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   VerfG Hamburg, 30.11.2005 - HVerfG 16/04   

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https://dejure.org/2005,11307
VerfG Hamburg, 30.11.2005 - HVerfG 16/04 (https://dejure.org/2005,11307)
VerfG Hamburg, Entscheidung vom 30.11.2005 - HVerfG 16/04 (https://dejure.org/2005,11307)
VerfG Hamburg, Entscheidung vom 30. November 2005 - HVerfG 16/04 (https://dejure.org/2005,11307)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit der Beschlussfassung der Bürgerschaft über ein im Wege des Volksbegehrens vorgebrachtes Anliegen; Einfluss von Volksbegehren auf die Tätigkeit des Parlaments in gleicher Angelegenheit; Differenzierung zwischen der Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Beschluss der Bürgerschaft macht Volksbegehren "Bildung ist keine Ware" unnötig

Papierfundstellen

  • DVBl 2006, 650 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • VGH Bayern, 22.01.2003 - 4 CE 02.2966

    Bürgerbegehren, Fragestellung, Objektive Auslegung, Vorhabenbezogene

    Auszug aus VerfG Hamburg, 30.11.2005 - HVerfG 16/04
    Die nach Abschluss des Volksbegehrens oder im Gerichtsverfahren abgegebenen Erklärungen der Volksinitiatoren können nur in die Auslegung des Volksbegehrenstextes einfließen, wenn sie sich als Fortsetzung des ursprünglichen Textes darstellen (so auch BremStGH, Entsch. v. 9.7.1986, NVwZ 1987 S. 576, 577; BayVGH, Beschl. v. 22.1.2003, - 4 CE 02.2966 -, zitiert nach juris).

    Begründungselemente oder hervorgehobene Motive sind nicht als Teil des Abstimmungsgegenstandes zu qualifizieren, auch wenn sie mit der konkreten Forderung sprachlich verbunden sind (BayVGH, Urt. v. 29.7.1998, NVwZ-RR 1999 S. 139; Beschl. v. 22.1.2003, a.a.O.).

  • VerfGH Saarland, 14.07.1987 - Lv 3/86

    Anfechtung der Nichtzulassung eines Volksbegehrens; Änderung des Gesetzes Nr. 812

    Auszug aus VerfG Hamburg, 30.11.2005 - HVerfG 16/04
    Davon ausgehend sind in der Rechtsprechung überwiegend für kommunale Bürgerbegehren folgende Maßstäbe entwickelt worden : Der Regelungsgehalt des zur Abstimmung gestellten Textes muss für jeden Bürger eindeutig und zweifelsfrei erkennbar sein (vgl. BremStGH, a.a.O.; SaarlVerfGH, Urt. v. 14.7.1987, NVwZ 1988 S. 245, 246).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 01.12.1994 - 7 B 12954/94

    Einwohnerantrag; Einstweilige Anordnung; Bürgermeister; Sicherungsanordnung

    Auszug aus VerfG Hamburg, 30.11.2005 - HVerfG 16/04
    Gleichermaßen setzt die hinreichende Bestimmtheit voraus, dass wertungsbedürftige Begriffe hinlänglich konkretisiert sind, was für die Forderung, die Steuer- und Abgabenbelastung der Bevölkerung "maßvoll" zu gestalten, nicht zutrifft (OVG Rh.-Pfalz, Beschl. v. 1.12.1994, NVwZ-RR 1995 S. 411, 412).
  • VGH Bayern, 29.07.1998 - 4 B 97.2806
    Auszug aus VerfG Hamburg, 30.11.2005 - HVerfG 16/04
    Begründungselemente oder hervorgehobene Motive sind nicht als Teil des Abstimmungsgegenstandes zu qualifizieren, auch wenn sie mit der konkreten Forderung sprachlich verbunden sind (BayVGH, Urt. v. 29.7.1998, NVwZ-RR 1999 S. 139; Beschl. v. 22.1.2003, a.a.O.).
  • OVG Sachsen, 28.07.1998 - 3 S 111/98

    Bürgerbegehren; Eindeutigkeit; Demokratischer Wille von Bürgern; Freie

    Auszug aus VerfG Hamburg, 30.11.2005 - HVerfG 16/04
    sische Oberverwaltungsgericht sah das Gebot der Eindeutigkeit und Klarheit eines Bürgerbegehrens durch die Forderung nach einer "Dresden-typischen Brücke" verletzt, da dieser Begriff unterschiedlich interpretiert werden könne (Beschl. v. 28.7.1998, LKV 1999 S. 104, 105).
  • StGH Bremen, 09.06.1986 - St 2/85

