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   VerfG Hamburg, 27.04.2007 - HVerfG 3/06   

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VerfG Hamburg, 27.04.2007 - HVerfG 3/06 (https://dejure.org/2007,12926)
VerfG Hamburg, Entscheidung vom 27.04.2007 - HVerfG 3/06 (https://dejure.org/2007,12926)
VerfG Hamburg, Entscheidung vom 27. April 2007 - HVerfG 3/06 (https://dejure.org/2007,12926)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Auslegung der Verfassung aus Anlass von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines Verfassungsorgans oder anderer Beteiligter; Qualifizierung einer Volksinitiative als Verfassungsorgan; Anerkennung eines Organs als Verfassungsorgan im Bereich ...

  • Wolters Kluwer

    Parteifähigkeit einer Volksinitiative der Freien und Hansestadt Hamburg in einem Verfassungsrechtsstreit; Organeigenschaft einer Volksinitiative; Herleitung der Parteifähigkeit einer Volksinitiative aus dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Organtreue; Herleitung der ...

  • wahlrecht.de PDF
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Normenkontrollverfahren / Organstreitverfahren

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Hamburger Wahlgesetz teilweise verfassungswidrig - Gesetzgeber muss Wahl der Wahlkreiskandidaten neu regeln

Papierfundstellen

  • DVBl 2007, 848 (Ls.)
  • DÖV 2007, 981
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • VerfG Hamburg, 15.12.2004 - HVerfG 6/04

    Wirkung von Volksentscheiden

    Auszug aus VerfG Hamburg, 27.04.2007 - HVerfG 3/06
    Das Hamburgische Verfassungsgericht habe dies in seinem Urteil vom 15. Dezember 2004, HVerfG 6/04, im Zusammenhang mit einer "anderen Vorlage" im Sinne von Art. 50 Abs. 1 HV ausdrücklich anerkannt.

    Jedenfalls dann, wenn eine Volksinitiative durch die Bürger eine solche Unterstützung erreicht, die mit einem erfolgreichen Volksbegehren eine hinreichend tragfähige Formierung eines Volkswillens zum Ausdruck bringt und damit das Gesetzesinitiativrecht nach Art. 48 Abs. 1 HV begründet, das dem Gesetzesinitiativrecht der Verfassungsorgane Senat und Bürgerschaft gleich geordnet ist, vermögen die aus Art. 50 HV folgenden verfassungsrechtlichen Kompetenzen einer Volksinitiative dieser eine solche verfassungsrechtliche Bedeutung einzuräumen, die es rechtfertigt, sie als andere Beteiligte i. S. v. Art. 65 Abs. 3 Nr. 2 HV zu bezeichnen (vgl. HVerfG, Urteil vom 15.12.2003, HVerfG 4/03; Urteil vom 15.12.2004, HVerfG 6/04).

    Zwar kann sich auch eine Volksinitiative in der Regel auf den aus dem Grundgesetz entwickelten und für die Landesverfassungen ebenfalls geltenden Grundsatz der Organtreue berufen (vgl. HVerfG, Urteil vom 15.12.2004, HVerfG 6/04; vgl. ferner David, Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg, 2. Aufl. 2004, Art. 50 Rn. 11; Borowski, DÖV 2000, S. 481, 490 f.).

    Danach haben sich die Staatsorgane im Verhältnis zueinander so zu verhalten, dass sie ihre verfassungsrechtlichen Zuständigkeiten verantwortlich und gewissenhaft, frei von Zeitnot und Pressionen ausüben können (vgl. HVerfG, Urteil vom 15.12.2004, HVerfG 6/04).

  • BVerfG, 09.07.1997 - 2 BvR 389/94

    Müllkonzept

    Auszug aus VerfG Hamburg, 27.04.2007 - HVerfG 3/06
    Die der Antragstellerin jedenfalls nach Erreichen des Stadiums eines erfolgreichen Volksbegehrens im Rahmen des Volkswillensbildungsverfahrens nach Art. 50 HV zukommende staatsorganschaftliche Stellung (vgl. dazu auch BVerfG, Beschluss vom 9.7.1997, BVerfGE 96, 231, 240 f.) ist beendet, weil das Verfahren der Volkswillensbildung abgeschlossen ist.
  • VerfG Hamburg, 15.12.2003 - HVerfG 4/03

    Ansehen einer Volksinitiative nach erfolgreicher Durchführung des Volksbegehrens

    Auszug aus VerfG Hamburg, 27.04.2007 - HVerfG 3/06
    Jedenfalls dann, wenn eine Volksinitiative durch die Bürger eine solche Unterstützung erreicht, die mit einem erfolgreichen Volksbegehren eine hinreichend tragfähige Formierung eines Volkswillens zum Ausdruck bringt und damit das Gesetzesinitiativrecht nach Art. 48 Abs. 1 HV begründet, das dem Gesetzesinitiativrecht der Verfassungsorgane Senat und Bürgerschaft gleich geordnet ist, vermögen die aus Art. 50 HV folgenden verfassungsrechtlichen Kompetenzen einer Volksinitiative dieser eine solche verfassungsrechtliche Bedeutung einzuräumen, die es rechtfertigt, sie als andere Beteiligte i. S. v. Art. 65 Abs. 3 Nr. 2 HV zu bezeichnen (vgl. HVerfG, Urteil vom 15.12.2003, HVerfG 4/03; Urteil vom 15.12.2004, HVerfG 6/04).
  • VerfG Hamburg, 27.04.2007 - HVerfG 4/06
    Auszug aus VerfG Hamburg, 27.04.2007 - HVerfG 3/06
    Ergänzend verweist die Antragstellerin auf die Begründung des Antrags von 58 Abgeordneten der Hamburgischen Bürgerschaft (HVerfG 4/06), deren Ausführungen zum Verstoß des Wahlrechtsänderungsgesetzes gegen den Grundsatz der Organtreue und insbesondere zum Verstoß von Art. 1 Nr. 3.3 und Art. 2 Nr. 1.2 Wahlrechtsänderungsgesetz gegen die Wahlgleichheit sie sich zu Eigen mache.
  • VerfG Hamburg, 13.10.2016 - HVerfG 2/16

