbaren landesrechtlichen Regelungen (BVerfG vom 3.7.2000 = BVerfGE 102, 176 zur Rechtslage in Schleswig-Holstein; VerfGH Berlin vom 22.11.2005; VerfG Brandenburg vom 20.9.2001 = LVerfGE 12, 119; StGH Bremen vom 17.6.1997 = NVwZ 1998, 388; vom 11.5.1998 = LVerfGE 8, 203; vom 14.2.2000 = NVwZ-RR 2001, 1; VerfG Hamburg vom 3.3.2005 = NVwZ-RR 2006, 370; VerfGH Nordrhein-Westfalen vom 26.6.1981 = NVwZ 1982, 188; VerfGH Saarland vom 23.1.2006 für alle finanzwirksamen Gesetze; VerfGH Thüringen vom 19.9.2001 = LKV 2002, 83; a. A. VerfGH Sachsen vom 11.7.2002 = LVerfGE 13, 315 zum Ausschluss von Volksbegehren bei "Abgaben-, Besoldungs- und Haushaltsgesetzen").
  • VerfGH Berlin, 22.11.2005 - VerfGH 35/04

    Versagung der Zulassung des Volksbegehrens "Schluss mit dem Berliner

    Bbg. zu Bd. 12, 64 ff = LKV 2002, 77 ff. = Neue Justiz 2002, 86 ff. - zu Art. 76 Abs. 2 BbgVerf ["..Landeshaushalt.."]; Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 31. März 2000 - NVwZ-RR 2000, 401 ff. = BayVBl. 2000, 397 -, Entscheidung vom 17. November 1994 - BayVerfGH 47, 276 ff.= DVBl. 1995, 419 ff. = BayVBl. 1995, 173 ff. - und Entscheidung vom 15. Dezember 1976 - BayVerfGH 29, 244 ff. = BayVBl. 1977, 143 ff. -, jeweils zu Art. 73 BayVerf ["..Staatshaushalt.."]; Staatsgerichtshof der Freien Hansestadt Bremen, Urteil vom 17. Juni 1997 - LVerfGE 6, 123 ff. = NVwZ 1998, 388 ff. - zu Art. 70 Abs. 2 BremVerf ["..Haushaltsplan.."]; Hamburgisches Verfassungsgericht, Urteil vom 3. März 2005 - HVerfG 5/04 - zu Art. 50 Abs. 1 Satz 2 HmbVerf ["..Haushaltsangelegenheiten.."]; Nordrhein-Westfälischer Verfassungsgerichtshof, Beschluss vom 26. Juni 1981 - NVwZ 1982, 188 f. - zu Art. 68 Abs. 1 Satz 4 NRWVerf ["..Finanzfragen.."]; Thüringer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 19. September 2001 - ThürVBl.

    2002, 31 ; diese Gefahr des Missbrauchs wird auch in Teilen der Literatur beschrieben, s. etwa Birk/Werns-mann, DVBl. 2000, 669 ; Engelken, DÖV 2000, 881 ; Isensee, DVBl. 2001, 1161 ; Krafczyk, a. a. O., S. 141 ff. m. w. N.; kritisch hierzu etwa VerfGBbg, LVerfGE 12, 119 ; HambVerfG, Urteil vom 3. März 2005, a. a. O.).

  • VerfGH Thüringen, 05.12.2007 - VerfGH 47/06

    Volksbegehren "Für eine bessere Famlienpolitik in Thüringen"

    (So auch das HambVerfG, Urteil vom 03.03.2005, HVerfG 5/04).
  • VerfG Hamburg, 04.12.2020 - HVerfG 4/20

    Volksbegehren für ein "Gesetz zur Streichung der Schuldenbremse aus der

    Hierzu heißt es im zugrundeliegenden Gesetzentwurf lediglich, damit werde klargestellt, dass finanzwirksame Vorlagen grundsätzlich zulässig seien (vergleiche HVerfG 5/04) (Bü-Drs. 19/1476, S. 3).
  • VerfG Hamburg, 12.07.2023 - HVerfG 12/20

    Volksbegehren "Hamburg soll Grundeinkommen testen!" ist nicht durchzuführen -

    Hierzu heißt es im zugrundeliegenden Gesetzentwurf lediglich, damit werde "klargestellt, dass finanzwirksame Vorlagen grundsätzlich zulässig sind (vergleiche HVerfG 5/04)" (Bü-Drs. 19/1476, S. 3).
  • VerfG Hamburg, 07.08.2006 - HVerfG 3/05

    Feststellungsantrag im Organstreit - Anwendbarkeit einer Gesetzesänderung -

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