    Verfahren über die Zulassung eines Volksbegehrens für den Gesetzentwurf zur

    Auszug aus VerfG Hamburg, 30.11.2005 - HVerfG 16/04
    Die nach Abschluss des Volksbegehrens oder im Gerichtsverfahren abgegebenen Erklärungen der Volksinitiatoren können nur in die Auslegung des Volksbegehrenstextes einfließen, wenn sie sich als Fortsetzung des ursprünglichen Textes darstellen (so auch BremStGH, Entsch. v. 9.7.1986, NVwZ 1987 S. 576, 577; BayVGH, Beschl. v. 22.1.2003, - 4 CE 02.2966 -, zitiert nach juris).
  • BVerfG, 24.05.1995 - 2 BvF 1/92

    Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein

    Auszug aus VerfG Hamburg, 30.11.2005 - HVerfG 16/04
    Denn die jetzt eingebrachte Argumentationskette, die insbesondere auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Mai 1995 (BVerfGE 93 S. 37 ff.) zur Mitbestimmung nach dem Personalvertretungsrecht in Schleswig-Holstein abhebt, lag den Abstimmungsberechtigten während des Volksbegehrens nicht vor.
  • VGH Bayern, 19.02.1997 - 4 B 96.2928

    Grundsatzentscheidungen durch Bürgerentscheid sind zulässig

    Auszug aus VerfG Hamburg, 30.11.2005 - HVerfG 16/04
    Abstrakte Fragen, wie diejenige, ob eine Gemeinde immer rechtmäßig oder gut oder energisch handeln solle, sind zu unbestimmt für eine Entscheidung durch Bürgerentscheid; dagegen können hinreichend bestimmte Grundsatzentscheidungen gefällt werden wie etwa die, eine Gemeinde möge "alle rechtlichen Mittel - insbesondere - im Planfeststellungsverfahren einlegen", um eine bestimmte Straßenplanung zu verhindern (Bay- VGH, Urt, v. 19.2.1997, BayVBl. 1997 S. 276, 277).
  • VerfG Hamburg, 15.12.2003 - HVerfG 4/03

    Ansehen einer Volksinitiative nach erfolgreicher Durchführung des Volksbegehrens

    Auszug aus VerfG Hamburg, 30.11.2005 - HVerfG 16/04
    Ob ein Volksbegehren eine solche Sperrwirkung im Vorgriff auf einen durchzuführenden Volksentscheid entfalten kann, ist im Urteil des Hamburgischen Verfassungsgerichts vom 15. Dezember 2003 (HVerfG 4/03, NordÖR 2004 S. 107 ff.) offen gelassen worden.
  • VerfG Hamburg, 15.12.2004 - HVerfG 6/04

    Wirkung von Volksentscheiden

    Auszug aus VerfG Hamburg, 30.11.2005 - HVerfG 16/04
    Für die Auslegung eines Volksbegehrens ist maßgeblich auf dessen Wortlaut abzustellen (HVerfG, Urt. v. 15.12.2004, HVerfG 6/04, NordÖR 2005 S. 109, 111).
  • VerfG Hamburg, 14.12.2011 - HVerfG 3/10

    Anfechtungsverfahren vor dem Hamburgischen Verfassungsgericht gegen den

    Schon allgemein - und unabhängig von der Bedeutung und Wirksamkeit der mit dem Elften Gesetz zur Änderung der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg vom 16.12.2008 (HmbGVBl. S. 431) eingeführten Regelungen zur Bindungswirkung von Volksentscheiden in Art. 50 Absätze 4, 4a HV - ist in der Rechtsprechung des Hamburgischen Verfassungsgerichts geklärt, dass Volks- und Parlamentsgesetzgebung grundsätzlich gleichrangig sind (vgl. HVerfG, Urteil vom 15.12.2004, HVerfG 6/04, LVerfGE 15, 221, 234; Urteil vom 22.4.2005, HVerfG 5/04, LVerfGE 16, 207, 230; Urteil vom 30.11.2005, HVerfG 16/04, LVerfGE 16, 232, 243; Urteil vom 27.4.2007, HVerfG 4/06, LVerfGE 18, 232, 255).

    Auf diese Belange ist nach der Rechtsprechung des Gerichts besondere Rücksicht zu nehmen, weil einerseits die Volkswillensbildung ohnehin sehr aufwändig (vgl. HVerfG, Urteil vom 30.11.2005, a.a.O., S. 243) bzw. langsam und schwerfällig (vgl. HVerfG, Urteil vom 31.3.2006, HVerfG 2/05, LVerfGE 17, 157, 173) ist, andererseits bei der Auslegung von Verfassungsbestimmungen der Grundsatzentscheidung Rechnung getragen werden muss, dass Volksgesetzgebung sinnvoll möglich sein soll (HVerfG, Urteil vom 22.4.2005, a.a.O., S. 226).

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