    Volksgesetzgebung in Hamburg

    Daneben sieht die Verfassung anlassbezogen und temporär die Bildung von Volksinitiativen vor, um den Volkswillen einer der in Art. 50 Abs. 1 Satz 1 HV vorgesehenen Entscheidungsformen zuzuführen (HVerfG, Urt. v. 27.4.2007, 3/06, HmbJVBl 2007, 48, NordÖR 2007, 312, juris, Rn. 83).
  • VerfG Hamburg, 14.12.2011 - HVerfG 3/10

    Anfechtungsverfahren vor dem Hamburgischen Verfassungsgericht gegen den

    Diese Zuordnung liegt im Übrigen auch der bisherigen Rechtsprechung des Hamburgischen Verfassungsgerichts zugrunde, in der dem Volksgesetzgeber der gegen andere Verfassungsorgane gerichtete Anspruch zuerkannt ist, dass auch ihm gegenüber wie bei einem Verfassungsorgan Organtreue zu wahren ist (HVerfG, Urteil vom 15.12.2004, a.a.O., S. 241 ff.; Urteil vom 27.4.2007, HVerfG 3/06, LVerfGE 18, 211, 228 f.; Urteil vom 27.4.2007, HVerfG 4/06, a.a.O., S. 255).

    Der nachgängige Rechtsschutz gegen einen etwa verfassungswidrigen Abstimmungsgegenstand stellt sich insbesondere wie folgt dar: Folgerungen aus dem Ergebnis des Volksentscheids für Rechte und Pflichten von Verfassungsorganen, Organteilen und ähnlich Berechtigte ("andere Beteiligte") - wozu Initiatoren bzw. Volksinitiativen zählen können (vgl. HVerfG, Urteil vom 15.12.2004, a.a.O., S. 232; Urteil vom 27.4.2007, HVerfG 3/06, a.a.O., S. 228) - können Gegenstand von Organstreitverfahren sein.

  • FG Hamburg, 25.02.2015 - 5 K 135/12

    Veranlasserhaftung wegen nicht zweckentsprechender Verwendung von Spenden -

    Das Hamburgische Verfassungsgericht hat der Volksinitiative jedenfalls nach einem erfolgreichen Volksbegehren Gesetzesinitiativrecht gem. Art. 48 HV und wenigstens bis zum Abschluss des Verfahrens durch Verkündung des entsprechenden Gesetzes Parteifähigkeit im Organstreitverfahren zuerkannt (Urteil vom 27.04.2007 3/06, HmbJVBl 2007, 48).
  • VerfG Hamburg, 27.04.2007 - HVerfG 4/06

    Grundsatz der Organtreue im Verhältnis zwischen dem parlamentarischen Gesetzgeber

    23 Kompetenzen mit Abschluss des Volksgesetzgebungsverfahren enden (vgl. dazu die Entscheidung des Hamburgischen Verfassungsgerichts vom heutigen Tage zu HVerfG 3/06) - auch dann geboten, wenn das Volksgesetzgebungsverfahren bereits abgeschlossen ist.
  • VerfG Hamburg, 04.02.2022 - HVerfG 6/20

    Volksbegehren "Bürgerbegehren und Bürgerentscheide jetzt verbindlich machen 013

    Zweifelhaft ist insbesondere, ob unter Annahme einer autoritativen, mit Gesetzen vergleichbaren Bindungswirkung (so im Ansatz HVerfG, Urt. v. 14.12.2011, 3/10, LVerfGE 22, 161 , juris Rn. 132 ) weiterhin gelten kann, dass andere Vorlagen zulässigerweise immer dort in Betracht kommen, wo die Bürgerschaft aus ihrer Zuständigkeit heraus sonstige, einfache Beschlüsse fassen kann (HVerfG, Urt. v. 27.4.2007, 3/06, LVerfGE 18, 211, juris Rn. 87).
  • VerfG Hamburg, 11.12.2014 - HVerfG 3/14
    Nach der Definition des Bundesverfassungsgerichts, der sich das Hamburgische Verfassungsgericht angeschlossen hat, ist ein Organ im Bereich geschriebener Verfassungen nur dann als Verfassungsorgan anzuerkennen, wenn es in der Verfassung selbst konstituiert ist, sich die Kompetenzen dieses Organs unmittelbar aus der Verfassung ergeben und dessen spezifische Funktion und Wesensart einheitsbegründend oder integrierend auf den Staat wirken, m. a. W. dessen Entstehen, Bestehen und verfassungsmäßige Tätigkeit den Staat konstituiert und seine Einheit sichert (HVerfG, Urt. v. 27.4.2007, HVerfG 3/06, LVerfGE 18, 211, juris Rn. 82).
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